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BGH · VI ZR 273/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 273/53

1949 wurde die Klägerin vom Baupolizeiamt Kreuzberg zur Räumung des Blocks II aufgefordert, da Einsturzgefahr bestehe und die weitere Benutzung der Räume aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht geduldet werden könne. Die Klägerin ist der Ansicht, es habe zwischen ihr und der Treuhandverwaltung für das frühere Wehrmachtsvermögen ein MietVerhältnis bestanden und die Beklagte sei aus Auftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der Aufwendungen auf die Mietsache verpflichtet. Auch aus dem Gesicht punkt des Verschuldens beim Vertragsschluss ist nach Ansicht der Klägerin eine Haftung der Beklagten für die Erstattung der verlangten Kosten gegeben. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Klägerin auch ein Anspruch in Höhe von 3 093,45 DM-West und 7 131,59 DM-Ost, dessen sie sich weiter berühme, nicht, zustehe. dem die erforderliche Genehmigung der Militärregierung fehle- Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Aufwendungen in ihrem eigenen Interesse und auf eigenes Risiko gemacht, bevor eine Einigung über die Erstattung erzielt worden sei. 2j 396; BUH MI Nr 9 und 11 zu § 546 ZPO)- Anhaltspunkte für eine solche Verkennung der Rechtslage lassen sich aber den Gründen des Berufungsurteils nicht entnehmen. für die Vermögens- und Bauverwaltung des Bundes erfolgt, so ändert das nichts daran, dass Berliner Behörden die Verwaltung weiter treuhänderisch ausübten« Aus einer solchen Treuhänderstellung folgt aber, ähnlich wie es bei dem auf Grund des Gesetzes Br 52 der Militärregierung bestellten Custodian der Pall ist (vgl hierzu BGHZ 12, 380 /387/), die Befugnis, im eigenen Barnen als Partei kraft Amtes Verwaltungsprozesse abzuwickeln. Die Rechtslage in Berlin ist insofern eine besondere, als dort die Virwal-tung des Reichsvermögens nicht durch Bundesbeamte ausgeübt wird, so dass die in dem Urteil des I» Zivilsenats BGHZ 8, 197 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden können» Es erschien zur Klarstellung der Rechtslage ausreichend, die Treuhänderstellung der Beklagten auch im Rubrum zu dem Ausdruck zu bringen, womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Wie das Berufungsurteil aber zutreffend ausführt, konnte das Urteil des Landgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass entgegen dem Wortlaut der Urteilsformel auch über die Widerklage entschieden war» Da völlig unaufgeklärt war, in welcher Höhe-die Ansprüche der Klägerin, deren sie sich berühmte, bestanden, war es vom Standpunkt des Landgerichts aus gar nicht möglich, eine positive oder negative Feststellung darüber zu treffen, ob Ansprüche der Klägerin Uber einen Betrag von 3 000 DM hinaus begründet waren. dass das Berufungsgericht, wenn es die grundsätzliche Rechtfertigung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anerkannte, die erfolgte negative Feststellung des Landgerichts, es bestehe über den Teilbetrag der Klageforderung hinaus kein Anspruch des Klägers, nicht aufrecht erhalten konnte und wollte, während im vorliegenden Fall ein mit der Rechtslage im Widerspruch stehendes Feststellungsurteil nicht vorlag* Wenn das Urteil des Landgerichts auch nicht die Überschrift •'Teilurteil** trägt, so handelt es sich doch tatsächlich um ein Teilund Grundurteil über den Klageanspruch allein» Für das Berufungsgericht bestand daher gar keine Möglichkeit, zu dem mit der Widerklage verfolgten Klagebegehren Stellung zu nehmen und eine Entscheidung zu treffen» Im übrigen ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur zur Klage verhandelt worden. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Sachentscheidung folgendes ausgeführts Es sei zweifelhaft, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen sei, da die Vertragsentwürfe nicht unterzeichnet worden seien und man eine endgültige Einigung über die Höhe des Mietzinses und den Ersatz der Aufbaukosten nicht erzielt habe» Die Präge bedürfe aber keiner abschliessenden Entscheidung; denn in jedem FaKr richteten sich die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Es gehe aus dem Schriftwechsel aber nicht hervor, dass die Klägerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen habe, verlangen wollen. Das Verlangen der Klägerin lasse auch den Schluss zu, dass sie die Instandsetzungsarbeiten nur dann ohne Erstattungsabsicht habe durchführen wollen, wenn der Mietvertrag in der von ihr gewünschten Fassung zustande gekommen sei. Zwar kann dem Berufungs gericht zugestimmt werden, dass es für die Präge, ob ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Verwendungen besteht-, nicht von entscheidender Bedeutung zu sein braucht, ob zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestand, in dem nur einige Punkte ungeregelt waren, oder ob ihre Beziehungen als vorvertragiiches Rechtsverhältnis anzusehen sind; denn jedenfalls war eine vertragliche Regelung darüber, dass~die Klägerin bestimmte Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sölte und wer die Kosten hierfür endgültig zu tragen hatte, nicht erfolgte Insbesondere könnte aus gelegentlichen Äusserungen eines Sachbearbeiters der Beklagten, die Klägerin dürfe mit der Herrichtung der Räume beginnen, kaum ein Auftrag gesehen werden, die Klägerin solle ein Geschäft der Beklagten mit der Rechtsfolge des § 670 BGB besorgen. Beim Wegfall eines Auftragsverhältnisses stellt sicü die Präge, ob ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herzuleiten ist.Gehk man von einem Mietver-hältnis der Parteien aus, so ergibt sich aus § 547 Abs 2 Satz 1 BGB, dass sich die Verpflichtung des Vermieters zur Erstattung nicht notwendiger Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmen soll* Nimmt man ein vorvertragliches Rechtsverhältnis an, so ist bei den mietähnlichen Beziehungen der Parteien § 547 Abs 2 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden oder aber Raum für eine unmittelbare Anwendung der §§ 677 ff BGB. 3« Zwar ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Instandsetzung und Herrichtung der Räume sei gegenständlich als Geschäft der Beklagten anzusehen, rechtlich möglich* Ob die Klägerin auch den Willen hatte, bei ihren Arbeiten für die Beklagte und in deren Interesse zu handeln, ist vo* Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt und nicht ohne weiteres zweifelsfrei. Allerdings traucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass d< Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Inter essen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 /292/; RG HRR 1934; 16 Hat die Klägerin die Arbeiten aber nur nach den Bedürfnissen ihrer gewerblichen Betätigung ausgeführt und es unterlassen, wegen der Art und des Umfanges der Arbeiten mit der Verwaltungsstelle der Beklagten in Verbindung zu treten so könnte ein solches Verhalten dafür sprechen, da3s ihr das] Bewusstsein und der Wille, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen, gefehlt hat (vgl BGB RGRK 10» Aufl Anm 2 zu § 677;| RGZ 130, 310; OLG Celle, OLGE 27, 143; OLG Braunschweig, OLGR 41, 113)* Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme damit auseinandersetzen müssen, ob der innere Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag Vorgelegen hat, zu demal Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen mussten« 4. Ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen, so setzt der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen weitefj voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprach (§ 683 BGB). Das Risiko liegt insofern beim Geschäftsführer, Erst in der Wahl der Mittel bei der Geschäftsführung ist dieser freier gestellt, da er, wenn die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt war, gemäss § 670 BGB die Aufwendungen so machen kann, wie er sie nach den Umständen für erforderlich halten darf.Für die Übernahme der Geschäfts führung selbst aber gilt ausschliesslich der Maßstab des § 683 BGB, der es auf das Ermessen des Geschäftsführers gerade nicht abstellt (vgl hierzu RGZ 149» 205; Erman-Hauß BGBK Anm I zu § 683). sehäftsführer soll nach dem Gesetz nicht die Möglichkeit haben, dem Geschäftsherrn die Polgen einer Geschäftsführung aufzudrängen, insbesondere dann nicht, wenn die Geschäftsführung wesentlich im eigenen Interesse gemacht war Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass vom Standpunkt des Berufungsgerichts eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben der Klägerin vom 4- April 1949 (Bl 6 d A«) geboten gewesen wäre, dessen Inhalt darauf hindeuten konnte, dass die Klägerin selbst nur mit einer 50#-igen Erstattung ihrer Aufwendungen im Wege der Verrechnung mit dem Mietzins rechnete» Es ist auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts schwerlich einzusehen, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf volle Barerstattung ihrer Auslagen haben soll, obwohl sie bei einer vertraglichen Regelung wahrscheinlich nur eine Teilverrechnung erzielt hätte» Im allgemeinen weiss gerade ein Kaufmann, dass er ein Risiko eingeht, wenn solche Arbeiten ohne klare Vertragsgrundlage begonnen werden» Sind die Erwartungen der Klägerin, die Investierungen würden sich durch eine lange Mietzeit und einen geringen Mietzins lohnen, nicht erfüllt worden, so ist zwar Raum für einen Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs 1 BGB (vgl RG JW 1932, 2977; Roquette, iiietrecht 1954 S 235). Es geht aber nicht an, dass die Klägerin nach Fehlschlag ihrer Hoffnungen ihre Arbeiten als Geschäft der Beklagten behandelt und auf diese Risiko und last der Investierungen abwälzt» Mit Recht hebt die Revision ferner hervor, dass auch angesichts der Baufälligkeit der Ruine und der fehlenden baupolizeilichen Genehmigung zu den Aufbauarbeiten eine genauere Untersuchung erforderlich gewesen wäre, dass trotzdem die Übernahme des Aufbaus durch die Klägerin dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmasslichen . 6., Durch die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts wird die Verurteilung der Beklagten also nicht getragen„ Das Berufungsurteil konnte auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund aufrechterhalten werden Zwar wäre die Beklagte nach Bereicherungsrecht verpflichtet, den Y/ertzuwachs des Gebäudes in Geld zu ersetzen, wie' sich aus § 684 oder § 951 BGB in Verbindung mit § 812 ff BGB ergibt (RG «TW 1932, 2977). Auch die Anwendung der §§ 819» 820 BGB würde, solange nicht ein Verschulden der Beklagten an der Sprengung festzustellen ist, nicht zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung der Beklagten mit der Folge führen, dass diese sich nicht mehr auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könnte (vgl Palandt BGBK 12. Aufl 1 zu § 819; RG HRE 1933, 1843; OGHZ 4, 81 fiT/) * Die Klage ist aber auch noch nicht zur Abweisung reif, da eine abschliessende rechtliche Beurteilung bei der unzureichenden Aufklärung und Würdigung durch den Tatrichter nicht möglich ist«, Die Sache musste daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wodurch den Parteien die Möglichkeit eröffnet ist, ihr Vorbr5 gen zu ergänzen. Wird aber andererseits berücksichtigt, dass die Beklagte die für eine längere Mietzeit gemachten Einrichtungsarbeiten der Klägerin geduldet und sich auf Fortsetzung des tatsächlichen Verhältnisses eingelassen hat, so könnte sehr wohl der Vorwurf schuldhaften Verhaltens daraus hergeleitet werden, dass sie ihr gegebene Möglichkeiten nicht ausgenutzt hat, um eine Sprengung der Ruine zu verhindern.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 670 BGB
BGBBerufungsgerichtBerlinAufwendungKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* BGB §§ 547 Abs 2, 683
Hechtssatz* 1, Sind Vermieter und Mieter über die Erstattung von Verwendungen, die der Mieter zur Behebung von Schäden an der Mietsache machen will, nicht einig geworden, so kann der Mieter in der Regel nicht vom Vermieter Beglei-• chung dieser Verwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen ,
2, Der wirkliche oder mutmassliche Wille des Geschäftsherrn im Sinne des § 683 BGB muss gerade darauf gerichtet sein, dass der Geschäftsführer das Geschäft für den Geschäftsherrn zu besorgen übernimmt, Es genügt nicht, dass das wirkliche oder mutmassliche Einverständnis lediglich darauf hinausläuft, dass dem zu erlangenden eigenen Vorteil zugestimmt wird«
Aktenzeichen: VI ZR 273/53
Urteil des BGH vom 12» Januar 1955	KG	Berlin
 Verkündet am 12« Januar 1955 Maiessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt BflHpals Treuhänderin für das ehemalige Reichs-Vermögen, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch den Vorsteher des Verwaltungsamts für ehemaligen Reichsgrundbesitz in
 Beklagte»-/ Widerklägerin, Berufungsklägerin “ und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 die offene Handelsgesellschaft Firma Rügen	Sohn,
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Rügen und Konstantin G^^^^Bin Bl
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Br,
 hat der VT» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br» Meiß und der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Hanebeck, Br«Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26» Oktober 1953 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Beklagte verwaltete treuhänderisch, zunächst durch ihre Bezirksämter, ab 1, Januar 1949 durch das Finanzamt für Liegenschaften, das Grundeigentum des früheren- Reichswehrfiskus, zu dem das Gebäude der ehemaligen Blücherkaserne in Berlin SV, BflHDstrasse gehört. Die Klägerin Hess sich in den Jahren 1947 und
1948	von der Beklagten die Kellerräume des stark beschädigten Kasernenblocks II und einige Räume des Erdgeschosses dieses Blocks zu Zwecken gewerblicher Betätigung s'aweisen und zahlte fortlaufend ein festgesetztes Hutzungsentgelt an die Beklagte. Ein schriftlicher Mietvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Ein der Klägerin zugegangener Mietvertragsentwurf, der eine Mietzeit von zehn Jahren
 vorsah, wurde von dieser unterzeichnet, aber von der Militärregierung, die nur einer Rindung von höchsten drei Jahren zustimmen wollte, nicht genehmigt * Der Abschluss eines Vertrages mit kürzerer Mietzeit scheiterte daran, dass Unstimmigkeiten über die Flächenmasse bestanden, die für die Höhe des Mietzinses massgebend sein sollten.. Auch wiederholte die Klägerin bei den Verhandlungen die Forderung nach einem längeren Mietvertrag, da sie bei kurzer Mietzeit nicht eine hohe Summe in die Ruine investieren wolle. Hach dem Einzug ip die Räume führte die Klägerin Instandsetzungs- und Aufbauarbeiten durch, bevor es zu einer Einigung über, die Mietzeit,den endgültigen Mietzins und die Erstattung der Verwendungen gekommen war. Im Mai
1949	wurde die Klägerin vom Baupolizeiamt Kreuzberg zur Räumung des Blocks II aufgefordert, da Einsturzgefahr bestehe und die weitere Benutzung der Räume aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht geduldet werden könne. Verhandlungen zwischen der Baupolizei, dem Finanzamt für Liegenschaften und der Klägerin führten dazu, dass zunächst wider-
ruflich unter Auferlegung gewisser Sicherungsmassnahmen die Nutzung des Blocks II gestattet wurde. Im Mai 1950 wurde der polizeiliche Räumungsbefehl wiederholt, Nach vergeblicher verwaltungsgerichtlicher Klage zog die Klägerin am 24. Oktober 1950 aus dem Block II aus, der am folgenden Tag gesprengt wurde*
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der aufgewandten Aufbau- und Instandsetzungskosten, die sie mit 6 093*45 DM-West und 7 131,59 DM-Ost beziffert.
Die Klägerin ist der Ansicht, es habe zwischen ihr und der Treuhandverwaltung für das frühere Wehrmachtsvermögen ein MietVerhältnis bestanden und die Beklagte sei aus Auftrag oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der Aufwendungen auf die Mietsache verpflichtet. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, die Beklagte habe durch die Unterlassung der notwendigen Sicherungs- und Unterhaltunga-massnahmen die Sprengung der Kasernenruine verschuldet; so dass sie schadensersatzpflichtig sei. Auch aus dem Gesicht punkt des Verschuldens beim Vertragsschluss ist nach Ansicht der Klägerin eine Haftung der Beklagten für die Erstattung der verlangten Kosten gegeben. Zum mindesten müsse die Beklagte, so meint die Klägerin, den Wertzuwachs aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung vergüten.
Die Klägerin hat mit der Klage einen Teilbetrag von 3 000 DM ihrer aufgewandten Kosten eingeklagt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Klägerin auch ein Anspruch in Höhe von 3 093,45 DM-West und 7 131,59 DM-Ost, dessen sie sich weiter berühme, nicht, zustehe.
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Die Beklagte hat den Abschluss eines Mietvertrages bestritten, weil eine Einigung über die wesentlichen Bedingungen des MietVerhältnisses nicht getroffen sei und zu-
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dem die erforderliche Genehmigung der Militärregierung fehle- Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Aufwendungen in ihrem eigenen Interesse und auf eigenes Risiko gemacht, bevor eine Einigung über die Erstattung erzielt worden sei. Es sei der Klägerin bewusst gewesen; dass die Beklagte die Aufwendungen nicht vergüten werde. Schon dire-Tatsache, dass sie in Kenntnis des Gefahrenzustandes der Ruine und ohne baupolizeiliche Genehmigung die Aufbauarbeiten durchgeführt habe, schliesse einen Erstattungsanspruch aus. Zur Sprengung sei es ohne Verschulden der Beklagten gekommen, die zudem keine Erhaltungspflichten in Bezug auf die Ruine übernommen habe. Eine Bereicherung sei nach der Sprengung der Ruine nicht mehr vorhanden..
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Widerklage ist nicht ergangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Ferner bittet sie um Abweisung der Widerklage.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisi»g der Revision.
Entscheidungsgründes I.
Die in der Revisionsverhandlung von der Klägerin vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht begründet. Die Entscheidung des Kammergerichts, dass
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<3x8 Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sugelassen werde (§ 546 Abs 2 ZPO), ist für das Revisionsgericht bindend. Hur dann, wenn aus dem Urteil eindeutig zu entnehmen wäre, dass die Revision unter Verkennung des Rechtsbegriffs der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wäre, könnte eine Ausnahme gelten (BGHZ .
 2j 396; BUH MI Nr 9 und 11 zu § 546 ZPO)- Anhaltspunkte für eine solche Verkennung der Rechtslage lassen sich aber den Gründen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Von einer näheren Begründung der Zulassungsentscheidung konnte das Kammergericht absehen, da eine solche Begründung in der Zivilprozessordnung nicht vorgeschrieben ist. Die Ansicht der Klägerin, das Revisionsgericht müsse selbst prüfen, ob es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handele, und bei Verneinung dieser Präge die Revision al3 unzulässig verwerfen, lässt sich mit der gesetzlichen Regelung der Zulassungsrevision, wie sie § 546 Abs 2 ZPO getroffen hat, nicht in Einklang bringen; denn nach dieser Regelung hat über die Zulässigkeit der Revision das Oberlandesgericht und nicht das Revisionsgericht zu befinden.
II»
Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz beantragt, die Parteibezeichnung der Beklagten dahin zu ändern, dass als Beklagte angesehen wird?
"Deutsches Reich, vertreten.durch den Leiter der Sondervermögens- und Bauverwaltung, dieser vertreten durch den Leiter des Verwaltungsamtes für ehemaligen, Reichsgrundbesitz in Berlin W 15» Kurfürstendamm 19O/192,"
 
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Es bedarf keiner Stellungnahme, ob es sich bei der beantragten Änderung nicht nur um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Einführung einer neuen Partei in den Rechtsstreit handelt» Da die Klägerin ausdrücklich gebeten hat, es bei der bisherigen Parteibezeichnung zu belassen, war schon deshalb für eine Änderung kein Raum. Der Standpunkt der Be • klagten, sie sei als Gebietskörperschaft Berlin für Verwaltungsprozesse über das in Berlin belegene frühere Reichsvermögen nicht__passiv legitimiert, kann nicht als richtig anerkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits in zwei Entscheidungen die Sachbefugnis der Gebietskörperschaft Berlin für Streitigkeiten aus der Verwaltung des in Berlin belegenen Reichsvermögens bejaht (Urteil des V. Zivilsenat vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171; Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1953 - VI ZR 226/52). Unstreitig ist die Verwaltung des Grundbesitzes durch Berliner Behörden erfolgt, die Einweisungsverfügungen in das Grundstück erlassen, mit den Mietinteressenten verhandelt und Mietverträge abgeschlossen haben. Venn die Verwaltung zunächst für die Militärregierung, dann im eigenen Interesse von Berlin und später gemäss dem Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl 1951» 467) für das als fortbestehend gedachte Deutsche Reich oder für die Bundesrepublik Deutschland erfolgte, so blieb doch unbeschadet dieser Änderungen die Befugnis bestehen, die sich aus der Verwaltung ergebenden Streitigkeiten abzuwickeln» Die Beklagte hat zunächst selbst diesen Standpunkt vertreten, da sie im eigenen Hamen Widerklage erhoben und in den Tatsacheninstanzen selbst nach der Verwaltungsvereinbarung, die sie am 12. Januar/28.Februar 1953 mit dem Buhdesminister der Finanzen geschlossen haben will, ihre Sachbefugnis nicht gerügt hat. Venn durch diese Verwaltungsvereinbarung eine Klarstellung dahin getroffen worden
 
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ist, dass die Verwaltung des früheren Reichsgrundbesitzes . für die Vermögens- und Bauverwaltung des Bundes erfolgt, so ändert das nichts daran, dass Berliner Behörden die Verwaltung weiter treuhänderisch ausübten« Aus einer solchen Treuhänderstellung folgt aber, ähnlich wie es bei dem auf Grund des Gesetzes Br 52 der Militärregierung bestellten Custodian der Pall ist (vgl hierzu BGHZ 12, 380 /387/), die Befugnis, im eigenen Barnen als Partei kraft Amtes Verwaltungsprozesse abzuwickeln. Die Rechtslage in Berlin ist insofern eine besondere, als dort die Virwal-tung des Reichsvermögens nicht durch Bundesbeamte ausgeübt wird, so dass die in dem Urteil des I» Zivilsenats BGHZ 8, 197 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden können» Es erschien zur Klarstellung der Rechtslage ausreichend, die Treuhänderstellung der Beklagten auch im Rubrum zu dem Ausdruck zu bringen, womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
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In verfahrensrechtiicher Hinsicht rügt die Revision,:^ dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, über die W& derklage eine Entscheidung zu treffen» Sie meint, wenn das Landgericht in seiner Urteilsformel die Widerklage nicht beschieden habe, so habe doch das Berufungsgericht unter Heranziehung der Urteilsgründe des Landgerichts feststellen müssen, dass tatsächlich über die Widerklage entschieden worden sei. Das Berufungsgericht habe alsdann die Pflicht gehabt, die Entscheidung über die Widerklage in der Formel des Urteils zu dem Ausdruck zu bringen. Dass das nicht erfolgt sei, bedeute eine Beschwer der Beklagten.
 
Dem kann nicht gefolgt werden» Zwar kann das Gericht der Rechtsmittelinstanz eine unklare Formel des angefochtenen Urteils ergänzend klarstellen, wenn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Inhalt der Entscheidung; so wie er wirklich gemeint war, eindeutig zu entnehmen ist.
Wie das Berufungsurteil aber zutreffend ausführt, konnte das Urteil des Landgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass entgegen dem Wortlaut der Urteilsformel auch über die Widerklage entschieden war» Da völlig unaufgeklärt war, in welcher Höhe-die Ansprüche der Klägerin, deren sie sich berühmte, bestanden, war es vom Standpunkt des Landgerichts aus gar nicht möglich, eine positive oder negative Feststellung darüber zu treffen, ob Ansprüche der Klägerin Uber einen Betrag von 3 000 DM hinaus begründet waren. Insofern liegt die Fallgestaltung durchaus anders als in der von der Revision angeführten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29- September 1953 - I ZR 164/52 -(LM Nr 14 zu § 546 ZPO). In dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall war es kein Zweifel., dass das Berufungsgericht, wenn es die grundsätzliche Rechtfertigung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs anerkannte, die erfolgte negative Feststellung des Landgerichts, es bestehe über den Teilbetrag der Klageforderung hinaus kein Anspruch des Klägers, nicht aufrecht erhalten konnte und wollte, während im vorliegenden Fall ein mit der Rechtslage im Widerspruch stehendes Feststellungsurteil nicht vorlag*
Wenn das Urteil des Landgerichts auch nicht die Überschrift •'Teilurteil** trägt, so handelt es sich doch tatsächlich um ein Teilund Grundurteil über den Klageanspruch allein» Für das Berufungsgericht bestand daher gar keine Möglichkeit, zu dem mit der Widerklage verfolgten Klagebegehren Stellung zu nehmen und eine Entscheidung zu treffen» Im übrigen ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur zur Klage verhandelt worden.
 
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Sachentscheidung folgendes ausgeführts
 Es sei zweifelhaft, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen sei, da die Vertragsentwürfe nicht unterzeichnet worden seien und man eine endgültige Einigung über die Höhe des Mietzinses und den Ersatz der Aufbaukosten nicht erzielt habe» Die Präge bedürfe aber keiner abschliessenden Entscheidung; denn in jedem FaKr richteten sich die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Da die Klägerin die spätere Sprengung des Gebäudes nicht habe voraussehen können, habe sie die Aufwendungen für erforderlich halten dürfen. Es sei nicht-fest zustellen, dass die Klägerin bei Ausführung der Arbeiten nicht die Absicht gehabt habe, vom Eigentümer Ersatz zu verlangen» Zwar sei aus dem Schriftwechsel der Parteien, besonders aus dem Schreiben der Klägerin vom 4» April 1949 zu entnehmen, dass diese die Absicht gehabt habe, die Instandsetzungsarbeiten zunächst auf eigene Rechnung vorzunehmen. Es gehe aus dem Schriftwechsel aber nicht hervor, dass die Klägerin keinen Ersatz für ihre Aufwendungen habe, verlangen wollen. Das Verlangen der Klägerin lasse auch den Schluss zu, dass sie die Instandsetzungsarbeiten nur dann ohne Erstattungsabsicht habe durchführen wollen, wenn der Mietvertrag in der von ihr gewünschten Fassung zustande gekommen sei. Andernfalls habe sie, so müsse man annehmen, Ersatz verlangen wollen. Da es sich um den Ersatz von gemachten Aufwendungen handle, sei die spätere Sprengung der Ruine ohne Einfluss auf die Rechtslage. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Sprengung notwendig gewesen sei und ob die Beklagte sie zu vertreten habe»
 
2* Diese Würdigung wird, wie die Revision zutreffend rügt, der Rechtslage nicht gerecht.. Zwar kann dem Berufungs gericht zugestimmt werden, dass es für die Präge, ob ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Verwendungen besteht-, nicht von entscheidender Bedeutung zu sein braucht, ob zwischen den Parteien ein Mietverhältnis bestand, in dem nur einige Punkte ungeregelt waren, oder ob ihre Beziehungen als vorvertragiiches Rechtsverhältnis anzusehen sind; denn jedenfalls war eine vertragliche Regelung darüber, dass~die Klägerin bestimmte Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sölte und wer die Kosten hierfür endgültig zu tragen hatte, nicht erfolgte Insbesondere könnte aus gelegentlichen Äusserungen eines Sachbearbeiters der Beklagten, die Klägerin dürfe mit der Herrichtung der Räume beginnen, kaum ein Auftrag gesehen werden, die Klägerin solle ein Geschäft der Beklagten mit der Rechtsfolge des § 670 BGB besorgen.
Davon geht auch offenbar das Berufungsgericht aus, ohne allerdings zur Klagegrundlage des Auftrags näher Stellung zu nehmen«
Beim Wegfall eines Auftragsverhältnisses stellt sicü die Präge, ob ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herzuleiten ist.Gehk man von einem Mietver-hältnis der Parteien aus, so ergibt sich aus § 547 Abs 2 Satz 1 BGB, dass sich die Verpflichtung des Vermieters zur Erstattung nicht notwendiger Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmen soll* Nimmt man ein vorvertragliches Rechtsverhältnis an, so ist bei den mietähnlichen Beziehungen der Parteien § 547 Abs 2 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden oder aber Raum für eine unmittelbare Anwendung der §§ 677 ff BGB. Insoweit kann dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils zugestimmt werden. Die Erwägungen des Berufungsurteils lassen aber eine

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ausreichende rechtliche Würdigung dazu vermissen, ob die Voraussetzungen einer rechtmässigen Geschäftsführung ohne. Auftrag gegeben waren*
3« Zwar ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Instandsetzung und Herrichtung der Räume sei gegenständlich als Geschäft der Beklagten anzusehen, rechtlich möglich*
Ob die Klägerin auch den Willen hatte, bei ihren Arbeiten für die Beklagte und in deren Interesse zu handeln, ist vo* Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellt und nicht ohne weiteres zweifelsfrei. Allerdings traucht es der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegenzustehen, dass d< Geschäftsführer mit der Geschäftsführung auch eigene Inter essen wahrnehmen will (RGZ 126, 287 /292/; RG HRR 1934; 16 Hat die Klägerin die Arbeiten aber nur nach den Bedürfnissen ihrer gewerblichen Betätigung ausgeführt und es unterlassen, wegen der Art und des Umfanges der Arbeiten mit der Verwaltungsstelle der Beklagten in Verbindung zu treten so könnte ein solches Verhalten dafür sprechen, da3s ihr das] Bewusstsein und der Wille, ein Geschäft der Beklagten zu besorgen, gefehlt hat (vgl BGB RGRK 10» Aufl Anm 2 zu § 677;| RGZ 130, 310; OLG Celle, OLGE 27, 143; OLG Braunschweig, OLGR 41, 113)* Jedenfalls hätte sich das Berufungsgericht auf Grund des Vortrags der Parteien und der Beweisaufnahme damit auseinandersetzen müssen, ob der innere Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag Vorgelegen hat, zu demal Zweifel in dieser Richtung zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen mussten«
4. Ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag anzunehmen, so setzt der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen weitefj voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn entsprach (§ 683 BGB). Auch in diesem Punkt fehlt eine nähere Würdigung des Berufungsurteils, das nur
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unter Wiedergabe des Gesetzeswortlautes diese Voraussetzungen bejaht. Damit ist aber für das Revisionsgericht nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht die Erfordernisse, die § 683 BGB stellt, rechtlich zutreffend beurteilt hat. Die summarischen Ausführungen des Berufungsurteils zu diesem Punkt müssen Zweifel erwecken, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Würdigung der Rechtslage ausge^angen ist.
Zur Rechtslage ist folgendes zu bemerken!	—
Die Vorschrift des §683 BGB will den Geschäftsherm wirksam vor aufdringlicher Geschäftsbesorgung schützen, sie erfordert deshalb eine Nachprüfung, ob die konkrete, nach Art und Umfang geplante Massnahme dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn objektiv entsprochen hat.. War das nicht der Fall, so hat der Geschäftsführer selbst dann keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er schuldlos Interesse und Wille des Geschäftsherrn falsch beurteilt hat. Das Risiko liegt insofern beim Geschäftsführer, Erst in der Wahl der Mittel bei der Geschäftsführung ist dieser freier gestellt, da er, wenn die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt war, gemäss § 670 BGB die Aufwendungen so machen kann, wie er sie nach den Umständen für erforderlich halten darf. Für die Übernahme der Geschäfts führung selbst aber gilt ausschliesslich der Maßstab des § 683 BGB, der es auf das Ermessen des Geschäftsführers gerade nicht abstellt (vgl hierzu RGZ 149» 205; Erman-Hauß BGBK Anm I zu § 683). Bei der Würdigung, ob ein Interesse des Geschäftsherrn an der Geschäftsf(ihrung Vorgelegen hat, wird dann, wenn es sich um umfangreiche Investierungen des Geschäftsführers in ein Ruinengrundstück handelt und der jederzeit erreichbare Geschäftsherr bei der Planung nicht beteiligt worden ist, eine besonders sorgfältige Prüfung des Richters geboten sein; denn in aller Regel wird der
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Geschäftsherr selbst beurteilen und entscheiden wollen* ob solche Investierungen für ihn lohnend sind und wie unter Berücksichtigung seiner Interessenlage der Aufbauplan aufzustellen ist. Der besonderen Interessenlage eines Geschäftsherrn» der als verwaltender Treuhänder in seinen wirtschaftlichen Entschliessungen Beschränkungen unterworfen ist» kann dabei Bedeutung zukommen. Vürde die Prüfung hier zu dem Ergebnis führen» dass die Beklagte der Klägerin zwar gestattet hätte» die Räume für die Zwecke ihrer gewerblichen Betätigung herzurichten, dass sie aber gleichzeitig eine Kostenübernahme abgelehnt und nur bei Zustandekommen einer abschliessenden mietvertraglichen Regelung einen ermässigten Mietzins für eine gewisse Zeit in Aussicht gestellt hätte» so Hesse sich schwerlich die Feststellung treffen, es habe ihrem Interesse und ihrem wirklichen oder mutmasslichen Willen entsprochen, dass die Klägerin den Aufbau als Geschäft der Beklagten mit der dann unausweichlichen Folge der Auslagenerstattung besorgt habe. Wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat» muss der wirkliche oder mutmassliche Wille des Geschäftsherrn nicht nur darauf gerichtet sein, dass der andere Teil das Geschäft überhaupt besorgt, sondern dass er es gerade für den Geschäftsherrn zu besorgen übernimmt.. nEs genügt nicht, dass das wirkliche oder mutmassliche Einverständnis lediglich darauf hinausläuft, dass dem zu erlas genden eigenen Vorteil zugestimmt wird (Soergel Rspr 08, 222)." .
5* Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 685 Abs 1 BGB kann erst zur Anwendung kommen, wenn : die Voraussetzungen des § 683 BGB gegeben sind. liegen'diese nicht vor, so entsteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht schon deshalb, weil der Geschäftsführer die Arbeiten mit dem Willen vorgenommen hat, die Kosten dem Geschäftsherrn voll in Rechnung zu stellen; denn der Ge-
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sehäftsführer soll nach dem Gesetz nicht die Möglichkeit haben, dem Geschäftsherrn die Polgen einer Geschäftsführung aufzudrängen, insbesondere dann nicht, wenn die Geschäftsführung wesentlich im eigenen Interesse gemacht war Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass vom Standpunkt des Berufungsgerichts eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben der Klägerin vom 4- April 1949 (Bl 6 d A«) geboten gewesen wäre, dessen Inhalt darauf hindeuten konnte, dass die Klägerin selbst nur mit einer 50#-igen Erstattung ihrer Aufwendungen im Wege der Verrechnung mit dem Mietzins rechnete» Es ist auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts schwerlich einzusehen, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf volle Barerstattung ihrer Auslagen haben soll, obwohl sie bei einer vertraglichen Regelung wahrscheinlich nur eine Teilverrechnung erzielt hätte» Im allgemeinen weiss gerade ein Kaufmann, dass er ein Risiko eingeht, wenn solche Arbeiten ohne klare Vertragsgrundlage begonnen werden» Sind die Erwartungen der Klägerin, die Investierungen würden sich durch eine lange Mietzeit und einen geringen Mietzins lohnen, nicht erfüllt worden, so ist zwar Raum für einen Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs 1 BGB (vgl RG JW 1932, 2977; Roquette, iiietrecht 1954 S 235). Es geht aber nicht an, dass die Klägerin nach Fehlschlag ihrer Hoffnungen ihre Arbeiten als Geschäft der Beklagten behandelt und auf diese Risiko und last der Investierungen abwälzt» Mit Recht hebt die Revision ferner hervor, dass auch angesichts der Baufälligkeit der Ruine und der fehlenden baupolizeilichen Genehmigung zu den Aufbauarbeiten eine genauere Untersuchung erforderlich gewesen wäre, dass trotzdem die Übernahme des Aufbaus durch die Klägerin dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmasslichen . Willen der Beklagten entsprochen liabe»
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6., Durch die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts wird die Verurteilung der Beklagten also nicht getragen„ Das Berufungsurteil konnte auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund aufrechterhalten werden Zwar wäre die Beklagte nach Bereicherungsrecht verpflichtet, den Y/ertzuwachs des Gebäudes in Geld zu ersetzen, wie' sich aus § 684 oder § 951 BGB in Verbindung mit § 812 ff BGB ergibt (RG «TW 1932, 2977). Nach § 818 Abs 3 BGB ist
 jedoch der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, da eine Wertsteigerung des Kasernenblocks und damit eine Bereicherung der Beklagten durch die Sprengung in Fortfall gekommen ist.. Auch die Anwendung der §§ 819» 820 BGB würde, solange nicht ein Verschulden der Beklagten an der Sprengung festzustellen ist, nicht zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung der Beklagten mit der Folge führen, dass diese sich nicht mehr auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könnte (vgl Palandt BGBK 12. Aufl 1 zu § 819; RG HRE 1933, 1843; OGHZ 4, 81 fiT/) * Die Klage ist aber auch noch nicht zur Abweisung reif, da eine abschliessende rechtliche Beurteilung bei der unzureichenden Aufklärung und Würdigung durch den Tatrichter nicht möglich ist«, Die Sache musste daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, wodurch den Parteien die Möglichkeit eröffnet ist, ihr Vorbr5 gen zu ergänzen.
7» Bei der erneuten Verhandlung wird, soweit die bisher geprüften rechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht zu dem Erfolg der Klage führen, auch darauf einzugehen, sein, ob die Klage aus Verschulden der Beklagten beim VertragsschluB oder aus schuldhafter Vertragsverletzung ganz oder teilweise begründet ist. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein,ob / die Beklagte durch die Einweisung der Klägerin in den Kasernenblock und die weitere Gestaltung der gegenseitigen
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Beziehungen Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherung der Ruine übernommen hatte» Zwar liegt die Annahme fern, die Beklagte sei angesichts des der Klägerin bekannten Ruinenzustandes des Gebäudes und vor vertragsgemässer Bindung zur Gebrauchsüberlassung auf eine bestimmte Zeitdauer verpflichtet gewesen, das Gebäude auf jeden Fall so in seinem Bestand zu erhalten, dass die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten Räume weiter nutzen konnte. Wird aber andererseits berücksichtigt, dass die Beklagte die für eine längere Mietzeit gemachten Einrichtungsarbeiten der Klägerin geduldet und sich auf Fortsetzung des tatsächlichen Verhältnisses eingelassen hat, so könnte sehr wohl der Vorwurf schuldhaften Verhaltens daraus hergeleitet werden, dass sie ihr gegebene Möglichkeiten nicht ausgenutzt hat, um eine Sprengung der Ruine zu verhindern. Es wird nacn den Maßstäben von Treu und Glauben zu beurteilen sein, was der Beklagten an Massnahmen und Aufwendungen im einzelnen zuzu demuten war, um eine Sprengung und damit eine Schädigung der Klägerin zu verhindern, wobei es Sache des Tatrichters ist, zu beurteilen, ob zu demutbare Massnahmen
 der Beklagten einen Erfolg gehabt hätten« Sollte ein für,
 und zu vertretendes
 die Entstehung des Schadens der Klägerin ursächliches/Ver-schulden der Beklagten festzustellen sein, so wird nach dem Sachverhalt eine Prüfung der Anwendung des § 254 BGB naher
 liegen»
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8. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht zu übertragen«.
Dr*Bode
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 Dr«. Haüß
 Hanebeck