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BGH

Gericht: BGH

August 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden.

Kosten21NichtzulassungsbeschwerdeSchadensersatzansprücheRücknahmeZurückweisungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
21. August 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 durch die
 Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
 die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Beschluss vom 3. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert 1.614.480,49€ (= 1.476.431,69€ Hauptanspruch + 86.919,62€ Schmerzensgeld + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche + 25.564,59 € Feststellungsantrag hinsichtlich der immateriellen Schadensersatzansprüche) beträgt.
Für eine Änderung der Kostenquoten besteht kein Anlass. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Kläger zu 2 und 3 eine einfache Verfahrensgebühr nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses angefallen; aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kläger zu 1 die zweifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 entstanden. Demzufolge haben die Kläger zu 2 und 3 jeweils 50 % der gerichtlichen Kosten gesamtschuldnerisch mit dem Kläger zu 1 zu tragen, der wiederum weitere 50 % der gerichtlichen Kosten alleine trägt.
Die außergerichtlichen Kosten sind bei allen drei Klägern in gleicher Weise entstanden. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde führt zu keiner Ermäßigung. Durch die Zurückweisung bzw. Rücknahmen der Nichtzulassungsbeschwerden unterliegen die Kläger und sind somit gesamtschuldnerisch Kostenschuldner
 sowohl für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als auch für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Müller
 Wellner
Stöhr
 Zoll
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.03.2006 -30 551/97 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.12.2006 - 8 U 85/06 -
Diederichsen