Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Zahnärztin Dr. Martha Fi Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 272/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Lehrerin Elisabeth RflBt KVHHBUeg H( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Zahnärztin Dr. Martha Fi - Prozeßbevollmächtigter: 01 Straßet Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff am 10. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvll 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 1983 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.517,-- DM Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage von Behandlungsfehlern der Beklagten sind verfahrensfehlerfrei getroffen worden; insoweit ist auch die rechtliche Beurteilung zutreffend. Den Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Beklagten wegen unterlassener ärztlicher Aufklärung der Klägerin verneinen will, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Indessen ist das angefochtene Urteil auch insoweit im Ergebnis richtig, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß rechtfertigen, daß die Klägerin bei vollständiger Aufklärung über die Gefahren der Betäubungsinjektionen, wie sie das Berufungsgericht für geboten angesehen hat, in die gesamte Behandlung eingewilligt hätte. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Bi schoff