Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 19. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte unter den besonderen Umständen des Falles aus § 82 KO auch für Handlungen haften kann, die vor seiner Be-
BUNDESGERICHTSHOF VI 2» 272/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Sozialwirts Egon K straße £, H( » Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Rechtsanwälte Revisionsklägers, Dres.l und gegen die B BBHHHHUHB Vereinsbank Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr.Hans-Günter S( und Dr. Helmut Sc||i, KardinalStraße IH, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 19. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1981 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Bemerkung: Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, über Ansprüche der Klägerin aus § 82 KO zu entscheiden. Solche Ansprüche stehen der Klägerin schon deshalb zu, weil der Beklagte nach Konkurseröffnung das Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin an dem noch unterscheidbar in der Masse vorhandenen Scheckgegenwert (vgl. BGH, Urt.v.9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 - BB 1971, 17 -WM 1971, 71, 72) vereitelt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte unter den besonderen Umständen des Falles aus § 82 KO auch für Handlungen haften kann, die vor seiner Be-