* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin, die eine Feldhacke in der linken Hand hielt, kam in Höhe des Fuhrwerks mit -ihrem Fahrrad zu Fall«, Sie hat vorgetragen, ihr Sturz vom Fahrrad sei durch daß Verhalten der außerordentlich*..: unruhigen Tiere der Erstbeklagten verursacht worden» Der Zweitbeklagte habe das Fuhrwerk unmittelbar vor der Schmiede auf der für ihn linken Fahrbahnseite abgestellto Dabei habe er die Pferde weder angebunden noch sonstige Vorkehrungen getroffen, um ein Scheuen und Durchgehen der Tiere zu verhindern» Er habe sich um die Tiere überhaupt nicht gekümmert» Das Fuhrwerk habe die rechte Fahrbahnseite der Klägerin versperrt. Um an dem Fuhry/erk vorbeizukommen, habe sie auf die für sie linke Fahrbahnseite hinüberv/echsoln müssen» Als sic sich dem Fuhrwerk genähert habe, seien die Pferde unruhig geworden und hätten auf die linke Straßenseite, von der Klägerin aus gesehen, gedrängt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, nicht ihre Pferde hätten den Unfall verursacht, vielmehr habe ihn die Klägerin allein verschuldet» Der Zweitbeklagte habe das Fuhrwerk auf der westlichen Seite der unbefestigten Hintergasse, also auf der für ihn rechten Straßenhälfte gegenüber der Schmiede abgestellt. Die Aussagen der Zeugen und so führt es aus, ergäben nicht, daß das Hinüberdrängen der Pferde für den Sturz ursächlich gewesen sei. Nach der Bekundung des Zeugen R^^^, gegen dessen Glaubwürdigkeit keine Bedenken beständen, sei die Klägerin bereits vor dem Fuhrwerk ins Schwanken geraten, als die Pferde noch ruhig gewesen seien; erst "wenig später" seien diese unruhig geworden und nach links ausgeschert. Der Rechtsstreit, so erwägt das Berufungsgericht weiter, wäre in übrigen nicht anders zu entscheiden, v/enn das Gericht der Aussage des Zeugen R^0l nicht glaubte; denn die Klägerin, für deren Darstellung kein Erfahrungo-satz spreche, habe den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf auch nicht auf andere V/eise bev/eisen können, sie habe nicht einmal den Anfang eines solchen Beweises er- Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisergebnis nur unvollständig gewürdigt; es habe nicht beachtet, daß die Klägerin nach der Aussage des Zeugen R^^fe erst zu Fall gekommen sei, kurz nachdem die Pferde unruhig geworden und auf die andere Straßenseite ausgeschert seien» Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, das Gleichgewicht bereits verloren hat, als die Pferde noch ruhig standen, und infolge des Gleich-gewichtsverlusts unmittelbar nach dem Hinüberdrängen der Pferde zu Fall gekommen ist, wobei dieses Hinüberdrängen auf ihren Sturz ohne Einfluß gewesen sein kann* Die Revision meint, die Klägerin könne durch den Anblick des Pferdegespannes, das ihr nur eine Passage von etwa 2,40 m Breite zu dem Vorbeifahren gelassen habe, unsicher geworden sein; denn das Vorbeifahren an dem ungesicherten Pferdegespann sei gefährlich gewesen» Dadurch in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin erst nach dem Ausscheren der Pferde zu Fall gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO gegeben gewesen» Als Partei vernommen, .würde die Klägerin ausges^gt haben, sie sei über das Scheuen und Ausscheren der Pferde derart erschrocken, daß sie gestürzt sei» Die Klägerin hat zudem in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, sie sei infolge Erschreckens über das Scheuen und Ausscheren der Pferde zu Fall gekommen» infolge Zusammenwirkens dieser Umstände unsicher geworden sein und das Gleichgewicht verloren haben, bevor die Pferde unruhig wurden und auf die andere Fahrbahnseite hinüberdrängten«, Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Möglichkeit anderer Unfallursachen als der von ihr behaupteten nicht auszuräumen vermocht, v/obei es unerheblich sei, auf welcher Straßenseite das Pferdefuhrwerk gestanden habe, hält sich im Rahmen der freien tatrichterlichen Würdigung nach § 286 ZPO« Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der Klägerin erbotenen Beweise erheben müssen, das Pferdefuhrwerk habe auf seiner linken Pahrbahnseite gestanden«,

Zitierte Normen: § 448 ZPO
mBerufungsgerichtFahrbahnseiteSturzPferdZPOlinkKlägerinFuhrwerkRevision

Volltext der Entscheidung

/V i.
2065 031 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
11.25.272/64	URTEIL	Verkündet	»m
21o Juni 1966 Kricgl, Ju3tiz-hauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Magdalene
9
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
1. die ExPortbrauoroi Justus H PI
2o den Fuhrmann Emil R
in Firma H
KG
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtjgter
 Rechtsanwalt Dr
** 9
I.
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-gerichto Frankfurt (Main) vom 19» November 1964 wird zurückgewiesen o
Die Kosten der Revision v/erden der Klägerin auferlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 19* Juni 1961 fuhr die damals 52-jährige Klägerin mit ihrem Fahrrad durch die etwa 4 bis 5 m breite Hinter-gasse in Pfungstadt. Zur Hintergasse führt der rückwärtige Ausgang der Schmiede BfHHB, der mit einer Treppenstufe in die Hintergasse einmündet. Gegenüber dem Ausgang der Schmiede ist die Hintergasso mit einer hohen Steinmauer eingefaßt.
Als sich die Klägerin dem Ausgang der Schmiede aus südlicher Richtung näherte, stand in entgegengesetzter Richtung in Höhe der Schmiede das Pferdefuhrwerk dor Erstbeklagten, das von Norden her in die Hintergasse eingefahren war. Auf dem Fahrzeug stand
 
dor als Fuhrmann bei der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte o Er half dem Schmied Helmut	beim
 Schweißen und Befestigen eines Ladegatters auf dem Fuhrwerk«. Die Klägerin, die eine Feldhacke in der linken Hand hielt, kam in Höhe des Fuhrwerks mit -ihrem Fahrrad zu Fall«, Sie hat vorgetragen, ihr Sturz vom Fahrrad sei durch daß Verhalten der außerordentlich*..: unruhigen Tiere der Erstbeklagten verursacht worden»
Der Zweitbeklagte habe das Fuhrwerk unmittelbar vor der Schmiede auf der für ihn linken Fahrbahnseite abgestellto Dabei habe er die Pferde weder angebunden noch sonstige Vorkehrungen getroffen, um ein Scheuen und Durchgehen der Tiere zu verhindern» Er habe sich um die Tiere überhaupt nicht gekümmert» Das Fuhrwerk habe die rechte Fahrbahnseite der Klägerin versperrt. Um an dem Fuhry/erk vorbeizukommen, habe sie auf die für sie linke Fahrbahnseite hinüberv/echsoln müssen» Als sic sich dem Fuhrwerk genähert habe, seien die Pferde unruhig geworden und hätten auf die linke Straßenseite, von der Klägerin aus gesehen, gedrängt. Deshalb habe sie das Fahrrad wieder nach rechts gerissen und sei dabei zu Fall gekommen» Bei dem Unfall habe sie sich zwei Blutergüsse in der rechten Loib-gegend zugezogen und den Steißknochen verletzt, der operativ habe entfernt werden müssen»
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden in Höhe von 2 000 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß ihr die Beklagten zu dem Ersatz allen.: weiteren Unfallschadens verpflichtet seien»
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, nicht ihre Pferde hätten den Unfall verursacht, vielmehr habe ihn die Klägerin allein verschuldet» Der Zweitbeklagte habe das Fuhrwerk auf der westlichen Seite der unbefestigten Hintergasse, also auf der für ihn rechten Straßenhälfte gegenüber der Schmiede abgestellt. Er habe die Zügel des Gespannes in der rechten Hand gehalten und die entgegenkommende Klägerin gonblicn. Diese sei auf der für sie linken Straßenseite direkt auf die Pferde zugefahren. Das habe sie offenbar deshalb getan, weil die linke Fahr-bahnseito stark ausgefahren und deshalb für Radfahrer bequemer zu befahren sei. Die Feldhacke habe sie über die Lenkstange gelegt gehabt, wobei der Stiel nach links hinten hinausgeragt habe. Ungefähr 10 m vor den Pferden haben die Klägerin nach der für sie rechten Seite der Hintergasso ausbiegen wollen. Infolge der Rechtsdrehung der Lenkstange sei sie mit dem Hackenende an die die Straße begrenzende Steinmauer angestoßen, ins Wanken geraten und dann hingefallen o Erst infolge des Sturzes seien die Tiere leicht unruhig geworden, ohne indessen zu scheuen.
Der Wagen, dessen Bremsen angezogen gewesen seien, habe sich nicht bewegt. Die Pferde der Erstbeklagton seien ruhige und brave Brauereipferde, die täglich eingesetzt würden und an den Straßenverkehr gewöhnt seien. Der Zwöitbeklagte sei ein zuverlässiger und besonders geschickter Kutscher, der schon seit 15 Jahren ohne jeden Unfall im Dienst der Erstbeklagten stehe. Die Beklagten haben schließlich die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen nach Art und Umfang bestritten.
 
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehron weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß das Unruhigwerden und Hinüb erdrängen der Pferde der Erst-boklagten auf die andere Fahrbahnseite die Ursache für den Sturz der Klägerin vom Fahrrad gewesen, der Unfall also auf das Verhalten der Pferde zurückzuführen ist.
Die Aussagen der Zeugen	und	so	führt	es
 aus, ergäben nicht, daß das Hinüberdrängen der Pferde für den Sturz ursächlich gewesen sei. Nach der Bekundung des Zeugen R^^^, gegen dessen Glaubwürdigkeit keine Bedenken beständen, sei die Klägerin bereits vor dem Fuhrwerk ins Schwanken geraten, als die Pferde noch ruhig gewesen seien; erst "wenig später" seien diese unruhig geworden und nach links ausgeschert. Zwischen den Aussagen der Zeugen R4|^ und	bestehe kein Y/iderspruch. Die
 Aussage des - von der Klägerin selbst benannten - Zeugen R^i^ ergebe aber das Gegenteil des von ihr geschilderten Goschehensablaufs.
Der Rechtsstreit, so erwägt das Berufungsgericht weiter, wäre in übrigen nicht anders zu entscheiden, v/enn das Gericht der Aussage des Zeugen R^0l nicht glaubte; denn die Klägerin, für deren Darstellung kein Erfahrungo-satz spreche, habe den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf auch nicht auf andere V/eise bev/eisen können, sie habe nicht einmal den Anfang eines solchen Beweises er-
Toracht, so daß ihre Vernehmung als Partei nach § 448 ZPO unzulässig seio Dabei komme es weder darauf an, auf welcher Seite das Fuhrwerk gestanden habe, noch darauf, ob dio Klägerin sonst eine gute Radfahrerin sei.
Die von der Revision gegen didse Würdigung erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben»
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe das Beweisergebnis nur unvollständig gewürdigt; es habe nicht beachtet, daß die Klägerin nach der Aussage des Zeugen R^^fe erst zu Fall gekommen sei, kurz nachdem die Pferde unruhig geworden und auf die andere Straßenseite ausgeschert seien» Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, das Gleichgewicht bereits verloren hat, als die Pferde noch ruhig standen, und infolge des Gleich-gewichtsverlusts unmittelbar nach dem Hinüberdrängen der Pferde zu Fall gekommen ist, wobei dieses Hinüberdrängen auf ihren Sturz ohne Einfluß gewesen sein kann*
Die Revision meint, die Klägerin könne durch den Anblick des Pferdegespannes, das ihr nur eine Passage von etwa 2,40 m Breite zu dem Vorbeifahren gelassen habe, unsicher geworden sein; denn das Vorbeifahren an dem ungesicherten Pferdegespann sei gefährlich gewesen»
Dadurch in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin erst nach dem Ausscheren der Pferde zu Fall gekommen sei, seien die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO gegeben gewesen» Als Partei vernommen, .würde die Klägerin ausges^gt haben, sie sei über das Scheuen und Ausscheren der Pferde derart erschrocken, daß sie gestürzt sei»
 
Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen» Einmal kann der Revision nicht zugegeben werden, daß ein haltendes Gespann von zwei schweren Brauereipferden, das eine Fahrbahnbreite von 2,40 m frei läßt, für einen vorbeifahrenden Radfahrer eine Gefahr darstellt, auch wenn die Pferde nicht angebunden sind oder am Zügel gehalten werden» Dafür, daß es sich um unruhige und nicht verkehrsgewohnte Tiere gehandelt hätte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz keinen Beweis mehr angotreten» Auch die Revision beruft sich hierauf nicht»
Die Klägerin hat zudem in den Vorinstanzen nicht vorgetragen, sie sei infolge Erschreckens über das Scheuen und Ausscheren der Pferde zu Fall gekommen»
Auch nach der für sie ungünstigen Bewe is auf nähme vor dem Landgericht ist sie bei ihrer Darstellung verblieben, sie sei gestürzt, weil sie infolge des Ausschercns der Pferde ihr Fahrrad habe herumroißen müssen» Dieses Vorbringen hat sie auch bei ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Berufungsgericht aifrecht erhalten, das danach keinen Anlaß hatte, bei der Entscheidung über eine Vernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO die Möglichkeit eines Sturzes aus Schrecken über das Verhalten der Pferde in Erwägung zu ziehen» Seine Auffassung, die Klägerin habe, auch wenn man unterstelle, das Pferdegespann habe auf ihrer rechten Fahrbahnseite gestanden, für den von ihr vorgetragenen Geschehensablauf nicht einn&l den Anfang eines Beweises erbracht, ist aus Rcchtsgründen nicht zu beanstanden» Die Klägerin kann, wie es die Revision andeutet, aus einer gewissen Schou+vor den schweren Pferden, aber auch infolge des Zustandes der unstreitig unbefestigten Fahrbahn oder wogen der auf der Lenkstange mitgeführten Hacke oder
fJJ
 
infolge Zusammenwirkens dieser Umstände unsicher geworden sein und das Gleichgewicht verloren haben, bevor die Pferde unruhig wurden und auf die andere Fahrbahnseite hinüberdrängten«, Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Möglichkeit anderer Unfallursachen als der von ihr behaupteten nicht auszuräumen vermocht, v/obei es unerheblich sei, auf welcher Straßenseite das Pferdefuhrwerk gestanden habe, hält sich im Rahmen der freien tatrichterlichen Würdigung nach § 286 ZPO« Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der Klägerin erbotenen Beweise erheben müssen, das Pferdefuhrwerk habe auf seiner linken Pahrbahnseite gestanden«,
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Engels	  Dr«,	Bode	Dr„	Hauß
 Mcyor, r	Dr„	Pfretzschnor