Zur Anwendung der vcrkehrscrfordcrlichen Sorgfalt ist ein Malermeister, der in einem Combi-Pkw mit seinen Gehilfen unter Mitnahme von Arbeitsmaterial zur Arbeitsstelle fährt, nicht vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet0 Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 25 o April 1963 wird zurückgewiesen« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat geltend gemacht, er habe sich nur einer gewöhnlichen Fahrlässigkeit, nicht aber eine1* Berufsfahrlässigkeit schuldig gemacht» Von einer Berufsfahrlässigkeit könne bei einem Kraftfahrzeugunfall nur dann die Rede sein, wenn die Benutzung des Fahrzeugs zur Ausübung des Berufes notwendig sei und die Pflichtverletzung mit der Eigenart des Betriebes oder Berufes im Zusammenhang stehe» Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30» April 1963 zur Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung (BGBl I, 241) zugetragen hat, bestimmt sich nach § 903 RVO alter Fassung, ob der Beklagte der Klägerin zu dem Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet ist» Das Berufungsgericht hat die Rückgriffshaftung nach dieser Bestimmung für begründet gehalten» Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. 10 Keine rechtlichen Bedenken sind freilich dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei dem Pehlen diesbezüglicher Feststellungen in demgegen den Beklagten ergangenen Strafurteil selbst geprüft hat, ob der Beklagte zu der Aufmerksamkeit, durch deren Vernachlässigung es zu dom Unfall gekommen ist, vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war« Nachdem die früheren Strafschärfungsbestimmungen der §§ 222 Abs«, 2 und 230 Abs« 2 StGB durch die Verordnung vom 2«, April 1940 (RGBl I, 606) aufgehoben worden waren, kamen strafgerichtliche Feststellungen entsprechenden Inhalts als Grundlage einer Verurteilung aus diesen Bestimmungen nicht mehr in Betracht« Da die Abschaffung des besonderen Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten aber nicht zur Folge hatte, daß § 903 RVO unanwendbar geworden und dem Sozialveröicherungsträger die Möglichkeit eines Rückgriffs nach dieser Bestimmung genommen worden wäre, mußte es nunmehr Aufgabe des Zivilrichters sein, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen und zu entscheiden, ob der beklagte Unternehmer berufsfahrlässig im Sinn des § 903 Abs« 1 RVO a«F« gehandelt hat (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1963 - VI ZR 273/62 - 2« Dagegen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Führung seines Kraftwagens auf der Fahrt, die zu dem Unfall führte, vermöge seines Berufes zur Anwendung der außer acht gelassenen Sorgfalt besonders verpflichtet gewesen sei, nicht gebilligt werdei Zwar hatte das Reichsgericht den Begriff der Beruf&fahr-lässigkeit recht weit gefaßt und eine solche auch dann 269; 62, 122)0 V/io der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28o April 1959 - VI ZR 42/58 - (NJW 1959, 1779 = MDR 1959, 1002 = VeroR 1959, 715 - DM Nr» 7 zu § 903 RVO) des näheren ausgeführt hat, kann jedoch von einer Beruf s fahr lässigko it nur dann gesprochen werden, wenn der dem Unternehmer zur Last gelegte Pflichtenverstoß mit der Eigenart seines Betriebes oder Berufes in engem (spezifischem) Zusammenhang Steht« Dieser Zusammenhang wird in der Regel zu bejahen sein, wenn ein berufsmäßig tätiger Fahrer seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt« Boi ihm gehört das Lenken des Fahrzeugs zur Aus-? Der Senat hat daher angenommen, daß es nicht nur die jedermann im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten gewesen sind, die der Beklagte vorletzt hatte, sondern daß er zu der Aufmerksamkeit, die er außer acht gelassen hatte, vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war. des V/agens einen Unfall verursacht, damit eine Aufmerksamkeit verletzt, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet isto Ebenso wenig aber v/ie in jenem Palle kann auch im vorliegenden Palle das Pahren des Kraftfahrzeugs selbst zur Berufstätigkeit des Beklagten hinzugerechnet worden» Bonn der Beklagte hatte das Fahrzeug, das im übrigen lediglich ein einfaches Kombifahrzeug und kein Speziale fahrzeug war, nur als Mittel zur Erreichung seiner Arbeitsstelle verwendet» Hat demnach der Beklagte auf der Unfallfahrt keine aus seinem Beruf sich ergebende typische Pflicht vernachlässigt, wie § 903 RVO a»P» es voraussetzt, so müssen die Klageansprüche scheitern» Daher ist auf die Revision des Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder horzustellen»
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: RVO § 903 (a.F.) Zur Anwendung der vcrkehrscrfordcrlichen Sorgfalt ist ein Malermeister, der in einem Combi-Pkw mit seinen Gehilfen unter Mitnahme von Arbeitsmaterial zur Arbeitsstelle fährt, nicht vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet0 nein nein 2069 032 BGH, Urt. v. 23. Februar 1965 - VI ZR 272/63 - OIG Bamberg LG Bamberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZE 272/63 URTEIL Verkündet am 23o Februar 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Malermeisters Friedrich Kf^stro 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» gegen die A vertre Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 $ \t Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil de3 1«* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25o September 1963 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 25 o April 1963 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Rechtsmittolverfahron werden der Klägerin auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25o Juli I960 verursachte der Beklagte auf der Staatsstraße zwischen Frensdorf und Herrnsdorf einen Verkehrsunfall» In einer langgezogenen Linkskurve geriet er mit dem von ihm gefahrenen Ford-öombi-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca« 107 km/st ins Schleudern und prallte nach einer Schleudorspur von über 92 m auf einen - aus der Gegenrichtung gesehen - auf der äußersten rechten Seite der Gegenfahrbahn stehenden Pkw, der dadurch erheblich beschädigt wurde; an dem Fahrzeug des Beklagten entstand Totalschaden« Sov/ohl die Insassin jenes Pkw als auch der Be- klagte selbst und die von ihm beförderten drei Personen - Malergehilfen, die bei der Klägerin pflichtversichert waren - v/urden verletzt* Der Beklagte hatte im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 °/oo* Y/egen fahrlässiger StraßenverkehrsgefÖhrdung und Körperverletzung ist er zu Strafe verurteilt worden* Der Beklagte, der in dem auf den Namen seiner Mutter eingetragenen Malergeschäft in als Malermeister und technischer Leiter des Betriebes tätig war, hatte am Unfalltage mit den genannten Gehilfen in Frensdorf Malerarbeiten ausgeführt* Er pflegte die Gehilfen mit dem Ford-Combi-Wagen, der auf den Namen seiner Mutter zugelassen war, jeweils von Hause abzuholen und nach Beendigung der Arbeit abends wieder in ihre Heimatorte zurückzufahren* Am Unfalltage arbeitete der Beklagte nur bis Mittag* Nach dem Mittagessen spielte er mit den Malergehilfen Karten und zechte in einer Gastwirtschaft* Gegen 16 Uhr brach er mit den Gehilfen auf und trat gegen 17 Uhr, nachdem er inzwischen in Reundorf noch etwas erledigt hatte und seine Gehilfen die Arbeitsstelle aufgeräumt hatten,mit ihnen die Heimfahrt an, auf der sich der Unfall ereignete* Die Klägerin hat den verletzten Malergehilfen, deren Unfall von der zuständigen Berufsgenossonschaft als Ar-boitsunfall anerkannt wurde, nach den Bestimmungen der RoichsverSicherungsordnung Krankenhilfe gewährt* Sie hat wogen dieser Leistungen, soweit sie ihr nicht von der Beruf sgenossenschaft ersetzt wurden, den Beklagten auf Erstattung von 3 241 »45 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagte ihr gemäß § 903 a*F* RVO ersatzpflichtig sei, und dazu vorgetragen, die Sorgfaltspflicht, die der Beklagte bei der Unglücksfahri vorletzt hate, sei nicht nur Teil seines allgemeinen Pflichtenkreises gewesen, sondern habe darüber hinaus zu seinen Berufspflichten gehört» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat geltend gemacht, er habe sich nur einer gewöhnlichen Fahrlässigkeit, nicht aber eine1* Berufsfahrlässigkeit schuldig gemacht» Von einer Berufsfahrlässigkeit könne bei einem Kraftfahrzeugunfall nur dann die Rede sein, wenn die Benutzung des Fahrzeugs zur Ausübung des Berufes notwendig sei und die Pflichtverletzung mit der Eigenart des Betriebes oder Berufes im Zusammenhang stehe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landosgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Da sich der Unfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30» April 1963 zur Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung (BGBl I, 241) zugetragen hat, bestimmt sich nach § 903 RVO alter Fassung, ob der Beklagte der Klägerin zu dem Ersatz ihrer Aufwendungen verpflichtet ist» Das Berufungsgericht hat die Rückgriffshaftung nach dieser Bestimmung für begründet gehalten» Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. 10 Keine rechtlichen Bedenken sind freilich dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht bei dem Pehlen diesbezüglicher Feststellungen in demgegen den Beklagten ergangenen Strafurteil selbst geprüft hat, ob der Beklagte zu der Aufmerksamkeit, durch deren Vernachlässigung es zu dom Unfall gekommen ist, vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war« Nachdem die früheren Strafschärfungsbestimmungen der §§ 222 Abs«, 2 und 230 Abs« 2 StGB durch die Verordnung vom 2«, April 1940 (RGBl I, 606) aufgehoben worden waren, kamen strafgerichtliche Feststellungen entsprechenden Inhalts als Grundlage einer Verurteilung aus diesen Bestimmungen nicht mehr in Betracht« Da die Abschaffung des besonderen Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten aber nicht zur Folge hatte, daß § 903 RVO unanwendbar geworden und dem Sozialveröicherungsträger die Möglichkeit eines Rückgriffs nach dieser Bestimmung genommen worden wäre, mußte es nunmehr Aufgabe des Zivilrichters sein, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen und zu entscheiden, ob der beklagte Unternehmer berufsfahrlässig im Sinn des § 903 Abs« 1 RVO a«F« gehandelt hat (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 20« Dezember 1963 - VI ZR 273/62 - VersR 1964, 262 und die dort angeführten Entscheidungen)« * 2« Dagegen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei der Führung seines Kraftwagens auf der Fahrt, die zu dem Unfall führte, vermöge seines Berufes zur Anwendung der außer acht gelassenen Sorgfalt besonders verpflichtet gewesen sei, nicht gebilligt werdei Zwar hatte das Reichsgericht den Begriff der Beruf&fahr-lässigkeit recht weit gefaßt und eine solche auch dann angenommen, wenn Unternehmer bei Gelegenheit einer Geschäftsfahrt mit ihrem Kraftwagon fahrlässig einen Unfall verursachten (vgl« u«a« RGSt 59? 269; 62, 122)0 V/io der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28o April 1959 - VI ZR 42/58 - (NJW 1959, 1779 = MDR 1959, 1002 = VeroR 1959, 715 - DM Nr» 7 zu § 903 RVO) des näheren ausgeführt hat, kann jedoch von einer Beruf s fahr lässigko it nur dann gesprochen werden, wenn der dem Unternehmer zur Last gelegte Pflichtenverstoß mit der Eigenart seines Betriebes oder Berufes in engem (spezifischem) Zusammenhang Steht« Dieser Zusammenhang wird in der Regel zu bejahen sein, wenn ein berufsmäßig tätiger Fahrer seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt« Boi ihm gehört das Lenken des Fahrzeugs zur Aus-? Übung seines Berufes« Von einer Berufspflicht in diesem Sinne und damit einer besonderen Pflicht zu verkehrsge-rechtem Verhalten kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn ein Malermeister seine Gehilfen im Kraftwagen mitnimmt und von der Arbeitsstelle nach Hause befördert« Bei dieser Sachlage verletzt der Fahrer, wenn er das Fahrzeug unvorsichtig lenkt, nicht schon eine für das betreffende Gewerbe typische Pflicht, sondern lediglich die jedermann obliegenden Pflichten im Straßenverkehr« Daß gegenüber den beförderten Gehilfen arbeitsrecht-lichc Schutz- und Fürsorgepflichten bestehen, reicht allein nicht aus, um eine besondere Berufspflicht zu begründen (vgl« schon anderenfalls wäre letztlich jede fahrlässige Verletzung eines Betriebsangehörigen eine Berufsfahrlässigkoit (vgl® Senatsurteil aaO)« Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht ?ür seine gegenteilige Auffassung auf die Entschddung des erkennen- den Sonata vom 19» Januar I960 - VI ZR 10/59 - VersR I960, 210 = VRS 18, 260 = IM Nr# 7 a zu § 903 RVOo In dem Palle der damaligen Entscheidung war ein Metzgermeister und Viehhändler in Begleitung seines Gehilfen mit einem Vieh-transnortwagon zu dem Einkauf von Vieh über Land gefahren, Dort gehörte es, so hatte der Senat hierzu ausgeführt, zu den kennzeichnenden Eigentümlichkeiten seiner Geschäftstätigkeit, daß der Beklagte mit seinem Viohtransportwagen, einem Spezialfahrzeug, das für die besonderen Zwecke seines Gewerbes eingerichtet war und ihnen diente, zu dem Einkauf von Vieh über Land fuhr. Der Senat hat daher angenommen, daß es nicht nur die jedermann im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten gewesen sind, die der Beklagte vorletzt hatte, sondern daß er zu der Aufmerksamkeit, die er außer acht gelassen hatte, vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war. Im vorliegenden Palle ist aber die Sachlage - wie das Berufungsgericht verkannt hat - eine wesentlich andere. Der Beklagte hat zwar den Geschäftswagen auch regelmäßig zur Beförderung der Malerwerkzeuge und des erforderlichen Materials benutzt, wenn er auswärts arbeitete. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Fahrt, die zu dem Unfall führte, zu dem berufatypischen Inhalt der Tätigkeit des Beklagten als Malermeister gehörte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Fall des Viehtransporte bei dem der Fahrer im Gegensatz zu der hier in Rede stehenden Fahrt einer besonderen beruflichen Sachkunde zur Durchführung des Transportes bedurfte. Der vorliegende Sachverhalt liegt vielmehr in größerer Nähe zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 28, April 1959 - VI ZR 42/58 -entschiedenen Fall, wo der Senat es verneint hat, daß ein Bankier, der mit einem Angestellten im Kraftwagen zu einer geschäftlichen Besprechung fährt und als Fahrer des V/agens einen Unfall verursacht, damit eine Aufmerksamkeit verletzt, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet isto Ebenso wenig aber v/ie in jenem Palle kann auch im vorliegenden Palle das Pahren des Kraftfahrzeugs selbst zur Berufstätigkeit des Beklagten hinzugerechnet worden» Bonn der Beklagte hatte das Fahrzeug, das im übrigen lediglich ein einfaches Kombifahrzeug und kein Speziale fahrzeug war, nur als Mittel zur Erreichung seiner Arbeitsstelle verwendet» Hat demnach der Beklagte auf der Unfallfahrt keine aus seinem Beruf sich ergebende typische Pflicht vernachlässigt, wie § 903 RVO a»P» es voraussetzt, so müssen die Klageansprüche scheitern» Daher ist auf die Revision des Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder horzustellen» Dio Kosten der Rechtsmitteiverfahren waren nach §§ 919 97 ZPO der Klägerin aufzuerlcgcn» Engels Hanebeck Dr0 Häuf- Heinro Meyer 3)r0 Nüßgens