b) Es wird festgestellt, daß der.Beklagte dem gleichen Rahmen verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Erhöhungen ihrer Aufwendungen an Witwenrente und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner für die Witwe Augusto 10/^ zu erstatten« Hing das Gitter vor dem Fenster, so ragten die Zapfen etwa 3 cm aus den Haltoeisen hach unten heraus. Vor dem Fenster, durch das auf den Hof stürzte, hing am ünfallahend kein Sitter« Es stand vielmehr auf dem neben dem Fenster befindlichen Balkon, dessen Tür ins Schloß gefallen war, 3ich aber wegen des Fehlens einer Klinke nur mit einem Werkzeug öffnen ließ» Das Gitter war am 25» und 26. Wie das Gitter auf den Balkon gekommen war, ließ sich nicht mehr feststellen. Nach dem Unfall verlangte das Bauaufsichtsamt eine Anbringung der Gitter, die das Herausnehmen durch jedermann verhindere. Die Klägerin zahlt an die Witwe des Verunglückten Witwenrente und Beiträge zurHon.1;nc3?krankenvQrsicherungc Sie wirft den Beklagten die schuldhafte Verursachung dos Todes ihres Versicherungsnehmers vor und macht mit der Klage an-gehlieh übergegangene Ansprüche geltend« Sie hat beantragt, dio Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 7.168,6o DM bis zu dem 31» Mai 1961 gezahlter Renten nebst Zinsen zu erstatten, sowie vom 1« Juni 1961 bis 31. Ferner hat dio Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr auch alle künftigen Renten und Beitragsaufwendungen für die Witwe des Verunglückten zu erstatten, soweit diesen Aufwendungen Schadensersatzansprüche der Witwe bei uneingeschränkter Haftung der Beklagten gegenüberstehen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 Ziff.14 der Baupolisoiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf und § 367 Nr. 14 StGB mit der Begründung verneint, sie hätten duroh die Anbringung der aushängbaren Gitter für einen ausreichenden Schutz gesorgt. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 3 b BPV ergebe eich keine Haftung der Beklagten. Zwischen diesem Vorstoß und dem Unfall bestehe jedoch kein rechtlicher Uroachenzusammonhang, Denn die Baubehörde hätte bei richtiger Kechtaanwendung die Konstruktion der aushängbaren Gitter nicht beanstanden dürfen. Da hier noch Handwerker in dem bereits bezogenen Hause gearbeitet hätten, könne sowohl für den im Hause lebenden firstbeklagten als auch für dan Zweitbeklagten eine solche Annahme nahegelegen und sie zu einem allabendlichen Kontrollgang verpflichtet haben» Jedoch sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß etwa Möbeltransporteure, Mieter, Putzfrauen oder andere Personen das Gitter zu einem Zeitpunkt ausgehängt hätten, vor dem der wegen der* Handwerker erforderliche Kontrollgang bereite stattgefunden haben würde« Die Ursächlichkeit dos unterlassenen Kontrollganges lasse sich deshalb auch nicht nach Anecheinsbeweiagrundsätzen annefamen. tj Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, allein aus der im Unfallzoitpunkt fehlenden Vers ehr aubbarkeit der Schutzgitter lasse sich eino Haftung der Beklagten nicht herleiten. Daß allerdings dieses Gitter nach Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des möglicherweise nicht revisiblen § 26 Ziffer 14 BPV für den Regierungsbezirk Düsseldorf genügen, schließt eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein nicht aus« Denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist nach seiner Zielsetzung häufig umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe (BGH VI ZR 323/52 vom Io. Februar 1954, VersR 54/177 = m § 823 (De) Hr. 12). Schließlich sprachen gegen eine feste Verankerung vernünftige Gründe, die das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und denen die Beklagten angesichts des auch mit aushängbaron Gittern erreichten Sicherheitsgrades nachgeben durften, ohne damit die notwendigen Sicherheitsan-forderungen zu verletzen. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch Ansparüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 26 Ziffer 14 BPV und 367 Ziffer 14 StGB wegen des unver-ochraubbaron Zustandes der Gitter verneint. Ob § 26 Ziffer 14 BPV, der für den Regierungsbezirk Düsseldorf ausschließlich des zu dem Siedlusgsverbaad Ruhrkohlenbezirk gehörenden Teiles gilt, überhaupt revisibel ist, bedarf keiner Entscheidung. Wäre deshalb der von der Revision angenommene Verwaltungsakt als erlassen zu betrachten, dürfte der Zivilrichter die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bauherrn zur Verschraubung der Gitter nicht in Frage stellen. 2.) Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, Schadens-ersatzansprUche aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit § 4 Hr. 3 b BPV wegen des Bezuges der Wohnungen vor Gebrauchs-abnabmo herzuleiten. Ob sich allerdings mit dem Berufungsgericht der äußero UrsachenZusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 4 Hr. 3 b BPV und dem Schaden verneinen läßt, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht sieht den Sinn des § 4 Nr. 3 b BPV in dem Schutz der Hnusbenutzor vor den Gefahren, die Stellte aber -wie oben dargelegt - die aushängbare, unverschraubto Konstruktion der Schutsgitter keinen Verstoß gegen das materielle Baurecht dar« so ist der Unfall nicht auf eine Gefahr zurücksuführen, deren Verhinderung Zweck des §. Das Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammenhangs würde auch in diesem Rahmen zu beachten und hier nicht erfüllt sein (BGH VI ZR 65/57 vom 22. 3.) Soweit aber das Berufungsgericht Schadensersatzan-sprüche gegen den Erstboklagten aus § 823 Abs.' 1 BGB auch insoweit verneint, als die Klägerin sie aus der Unterlassung ausreichender Kontrolle des verkehrsmäßigen Zustandes des Hauses herleitet, ist die angefochtenc Entscheidung von Rechtsirrtua beeinflußt. Nun reicht zwar der Nachweis eines verkehrswidrigen Zustandes und seiner Ursächlichkeit für den geltendgemachten Schaden allein nicht aus, um Ansprüche des Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB zu begründen. Das Berufungsgericht hat jedoch die an diesen Nachweis zu stellenden Anforderungen überspannt» Steht ein die Vorkehrssicherungspflicht in objektiver Hinsicht verletzender Sachverhalt sowie seine Ursächlichkeit für den eingotretenden Schaden fest, so hat unter Umständen der Kläger seiner Beweispflicht bereits genügt, - dann nämlich, wenn sich nach der Gesamtgestaltung des Palles aus der Erfahrung des Lebens ein Verschulden dos Verantwortlichen ohne woiteres aufdrängt. April 1914» RGZ 165/155)« Sie war hier vom Erstbeklagten um ao leichter zu erfüllen, als er selbst im Hause wohnto und ihm das Fehlen des Gitters nicht entgehen konnte. Rio übrigen Umstände des festgeetellten Sachverhaltes sprechen schließlich auch dafür, daß die unfallursächliche Verkehrsgefährdung auf eine Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist. Februar 1959 einen Mennigeanstrioh erhalten hatte und dessen Hauptanstrich noch ausstand, auf dem Balkon, dessen Flurtür mangels einer Klinke nur mit Werkzeugen zu öffnen war. Daß diese Entfernung des Gittere von spielenden Kindern, Putzfrauen, Möboltrahsporteuren oder anderen Personen nach Beendigung der Handwerkerarb eiten am Abend des Unfalltage s vorgenommen worden wäre, kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Wie es im einzelnen zu dem Sturz gekommen ist, steht zwar nicht fest, Bin Mitverschuld on deo Verunglückten ist aber nach den Grund-sätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen. Stürzt aber jemand mit einem erheblichen Blutalkoholgehalt beim Ersteigen einer Treppe seitlich durch oin Fenster, so spricht nach der Lebenserfahrung dio Vermutung dafür, daß dieser Sturz auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Das darin liegende Mitverschulden führt nach der vom Senat selbst vorzunehmenden Abwägung dazu, daß die bezifferten Klageansprüche nur bis zur Hälfte des der Witwe entstandenen Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Denn die den örtlichen Bauleitor treffende Verkehrssicherungspflicht umfaßt jedenfalls ahendlicho Kontrollgängo nach Bezug des im wesentlichen fortiggestellten Hauses zu dem Schutze der bereits oingezogeneri Mieter nicht« -
VI ZR 272/62 Verkündet” an 29. Oktober 1963 Rriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ' In dem Rechtsstreit der Landesversicherungs-Anstalt Rheinprovinz, - Prozeßbevollmächtigter:' Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen 1c den Kaufmann Otto 2. den Architekten Dipl.-Ing« SflB, KflÜfcStr. Georg Gl str 9 - Prozeßbevollmächtigter zu 1.: - Prozeßbovollmächtigtor zu 2.s Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Eanobock, Dr, K.E. Heyor, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: 1o Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1962 aufgehoben und das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 3o. No-venber 1961 abgeändert, soweit sie den Beklagten SflH betroffen. -1a- a) Die bezifferten Klageansprüche gegen den Beklagten SflHB sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie sich im Halmen der Hälfte des Unterhalteschadens halten, der der Witwe Auguste durch den Tod ihres Ehemannes entstan- den ist X§ 844 Abs. 2 BGB). Die Sacho wird insoweit zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. b) Es wird festgestellt, daß der.Beklagte dem gleichen Rahmen verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Erhöhungen ihrer Aufwendungen an Witwenrente und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner für die Witwe Augusto 10/^ zu erstatten« c) Im übrigen werden hinsichtlich des Beklagten die Rechtsmittel der Klägerin unter Abweisung ihrer weitergehenden Klageansprüche zurückgewiesen. 2. Die Revision der-Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Düsseldorf vom 23. Oktober 1962 wird zurückgewiesen, soweit es den Beklagten Geioler betrifft. 3. Die in der Revisionsinstanz erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten GflBl sowie die Hälfte der in der Revisionsinstanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin aufor-legt, Bio Entscheidung über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz sowie über die Kosten des ersten und zweiten Rochtszuges, über die noch nicht rechtskräftig erkannt ist, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von.Rechts wegen ~ 2 -Tatbestand; Am 6. März 1959 verunglückte der Former Hermann Lfll^ in dem neuerrichteten Hause des Hrstbeklagten tödlich. Obwohl die Gebrauchsabnahme des Neubaus, dessen Architekt der Zweitbeklagto war, erst am 12. März 1959 erfolgte und dor Gebrauchsabnäbmoschein erst am 19. Mai 1959 erteilt wurde, waron die Mieter bereits Endo Februar bis Anfang März 1959 eingezogen. Am Unfalltage waren noch nicht alle Handwerkerarbeiten ausgeführt. So standen im Treppenhaus noch Malerarbeiten aus. Auch wurden hier bis zu dem 4. März noch Treppenstufen, Bodenplatten und Sq.ckelleisten verlegt. Im Treppenhaus befinden sich an den Treppenbiegungen Fenster, dio bis auf die Treppenstufen herabreichen und 1,33 m hoch sowie o,76 m breit sind. Am Unfalltage wollte der Mieter HdHBdem Ihm bekannten IflB seine im zweiten Stock gelegene Wohnung zeigen. Er betrat gegen 2o.3o Uhr das beleuchtete Treppenhaus und ging Ifl^voran die Trep-po hinauf. stürzt o auf ungeklärte Weise durch das Treppenhausfonster auf den Hof. An den Folgen des Sturzes starb er bald darauf. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2 o/oo. Das Bauaufsichtsemt hatte bereits Ende 1958 und im Januar 1959 die Absicherung der Treppenhausfenster durch Schutzgitter verlangt. Dio Beklagten kamen dieser Auflage bis zu dem 24. Februar 1959 nach, indem sie an der Innenseite der Fenster mindestens 2o-kg-schwero Eisengitter anbringen ließen. Jedes Gitter war mit 4 festangebrachten Zapfen von 5 - 6 cm Länge in dio dafür vorgesehenen Löcher dör in die Wand eingelassenen Haltoeisen gehängt. Hing das Gitter vor dem Fenster, so ragten die Zapfen etwa 3 cm aus den Haltoeisen hach unten heraus. Vor dem Fenster, durch das auf den Hof stürzte, hing am ünfallahend kein Sitter« Es stand vielmehr auf dem neben dem Fenster befindlichen Balkon, dessen Tür ins Schloß gefallen war, 3ich aber wegen des Fehlens einer Klinke nur mit einem Werkzeug öffnen ließ» Das Gitter war am 25» und 26. Februar 1959 mit Mennige gestrichen worden, hatte aber noch keinen Hauptanstrich erhalten. Wie das Gitter auf den Balkon gekommen war, ließ sich nicht mehr feststellen. Nach dem Unfall verlangte das Bauaufsichtsamt eine Anbringung der Gitter, die das Herausnehmen durch jedermann verhindere. Mit der daraufhin vorgenommenen Verschraubung der Zapfen erklärte sich die Baubehörde einverstanden. Die Klägerin zahlt an die Witwe des Verunglückten Witwenrente und Beiträge zurHon.1;nc3?krankenvQrsicherungc Sie wirft den Beklagten die schuldhafte Verursachung dos Todes ihres Versicherungsnehmers vor und macht mit der Klage an-gehlieh übergegangene Ansprüche geltend« Sie hat beantragt, dio Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 7.168,6o DM bis zu dem 31» Mai 1961 gezahlter Renten nebst Zinsen zu erstatten, sowie vom 1« Juni 1961 bis 31. Januar 1966 monatlich 263,9o DM und vom 1» Februar 1966 bis 3o» Juni 1976 monatlich 24o,— DM im voraus zu zahlen. Ferner hat dio Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr auch alle künftigen Renten und Beitragsaufwendungen für die Witwe des Verunglückten zu erstatten, soweit diesen Aufwendungen Schadensersatzansprüche der Witwe bei uneingeschränkter Haftung der Beklagten gegenüberstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt sie ihro Klageanträge weiter. “ 4 - Snt a chei dungagründ oj_ I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 26 Ziff. 14 der Baupolisoiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf und § 367 Nr. 14 StGB mit der Begründung verneint, sie hätten duroh die Anbringung der aushängbaren Gitter für einen ausreichenden Schutz gesorgt. Die nach diesen Bestimmungen gebotenen Maßnahmen müßten geeignet sein, den Sturz eines Menschen durch das Treppenhausfonster zu verhindern. Dieser Anforderung habe aber das genügend starke und ausreichend befestigte Gitter genügt. Durch sein Gewicht und die Notwendigkeit, es zu dem Aushängen hoch- . zuheben, habo es ausreichende Gewähr dafür geboten, daß es nicht von selbst herausfiel oder durch Fahrlässigkeit oder spielende'Kinder beseitigt wurde. Einer festen Verankerung im Mauerwerk habe das Bedürfnis entgegengestanden, an das Fenster zu dem Reinigen, Streichen und Reparieren heranzukommen . Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Nr. 3 b BPV ergebe eich keine Haftung der Beklagten. Zwar sei nach dieser Bestimmung die Benutzung des Hauses vor Erteilung des Gobrauchsabnahmescheines unzulässig gewesen. Zwischen diesem Vorstoß und dem Unfall bestehe jedoch kein rechtlicher Uroachenzusammonhang, Denn die Baubehörde hätte bei richtiger Kechtaanwendung die Konstruktion der aushängbaren Gitter nicht beanstanden dürfen. Es wäre deshalb bei Beachtung des § 4 Nr. 3 b BPV auch zu keiner anderen Ausgestaltung der Gitter gekommen. Im übrigen habe zwar das ordnungsgemäße Vorhandensein der Gitter kontrolliert werden müssen, wenn Grund zu der Annahme bestanden habe, daß dazu befugte Personen die Gitter ausgahängt haben könnten. Da hier noch Handwerker in dem bereits bezogenen Hause gearbeitet hätten, könne sowohl für den im Hause lebenden firstbeklagten als auch für dan Zweitbeklagten eine solche Annahme nahegelegen und sie zu einem allabendlichen Kontrollgang verpflichtet haben» Jedoch sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß etwa Möbeltransporteure, Mieter, Putzfrauen oder andere Personen das Gitter zu einem Zeitpunkt ausgehängt hätten, vor dem der wegen der* Handwerker erforderliche Kontrollgang bereite stattgefunden haben würde« Die Ursächlichkeit dos unterlassenen Kontrollganges lasse sich deshalb auch nicht nach Anecheinsbeweiagrundsätzen annefamen. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen teilen einer rechtlichen Überprüfung stand.. tj Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, allein aus der im Unfallzoitpunkt fehlenden Vers ehr aubbarkeit der Schutzgitter lasse sich eino Haftung der Beklagten nicht herleiten. a) Zwar trifft zu demindest den firstbeklagten die aus § 823 Abs. 1 BGB herzuleitende allgemeine Verkehrs-sieherungspflicht. Er hat als Eigentümer für die aus der baulichen Beschaffenheit dos.Hauses entspringenden Gefahren einzustehen. Unter einem Baumangel in diesem Sinne ist nicht nur ein schadhafter Zustand zu verstehen, sondern auch eine im Haus befindliche verkehrsgefäbrdonde Einrichtung (BGH VI ZR 49/6o vom 3. Pcbruar 1961, VersR 61/49o). Eine solche Einrichtung ist in den aushängbaren und unverschraubten Schutzgittern jedoch nicht zu erblicken. Daß allerdings dieses Gitter nach Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des möglicherweise nicht revisiblen § 26 Ziffer 14 BPV für den Regierungsbezirk Düsseldorf genügen, schließt eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allein nicht aus« Denn das Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist nach seiner Zielsetzung häufig umfassender als die der Baupolizei gestellte Aufgabe (BGH VI ZR 323/52 vom Io. Februar 1954, VersR 54/177 = m § 823 (De) Hr. 12). Die Schutzgitter entsprachen aber auch dem Gebot der Verkehrssicherung. Wann Schutzmaßnahmen ausreichen, um den Verkehr vor Gefahren zu schützen, läßt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Binzelfalles beurteilen. Grundsätzlich können Vorkehrungen gegen jeden denkbaren. Schadenserfolg nicht verlangt werden. Maßgebend sind vielmehr die Gefahren, die der typische Verkehr in den konkreten örtlichen Verhältnissen mit sich bringt (BGH VI ZR 176/55 vom 2. Oktober 1956, VersR 56/711). Reichen getroffene Vorkehrungen aus, um vor diesen typischen Gefahren Schutz zu gewähren, so schließt das zwar zusätzliche Kontroll- und Überwachungspflichten nicht aus, wenn besondere Umstände besondere Verkehrsgefährdungen nahelegen. Zur konstruktiven Veränderung der dem typischen Verkehr angemessenen Schutzvorrichtung bietet das jedoch grundsätzlich keine Veranlassung. So aber liegt es hier. Die Gitter boten nach Größe und Material auch in unverschraubbarem Zustand einen ausreichenden Schutz gegen gefährliche Stürze. Hach der Art ihrer Befestigung konnten sie sich nicht von seihst lösen. Auf Grund ihres Gewichtes von mindestens 2o kg lag auch ihro Entfernung durch spielende Kinder nicht im Bereich des Typischen. Bine im Binzelfall notwendige Entfernung wäre im übrigen hei einer Verschraubung ebenso möglich gewesen. Schließlich sprachen gegen eine feste Verankerung vernünftige Gründe, die das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und denen die Beklagten angesichts des auch mit aushängbaron Gittern erreichten Sicherheitsgrades nachgeben durften, ohne damit die notwendigen Sicherheitsan-forderungen zu verletzen. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch Ansparüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 26 Ziffer 14 BPV und 367 Ziffer 14 StGB wegen des unver-ochraubbaron Zustandes der Gitter verneint. Ob § 26 Ziffer 14 BPV, der für den Regierungsbezirk Düsseldorf ausschließlich des zu dem Siedlusgsverbaad Ruhrkohlenbezirk gehörenden Teiles gilt, überhaupt revisibel ist, bedarf keiner Entscheidung. Darauf käme es nur an, wenn die Auslegung durch das Revisionsgericht zu einem anderen Ergebnis führen würde, als es' das Berufungsgericht gewonnen hat (BGH III ZR 186/54 vom 8. Hovember 1956). Das ist aber nicht der Pall. Die erwähnte Bestimmung schreibt nicht im einzelnen vor, wie die Schutzgitter beschaffen sein sollen. Sie verlangt lediglich, daß sie sicher sein müssen. Insoweit decken sich baupolizeiliche Anforderung und Verkehrssicherungspflicht, der aus den dargelegten Gründen mit der Konstruktion der Schutzgitter genügt ist. Die Revision meint nun, das Berufungsgericht sei zu einer eelbständigen Auslegung der BPV nicht mehr befugt gewesen, nachdem die Baubehörde versehraubbare Schutz- ~ 8 - gitter verlangt habe« Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Fehlt es wie hier an einer ausdrücklich anderslautenden Vorschrift, 30 entfaltet ein Verwaltungsakt nur die sogenannte TatheStandswirkung. Sie hindet Gerichte und andere Behörden an den erkennenden Teil des Verwaltungsaktes (so zu § 9o1 RVO: RGZ 136/345 (348); im übrigen Forsthoff, Verwaltungsrecht I 8. Aufl. S. 93* Jellinek, Verwaltungsrecht S. 18), nicht aber an die zugrundelie-gendo Rechts auf fassung. Wäre deshalb der von der Revision angenommene Verwaltungsakt als erlassen zu betrachten, dürfte der Zivilrichter die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bauherrn zur Verschraubung der Gitter nicht in Frage stellen. Ob aber die Auslegung der BPV durch die Baubehörde zutreffend wäre, müßte er im Rahmen zivilrechtlicher Schadensersatzansprücho Dritter selbständig prüfen. Auch ein Verstoß gegen § 367 Ziffer 14 StGB liegt nicht vor. Genügt eine Schutzvorkefarung sowohl der BPV als auch der Verkehrssicherungspflicht, so hat der Bauausführende weder eine von der Folizei angoordneto noch eine sonst erforderliche Sicherheitamaßregol außer Acht gelassen. 2.) Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, Schadens-ersatzansprUche aus § 823 Abs» 2 BGB in Verbindung mit § 4 Hr. 3 b BPV wegen des Bezuges der Wohnungen vor Gebrauchs-abnabmo herzuleiten. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe können ebenfalls keinen Erfolg haben. Ob sich allerdings mit dem Berufungsgericht der äußero UrsachenZusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 4 Hr. 3 b BPV und dem Schaden verneinen läßt, mag zweifelhaft sein. Es fohlt indessen an dem inneren Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Berufungsgericht sieht den Sinn des § 4 Nr. 3 b BPV in dem Schutz der Hnusbenutzor vor den Gefahren, die mit Verstößen gegen das materielle Baurecht verbunden sind. Das entspricht der Auffassung des Senats, wird auch von der Revision nicht angegriffen. Stellte aber -wie oben dargelegt - die aushängbare, unverschraubto Konstruktion der Schutsgitter keinen Verstoß gegen das materielle Baurecht dar« so ist der Unfall nicht auf eine Gefahr zurücksuführen, deren Verhinderung Zweck des §. 4 Nr. 3 b BPV ist. Das wäre jedoch notwendige Voraussetzung für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Ob sich eine § 4 Hr. 3 b BPV entsprechende Verpflichtung auch aus allgemeinen Pflichten des § 823 Abs. 1 BGB entnehmen läßt, kann offen bleihen. Das Erfordernis des Rechtswidrigkeitszusammenhangs würde auch in diesem Rahmen zu beachten und hier nicht erfüllt sein (BGH VI ZR 65/57 vom 22. April 1958, VersR 1958/859). 3.) Soweit aber das Berufungsgericht Schadensersatzan-sprüche gegen den Erstboklagten aus § 823 Abs.' 1 BGB auch insoweit verneint, als die Klägerin sie aus der Unterlassung ausreichender Kontrolle des verkehrsmäßigen Zustandes des Hauses herleitet, ist die angefochtenc Entscheidung von Rechtsirrtua beeinflußt. a) Unstreitig befand sich das Schutzgitter im Unfall-zoitpunkt nicht vor dem Penster. Der dadurch, verursachten Verkohrsgefahr;;ia^ zu dem Opfer gefallen. Nun reicht zwar der Nachweis eines verkehrswidrigen Zustandes und seiner Ursächlichkeit für den geltendgemachten Schaden allein nicht aus, um Ansprüche des Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB zu begründen. Es muß vielmehr hinzukommen, daß dem Verkehrsaicherungspflich-tigcn dio Aufrechterhaltung des verkehrswidrigen Zustandes als Verschulden anzurechnen ist. Bei Ansprüchen - Io - aus den §§ 823 ff BOB o"bliegt dieser Verschuldensnachweis grundsätzlich dem Kläger. Das Berufungsgericht hat jedoch die an diesen Nachweis zu stellenden Anforderungen überspannt» Steht ein die Vorkehrssicherungspflicht in objektiver Hinsicht verletzender Sachverhalt sowie seine Ursächlichkeit für den eingotretenden Schaden fest, so hat unter Umständen der Kläger seiner Beweispflicht bereits genügt, - dann nämlich, wenn sich nach der Gesamtgestaltung des Palles aus der Erfahrung des Lebens ein Verschulden dos Verantwortlichen ohne woiteres aufdrängt. Sache des Beklagten ist es in solchem Palle, die gegen ihn sprechende Ver-s chu ld ensv o rmut ung - aü s zuräumo ö . Bis zu welcher Grenze es allgemein gerechtfertigt ist, dem beklagten Hauseigentümer angesichts eines objektiv verkehrswidrigen und unfallursächlxchen Zustandes in seinem Hause einen .Entlastungsbeweis hinsichtlich seines Verschuldens aufzubürden» bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls spricht der erste Anschein für sein Verschulden, wenn der verkehrswidrige Zustand offensichtlich ist und besonders schwerwiegende Gefahren mit sich bringt, den Hauseigentümer naoh den besonderen Umständen des Palles eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft und der Schaden nach dem natürlichen Zusammenhang der Dinge hei normalem Hergang nur auf eine Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen ist. So aber liegt es hier. Die fehlende Absicherung des 1,33 m hohen und bis auf die Treppenstufen horabreichenden Fensters stellte eine besonders schwerwiegende Gefährdung des in dem Hause er-öffneten Verkehrs dar. Der Erstbeklagto hatte auch besondere Veranlassung, mit solchen und ähnlichen Verkehrsgefährdungen zu rechnen? Unstreitig waren die Handwerkerarbeiten im - 11 Treppenhaus noch nicht erledigt. Daß einen Hauseigentümer, der sein Haus vorzeitig "beziehen oder im Treppenhaus Reparaturen durchführen läßt",t. eine gesteigerte Sorgfaltspflicht trifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG VI 128/14 von 2. April 1914» RGZ 165/155)« Sie war hier vom Erstbeklagten um ao leichter zu erfüllen, als er selbst im Hause wohnto und ihm das Fehlen des Gitters nicht entgehen konnte. Rio übrigen Umstände des festgeetellten Sachverhaltes sprechen schließlich auch dafür, daß die unfallursächliche Verkehrsgefährdung auf eine Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist. Unstreitig befand sich das fehlende Gitter, das am 25. und 26. Februar 1959 einen Mennigeanstrioh erhalten hatte und dessen Hauptanstrich noch ausstand, auf dem Balkon, dessen Flurtür mangels einer Klinke nur mit Werkzeugen zu öffnen war. Daß diese Entfernung des Gittere von spielenden Kindern, Putzfrauen, Möboltrahsporteuren oder anderen Personen nach Beendigung der Handwerkerarb eiten am Abend des Unfalltage s vorgenommen worden wäre, kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit tritt aber nach der Lebenserfahrung gegenüber der naheliegenden und sich zunächst auf-drängenden typischen Erklärung, daß nämlich Handwerker im Zuge ihrer Arbeiten das Gitter .auf dem Balkon abgestellt haben* so sehr zurück, daß sie bis zu dem Bachweis konkreter für sio sprechender Tatsachen außer Betracht bleiben muß. Dann aber ist davon auszugehen, daß der Unfall auf einer Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Kontrollgäogo zurückzuführen int. Der Krstbeklagte hat demgegenüber weder konkrete Tatsachen behauptet, die 3eino Vermutung für die Entfernung 12 - <3eo Git-fcero erhärten könnten noch hat er dio Vornahme und Brgobnisso dor gebotenen Kontrollgänge bewiesen. Unter diooon Umständen haftet er gemäß § 823 Abs. 1 BGB. b) An der Entstehung des Schadens hat indessen ein Verschulden des Verunglückten mitgewirkt. Wie es im einzelnen zu dem Sturz gekommen ist, steht zwar nicht fest, Bin Mitverschuld on deo Verunglückten ist aber nach den Grund-sätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen. Unstreitig hatte Lohf im Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2 2/oo. Sine derartige Feststellung reicht allerdings für sich allein nicht in jedem Falle aus, um ein Mitverochulden des Verletzten als erwiesen anzusehen. Es muß vielmehr auch die Ursächlichkeit des Alkoholgenusses für don Schadensorfolg angenommen werden können. Das ist hier aber der Fall. Wäre iflBHie Treppe hinuntergegangen, ala or stürzto, oo wäro eine solche Annahme zwar möglicherweise nicht ohne weiteres begründet. Stürzt aber jemand mit einem erheblichen Blutalkoholgehalt beim Ersteigen einer Treppe seitlich durch oin Fenster, so spricht nach der Lebenserfahrung dio Vermutung dafür, daß dieser Sturz auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Denn eben die Unsicherheit des Ganges ist eine typische Folge starken Alkoholgenusses, während ein nüchterner Benutzer der Treppe die Gefahr des ungesicherten Troppenfeneters leicht vermieden hätte (vgl. BGH VfiS Io, 245). Das darin liegende Mitverschulden führt nach der vom Senat selbst vorzunehmenden Abwägung dazu, daß die bezifferten Klageansprüche nur bis zur Hälfte des der Witwe entstandenen Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Entsprechend war auch die Feststellung zu beschränken. 4.) Eine Haftung des Zweitbeklagten kommt dagegen auch aus den zur Verurteilung des Erstbeklägten führenden Gründen nicht in Betracht. Zwar mag auch den mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten eine gewisse Verkehrssicherungspflicht treffen. Oh allerdings der Zw ei the klagte dio örtliche Bauaufsicht zu führen hatte,, läßt das angofochtene Urteil nicht erkennen« 33s kommt darauf ahor auch nicht an. Denn die den örtlichen Bauleitor treffende Verkehrssicherungspflicht umfaßt jedenfalls ahendlicho Kontrollgängo nach Bezug des im wesentlichen fortiggestellten Hauses zu dem Schutze der bereits oingezogeneri Mieter nicht« - Hiernach war wie geschehen zu erkennen. Die Kostonentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Engels Hanehock Bundesrichter Br. Hauß H. Mover Br, Karl Meyer ist erkrankt. Engels