Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, « Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die * mündliche Verhandlung vom 9o Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten prof«Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr„Engels, Dr«K«E «Meyer, Hanebeck und Dr* Hauß für Recht erkannt? Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe den ihr zugestossenen Unfall schuldhaft verursacht und hafte für ihre Schäden, deren Ersatz in Höhe von eines Schmerzensgeldanteils in Höhe von vier Fünfteln des vom Gericht festzusetzenden Betrages und die Feststellung einer Ersatzpflicht wegen vier Fünfteln aller weiteren Schäden begehrt* Entgegen dem Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede als nicht gerechtfertigt angesehen und die Sache zur materiellen weiteren Verhandlung unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an dieses zurückverwiesen* Armenrechtsverfahren, das durch einen am 23« Februar 1954 eingereichten Antrag eingeleitet worden war« Unter Bezugnahme auf § 261 b Abs« 3 ZPO hat das Berufungsgericht den 23« Februar 1954 als Einreichungstag der Klage gewertet und ferner diesen Tag als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegend angesehen« Es ist davon ausgegangen, daß die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB beim Vater als damaligem gesetzlichen Vertreter der Klägerin Vorgelegen haben müsse« Dieser habe zwar wenige Stunden nach dem Unfall von diesem erfahren, spätestens eine Woche nach diesem habe er gleichfalls von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt« Er habe innerhalb dieser ersten Zeit gleichfalls wesentliche Momente über den eigentlichen Unfallhergang erfahren, die für die Annahme und Begründung eines den Beklagten treffenden Verschuldens von maßgeblicher Bedeutung seien« Allerdings war zu dieser Zeit die Klägerin selbst noch bewußtlos und blieb noch mehrere Wochen in diesem Zustand oder doch so, daß eine wirkliche Besprechung mit ihr nicht möglich war« Während dieser Zeit hält das Berufungsgericht einen Beginn der Verjährungsfrist aus den besonderen Gegebenheiten .nicht für gegeben« Dem Vater hätte es möglich sein müssen, sich mit der Klägerin zu unterhalten, bevor die Klarstellung, die für den Beginn der Verjährung erforderlich war, erfolgen konnte« Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes auss Bei Fällen der vorliegenden Art liege es von vornherein auf der Hand, ein gewisses Mitverschulden der beteiligten Insassen in Erwägung zu ziehen« Auch könne, worauf die Klägerin mit Hecht hinweise, die Frage eines Ausschlusses jeglicher Haftung vor Antritt der Fahrt unter Umständen in Betracht kommen« Die Frage eines solchen Mitver- folg erhoben werden kann«, Aber bei dieser Erwägung muß wesentlich auf die prozessuale Ausgangsstellung abgestellt werden* Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zu dem Abschluß kommt, schließt gewisse Risiken ein* Rer Verjährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikenlos erscheint* Sonst gäbe es praktisch überhaupt nicht die eigentliche Verjährungsvorschrift des § 852 BGB, sondern nur die 3o-jährige Verjährung* Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatz--pflichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen nun anderes bekunden, was die Person des Verantwortlichen betrifft, oder auch, daß die Kenntnis nicht beweisbar ist, weil ZoB* Zeugen einfach versagen* Baß dieses Risikoele-ment nicht den Beginn der Verjährung hinausschieben kann, ist wohl nie angezweifelt worden* Ber Satz, daß eine einigermaßen sichere Erfolgsaussicht gegeben sein müsse, darf nicht unzulässig ausgedehnt werden (erkennender Senat, Urteil vom 27. 181 I b)* Bas Berufungsgericht geht aber in seinen-Ausführungen noch über die Präge nach dem Beweisrisiko, das für den Kläger unausschließbar ist, hinaus* Bie Punkte, deren Aufklärung vor Beginn der Klageerhebung, es als wesentlich ansieht, fallen nämlich unter die Behauptungs- und Beweislast eines in Betracht kommenden Beklagten* Rieht der Kläger hat nachzuweisen, daß kein Mitverschulden oder kein Haftungsausschluß vorliege, sondern der Beklagte* Biese Umstände gehören nicht zu der für die Klageerhebung notwendigen Kenntnis* Selbst wenn man in einem konkreten Palle nach der Tatbestandsgestaltung mit der Möglichkeit eines gegen den Klagevortrag gerichteten Gegenvortrages des Beklagten rechnen muß, also nicht bloß einem Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen, schließt das nicht die "Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" aus« Es könnte sonst in jeder Unfallsache gleichsam ein Katalog von allenfalls möglichen kiageausräumenden Darstellungen des Beklagten vor-* gelegt werden und die Verjährung würde so lange nicht begin-* nen können, als auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß diese ausräumenden Gründe nicht Ihrerseits ausgeräumt werden können« Die Wahrscheinlichkeit der Negation eines negativen (klagezerstörenden) Vortrags kann nicht als Voraussetzung des Verjährungslaufs angesehen werden« Pa sonach die Verjährung auf jeden Pall vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs eingetreten war, kommt es nicht mehr auf die weitere Präge an, wegen deren das Berufungsgericht -ebenfalls die Revision zugelassen hat, ob unter den besonderen Umständen des Palles eine Rückdat’ierung der Klageerhebung auf den 23.Februar 1954 gemäß § 261 b Abs.3 ZPO in Betracht kam» Vielmehr war unter Kostenfolge aus § 97 ZPO für die beiden Rechtsmittelinstanzen das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen*
Nachschlagewerk? ,jä Amtliche Sammlung? nein BGB § 852 2338 007 Der I&uf der Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte « oder ein gesetzlicher. Vertreter - die für den Schaden und die Person des Schädigers erforderliche Kenntnis hat, auch wenn ihm nicht bekannt »ist oder un~ . sicher erscheint, ob nicht'der Schädiger Einwendungen . oder Einreden - wp.e etwa Mitverschulden oder Haftungsp . ausschluß - vortragen wirdo BGH, Urt. Vo 9o Dezember 1958 ~ VI ZR 272/57 •• OLG Köln VI ZR 272/57 Verkündet am 9« Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des ;Praktikanten Heinz TH Landstraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Verkäuferin Katharina Straße in D( Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, « Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die * mündliche Verhandlung vom 9o Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten prof«Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr„Engels, Dr«K«E «Meyer, Hanebeck und Dr* Hauß für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 60Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 80 November 1957 aufgehobene Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1oZivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 4- Dezember 1956 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen < • 2 Tatbestands In der Nacht vom.1«/2« Februar 1951 (Weiberfaßtnacht) ist die damals etwa 17-jährige Klägerin in einem Kraftwagen7 den der damals etwa 21-jährige Beklagte steuerte, verunglückt0 Der Unfall ist, nachdem alle Beteiligten verschiedene Gastwirtschaften und Veranstaltungen besucht hatten, nachts gegen 3*15 Uhr erfolgt« Der für vier Personen eingerichtete Wagen hatte acht Insassen, alles Jugendliche« Der Wagen ist beim Herumfahren um eine früher mit einem Denkmal versehene Straßeninsel gegen einen Baum geprallt, zwei der Insassen verstarben an der Unfallstelle, zwei andere, darunter die Klägerin, waren so schwer verletzt, daß sie auf Wochen bewußtlos blieben« Auch die übrigen Insassen erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen« Der Beklagte ist wegen verschiedener Verkehrsdelikte verurteilt, aber von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden« Am 23o Februar 1954 hat die Klägerin (damals noch durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter) die vom 12« Februar 1954 datierte Klageschrift eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung des Armenrechts erbeten« Das Armenrechtsver-fähren hat sich sehr lange hingezogen, insbesondere, weil die Strafakten zu einem Parallelprozeß beigezogen waren« Erst am 27« Januar 1956 bewilligte das Bandgericht der Klägerin das nachgesuchte Armenrecht und stellte die Klageschrift dem Beklagten von Amts wegen am 11« Februar 1956 zu« Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe den ihr zugestossenen Unfall schuldhaft verursacht und hafte für ihre Schäden, deren Ersatz in Höhe von 1 44-9 BM sie ebenso wie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt hat* Per Beklagte hat Klageabweisung begehrt* Br hat ein Verschulden bestritten, eigenes Verschulden der Klägerin und Handeln auf eigene Gefahr behauptet, sich aber in erster Linie auf Verjährung berufen* Auf Grund der Verjährungseinrede hat das Landgericht die Klage abgewiesen* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erklärt, daß sie ein gewisses Eigenverschulden an dem Unfall trage* Unter Einbeziehung einiger weiter entstandener Schadensposten hat sie nunmehr die Zahlung von 863?66 BM? eines Schmerzensgeldanteils in Höhe von vier Fünfteln des vom Gericht festzusetzenden Betrages und die Feststellung einer Ersatzpflicht wegen vier Fünfteln aller weiteren Schäden begehrt* Entgegen dem Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede als nicht gerechtfertigt angesehen und die Sache zur materiellen weiteren Verhandlung unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils an dieses zurückverwiesen* Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Entscheidungsgründes I« Pie auf unerlaubte Handlung wegen des Unfalls in der Wacht vom 1*/2* Februar 1951 gestützte Klage ist am 11*Februar 1956 dem Beklagten zugestellt worden* Vorhergegangen war ein Armenrechtsverfahren, das durch einen am 23« Februar 1954 eingereichten Antrag eingeleitet worden war« Unter Bezugnahme auf § 261 b Abs« 3 ZPO hat das Berufungsgericht den 23« Februar 1954 als Einreichungstag der Klage gewertet und ferner diesen Tag als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegend angesehen« Es ist davon ausgegangen, daß die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB beim Vater als damaligem gesetzlichen Vertreter der Klägerin Vorgelegen haben müsse« Dieser habe zwar wenige Stunden nach dem Unfall von diesem erfahren, spätestens eine Woche nach diesem habe er gleichfalls von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt« Er habe innerhalb dieser ersten Zeit gleichfalls wesentliche Momente über den eigentlichen Unfallhergang erfahren, die für die Annahme und Begründung eines den Beklagten treffenden Verschuldens von maßgeblicher Bedeutung seien« Allerdings war zu dieser Zeit die Klägerin selbst noch bewußtlos und blieb noch mehrere Wochen in diesem Zustand oder doch so, daß eine wirkliche Besprechung mit ihr nicht möglich war« Während dieser Zeit hält das Berufungsgericht einen Beginn der Verjährungsfrist aus den besonderen Gegebenheiten .nicht für gegeben« Dem Vater hätte es möglich sein müssen, sich mit der Klägerin zu unterhalten, bevor die Klarstellung, die für den Beginn der Verjährung erforderlich war, erfolgen konnte« Hierzu führt das Berufungsgericht folgendes auss Bei Fällen der vorliegenden Art liege es von vornherein auf der Hand, ein gewisses Mitverschulden der beteiligten Insassen in Erwägung zu ziehen« Auch könne, worauf die Klägerin mit Hecht hinweise, die Frage eines Ausschlusses jeglicher Haftung vor Antritt der Fahrt unter Umständen in Betracht kommen« Die Frage eines solchen Mitver- schuldens oder des gänzlichen Ausschlusses einer Haftung Könne der gesetzliche Vertreter eher ohne eine Rücksprache mit seinem Kinde Überhaupt nicht mit einigermaßen sicherer Aussicht Klären® Beide Prägen, das evtl® llitverschulden und der evtl® Haftungsausschluß beträfen den Grund des möglichen Schadensersatzanspruchs, nicht aber nur die Höhe des Schadens« Würde man sich auf den Standpunkt des Beklagten stellen und den Beginn der Verjährungsfrist in Pallen der vorliegenden Art alsbald ansetzen, würde der gesetzliche Vej treten Gefahr laufen, daß eine von ihm entsprechend erho-bene Klage dem Grunde nach entweder wegen Mitverschuldens teilweise oder sogar wegen Haftungsausschlusses ganz der Abweisung unterliegen könnte« Um deshalb eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben zu können, müsse der gesetzliche Vertreter auch die Präge eines Mitverschuldens oder Haftungsausschlusses berücksichtigen« IIo Dieser Gedanke, auf dem das Berufungsurteil beruht, ist nicht frei von Rechtsirrtum® Das Berufungsgericht hat die Kenntnis der positiven Umstände, die eine Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist, unzulässigerweise der Kenntnis des Nichtvorliegens negativer Umstände gleichgestellt® Die Rechtsprechung hat in langer Entwicklung (vgl®Wus-sow, Unfallhaftpfiichtrecht 6® Aufl® TZ® 1003) dahin geführt, daß als "Kenntnis" im Sinne von § 852 BGB eine Kenntnis der klagebegründenden Umstände anzusehen ist, auf Grund deren eine Klage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Er- 6 folg erhoben werden kann«, Aber bei dieser Erwägung muß wesentlich auf die prozessuale Ausgangsstellung abgestellt werden* Jeder Rechtsstreit, der nicht durch Anerkenntnis oder Versäumnis zu dem Abschluß kommt, schließt gewisse Risiken ein* Rer Verjährungsbeginn kann nicht davon abhängig sein, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikenlos erscheint* Sonst gäbe es praktisch überhaupt nicht die eigentliche Verjährungsvorschrift des § 852 BGB, sondern nur die 3o-jährige Verjährung* Jeder Kläger muß damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatz--pflichtigen als irrig herausstellt, etwa weil Zeugen nun anderes bekunden, was die Person des Verantwortlichen betrifft, oder auch, daß die Kenntnis nicht beweisbar ist, weil ZoB* Zeugen einfach versagen* Baß dieses Risikoele-ment nicht den Beginn der Verjährung hinausschieben kann, ist wohl nie angezweifelt worden* Ber Satz, daß eine einigermaßen sichere Erfolgsaussicht gegeben sein müsse, darf nicht unzulässig ausgedehnt werden (erkennender Senat, Urteil vom 27. November 1956 - TI ZR 254/5$* = VersR 1957, 181 I b)* Bas Berufungsgericht geht aber in seinen-Ausführungen noch über die Präge nach dem Beweisrisiko, das für den Kläger unausschließbar ist, hinaus* Bie Punkte, deren Aufklärung vor Beginn der Klageerhebung, es als wesentlich ansieht, fallen nämlich unter die Behauptungs- und Beweislast eines in Betracht kommenden Beklagten* Rieht der Kläger hat nachzuweisen, daß kein Mitverschulden oder kein Haftungsausschluß vorliege, sondern der Beklagte* Biese Umstände gehören nicht zu der für die Klageerhebung notwendigen Kenntnis* Selbst wenn man in einem konkreten Palle nach der Tatbestandsgestaltung mit der Möglichkeit eines gegen den Klagevortrag gerichteten Gegenvortrages des Beklagten rechnen muß, also nicht bloß einem Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen, schließt das nicht die "Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" aus« Es könnte sonst in jeder Unfallsache gleichsam ein Katalog von allenfalls möglichen kiageausräumenden Darstellungen des Beklagten vor-* gelegt werden und die Verjährung würde so lange nicht begin-* nen können, als auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß diese ausräumenden Gründe nicht Ihrerseits ausgeräumt werden können« Die Wahrscheinlichkeit der Negation eines negativen (klagezerstörenden) Vortrags kann nicht als Voraussetzung des Verjährungslaufs angesehen werden« Der Vater der Klägerin hatte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mit den zu billigenden Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen übereinstimmen, spätestens etwa eine V/oche nach dem Unfall vom 2«Februar 1951 die positiven für die Klagebegründung erforderlichen Kenntnisse« Nur wegen des etwaigen Ausschlusses der negativen Momente waren nach der Ansicht des Berufungsgerichts, die insoweit rechtsirrig ist, die Verständigung.mit der Verunglückten erforderlich und bis etwa 9« März 1951 ausgeschlossen« Spätestens am 10« Februar 1954 ist damit die Verjährung eingetreten« In diesem Zusammenhang bedarf es deshalb auch keiner besonderen Auseinandersetzung mit der weiteren Ausführung der Revision, der Vorderrichter habe übersehen, daß es sich hier um den Beginn der Verjährungsfrist handele und daß der Vater der Klägerin innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist genügend Zeit hatte, mit seiner Tochter die weiteren Fragen des Schadensersatzes zu erörtern« .Immerhin führt der Gedanke der Revision dahin, die oben angegebene Abgrenzung als billig an-Zusehen« Es bedeutet keine unzu demutbare Belastung des Geschädigt 8 .. ten, wenn die Verjährungsfrist trotz bestehenden Prozeßrisikos und trotz der Möglichkeit klagezerstörenden Vortrages des angenommenen Schädigers beginnt, da dem Geschädigten ja immerhin weitere drei Jahre zur Verfügung stehen,- um zu erwägen, ob dieses Risiko akut werden kann und ob er trotz dieses Risiken klagen willo III. Pa sonach die Verjährung auf jeden Pall vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs eingetreten war, kommt es nicht mehr auf die weitere Präge an, wegen deren das Berufungsgericht -ebenfalls die Revision zugelassen hat, ob unter den besonderen Umständen des Palles eine Rückdat’ierung der Klageerhebung auf den 23.Februar 1954 gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO in Betracht kam» Vielmehr war unter Kostenfolge aus § 97 ZPO für die beiden Rechtsmittelinstanzen das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen* Meiß Engels Pr.KoEoMeyer Hanebeck Pr. Hauß