Nach ihrer Behauptung ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß kurze Zeit vor dem Unfall die Kardanwelle des Motorwagens gebrochen und dadurch die Bremseinrichtung beschädigt und ihrer Y/irkung beraubt worden sei. I* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der erste Anschein für ein solches Verschulden des Halters und des Fahrers spreche* Unstreitig sei der Unfall darauf zurückzuführen, daß die Bremsanlage an Motorwagen und Anhänger versagt habe* In einem solchen Falle entspreche es bei dem heutigen Stand der Kraftfahrzeügtechnik der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein dem Halter und dem Fahrer bekannter-oder fahrlässigerweise unbekannt gebliebener Mangel der Bremsen für dieses Versagen ursächlich gewesen sei* Es kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht hierin gefolgt werden kann, denn es hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, daß ein etwaiger gegen die Beklagten sprechender Anscheinsbeweis hier ausgeräumt ist. Y/ie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen Dr* Lossagk feststellt, liegt bei der Konstruktion des Fahrzeugs die Möglichkeit nahe, daß mit dem Bruch der Kardanwelle gleichzeitig Teile der Bremsanlage beschädigt wurden. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Anscheinsbeweis, der möglicherweise beim Versagen der Bremsen eines Kraftfahrzeugs gegeben sein kann, nicht auf alle Einrichtungen eines Kraftwagens, insbesondere nicht in der Weise auf die Kardanwelle ausgedehnt werden, daß bei deren' Bruch nach der Erfahrung des Lebens die Vermutung für eine schuldhafte Vernachlässigung des Fahrzeugs durch Halter und Fahrer spreche. Soweit es sich um das Versagen der Bremseinrichtung des Lastzuges der Erstbe3:lagten handelt, kann der vom Berufungsgericht angenommene Beweis des ersten Anscheins schon durch den Beweis von Tatsachen ausgeräumt werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt,daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf ein Verschulden von Halter und Fahrer im vorliegenden Falle nicht berechtigt ist. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es unter diesen Umständen im Rahmen des § 823 BGB Sache der Klägerin war, das von ihr behauptete Verschulden der Erstbeklagten und ihres Fahrers zu beweisen.* IIo 1* Diesen Beweis hält das Berufungsgericht aus fol-genden Gründen nicht für erbrachts Der Lastzug der Erstbeklagten war mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, aus dessen Aufzeichnungen der Fahrtverlauf bis zu dem Zusammenstoß zu ersehen ist» Hiernach hat der Fahrer pünktlich um 000 Uhr eine neue Diagrammscheibe eingelegt und zu diesem Zweck etwa 3000 m vor der Unfallstelle gehalten* Er fuhr dann eine Strecke von etwa 300 m mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 32 km/sto Kurz vor dem Scheitel der zu Unfallstelle führenden GefallStrecke verringerte er die Geschwindigkeit auf 18 und nach weiteren 400 m auf 15 km/st* Diese Geschwindigkeit hielt er etwa 200 m bei* Etwa 1000 m vor der Unfallstelle stieg die Geschwindigkeit zunächst langsam auf 22 km/st und dann schnell und ständig bis auf 68 km/st im Zeitpunkt des Zusammenstoßes* Sachverständigen Dr. Lossagk gefolgert, daß die Fußbremse bis zu dem Beginn der plötzlichen Beschleunigung funktioniert habe und daß der Fahrer, ohne einen Bedienungsfehler zu machen, das plötzliche Steigen der Geschwindigkeit nicht mehr geduldet und gewollt habe« Ferner hat der Sachverständige der FahrtaufZeichnung entnommen, daß bei Beginn der starken Beschleunigung die Wirkung der Fußbremse an dem Maschinenwagen und dem Anhänger ausgefallen und auch von dem Motor keine Bremswirkung mehr ausgegangen sei* Das ist nach Ansicht des Sachverständigen, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, nur so zu erklären, daß an dieser Stelle die Kardanwelle infolge eines Materialfehlers gebrochen ist und sich lösende Teile des Getriebes gleichzeitig das Bedienen der Fußbremse unmöglich gemacht haben* Das Bedienen der Handbremse konnte, wie das Berufungsgericht v/eiterhin feststellt, wegen der geringen Bremswirkung dieser Bremse nicht veiiiindem, daß der schwere Lastzug auf der Der Sachverständige, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zustand der Bremsanlage nicht für den Unfall ursächlich war, daß dieser vielmehr auf den Bruch der Kardanwelle zurückzuführen ist. Auch das Berufungsgericht hat sich ihr angeschlossen und ausgeführt, die vor und bei Befahren der Gefällstrecke bis zina Bruch der Kardanwelle eingehaltene Geschwindigkeit sei so gering gewesen, daß von einer Überbeanspruchung des Getriebes keine Rede sein könne. a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß* das Berufungsgericht entgegen dem Anträge der Klägerin kein Obergutachten eingeholt hat. Auch die Tatsache, daß der Gutachter der Klägerin eine andere Ansicht vertreten hat, als die Gutachter der Beklagten und der März 1953 (VI ZR 23/52 - TM ZPO § 286 Nr 10) ist ein Verstoß gegen §.286 ZPO nur deshalb bejaht worden, weil das Berufungsgericht in der Annahme, die erforderliche Sachkunde zu besitzen, keinen Sachverständigen hinzugezogen hatte, während die Gründe seines Urteils wegen ungenügender Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen Hessen. si denn hier hat das Berufungsgericht wegen der ihm fehlenden Sachkunde in weitgehendem Maß einen Sachverständigen herangezogen o Baß in einem solchen Palle die Pflicht zur Einholung eines Ohergutachtens "bestehe, ist entgegen der Ansicht der Revision den von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht zu entnehmen. Überdies haben die Zeugen, wie unstreitig ist, den Zustand der Bremsen festgestellt, wie er ein Jahr nach dem Unfall bestanden hat. Ber Zustand, den die Zeugen festgestellt haben wollen, kann aber, wie das Berufungv-gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen feststellt, nach der Fahrweise d s Lastzugfahrers vor dem Unfall mit dem damaligen Zustand der Bremsen nicht identisch sein. Allerdings hat das Berufungsgericht sich nicht im einzelnen mit der von dem Gutachter Mentrup erörterten Wirkung der Anhängerbremse auseinandergesetzte Barin ist aber kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage ist es nicht erforderlich,, da das Gericht auf jedes einzelne Vor- Bas ist hier der Pall, denn das Berufungsgericht hat sich ersichtlich die .Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu eigen gemacht, nach dem Pahrtverlauf habe der Bruch der Kardanwelle auch den Ausfall der Anhängerbremse bewirkt. d) Sov/eit die Revision bezweifelt, daß die 500 m vor der Unfallstelle gefundenen Getriebeteile des Lastzuges der Erstbeklagten mit dem Bruch der Kardanwelle Zusammenhängen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. Bavon konnte das Berufungsgericht um so mehr ausgehen, als es sich nach dem Gutachten des von der Klägerin herangezogenen Gutachtens Mentrup bei der Hardyscheibe, von der Stücke gefunden worden sind, um ein Verbindungsstück zwischen Getriebe und Kardanwelle handelt. Es hat unterstellt, daß die Zeugen vor dem Unfall ein starkes Motorengeräusch gehört haben und hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil es sich bei diesem Geräusch auch um das Motorengeräusch eines anderen an der Unfallstelle befindlichen Kraftfahrzeugs gehandelt haben könne. f) Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin benannten Dipl.Ing. Schneider nicht als Sachverständigen darüber gehört hat, ob es technisch unmöglich sei, daß rotierende Teile im Wegschleudem das Gaspedal oder das Bremspedal einklemmen können. 3o Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dem Fahrer des Lastzuges der Erstbeklagten sei nicht als Verschulden zur Last zu legen, daß er keine Warnzeichen gegeben und nicht versucht hat, mit dem Fahrzeug die Fahrbahn zu verlassen,* unterliegen seine Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Sind hiernach Ansprüche der Klägerin aus § 823 BGB rechtsirrtumsfrei verneint worden,.so ist weiterhin zu prüfen, ob die Erstbeklagte nach § 831 BGB für den von ihrem Fahrer verursachten Schaden einzustehen hat. Das Berufungsgericht hält ersichtlich für erwiesen, daß der Fahrer des Lastzuges sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Per- son sich verhalten hätte* In einem solchen Palle ist die Haftung aus § 831 BGB ausgeschlossen, ohne daß es eines weiteren Entlastungsbev/eioes bedarf (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14- Januar 1954 - III ZR 221/52 - NJ\7 1954, 913 Nr 2 und vom 19.
• 2347 007 Sj Verkündet ^ an 21. Dezember 1955 Maleosa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gebrüder A HflBBfe OHG in Bflft? Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Io die Firma Karl G d^Westf», S 2. den Heinrich A r ^Bstraße^B» & Co., Spedition in in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr.. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt: 4 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des.1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Juli 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands In der Nacht vom 2* auf den 3. April 1951 befuhr der Bruder des Zweitbeklagten; der Kraftfahrer Wilhelm ArflHHfe? mit dem Lastzug der Brstbeklagten die Autobahn von Köln in Richtung Frankfurt. Kurz nach Mitternacht erreichte er die etwa 2,4 km lange Strecke, die mit einem Gefälle von 5,6 # zur Wiedtalbrücke hinabführt und als besondere Gefahrenstelle gekennzeichnet ist. In dem unteren Teil der GefäD.-,t recke war die Fahrbahn in Höhe der Kilometersteine 45,7 und 46,2 durch zwei etwa 500 m auseinander liegende Baustellen derart eingeengt, daß sie nur in der überholungsspur befahren werden konnte. Vor dem Lastzug der Erstbeklagten fuhr ein Personenkraftwagen, davor der Lastzug der Klägerin und vor diesem ein Lastzug der Firma GflHIB iw EflHfc W/m Als diese Fahrzeuge die erste Engstelle bereits durchfahren hatten und wegen der vor ihnen liegenden zweiten Baustelle auf der überholungsbahn v/eiterfuhren, fuhr der Lastzug der Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 68 km/st gegen den Personenkraftwagen und schleuderte ihn zur Seite. Darauf prallte er gegen den Lastzug der Klägerin. Dieser wurde durch den Aufprall gegen den vor ihm fahrenden Lastzug der Firma GH^ gestoßen. Der Lastzug der Erstbeklagten geriet durch den Zusammenstoß von der Fahrbahn und blieb fast völlig zerstört an der Böschung der Autobahn liegen. Fahrer und Beifahrer v/urden tödlich, mehrere andere Personen leicht verletzt. Die Klägerin, deren Lastzug bei dem Aufprall erheblich beschädigt wurde, hat die Erstbeklagte als Halterin des Lastzuges, der den Unfall verursacht hat, und den Beklagten als Alleinerben des Kraftfahrers Wilhelm ArflHHB für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht. Sie hat behauptet, die Bremsen des Lastzuges seien nicht in Ordnung gewesen. Das habe die Erst- beklagte und auch deren Fahrer gewußt oder wissen müssen Pie Beklagten haben ihre Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz anerkannt und im Einvernehmen mit der Klägerin 5000 DM zur anteilmäßigen Befriedigung aller Geschädigten bereitgestellt. Von dem nicht gedeckten feil ihres Schadens, den sie auf 32 479944 PM errechnet hat, verlangt die Klägerin mit der Klage einen feilbetrag von 15 000 PM. Pie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt * Sie haben bestritten, daß die Bremsen des Bastzuges in einem verkehrswidrigen Zustand waren. Nach ihrer Behauptung ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß kurze Zeit vor dem Unfall die Kardanwelle des Motorwagens gebrochen und dadurch die Bremseinrichtung beschädigt und ihrer Y/irkung beraubt worden sei. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, Pie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, Pie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, En t s chei dungs gründe: Pie Revision ist nicht begründet. Pas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Land- : gericht eine über das Kraftfahrzeuggesetz (jetzt Straßenver-kehrsgesetz) hinausgehende Haftung der Beklagten verneint,. Es hat angenommen, der Erstbeklegten und ihrem Fahrer sei kein für den Unfall ursächliches Verschulden nachzuweisen. 4 I* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der erste Anschein für ein solches Verschulden des Halters und des Fahrers spreche* Unstreitig sei der Unfall darauf zurückzuführen, daß die Bremsanlage an Motorwagen und Anhänger versagt habe* In einem solchen Falle entspreche es bei dem heutigen Stand der Kraftfahrzeügtechnik der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein dem Halter und dem Fahrer bekannter-oder fahrlässigerweise unbekannt gebliebener Mangel der Bremsen für dieses Versagen ursächlich gewesen sei* Es kann auf sich beruhen, ob dem Berufungsgericht hierin gefolgt werden kann, denn es hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen, daß ein etwaiger gegen die Beklagten sprechender Anscheinsbeweis hier ausgeräumt ist. Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen? , Unstreitig war die Kardanwelle des Lastzuges gebrochen und die Druckluftleitung, die der Betätigung der Fußbremse dient, durchschlagen. Ferner sind etwa 500 m vor der Unfallstelle Ge-triebeteile aus dem Lastzug' der Ersfcbeklagten gefunden worden. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß die Kardanwelle nicht erst beim Zusammenstoß der Fahrzeuge, sondern früher gebrochen sein müsse. Y/ie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen des Sachverständigen Dr* Lossagk feststellt, liegt bei der Konstruktion des Fahrzeugs die Möglichkeit nahe, daß mit dem Bruch der Kardanwelle gleichzeitig Teile der Bremsanlage beschädigt wurden. Y/ie der Sachverständige bekundet, konnten Teile des Getriebes, die sich beim Bruch der Kardanwelle lösten oder in Rotation gerieten, sowohl die Druckluftbremsleitung durchschlagen als auch die Bedienungsvorrichtung der Fußbremse derart verklemmen oder verbiegen, daß die Bremsen nicht mehr zur Wirkung kamen. « L Die Revision meint, damit sei der gegen die Beklagten sprechende Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet, denn dazu sei der Nachweis erforderlich gewesen, daß der Bruch der Kardanwelle auf eine Materialermüdung zurückgehe und nicht auf einer Gewalteinwirkung oder auf einer Überbelastung infolge Mangelhaftigkeit der Bremsanlage beruhe. Dem kann der Senat sich nicht anschließen. Auch bei dem heutigen Stand der Kraftfahrzeugtech-nik ist es nicht ausgeschlossen, daß die Kardanwelle eines Lastkraftwagens infolge eines Materialfehlers versagt, der dem Halter und dem Fahrer verborgen geblieben ist, ohne daß ihnen daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Anscheinsbeweis, der möglicherweise beim Versagen der Bremsen eines Kraftfahrzeugs gegeben sein kann, nicht auf alle Einrichtungen eines Kraftwagens, insbesondere nicht in der Weise auf die Kardanwelle ausgedehnt werden, daß bei deren' Bruch nach der Erfahrung des Lebens die Vermutung für eine schuldhafte Vernachlässigung des Fahrzeugs durch Halter und Fahrer spreche. Soweit es sich um das Versagen der Bremseinrichtung des Lastzuges der Erstbe3:lagten handelt, kann der vom Berufungsgericht angenommene Beweis des ersten Anscheins schon durch den Beweis von Tatsachen ausgeräumt werden, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt,daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf ein Verschulden von Halter und Fahrer im vorliegenden Falle nicht berechtigt ist. Daß diese Möglichkeit hier naheliegt, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Daher hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es unter diesen Umständen im Rahmen des § 823 BGB Sache der Klägerin war, das von ihr behauptete Verschulden der Erstbeklagten und ihres Fahrers zu beweisen.* IIo 1* Diesen Beweis hält das Berufungsgericht aus fol-genden Gründen nicht für erbrachts Der Lastzug der Erstbeklagten war mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet, aus dessen Aufzeichnungen der Fahrtverlauf bis zu dem Zusammenstoß zu ersehen ist» Hiernach hat der Fahrer pünktlich um 000 Uhr eine neue Diagrammscheibe eingelegt und zu diesem Zweck etwa 3000 m vor der Unfallstelle gehalten* Er fuhr dann eine Strecke von etwa 300 m mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 32 km/sto Kurz vor dem Scheitel der zu Unfallstelle führenden GefallStrecke verringerte er die Geschwindigkeit auf 18 und nach weiteren 400 m auf 15 km/st* Diese Geschwindigkeit hielt er etwa 200 m bei* Etwa 1000 m vor der Unfallstelle stieg die Geschwindigkeit zunächst langsam auf 22 km/st und dann schnell und ständig bis auf 68 km/st im Zeitpunkt des Zusammenstoßes* Hieraus hat das Berufungsgericht in Obereinstimmung mit dem * Sachverständigen Dr. Lossagk gefolgert, daß die Fußbremse bis zu dem Beginn der plötzlichen Beschleunigung funktioniert habe und daß der Fahrer, ohne einen Bedienungsfehler zu machen, das plötzliche Steigen der Geschwindigkeit nicht mehr geduldet und gewollt habe« Ferner hat der Sachverständige der FahrtaufZeichnung entnommen, daß bei Beginn der starken Beschleunigung die Wirkung der Fußbremse an dem Maschinenwagen und dem Anhänger ausgefallen und auch von dem Motor keine Bremswirkung mehr ausgegangen sei* Das ist nach Ansicht des Sachverständigen, die das Berufungsgericht sich zu eigen gemacht hat, nur so zu erklären, daß an dieser Stelle die Kardanwelle infolge eines Materialfehlers gebrochen ist und sich lösende Teile des Getriebes gleichzeitig das Bedienen der Fußbremse unmöglich gemacht haben* Das Bedienen der Handbremse konnte, wie das Berufungsgericht v/eiterhin feststellt, wegen der geringen Bremswirkung dieser Bremse nicht veiiiindem, daß der schwere Lastzug auf der * 7 steilen Strecke durchging. Der Sachverständige, dem das Berufungsgericht sich angeschlossen hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zustand der Bremsanlage nicht für den Unfall ursächlich war, daß dieser vielmehr auf den Bruch der Kardanwelle zurückzuführen ist. Daß dieser Bruch auf einem Verschulden der Erstbeklagten oder ihres Fahrers beruhe, erachtet das Berufungsgericht eben-falls nicht für erwiesen. Bach seiner Ansicht ist im Gegenteil sogar bewiesen, daß der Bruch der Kardanwelle nicht auf eine fehlerhafte Fahrweise des Fahrers "zurückzuführen ist. Das ent-nimmt das Berufungsgericht der Auswertung der beiden Original-Diagrammscheiben, die am Unfalltage und an dem ihm vorauf gegangenen aufgenommen worden sind. In dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten des Oberingenieurs Riegger ist ausgeführt, unter den vielen Fahrern, die zur Beurteilung gestanden hätten, seien nur wenige gewesen, die eine so vorsichtige angeglichene Fahrweise gehabt hätten, wie der Fahrer des Unfall-Lastzuges% der Fahrer habe die. Talstrecke sehr vorsichtig befahren. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Lossagk hat diese Auffassung gebilligt. Auch das Berufungsgericht hat sich ihr angeschlossen und ausgeführt, die vor und bei Befahren der Gefällstrecke bis zina Bruch der Kardanwelle eingehaltene Geschwindigkeit sei so gering gewesen, daß von einer Überbeanspruchung des Getriebes keine Rede sein könne. Zumindest sei ein Bruch der Kardanwelle nicht voraussehbar gewesen. 2. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß der Klägerin keine aus § 823 BGB hersuleitenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu_ stehen. Das zweifelt auch die Revision nicht, an. Sie wendet sich mit ihren Angriffenr nur gegen die tatsächlicJien Feststellungen des Berufungsgerichts, das Jedoch ohne Erfolg. 8 a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß* das Berufungsgericht entgegen dem Anträge der Klägerin kein Obergutachten eingeholt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Obergutachten einzuholen v/ar, lag im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (§ 412 ZPO). Biese Ernes sens ent sch ei dung ist im Revi-sionsrechtszug grundsätzlich nur nachprüfbar, wenn der Tatrichter sein Ermessen mißbraucht hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dies hier der Pall war. Bern Berufungsgericht lag neben den zahlreichen Gutachten, die von beiden Parteien überreicht v/orden sind, das vom Landgericht eingeholte schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen Br. Ing. habil. Helmut Lossagk vor, dessen Auswahl als Sachverständiger beide Parteien vorher gebilligt hatten. Bas Berufungsgericht hat den Sachverständigen veranlaßt, zu den Eedenken Stellung zu nehmen, die von der Klägerin und ihrem Gutachter Br. Mentrup gegen das vom Landgericht eingeholte Gutachten erhoben v/orden sind, und hat ihm in einem eingehenden Bev/eisbeSchluß die Prägen vorgelegt, die nach seiner Auffassung noch der Aufklärung bedurften. Br. Lossagk hat sich zu diesen Prägen schriftlich geäussert und darüber hinaus in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sein Gutachten unter Berufung auf seinen Sachverstündigeneid erläutert und ergänzt. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Sachverständige habe bei der Vernehmung durch den Senat sein 4 Gutachten mit einer solchen Klarheit und Sicherheit erhärtet, daß keine Bedenken bestanden haben, sich seinen Ausführungen anzuschließen. Baß das Berufungsgericht hiernach kein Obergutachten £ür erforderlich gehalten, sondern das Han vorliegende Material für ausreichend erachtet hat, um sich eine Überzeugung zu bilden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Tatsache, daß der Gutachter der Klägerin eine andere Ansicht vertreten hat, als die Gutachter der Beklagten und der « t t * * f > gerichtliche Sachverständige, begründete entgegen der Ansicht der Revision nicht die Pflicht des Berufungsgerichts, ein Ober-gutachtcn einzuholen. Allerdings fehlte dem Gericht die erforderliche Sachkunde, um die Meinungsverschiedenheiten zu klären, die zwischen den Gutachtern der beiden Parteien bestanden. Biese Zweifel hat das Berufungsgericht durch die Anhörung eines gerichtlichen Sachverständigen gelöst, der ihm die zu dieser Klärung erforderliche Sachkunde vermittelt hat. Baß es sich unter Darlegung der hierfür maßgebenden Gründe dem Sachverständigen angeschlossen hat, lag im Rahmen der freien Beweiswürdi-gung, die dem Tatrichter nach § 286 ZPO auch gegenüber dem Gutachten eines Sachverständigen eingeräumt ist. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können zu keiner anderen Beurteilung führen, denn sie betreffen Pälle, die.wesentlieh anders gelagcrt^ig^ren. Dem Urteil vom 12. April 1951 (IV ZR 22/50-- NJV/ 1951, 481 Nr 7 -) lag ein Pall zugrunde, in dem die behandelnden Ärzte wohl in ihrer Eigenschaft als sachverständige Zeugen die Testierfähigkeit einer Prozeßpartei verschieden beurteilt hatten. In diesem Palle hat der Bundesgerichtshof darin, daß das Berufungsgericht von der beantragten Vernehmung eines Sachverständigen*abgesehen hat, einen Verfahrensmangel gesehen, weil begründete Zweifel bestunden, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt hat, die die Vernehmung des Sachverständigen unnötig gemacht hätte. Auch in dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1953 (VI ZR 23/52 - TM ZPO § 286 Nr 10) ist ein Verstoß gegen §.286 ZPO nur deshalb bejaht worden, weil das Berufungsgericht in der Annahme, die erforderliche Sachkunde zu besitzen, keinen Sachverständigen hinzugezogen hatte, während die Gründe seines Urteils wegen ungenügender Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen Hessen. Die Grundsätze dieser Entscheidung können in dem hier zu entscheidenden Pall nicht herangezogen v/erden, 10 si denn hier hat das Berufungsgericht wegen der ihm fehlenden Sachkunde in weitgehendem Maß einen Sachverständigen herangezogen o Baß in einem solchen Palle die Pflicht zur Einholung eines Ohergutachtens "bestehe, ist entgegen der Ansicht der Revision den von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht zu entnehmen. h) Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die für die Mangelhaftigkeit der Bremsen angebotenen Beweise nicht erhoben. Auch diese Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen in zulässiger Y/eise abgelehnt. Ba der Zustand der Bremsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den Unfall war, v/ar dieser Zustand für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Überdies haben die Zeugen, wie unstreitig ist, den Zustand der Bremsen festgestellt, wie er ein Jahr nach dem Unfall bestanden hat. Ber Zustand, den die Zeugen festgestellt haben wollen, kann aber, wie das Berufungv-gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen feststellt, nach der Fahrweise d s Lastzugfahrers vor dem Unfall mit dem damaligen Zustand der Bremsen nicht identisch sein. c) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Ergän-zungs§utachten des Sachverständigen Mentrup nicht unberücksichtigt geblieben. Bas Berufungsgericht hat in den Entscheidungs-gründen seines Urteils ausdrücklich hervorgehoben, es sei trotz der in dem Ergänzungsgutachten vorgebrachten Gegenmeinung im Anschluß an den gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Zustand der Bremsen keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe. Allerdings hat das Berufungsgericht sich nicht im einzelnen mit der von dem Gutachter Mentrup erörterten Wirkung der Anhängerbremse auseinandergesetzte Barin ist aber kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage ist es nicht erforderlich,, da das Gericht auf jedes einzelne Vor- 11 i * s I r t i I I» I I t i « I i f ‘ I i i f bringen der Partei eingeht und sich ausdrücklich damit ausein-andersetze, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 . Bas ist hier der Pall, denn das Berufungsgericht hat sich ersichtlich die .Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu eigen gemacht, nach dem Pahrtverlauf habe der Bruch der Kardanwelle auch den Ausfall der Anhängerbremse bewirkt. d) Sov/eit die Revision bezweifelt, daß die 500 m vor der Unfallstelle gefundenen Getriebeteile des Lastzuges der Erstbeklagten mit dem Bruch der Kardanwelle Zusammenhängen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsrechtszug nicht mehr berücksichtigt werden kann. Baß der jetzt angezweifelte Zusammenhang besteht, war in den Tatsacheninstanzen unstreitig. Bavon konnte das Berufungsgericht um so mehr ausgehen, als es sich nach dem Gutachten des von der Klägerin herangezogenen Gutachtens Mentrup bei der Hardyscheibe, von der Stücke gefunden worden sind, um ein Verbindungsstück zwischen Getriebe und Kardanwelle handelt. e) Bes weiteren ist entgegen der Ansicht der Revision auch in der Nichtvernehmung der Zeugen Sc»®und V/o^P ®|®kein Verfabrensverstoß zu sehen. Bie Zeugen sollten bekunden, bis zu dem Aufprall des Lastzuges der Klägerin sei ein starkes Motorengeräusch zu hören gewesen» Baraus wollte die Klägerin schließen, die Kardanwelle sei erst bei dem Zusammenstoß gebrochen. Bas Berufungsgericht hält auf Grund des Pundes der Getriebeteile für bewiesen, daß die Kardanwelle früher gebrochen ist. Es hat unterstellt, daß die Zeugen vor dem Unfall ein starkes Motorengeräusch gehört haben und hat diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen, weil es sich bei diesem Geräusch auch um das Motorengeräusch eines anderen an der Unfallstelle befindlichen Kraftfahrzeugs gehandelt haben könne. 12 57 Diese Möglichkeit ist nach .Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen. Diese Erwägungen liegen im Rahmen der dem Tat-richtcr obliegenden Würdigung. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. f) Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin benannten Dipl.Ing. Schneider nicht als Sachverständigen darüber gehört hat, ob es technisch unmöglich sei, daß rotierende Teile im Wegschleudem das Gaspedal oder das Bremspedal einklemmen können. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, daß hierzu der von ihr benannte Sachverständige gehört wurde. Die Auswahl des Sachverständigen liegt allein beim Gericht. Zu der Behauptung der Klägerin ist der gerichtliche Sachverständige gehört worden. Damit hat das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts Genüge getan. 3o Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dem Fahrer des Lastzuges der Erstbeklagten sei nicht als Verschulden zur Last zu legen, daß er keine Warnzeichen gegeben und nicht versucht hat, mit dem Fahrzeug die Fahrbahn zu verlassen,* unterliegen seine Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision greift in diesem Punkte das Berufungaurteil nicht an. 1 III. Sind hiernach Ansprüche der Klägerin aus § 823 BGB rechtsirrtumsfrei verneint worden,.so ist weiterhin zu prüfen, ob die Erstbeklagte nach § 831 BGB für den von ihrem Fahrer verursachten Schaden einzustehen hat. Auch das ist bei dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen. Das Berufungsgericht hält ersichtlich für erwiesen, daß der Fahrer des Lastzuges sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Per- son sich verhalten hätte* In einem solchen Palle ist die Haftung aus § 831 BGB ausgeschlossen, ohne daß es eines weiteren Entlastungsbev/eioes bedarf (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14- Januar 1954 - III ZR 221/52 - NJ\7 1954, 913 Nr 2 und vom 19. Oktober 1953 - Vi ZR 155/54 - VersR 1$55, 745 * IV. Nach alledem erweist sich die Abweisung der Klage als gerechtfertigt. Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Br, Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß