Auf die Revision der Klägerin wird das Erteil des 3. Juni 1964 kam die damals 8 Jahre alte Klägerin beim Hinabsteigen vom zweiten zu dem ersten Obergeschoß zu Fall und stürzte mit dem Kopf durch eine der Scheiben, die sich 50 cm über dom Fußboden befand. Hach Aufklärung dieses Irrtums und nachdem die Klägerin schon ein Arnenreehtsbewilligungsverfahren anhängig gemacht hatte, teilte der Höftpflichtversicherer der Beklagten unter den 21. Im gegenwärtigen Hechtsstreit begehrt die Klägerin, die sich zur Besserung der durch die Narben bedingten Entstellung einer operativen Behandlung unterziehen muß, die Feststellung, daß ihr die Beklagte den entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen habe. Sie ist der Auffassung, die Klägerin müsse sieh ein Mitverschulden mindestens zur Hälfte ihres Schadens anrechnen lassen* Deshalb stehe ihr ein den gebotenen Abfindungsbetrag von insgesamt 2*500,- DM übersteigender Schadensersatzanspruch nicht zu* Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht den schriftlichen Erklärungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 21. Wenn jemand in diesem Treppenhaus zu Fall gekommen und dabei gegen die Außenwand gestürzt sei, hätten die Querverstrebungen der Betonwaben in Höhe von 0,5 m, 1 m und 1,5 m in Verbindung mit senkrechten Verstrebungen in einem Abstand von 32 cm einen Auffang geboten, der in der Hegel ausgereicht habe, um einen Sturz in ein Glasfenster zu verhindern. Die Vorkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung muß sich vor allem darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, welche sich durch Sturz von die Treppe benutzenden Personen ereignen; dies wird auch von Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Befindet sich aber dem Fußpunkt der Treppe gegenüber - nur un die in modernen Wohnhäusern übliche Querbreite eines Treppenpodestes entfernt - eine Außenwand, dann sind Stürze gegen diese eine Unfallquelle, mit der ernstlich gerechnet werden muß. Vielmehr erhöht eine solche Bauweise, die weder üblich noch durch technische Erfordernisse bedingt ist, die Gefahr, die mit dem Sturz von die Treppe herabsteigenden Personen verbunden ist, in vermeidbarer und daher varkehrswidriger Weise. Bie Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwägung gestützt, daß der Zustand des Gebäudes den zur Zeit seiner Erstellung geltenden bau-reehtlichen Anforderungen genügt habe. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die baupolizeiliche Genehmigung den, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht von einer eigenen Prüfungspflicht befreit; denn das Verbot der Gefährdung des Ver- Schon aus diesem Grunde kommt es auf den Inhalt der erst nach Erstellung des Gebäudes in Kraft getretenen baurechtlichen Vorschriften (Art* 38 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. S* 459) nicht an* Es mag überdies zugunsten der Beklagten davon aus-gegangon werden, daß diese Vorschriften die Gestaltung von Verglasungen der Art, die hier zu einem Schaden geführt hat, nicht unmittelbar betreffen. IV.'Hach alledem ist es mit den Grundsätzen der Verkchrssichorungspflicht In Wohngebäuden nicht vereinbar, wenn eine dem Ireppenende unmittelbar gegenüberliegende Außenwand auch unterhalb der üblichen Geländerhöhe eine einfache, in keiner Weise bruchsichere Verglasung von 45,5 cm hohen, 32 cm breiten Öffnungen aufweist. Damit laßt sich feststellen, daß die unfallursächliche Gestaltung des Treppenhauses der Beklagten zu dem Verschul den gereicht. Damit hat die Beklagte, die in dem von ihr erstellten Wohngebäude einen nicht verkehrssicheren Zustand herbeigelührt und dadurch eine Gesundheitsbeschädigung der Klägerin verursacht hat, gemäß § 823 Abs. 1 BGB den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ersatzpflicht bezüglich des materiellen Schadens auch aus den zwischen der Beklagten und den Eltern' der Klägerin bestehenden Mietvertrag herleiten ließe, braucht nicht geprüft zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YI_ J n_ 271/67 URTEIL Verkündet am 11. Marz ir in dem Hechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Schul erinl^Ujnal wohnhaft R durch ihre Eltern, die Eheleute Heinrich H^BfcxmdGeirtrud geh. wohnhaft in WflHHHHHK? B am ■■■■*- 19bb? gesetzlich vertreten acharbeiter beide gleichfalls ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die 0i vertreten durch ihre und Pr. Ha ns-Wilhelm Si - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1969 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr, ¥/eber, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Erteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts lamm vom 22. Mai 1967 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Erteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 12. Januar 196? v/ird zurückgewiesen. Die Kosten der Hechtsmittelinstanzen fallen der Beklagten zur Last. Von Hechts wegen Tatbestand; Die minderjährige Klägerin ist im Treppenhaus des der Beklagten gehörigen Wohnhauses H^^cing 0^ in wmVzu Schaden gekommen. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoß dieses Hauses war an die Eltern der Klägerin vermietet. Die gesamte Außenwand des Treppenhauses besteht aus einen durchgehenden Betonwabenfenster, einem Gitter werk mit 45,5 en hohen und 32 cm breiten Öffnungen, in die gewöhnliche, 3 ram starke Glasscheiben eingefügt sind o Am 11. Juni 1964 kam die damals 8 Jahre alte Klägerin beim Hinabsteigen vom zweiten zu dem ersten Obergeschoß zu Fall und stürzte mit dem Kopf durch eine der Scheiben, die sich 50 cm über dom Fußboden befand. Sie erlitt Schnittverletzungen im Gesicht, die mehrere deutlich sichtbare Karben hinterließen. stritten zunächst jede Haftung. Dabei gingen sie von der irrigen Annahme aus, die Wabenfenster seien mit weitgehend bruchsicheren Glasbausteinen ausgefüllt. Hach Aufklärung dieses Irrtums und nachdem die Klägerin schon ein Arnenreehtsbewilligungsverfahren anhängig gemacht hatte, teilte der Höftpflichtversicherer der Beklagten unter den 21. März 1966 unter anderem mit, sein bisheriger Vortrag beruhe auf einer Fehlinformation. Er halte daher die bisherigen Hinwendungen zu dem Grund der Haftung nicht aufrecht und bitte, dem Verfahren keinen Fortgang zu geben. Er sei bereit, die Ansprüche der Klägerin im Hahnen der gesetzlichen Bestimmungen zu regulieren. In der Folgezeit überwies der Versicherer den Betrag von 1.000 DM als Vorschuß und bot im Wege eines Abfindungsvergleichs eine weitere Zahlung an. Im gegenwärtigen Hechtsstreit begehrt die Klägerin, die sich zur Besserung der durch die Narben bedingten Entstellung einer operativen Behandlung unterziehen muß, die Feststellung, daß ihr die Beklagte den entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen habe. Sie macht geltend, die Beklagte habe mit der mangelnden Absicherung der Fensterwand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Überdies hafte sie aus einem von ihrem Versicherer abgegebenen Schuldanerkenntnis. Die Beklagte beantragt Klagebweisung. Sie ist der Auffassung, die Klägerin müsse sieh ein Mitverschulden mindestens zur Hälfte ihres Schadens anrechnen lassen* Deshalb stehe ihr ein den gebotenen Abfindungsbetrag von insgesamt 2*500,- DM übersteigender Schadensersatzanspruch nicht zu* Das Landgericht hat der Klage unter Anrechnung der bezahlten 1.000 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin verfolgt das Klagbegehren weiter. e: I. Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht den schriftlichen Erklärungen des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 21. März und 26, September 1966 nicht das Angebot eines bestätigenden 8chuldanerkenntnisses dem Grunde nach entnommen hat, das ihm verwehrt hätte, künftighin auf ihren tatsächlichen Grundlagen nach bereits bekannte Einwendungen zurückzukommen. Ob die Auslegung, die das Berufungsgericht diesen Erklärungen hat angedeihen lassen, einer rechtlichen Prüfung standhielte, kann indessen dahinstehen, da die Stellungnahme des Berufungsgerichts in der Frage der sachlichen Anspruehsgrundlage auf einer Verkennung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten beruht. II. Das Berufungsgericht führt aus? Das Treppenhaus habe nach der Verkehrsanschauung der Zeit, zu der sich der Unfall ereignet habe, auch für einen sorgfältigen Beobachter keine Gefahren geboten, gegen die besondere Vorkehrungen erforderlich gewesen wären. Wenn jemand in diesem Treppenhaus zu Fall gekommen und dabei gegen die Außenwand gestürzt sei, hätten die Querverstrebungen der Betonwaben in Höhe von 0,5 m, 1 m und 1,5 m in Verbindung mit senkrechten Verstrebungen in einem Abstand von 32 cm einen Auffang geboten, der in der Hegel ausgereicht habe, um einen Sturz in ein Glasfenster zu verhindern. Stürze gegen die Außenwand eines Treppenhauses seien sehr selten. Der Angriff der Revision gegen diese Erwägungen ist in Ergebnis erfolgreich. Die Vorkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung muß sich vor allem darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, welche sich durch Sturz von die Treppe benutzenden Personen ereignen; dies wird auch von Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Die Gefahr von Stürzen bedroht naturgemäß vor allem diejenigen Personen, welche die Treppe hinabsteigen. Kommen sie zu Poll, dann entspricht es einem typischen Verlauf, daß sie Uber den Fußpunkt der Treppe hinausstürzen. Befindet sich aber dem Fußpunkt der Treppe gegenüber - nur un die in modernen Wohnhäusern übliche Querbreite eines Treppenpodestes entfernt - eine Außenwand, dann sind Stürze gegen diese eine Unfallquelle, mit der ernstlich gerechnet werden muß. Daraus ergibt sich die Verkehrspflicht, eine so gelegene Außenwand in einer Weise zu gestalten, die vermeidbare Gefahren solcher Stürze auöschlicßto Eine bis zu dem Fußboden des Podeste herabreichende Verglasung mit gewöhnlichem Fensterglas entspricht dieser Anforderung nicht. Vielmehr erhöht eine solche Bauweise, die weder üblich noch durch technische Erfordernisse bedingt ist, die Gefahr, die mit dem Sturz von die Treppe herabsteigenden Personen verbunden ist, in vermeidbarer und daher varkehrswidriger Weise. Bern Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es in den Betonrippen zwischen den zerbrechlichen Glasfeldern, die nach ihrer Größe vom Kopf eines Menschen leicht durchstoßen werden können, eine ausreichende Sicherung sieht. Biese Rippen mögen regelmäßig geeignet sein, den Stürzenden obzufangen und damit seinen Sturz aus dem Gebäude zu verhindern, aber dieser Unfallverlauf muß im vorliegen den Fall außer Betracht bleiben. Ber typischen Gefahr, daß der Stürzende gegen nicht bruchsicheres Glas gerät und verletzt wird, kann durch solche Betonrippen nicht vorgebeugt werden. I3>I. Bie Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwägung gestützt, daß der Zustand des Gebäudes den zur Zeit seiner Erstellung geltenden bau-reehtlichen Anforderungen genügt habe. Bas Berufungsgericht hat mit Recht nicht darauf abgehoben, daß die baupolizeiliche Gebrauchsabnahme unbeanstandet verlaufen war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die baupolizeiliche Genehmigung den, der in dem Gebäude einen Verkehr eröffnet, nicht von einer eigenen Prüfungspflicht befreit; denn das Verbot der Gefährdung des Ver- kehrs ist umfassender als die der Baupolizei gestellten Aufgaben (Senatsurteil vom 10* Februar 1954 - VI 2R 323/52 LM BGB § 823 Mr. 3; ständige Rechtsprechung). Schon aus diesem Grunde kommt es auf den Inhalt der erst nach Erstellung des Gebäudes in Kraft getretenen baurechtlichen Vorschriften (Art* 38 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1962 - GVB1* 3* 273; % 16 2. 4 - 9 der 1. DV zur Bauordnung vom 16. Juli 1962 - GVB1. S* 459) nicht an* Es mag überdies zugunsten der Beklagten davon aus-gegangon werden, daß diese Vorschriften die Gestaltung von Verglasungen der Art, die hier zu einem Schaden geführt hat, nicht unmittelbar betreffen. IV.'Hach alledem ist es mit den Grundsätzen der Verkchrssichorungspflicht In Wohngebäuden nicht vereinbar, wenn eine dem Ireppenende unmittelbar gegenüberliegende Außenwand auch unterhalb der üblichen Geländerhöhe eine einfache, in keiner Weise bruchsichere Verglasung von 45,5 cm hohen, 32 cm breiten Öffnungen aufweist. Die Verkennung des Umfangs dieser Rechtspflicht durch das Berufungsurteil nötigt zu dessen Aufhebung. Der Senat ist indessen in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). llny/lev/eit es einen Bauherrn allgemein zu dem Verschulden gereicht, wenn eine nicht verkehrssichere Baugestaltung - wie hier unterstellt werden mag - von dem bauleitenden Architekten gewählt oder gebilligt worden ist, mag dahin- 8 stehen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungsbaugesellschaft, bei deren Organen in Fragen eiiier verkehrssicheren Baugestaltung jedenfalls die Einsicht vorausgesetzt werden muß, deren Gewinnung an keine technischen Spezialkenntnisse gebunden ist. Damit laßt sich feststellen, daß die unfallursächliche Gestaltung des Treppenhauses der Beklagten zu dem Verschul den gereicht. Dementsprechend hat denn auch ihr Haft-pflichtversicherer seine Einwendungen zu dem Grund der Haftung fallen gelassen, sobald er den wahren Sachverhalt erfuhr. 2. Der von der Beklagten erhobene Mitverschuldens-einwand hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat hierzu keine weiteren Einzelheiten behauptet. Ein allgemeiner Er-fahrungssotz dahin, daß der Sturz eines 8-jährigen Kindes auf einer Troppo auf ein zurechenbares Fehlverhalten hin-v/cise, kann schon angesichts des eingeschränkten Bestim-nungsVermögens von Kindern dieser Altersstufe nicht anerkannt werden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Behauptung dor Klägerin zutrifft, sie sei vor dem Unfall von einer plötzlichen Übelkeit befallen worden. 3. Damit hat die Beklagte, die in dem von ihr erstellten Wohngebäude einen nicht verkehrssicheren Zustand herbeigelührt und dadurch eine Gesundheitsbeschädigung der Klägerin verursacht hat, gemäß § 823 Abs. 1 BGB den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ob sich die gleiche Ersatzpflicht bezüglich des materiellen Schadens auch aus den zwischen der Beklagten und den Eltern' der Klägerin bestehenden Mietvertrag herleiten ließe, braucht nicht geprüft zu werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Engels Br. Bode Dr. Weber Sonnabend Bunz