Der VIo Zivilsenat stimmt dem Urteil des III» Zivilsenates BGHZ 40, 345 zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat» Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs*^ hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 • April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Heinr« Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Reparaturkosten, des Verdienstausfalls und eines Betrages zu dem Ausgleich der entgangenen Nutzung des Wagens verlangt« Nach Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs hat der Kläger seine Forderung nur zu einer Quote Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 579>02 DM abzüglich gezahlter 500 DM verurteilte Den weitergehenden Antrag hat es mit der Begründung abgewiesen, ein Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen und für einen Anspruch auf Entgang der Gebrauchs-vorteile des Wagens fehle es an einer Rechtsgrundlage» fähige rechtliche Grundlage, um die Beklagten zur Zahlung des vom Kläger verlangten Ausgleichs zu verurteilen o Die Störung der Benutzungsmöglichkeit eines Wagons als^sölbhe stelle keine in Geld bewertbare Vermögonseinbuße des Betroffenen dar, sie lassevsich nicht in einer auf das Vermögen des Betroffenen bezogenen Differenzrechnung (Gegenüberstellung der unbeeinflussten und der gestörten Vermögenslage) erfasseno Die Benutzbarkeit eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes sei 'nicht selbst ein eigener, in Geld berechenbarer Vermögensbestandteilo Der Mietzins, der für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes gezahlt werden müsse, gebe keinen brauchbaren Maßstab für eine wertmäßige Erfassung des Gebrauchsvorteils her?a Schädigung auch gegen den Grundsatz des Schadensrechts, daß der Betroffene durch die Ersatzleistung nicht reicher gemacht werden dürfe» Daher könne nur anerkannt werden, daß der Schädiger während der Reparaturzeit einen Ersatzwagen zu stellen oder die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zu erstatten habe. 1) Ein Kraftwagen wird angeschafft, damit er dem Eigentümer für eine gewisse Zeit zur Benutzung zur Verfügung steht«, Daß in der Unterbrechnung der Nutzungsmöglichkeit ein Schaden liegt, ist unbestritten o Der Senat hat aber auch kein Bedenken, in der Störung der Nutzung de3 Wagens grundsätzlich einen Schaden zu sehen. Dem Recht ist die selbständige und nach objektiven Gesichtspunkten erfolgende Bewerbung der Vorteile, die in der Nutzungsmöglichkeit einer Sache liegen, nicht fremd (vgl» § 346 Satz 2 BGB, § 2 Abs« 1 Satz 2 AbzGes)« Im Schadensrecht hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß zu dem Ausgleich der Minderung des Nutzungswertes einer Vilienwohnung, hervorgerufen durch nachteilige äußere Einwirkungen, auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn die Einwirkungen zeitlich begrenzt waren und der Eigentümer die Wohnung selbst bewohnte und trotz*rder Belästigungen wohnen blieb« In diesem Pall ist die Möglichkeit einer objektiven Bemessung der Minderung des Nutzungswertes dadurch gegöben,/fdaß geprüft wird, welchen Minderertrag der Eigentümer bei einer Vermietung der Wohnung erzielt hätte (LM BGB § 906 Nr« 17 = NJW 1963, 2020)« Baß der Eigentümer das während der Reparaturzeit nicht in Anspruch genommene Leistungspotential des Wagens später ausnutzen kann, erscheint dem Senat kein ausreichender Grund zu seins eine Entschädigung der Nutzungsvereitelung für die Zeit abzulehnen, für die der Wagen nach dem mit der Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten sollte« Schadensrechtlich würden nach seiner Ansicht gegen dio selbständige Anführung des Gebrauchsrechts bei der Schadensliquidierung nur dann Bedenken bestehen, wenn der Schädiger auf diese Weise für die gleiche Einbuße doppelt zahlen müßte« Das aber ist nicht der Pall« Pürc.die Zubilligung einer Geldentschädigung zu dem Ausgleich der NutzungsentZiehung spricht es vor allem, daß der betroffene Wageneigentümer vnm Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte fordern können« Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ergibt sich aus § 249 BGB und ist allgemein anerkanht, wenn ein Bedürfnis für die Bnnutzung eines Ersatzwagens in der Reparaturzeit zu bejahen ist. Würde die Entschädigung zu dem Ausgleich einer individuellen Genußschmälerung oder einer individuellen Bequemlichkeitseinbuße gewährt, so wäre mit der dann notwendigen Bemessung der Entschädigung nach den bei der Schmerzensgöldfestsetzung geltenden Maßstäben klar, daß ein nichtvermögensrechtlicher Schaden unter Durchbrechung der Schranke des § r353 BGB als erstattungspflichtig anerkannt würde» Sieht man aber die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung als einen nach objektiven Maßstäben feststellbaren Vermögenswert an und damit die Nutzungsvereitelung als einen in Geld meßbaren Schaden, so geht der Vorwurf der Verletzung des § 253 BGB fehl» Stehen bei Gegenständen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz nicht zur Verfügung, so spricht das andererseits zunächst dafür, daß in der Gebrauchsent-ziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist» Es kann daher der Auffassung nicht zugestimmt werden, folgerichtig- führe die vom Bundesgerichtshof anerkannte Art der Schadensberechnung dazu, daß man auch in der zeitweiligen Entziehung eines Kunstwerks einen meßbaren materiellen Schaden sehen müsse, für den der verantwortliche Schädiger einzustehen habe» 3) SchliößlidshLerscheinen dem Senat auch die Einwendungen nicht begründet, die geltend machen, die Zubilligung eines Pauschalbetrages für die entgangene Nutzung sei deshalb unberechtigt, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine dem Betroffen nachteilige Differenz in seiner Vermögenslage festzustellen sei; es widerstreite anerkannten Grundsätzen des Schadensrechts, daß man die SubjektbeZiehung des Schadens vernachlässige und den Betroffenen durch Zubilligung fingierten Miet-v/agenkooten an dem Schadensereignis verdienen lasse» seines Ausgleichs werde außer acht gelassen, ist ent-gegenzuhhlten, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung doch dem betroffenen Eigentümer nicht unabhängig davon gebührt, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war» Hätte der Betroffene aus unfallunabhängigen Gründen den Y/agen in der Reparaturzeit gar nicht nutzen können oder war der Gebrauch von ihm nicht beabsichtigt, so kann er den Schadensfall nicht zu dem Anlass nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten HutZungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen* Damit erledigt sich das Bedenken des Oberlandesgerichts, daß es als nifcht billigensv/ert bezeichnet, wenn ein Kraftwagenhalter für alle Tage der Reparaturdauer eine Entschädigung für die Entziehung des Gebrauchs fordert, obwohl er den Y/agen nur zur Benutzung für Ausflüge an Sonntagen nngeschafft hatte* Wird nur bei einer fühl-baren Nutzungsboein,trächtigung ein Ausgleich gev/ährt (vgl* auch das Urteil des III« Zivilsenats III ZR 62/64 vom 13c Dezember 1965 * VersR 1966, 192 = NJW 1966, 589 -Linienomnibus ~), indem die Ersatzforderung vom Nutzungs-willen und d£r hypothetischen Nutzuhgsmöglichkeit abhängig gemacht wird, so ist schon hierdurch einer Ausnutzung des Schadensfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt * Es kommt hinzu, daß die Entschädigungsforderung im Einzelfall an dem Einwand des § 254 Abs* 2 BGB scheitern kann* Würde der Betroffene aus dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung nicht berechtigt gewesen sein, sich auf Kosten des Schädigers einen Ersatzwagen anzu demieten, kann er auch keine Entschädigung für die vereitelte Nutzung fordern* So könnte der Einwand aus § 254 Abs* 2 BGB etwa durchgreifen, wenn der Betroffene den Wagen nur für die Zurücklegung einer ganz kleinen Tagesstrecke benutzte und ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, für die Zurücklegung dieser Strecke auch einmal einige Tage ein 1965, 29ö)o Dem Senat erscheint dieser Abzug im Grundsatz berechtigt, da so der eigentliche Hutzungswert des Wagons schadcnsrechtlieh besser erfasst und eine Bereicherung des Betroffenen verhindert wird» Der Geschädigte soll eben nicht so gestellt werden, als hätte er durch Vermietung des Wagens^Einnahmen erzielte Daß diese Pauschal-sütze, die bei dem Abzug eingesetzt werden, den effektiven Gewinn und die allgemeinen Betriebskosten eines gewerbsmäßigen Autovermieters nur im Annäherungswert erfassen, liegt in der Natur der Sache begründet» Abzu-ziehon sind ferner von den als Grundlage der Rechnung dienenden Mietzinsen die Kosten, die der Geschädigte während der Reparaturzeit durch Nichtgebrauch des eigenen Wagons erspart hato Auch diese Kosten können gemäß § 287 ZPO großzügig geschätzt werden. 5°) Wird anerkannt, daß in der Einbuße der ohne den Unfall gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein der geldmäßigen Objektivierung zugänglicher vermögensrechtlicher Gehalt liegt, so ergibt sich nach Ansicht des Senats die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Gold aus §251 BGB» Dem Ersatzpflichtigen ist nämlich, nachdem der Ersatzberechtigte seinen Wagen zurückerlangt hat, ein Ausgleich der Einbuße durch Stellung eines Ersatzwagens nicht mehr mögliche Die Anwendung des § 251 BGB erklärt, daß der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann«.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2065 092 BGB §§ 249 A, 250, 251, 253 Der VIo Zivilsenat stimmt dem Urteil des III» Zivilsenates BGHZ 40, 345 zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat» Zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs und seiner Berechnungo BGH, Urto v, 15«> April 1966 - VI ZR 271/64 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 271/64 URTEIL Verkündet am 15. April 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit \ dos YJ! aufmanns Hans Friedrich tstr« aus 9 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1) den Straßenbahnfahrer Gerhard ^j^str« 0, 2) die ) AG, H( vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr«, Ing«, Friedrich I>dB) und Br» jur« Brich Nfp, daselbst, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 r Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs*^ hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 • April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Heinr« Meyer und Dr« Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28» Oktober 1964 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Am 19« Juni 1962 wurde in Hannover der Merced es-PKW des Klägers von dem Erstbeklagten, der einen Straßenbahnzug der Zweitbeklagten führte, angefahren und beschädigt« Der Y/agen wurde in der Zeit vom 19* Juni bis zu dem 12« Juli 1962 mit einem Kostenaufwand von 723,78 DM repariert« Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern Erstattung der Reparaturkosten, des Verdienstausfalls und eines Betrages zu dem Ausgleich der entgangenen Nutzung des Wagens verlangt« Nach Erlaß eines Urteils über den Grund des Anspruchs hat der Kläger seine Forderung nur zu einer Quote von 4/5 geltend gemacht und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 423*78 DM abzüglich gezahlter 500 DM verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 579>02 DM abzüglich gezahlter 500 DM verurteilte Den weitergehenden Antrag hat es mit der Begründung abgewiesen, ein Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen und für einen Anspruch auf Entgang der Gebrauchs-vorteile des Wagens fehle es an einer Rechtsgrundlage» Mit. der Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 974,74 DM nebst Zinsen zu verurteileno Der Kläger hat die ihm entgangenen Gebrauchsvorteile des Wagens unter Zugrundelegung der Tageskosten berechnet, die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens hätten aufgebracht werden müssen. Von .diesem mit 1 432 DM angegebenen Betrag hat der Kläger 15# für ersparte Eigenkosten abgezogen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Klageantrag weiter. I. Rach dem Berufungsurteil muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch die Entbehrung seines Y/agens während der Reparaturzeit keinen Verdienstausfall oder andere konkrete finanzielle Nachteile erlitten hat. Unter dieser Voraussetzung sieht das Berufungsgericht in bewusstem Abgehen von dem Urteil des III. Zivilsenats dos Bundesgerichtshofs BGHZ 40, 345 keine trag- fähige rechtliche Grundlage, um die Beklagten zur Zahlung des vom Kläger verlangten Ausgleichs zu verurteilen o Die Störung der Benutzungsmöglichkeit eines Wagons als^sölbhe stelle keine in Geld bewertbare Vermögonseinbuße des Betroffenen dar, sie lassevsich nicht in einer auf das Vermögen des Betroffenen bezogenen Differenzrechnung (Gegenüberstellung der unbeeinflussten und der gestörten Vermögenslage) erfasseno Die Benutzbarkeit eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes sei 'nicht selbst ein eigener, in Geld berechenbarer Vermögensbestandteilo Der Mietzins, der für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzgegenstandes gezahlt werden müsse, gebe keinen brauchbaren Maßstab für eine wertmäßige Erfassung des Gebrauchsvorteils her?a Denn die Wertschätzung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher sei in erster Linie durch die subjektive, gefühlsmäßige und mehr emotionale Einstellung dessen bedingt, dem die Sache gehöreo Der Mietzins richte sich dagegen nach Kalkulationsfaktoren, die für die Schätzung des t individuellen Gebrauchsvorteils ganz gleichgültig seien» Die Entschädigung von Gebrauchsvorteilen einer Sache ohne die Voraussetzung konkreter wirtschaftlicher Einbußen füllte:-dazu, daß sich kaum noch eine Grenze zwischen materiellem und immateriellen' Schaden ziehen lasse und daß der Grundsatz des § 253 BGB nahezu bedeutungslos werde» Man verstoß©'; mit der Ent-/ Schädigung auch gegen den Grundsatz des Schadensrechts, daß der Betroffene durch die Ersatzleistung nicht reicher gemacht werden dürfe» Daher könne nur anerkannt werden, daß der Schädiger während der Reparaturzeit einen Ersatzwagen zu stellen oder die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zu erstatten habe. II Der VIo Zivilsenat tritt im Ergebnis dem Standpunkt des IIIo Zivilsenats bei«, Er hält die in dem Berufungsurteil, in einem Teil des Schrifttums und in dem vr>n den Beklagten vorgelegten Gutachten des Professors Dr. in Hamburg vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des III«, Zivilsenats nicht für so durchschlagend, daß sie Anlaß geben, die Grenzen der Schadensersatzpflicht anders zu ziehen und damit die in der Abwicklung von Haft.ungsfällen bereits weithin üblich gewordene Regulierungspraxis zur Vergütung des Nutzungsentgangs in Frage zu stellen, 1) Ein Kraftwagen wird angeschafft, damit er dem Eigentümer für eine gewisse Zeit zur Benutzung zur Verfügung steht«, Daß in der Unterbrechnung der Nutzungsmöglichkeit ein Schaden liegt, ist unbestritten o Der Senat hat aber auch kein Bedenken, in der Störung der Nutzung de3 Wagens grundsätzlich einen Schaden zu sehen. Darauf deutet schon hin, daß sich der Geschädigte durch Anmietung eines Ersatzwagens einen Ausgleich schaffen kann und vielfach schafft, so daß für die Bemessung des Nutzungswertes in Geld immerhin ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt zur Verfügung steht, der umso beachtlicher ist, als es sich weithin um einheitliche VergütungsSätze handelt* Es dürfte auch der heute herrschenden Verkehrsauffassung entsprechen, in der Störung der Nutzungsmöglichkeit eines Kraft-wngensxeinen wirtschaftlichen Nachteil des Betroffenen unabhängig davon zu sehen, ob der Wagen zu Srwerbs-zv/ecken benutzt wurde* Diese Auffassung, die früher eine andere gewesen sein mag, trägt der gesteigerten Bedeutung der Kraftfahrzeughaltung Rechnung, wobei die 1 Vorteile des jederzeit zur Verfügung stehenden Kraftwagens nicht so sehr in der Bequemlichkeit, sondern vor allem in dem ermöglichten Zeitgewinn und in der für viele Lebensbereiche wichtigen Vermittlung rascher Beweglichkeit gesehen werden» Dem Recht ist die selbständige und nach objektiven Gesichtspunkten erfolgende Bewerbung der Vorteile, die in der Nutzungsmöglichkeit einer Sache liegen, nicht fremd (vgl» § 346 Satz 2 BGB, § 2 Abs« 1 Satz 2 AbzGes)« Im Schadensrecht hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß zu dem Ausgleich der Minderung des Nutzungswertes einer Vilienwohnung, hervorgerufen durch nachteilige äußere Einwirkungen, auch dann Ersatz zu leisten ist, wenn die Einwirkungen zeitlich begrenzt waren und der Eigentümer die Wohnung selbst bewohnte und trotz*rder Belästigungen wohnen blieb« In diesem Pall ist die Möglichkeit einer objektiven Bemessung der Minderung des Nutzungswertes dadurch gegöben,/fdaß geprüft wird, welchen Minderertrag der Eigentümer bei einer Vermietung der Wohnung erzielt hätte (LM BGB § 906 Nr« 17 = NJW 1963, 2020)« Baß der Eigentümer das während der Reparaturzeit nicht in Anspruch genommene Leistungspotential des Wagens später ausnutzen kann, erscheint dem Senat kein ausreichender Grund zu seins eine Entschädigung der Nutzungsvereitelung für die Zeit abzulehnen, für die der Wagen nach dem mit der Anschaffung verfolgten Zweck Dienste leisten sollte« Schadensrechtlich würden nach seiner Ansicht gegen dio selbständige Anführung des Gebrauchsrechts bei der Schadensliquidierung nur dann Bedenken bestehen, wenn der Schädiger auf diese Weise für die gleiche Einbuße doppelt zahlen müßte« Das aber ist nicht der Pall« Wird Ersatz der Reparaturkosten, Ersatz des verbleibenden Minderwerts des Wagens und dazu ein Ausgleich für die zeitweise Entziehung der Nutzung zugebilligt, erhält der Geschädigte keine Doppelentschädigung. Pürc.die Zubilligung einer Geldentschädigung zu dem Ausgleich der NutzungsentZiehung spricht es vor allem, daß der betroffene Wageneigentümer vnm Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hätte fordern können« Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ergibt sich aus § 249 BGB und ist allgemein anerkanht, wenn ein Bedürfnis für die Bnnutzung eines Ersatzwagens in der Reparaturzeit zu bejahen ist. Würde mit der Charakterisierung dieses Anspruchs als eines nur transitorischen oder zweckgebundenen das Ergebnis gewonnen, daß nach Unterbleiben der Ersatzwagenbe-schaffung ein Ausgleichsanspruch entfiele, so wäre durch diese Rechtsauffassung für die Schädiger und ihre Haft-pflichtversicherer ein starker Anreiz gegeben, die Erfüllung berechtigter (aber nur transitorischer) Ansprüche abzulehnen und darauf zu vertrauen, der Anspruchsteller werde von der Anmietung eines Ersatzwagens aus Scheu vor einem finanziellen Risiko oder mangels liquider Geldmittel absehen und sich behelfen. Wenn die unberechtigte Weigerung, eine Schuld zu erfüllen, im Ergebnis zur vollen Schuldbefreiung führt, so ist das insbesondere dann ein unerfreuliches Ergebnis, wenn das Motiv des Betroffenen, kein Risiko einzugehen, durchaus verständlich ist o 2.) Sieht man den Grund der Entschädigungspflicht in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit, so wird deutlich, daß es sich nicht um Zubilligung eines Schadensersatzes für ideelle (immaterielle) Beeinträchtig gungen handelt. Würde die Entschädigung zu dem Ausgleich einer individuellen Genußschmälerung oder einer individuellen Bequemlichkeitseinbuße gewährt, so wäre mit der dann notwendigen Bemessung der Entschädigung nach den bei der Schmerzensgöldfestsetzung geltenden Maßstäben klar, daß ein nichtvermögensrechtlicher Schaden unter Durchbrechung der Schranke des § r353 BGB als erstattungspflichtig anerkannt würde» Sieht man aber die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung als einen nach objektiven Maßstäben feststellbaren Vermögenswert an und damit die Nutzungsvereitelung als einen in Geld meßbaren Schaden, so geht der Vorwurf der Verletzung des § 253 BGB fehl» Stehen bei Gegenständen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz nicht zur Verfügung, so spricht das andererseits zunächst dafür, daß in der Gebrauchsent-ziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist» Es kann daher der Auffassung nicht zugestimmt werden, folgerichtig- führe die vom Bundesgerichtshof anerkannte Art der Schadensberechnung dazu, daß man auch in der zeitweiligen Entziehung eines Kunstwerks einen meßbaren materiellen Schaden sehen müsse, für den der verantwortliche Schädiger einzustehen habe» 3) SchliößlidshLerscheinen dem Senat auch die Einwendungen nicht begründet, die geltend machen, die Zubilligung eines Pauschalbetrages für die entgangene Nutzung sei deshalb unberechtigt, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine dem Betroffen nachteilige Differenz in seiner Vermögenslage festzustellen sei; es widerstreite anerkannten Grundsätzen des Schadensrechts, daß man die SubjektbeZiehung des Schadens vernachlässige und den Betroffenen durch Zubilligung fingierten Miet-v/agenkooten an dem Schadensereignis verdienen lasse» V/as zunächst die sogenannte Differenzhypothese angeht, so hat sie vorzugsweise die Punktion, durch den auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen Vergleich des wirklichen Vermögensstandes mit dem das Schadensereignis ausklammernden hypothetischen Vermögensstand allgemeine Vermögensschaden zu erfassen und ihre geldmäßige Höhe mittels der Differenzrechnung zu bestimmen„ Bei der konkreten Beeinträchtigung einzelner_Vermögens-gliter sind einer solchen rechnerischen Differenzbetrachtung Grenzen gesetzt. Läßt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensgutes nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung einer Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. Bydlinski, Probleme der Schadenoverursachung 1964, So 26 ff; Möller, Summen- und Einzel;-ochaden 1937, S. 8, 78 ff; Neuner AcP 133, 277 /288~7ff7; Niederländer JZ I960, 617 /62g7; Nörr AcP 158, 1 ß ff7# Y/icse, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964, S„ 20 ff; Zeuner AcP 163, 380 /3827; ferner Larenz Lehrbuch des Schuldrechts I. Teil, 7« Aufl. § 14 II a und VersR 1963, 1 ff zur Notwendigkeit eines gegliederten Schadensbegriffs). % Den Besonderheiten der Schadensfeststellung bei der unmittelbaren Beeinträchtigung einzelner Vermögensgüter trägt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Rechnung (vgl. BGHZ 29, 207 /2157;LI^BGB'J§ 249 Da Nr. 15)» Aus dieser Rechtsprechung sind insbesondere solche Pälle einschlägig, in der sich der von dem Schadensereignis Betroffene entschlossen hatte, die weniger wertvolle Sache weiter zu benutzen (BGHZ 35, 396 /39§7 - merkantiler Minderwert - ;LMi\BGB§ 906 Nr0 17 = NJW 1963, 2020 - Villengrundstück - ) o Dem Vorwurf, die SubjektbeZiehung des Schadens und 10 - / seines Ausgleichs werde außer acht gelassen, ist ent-gegenzuhhlten, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung doch dem betroffenen Eigentümer nicht unabhängig davon gebührt, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war» Hätte der Betroffene aus unfallunabhängigen Gründen den Y/agen in der Reparaturzeit gar nicht nutzen können oder war der Gebrauch von ihm nicht beabsichtigt, so kann er den Schadensfall nicht zu dem Anlass nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten HutZungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen* Damit erledigt sich das Bedenken des Oberlandesgerichts, daß es als nifcht billigensv/ert bezeichnet, wenn ein Kraftwagenhalter für alle Tage der Reparaturdauer eine Entschädigung für die Entziehung des Gebrauchs fordert, obwohl er den Y/agen nur zur Benutzung für Ausflüge an Sonntagen nngeschafft hatte* Wird nur bei einer fühl-baren Nutzungsboein,trächtigung ein Ausgleich gev/ährt (vgl* auch das Urteil des III« Zivilsenats III ZR 62/64 vom 13c Dezember 1965 * VersR 1966, 192 = NJW 1966, 589 -Linienomnibus ~), indem die Ersatzforderung vom Nutzungs-willen und d£r hypothetischen Nutzuhgsmöglichkeit abhängig gemacht wird, so ist schon hierdurch einer Ausnutzung des Schadensfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt * Es kommt hinzu, daß die Entschädigungsforderung im Einzelfall an dem Einwand des § 254 Abs* 2 BGB scheitern kann* Würde der Betroffene aus dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung nicht berechtigt gewesen sein, sich auf Kosten des Schädigers einen Ersatzwagen anzu demieten, kann er auch keine Entschädigung für die vereitelte Nutzung fordern* So könnte der Einwand aus § 254 Abs* 2 BGB etwa durchgreifen, wenn der Betroffene den Wagen nur für die Zurücklegung einer ganz kleinen Tagesstrecke benutzte und ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, für die Zurücklegung dieser Strecke auch einmal einige Tage ein 11 bequemes Öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen oder zu Fuß zu gehen (vgl«, Steindorff JZ 1964, 423) . 4o) Daß dem Gesichtspunkt der Vorteilsabwehr in der Haftpflichtpraxis die erforderliche Beachtung boigemessen wird, ergibt sich aus der Berechnungsart, die sich zur Abgeltung solcher Schäden weithin durchgcsetst hato Die Gerichte setzen von den Tagesmietpreisen (Richtsätzen) , die für die Anmietung der gängigen Y/agentypen gelten, durchweg fixe Prozentsätze ab, um den in dem Mietpreis enthaltenen Unternehmergev/inn und die allgemeinen Betriebskosten des Vermietotfu nicht dem Geschädigten zugute kommen zu lassen (vgl» OLG München DAR 1963, 129; VersR 1964, 932; LG Berlin VersR 1965, 95; Kammergericht DAR 1965, 29ö)o Dem Senat erscheint dieser Abzug im Grundsatz berechtigt, da so der eigentliche Hutzungswert des Wagons schadcnsrechtlieh besser erfasst und eine Bereicherung des Betroffenen verhindert wird» Der Geschädigte soll eben nicht so gestellt werden, als hätte er durch Vermietung des Wagens^Einnahmen erzielte Daß diese Pauschal-sütze, die bei dem Abzug eingesetzt werden, den effektiven Gewinn und die allgemeinen Betriebskosten eines gewerbsmäßigen Autovermieters nur im Annäherungswert erfassen, liegt in der Natur der Sache begründet» Abzu-ziehon sind ferner von den als Grundlage der Rechnung dienenden Mietzinsen die Kosten, die der Geschädigte während der Reparaturzeit durch Nichtgebrauch des eigenen Wagons erspart hato Auch diese Kosten können gemäß § 287 ZPO großzügig geschätzt werden. Durchweg werden sie, so auch vom Kläger im vorliegenden Palle, mit einer bestimmten Quote dos Mietzinses angesetzt (vgl. hierzu die Urteile des Senats VI ZR 246/62 und VI ZR 235/62 vom 10„ Mai 1963 = LM BGB § 249 Cb Nr. 13 und 14 = NJW 1963, 1399). Die so ermittelten Entschädigungssätze werden in aller Regel . hoher sein als der Anteil der Generalkosten, die der Eigentümer aufbringen muß, um den Wagen nutzen zu können (Versicherungskosten, Steuern^,, Garagenmiote, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals)• Mit der Zubilligung einer Entschädigung, die den Portfall der Benutzbarkeit des Wagens ausgleichen soll, wird daher auch erreicht, daß diese Aufwendungen des Eigentümers nicht "leer laufen"0 Da die Entschädigung einen Ersatz für die Gebrauchsvereitelung darstellt, kann der Betroffene nicht nebeneinander diese Entschädigung und die Erstattung eines zeitlich aufgeschlüsselten Anteils an den Generalunkosten verlangen«, In der Praxis werden diese Generalunkosten auch nur herangezogen, um Mindest-tagessätze für die Entschädigung zu errechnen (vgl» die oben angeführten Entscheidungen)» Ebenfalls ist es selbstverständlich, daß für den Ausfall eines zu Erwerbs zwecken benutzten V/agens nicht nebeneinander eine Pauschalent-cchädigung und Ersatz eines konkreten Gewinnentgangs verlangt werden kann«, 5°) Wird anerkannt, daß in der Einbuße der ohne den Unfall gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein der geldmäßigen Objektivierung zugänglicher vermögensrechtlicher Gehalt liegt, so ergibt sich nach Ansicht des Senats die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Gold aus §251 BGB» Dem Ersatzpflichtigen ist nämlich, nachdem der Ersatzberechtigte seinen Wagen zurückerlangt hat, ein Ausgleich der Einbuße durch Stellung eines Ersatzwagens nicht mehr mögliche Die Anwendung des § 251 BGB erklärt, daß der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann«. Ferner ergibt sich bei der Anwendung dos § 251 BGB ohne weiteres, daß es einer Fristsetzung des Gläubigers, v/ie sie § 250 BGB vorsieht, 13 - nicht bedarf o Zu einer Auseinandersetzung mit der anderen Begründung des III«, Zivilsenats (BGHZ 40, 345 /35l7) sieht der Senat keinen Anlaß, da der III* Zivilsenat* im Ergebnis nicht anders entscheidet und überdies die Anwendung des §251 BGB ebenfalls zur Erörterung stellt« iix D Da die Entscheidung über die Klageforderung nicht ohne tatrichterliche Prüfung ihrer Grundlage und ihrer Ho* erfolgen kann, war die Sache unter Aufhebung des Berufungs Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen« Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Koster der Revision zu übertragen« Engels Hanebeck Dr« Hauß Die Bundesrichter Heinrich Meyer und Dr« Pfretzschner sind beurlaubt« Engels