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BGH · VI ZE 271/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 271/63

Dio hiernach im vorliegenden Pall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht rechtogrundsätzlich nicht verkannt» Rcchtsfohlerfrei ist es davon ausgegangen, daß keine besonderen Umstände, insbesondere nicht Eigenart sowie bisheriges Verhalten der Jungen und die Gegebenheiten des Unfallgeschehens, von den Beklagten eine gesteigerte Sorgfalt forderten» 1) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Schuldvorwurf gegen die Beklagten nicht daraus hergoleitet, daß sic ihre 7- und 8-jährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße gelassen haben» Ob sich ein derartiges Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann entgegen der Meinung der Revision nicht grundsätzlich bejaht, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Palles beantwortet worden» Hierbei spielen insbesondere das Vortrautocin dos Kindes mit der Handhabung seines Gefährts und den zu beachtenden Verkehrsregeln, der Gefahrengrad der boftihrenen Straße sov/ie Eigenart und Charakter des Kindes eine Rolle» Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den beklagten Eltern nicht schon daraus einen Vorwurf gemacht hat, daß sie ihre Jungen ohne Begleitung eines Erwachsenen mit Fahrrad und Roller auf die Straße ließen» Der crstbeklagtc Ehemann hat Rainer eingehend über die Verkohrsvorschriften unterrichtet und sich von ihrer Einhaltung ungesehen verschiedentlich überzeugto Auch die erstbcklagto Ehefrau hat ihren Sohn, wenn er sich nachmittags nicht zu Hause befand, beobachtete Hierbei hat sie niemals gesehen, daß er mit dem Rade spielte oder mit einem Roller über die Fahrbahn fuhr« Darüber, daß er einen bei gemeinsamem Spiel ausgeliehcnen Roller nur auf dem Bürgersteig benutzen durfte, haben beide Erstbeklagtcn ihren Sohn immer wieder hingewiesen» Die Zwo 1tbek l aff t e n haben ihrem Sohn Christoph häufig die Benutzung des Rollers außerhalb des Bürgersteigs verboten und sein Verhalten heimlich beobachtet» Der zweitbe-klagto Ehemann hat in der Mittagspauseeund nach Arbeits-ende gegen 17 Uhr auf der Straße und von der Wohnung aus seinen Sohn ungesehen überwacht und die Befolgung seiner Anordnungen festgcotcllt» Auch die zwoitbeklagte Ehefrau hat-'i ihren Sohn überwacht, soweit ihr dazu bei ihrer Berufstätigkeit als Bademoistorin Zeit verblieb» Den zur Beaufsichtigung der Kinder eingestellten weiblichen Hilfen trug sic besonders die Überwachung dos Verbots auf, mit den Roller auf der Fahrbahn zu fahren» Diese berichteten ihr, Christoph beachte ihre Belehrungen* Sie selbst hat ihren Sohn niemals mit dem Holler auf der Fahrbahn angetroffen o Beide Zweitbeklagton haben ihrem Sohn außerdem eingoochärft, nicht Rad zu fahren und besonders nicht mit einem Fahrrad zu spielen* Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Verfahronsverstoß festgestellt, daß auch die erstbeklagte Ehefrau ihren Sohn Christoph belehrt hat» Es konnte seine Überzeugung nicht nur auf Grund ihrer Aussage als Partei, sondern auch aus der Bekundung des Sohnes gewinnen, die cs für glaubwürdig und richtig angesehen hat* Baß die zwoitbeklagten Eltern ihren Sohn Christoph nicht über die Benutzung eines Fahrrades und deren Gefahren belehrt haben, gereicht ihnen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Vorwurf* Ihr Sohn besaß nur einen Roller, aber kein Fahrrad* Bas Fahren, insbesondere das Spielen mit einem fremden Fahrrad hatten ihm beide Eltern unterlagt, obgleich er seit den vorangegangenen Sommerferien bereits gut radfahron konnte» Als Christoph dem erst-beklegten Ehemann einmal erzählte, er sei in der Höhe der Wohnung auf dem Rad von Rainer gefahren, hat er ihm das ausdrücklich verboten* Allerdings hat Christoph bei seiner Vernehmung cingcräumt, Rainer habe ihn mehrmals auf dom Rad fahren lassen. Es hat sich davon überzeugt, daß beide Erstbeklagten ihrem Sohn Rainer ein derartiges Verhalten, und zwar auch auf der ruhigen Felix-Rütten-Straßc, verboten hatten. d) Vergeblich beanstandet die Revision das Fehlen einer Belehrung der Kinder darüber;, welche Gefahren von Fahrrad oder Roller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen könneno Allerdings genügen Eltern ihrgr Aufsichtspflicht nur dann, wenn sie ihre Kinder über die Gefahren, die Radfahren und Rollern für andere Straßonbenutzer mit sic: bringen, belehren und ernstlich zur Rücksichtnahme und Vorsicht anhalten (BGH Urt» v« 3« Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85)« Daß die Belehrungen der beklagten Eltern sich nur auf die eigene Sicherheit ihrer Kinder bezogen, kann der Revision aber nicht zugegeben werden» Ihr Gegenstand war nach dem Berufungsurteil das Verhalten als Benutzer von Fahrrad und Roller im Straßenverkehr und die hierzu bestehenden Ge- und Verbote» Ersichtlich hat das Berufungsurteil, auch im Hinblick auf das Alter beider Jungen, damit auch eine Belehrung darüber gemeint, daß das vorgeschriebene und angemahnte Verhalten den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dient» c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten auch nicht aus ihrem Vorhalten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen hcrgoleitot» Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Eltern nicht wußten und auch nicht damit zu rechnen brauchten, daß ihre Kinder das gefährliche Spiel des "Ab-schleppcns” trieben» Die Jungen hatten, wie es hierzu feststellt, kurz vor dem Unfall den Strick in einem Garten gefunden und mit ihm ihre Fahrzeuge zusammengebunden» Mit don Berufungsgericht kann den Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie ihre Kinder nicht dar-;über belehrt haben, niemals ihre Fahrzeuge aneinanderzubinden o Denn zu einer solchen Ermahnung bestand auch bei Beobabhtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kein hinreichender Anlaß«, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß weder ihre Jungen noch auch andere Kinder, etwa aus der Nachbarschaft, "Abschleppen" unter Verwendung von Seilen gespielt hatten«, Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der Beklagten v/ogen der besonderen Gefährlichkeit des Spiels der Jungen verneint„

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 43 StVO
KindElternChristophStraßeBerufungsgerichtSohnJungeRollerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2069 018
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZE 271/63
URTEIL
Verkündet am
23. März 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des G|
AL	_
gesetzlich vertreten durcl Verwaltungsdirektor S|
Straße w, s/einen Geschäftsführer
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
1)	den Facharzt Br«med. Hans SflflflHHI und seine Ehefrau Mariane geb«
2)	den Heimleiter MeinradP|HB und seine Ehefrau Erna
 geb.	Bad	WdHHiH»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«
1 a -
Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Hanebeck* Dr« Hauß, Dr«, Pfretzschner sowie Dr» Nüßgens
 für Hecht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oborlandesgerichts Koblenz vom 29 o Oktober 1963 wird zurückgewiesen <>
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt*
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am späten hitzefreien Vormittag des 10« Juli 1959 spielten der fast 8-jährige Sohn Rainer der Erstbeklagten und der 7-jährigc Sohn Christoph der Zvvcitbeklagten auf dem Fahrdamm der Felix-Rütten-Straße in Bad Neuenahr MAb-schlcppen"* Zu diesem Zweck hatten sie das Kinderfahrrad Rainers mit dem Christoph gehörenden Roller durch ein Seil verbunden,, Der auf dem Gepäckträger dos Rollers sitzende Rainer ließ sich von dem radfährenden Christoph ziehen»
Vor ihnen ging in derselben Richtung auf der Fahrbahn, etwa 1 1/2 m vom rechten Bürgersteig entfernt, die zur Unfallzeit 51-jährige Haushälterin Anna	die	beim
 Kläger als Versicherungsträger für privates Hauspersonal versichert war«, Da ein Junge links und der andere rechts an Frau R^p|m vorbeifahren wollte, wurde sie durch das Geführt von hinten erfaßt und zu Boden geschleudert» Sie erlitt einen medialen Schonkolhalsbruch links, der zu einer Küftkopfnokrose, zu einem Abrutschen der Kopfkalotte sowie zu einer subtrochanteren Osteotomie mit einer Be-wcgungscinschränkung von 2/5 führte und noch immer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60# zur Folge hat*
Der Kläger hat Frau R^|^ wegen dieses Unfalls Leistungen erbracht und zahlt ihr eine Rente* Unter Hinweis auf § 1542 RVO hat er die Beklagten wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht und mit der Klage von ihnen als Gesamtschuldnern Zahlung von 7 190,57 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt, daß sie ihm auch die weiteren Aufwendungen für Frau	zu erstatten haben*
 
Die Beklagten haben inn Klageabweisung gebeten und in Abrede gestellt, ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben» Sie hätten ihre Kinder über das Verhalten im Straßenverkehr ausreichend belehrt und sie genügend überwacht„
Im übrigen beruhten die Schädigungen der Frau	nicht
 auf dem Unfall, sondern auf unsachgemäßer ärztlicher Behandlung »
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagobe-gchren weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten nach § 832 BGB verneint» Es hält den den Beklagten obliegenden Entlastungs-bev/ois für geführt»
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zuge? nutet werden kann» Entscheidend ist somit, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen
 
V.

müssen, un die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu ver-hindern (BGlHSt v. 29. Mai 1962 - VI ZR 231/61 - VorsR 1962, 783). Dabei sind grundsätzlich strenge Anforderungen
 zu stellen»
Dio hiernach im vorliegenden Pall gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht rechtogrundsätzlich nicht verkannt» Rcchtsfohlerfrei ist es davon ausgegangen, daß keine besonderen Umstände, insbesondere nicht Eigenart sowie bisheriges Verhalten der Jungen und die Gegebenheiten des Unfallgeschehens, von den Beklagten eine gesteigerte Sorgfalt forderten»
II»
1) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht einen Schuldvorwurf gegen die Beklagten nicht daraus hergoleitet, daß sic ihre 7- und 8-jährigen Kinder mit Fahrrad und Roller ohne ständige Aufsicht oder Begleitung durch Erwachsene auf die Straße gelassen haben»
Ob sich ein derartiges Verhalten als Verletzung der Aufsichtspflicht darstellt, kann entgegen der Meinung der Revision nicht grundsätzlich bejaht, sondern nur nach den Gegebenheiten des konkreten Palles beantwortet worden» Hierbei spielen insbesondere das Vortrautocin dos Kindes mit der Handhabung seines Gefährts und den zu beachtenden Verkehrsregeln, der Gefahrengrad der boftihrenen Straße sov/ie Eigenart und Charakter des Kindes eine Rolle»
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Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt:
Rainer S
konnte bereits gut radfahren, als er
 zu Weihnachten 1957 von seinen Eltern das Kinderfahrrad erhielt, das er ohne Beanstandungen auch ständig zur
 mit den Roller geübt» Er besaß ihn zur Unfallzeit bereits drei Jahre und benutzte ihn auch hin und wieder zu Pahren zur Schule» Beide Jungen waren mit den Verkehrsregeln vertraut, die sie nach den heimlichen Beobachtungen ihrer Eltern auch beachteten» Vor dem Unfall sind sic jahrelang unbeanstandet gefahren» Beide Kinder waren nicht grob unfolgsam oder gar schwer erziehbar; sie waren vielmehr völlig normale und ordentliche Jungen, die niemals besondere Irziehungsochv/icrigkoiten machten und auch nicht zu bösen Streichen neigten» Die von ihnen beim Unfallgoschehen benutzte Folix-Rütten-Straßc war eine besonders ruhige Straße,ohne Durchgangsverkehr ("Sackgasse")»
Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den beklagten Eltern nicht schon daraus einen Vorwurf gemacht hat, daß sie ihre Jungen ohne Begleitung eines Erwachsenen mit Fahrrad und Roller auf die Straße ließen»
2) Den Berufungsgericht ist weiterhin darin zuzu-otinmen, daß die von den Eltern ergriffenen Maßnahmen (Belehrung und Aufsicht) auch bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes ausrcichen»
a)	Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß sowohl die Erstbeklagten ihren Sohn Rainer wie die Zweit-bcklagtcn ihren Sohn Christoph neben dem allmonatlichen
 Schulfahrt benutzt hat» Christoph P
war im Fahrten
 
Verkehr sunterricht in der Schule eingehend über die Benutzung von Fahrrad und Roller im Verkehr belehrt und ihr Verkehrsverhalten überwacht haben» Hierzu hat es im einzelnen festgestellt:
Als die Er stbeklagten ihrem Sohn Rainer zu Weihnachten 1957 das Kinderfahrrad schenkten, konnte er bereits gut radfahren» Daher hatten sie auch keine Bedenken, daß er mit dem Rad zur Schule fuhr«. Der crstbeklagtc Ehemann hat Rainer eingehend über die Verkohrsvorschriften unterrichtet und sich von ihrer Einhaltung ungesehen verschiedentlich überzeugto Auch die erstbcklagto Ehefrau hat ihren Sohn, wenn er sich nachmittags nicht zu Hause befand, beobachtete Hierbei hat sie niemals gesehen, daß er mit dem Rade spielte oder mit einem Roller über die Fahrbahn fuhr« Darüber, daß er einen bei gemeinsamem Spiel ausgeliehcnen Roller nur auf dem Bürgersteig benutzen durfte, haben beide Erstbeklagtcn ihren Sohn immer wieder hingewiesen»
Die Zwo 1tbek l aff t e n haben ihrem Sohn Christoph häufig die Benutzung des Rollers außerhalb des Bürgersteigs verboten und sein Verhalten heimlich beobachtet» Der zweitbe-klagto Ehemann hat in der Mittagspauseeund nach Arbeits-ende gegen 17 Uhr auf der Straße und von der Wohnung aus seinen Sohn ungesehen überwacht und die Befolgung seiner Anordnungen festgcotcllt» Auch die zwoitbeklagte Ehefrau hat-'i ihren Sohn überwacht, soweit ihr dazu bei ihrer Berufstätigkeit als Bademoistorin Zeit verblieb» Den zur Beaufsichtigung der Kinder eingestellten weiblichen Hilfen trug sic besonders die Überwachung dos Verbots auf, mit den Roller auf der Fahrbahn zu fahren» Diese berichteten
 
ihr, Christoph beachte ihre Belehrungen* Sie selbst hat ihren Sohn niemals mit dem Holler auf der Fahrbahn angetroffen o Beide Zweitbeklagton haben ihrem Sohn außerdem eingoochärft, nicht Rad zu fahren und besonders nicht mit einem Fahrrad zu spielen*
b)Bic gegen diese Feststellungen gerichteten Rügen ( § 286 ZPO) greifen nicht durch* Im wesentlichen richten sie sich gegen das dem Revisionsgoricht verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Y/ürdigung*
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Verfahronsverstoß festgestellt, daß auch die erstbeklagte Ehefrau ihren Sohn Christoph belehrt hat»
Es konnte seine Überzeugung nicht nur auf Grund ihrer Aussage als Partei, sondern auch aus der Bekundung des Sohnes gewinnen, die cs für glaubwürdig und richtig angesehen hat*
Baß die zwoitbeklagten Eltern ihren Sohn Christoph nicht über die Benutzung eines Fahrrades und deren Gefahren belehrt haben, gereicht ihnen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Vorwurf* Ihr Sohn besaß nur einen Roller, aber kein Fahrrad* Bas Fahren, insbesondere das Spielen mit einem fremden Fahrrad hatten ihm beide Eltern unterlagt, obgleich er seit den vorangegangenen Sommerferien bereits gut radfahron konnte» Als Christoph dem erst-beklegten Ehemann einmal erzählte, er sei in der Höhe der Wohnung auf dem Rad von Rainer gefahren, hat er ihm das ausdrücklich verboten* Allerdings hat Christoph bei seiner Vernehmung cingcräumt, Rainer habe ihn mehrmals auf dom Rad fahren lassen. Mit einem solchen Übertreten ihres Verbots brauchten die Beklagten nach ihrem eindringlichen
r
 
Untersagen im Hinblick auf das sonstige Verhalten des Jungen und ihre hinreichende Überv/achung aber nicht zu rechnen (vgl. auch: BUH lkt>v. 19» November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313)* Auch die Zeugin 0^^, die als Hilfe der Zweitbeklagten mit der Aufsicht über Christoph beauftragt war, hat niemals beobachtet, daß er auf einem Rade fuhr.
c)	Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung des elterlichen Verbots, das Fahrrad zu dem Spielen zu benutzen. Bas Berufungsgericht bezeichnet es ausdrücklich als Vorstoß gegen § 43 StVO, wenn mit Fahrrädern auf der Fahrbahn gespielt wird. Es hat sich davon überzeugt, daß beide Erstbeklagten ihrem Sohn Rainer ein derartiges Verhalten, und zwar auch auf der ruhigen Felix-Rütten-Straßc, verboten hatten. Allerdings folgt aus dem Verbot, mit dem Fahrrad auf der Straße zu spielen, nicht schon, daß Kinder ihr Fahrrad nur zu Ztockfährten - Schulbesuch, Einkauf usw. -benutzen dürften, wie die Revision meint. Bei entsprechender Fahrsicherheit und nach Belehrung über Verkehrovorschriften und Geftodung Dritter sind die Eltern nicht gehalten, den Kindern das Radfahren jedenfalls auf ruhigen Straßen zu verbieten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Daß die Erstbeklagten ihrer auch dann verbleibenden Aufsichtspflicht nachgekommon sind, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfohler festgcstcllt.
Entgegen der Meinung der Revision waren die Zweitbeklagten ohne besonderen Anlaß auch nicht verpflichtet, ihrem Sohn Peter die Benutzung des Rollers auf der Straße zu untersagen. Verboten ist lediglich, mit dem Roller die Fahrbahn zu benutzen ( § 43 StVO). Das dahingehende Verbot und seine hinreichende Überwachung durch die Eltern
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hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen0
d)	Vergeblich beanstandet die Revision das Fehlen einer Belehrung der Kinder darüber;, welche Gefahren von Fahrrad oder Roller für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen könneno Allerdings genügen Eltern ihrgr Aufsichtspflicht nur dann, wenn sie ihre Kinder über die Gefahren, die Radfahren und Rollern für andere Straßonbenutzer mit sic: bringen, belehren und ernstlich zur Rücksichtnahme und Vorsicht anhalten (BGH Urt» v« 3« Dezember 1957 - VI ZR 265/56 - VersR 1958, 85)« Daß die Belehrungen der beklagten Eltern sich nur auf die eigene Sicherheit ihrer Kinder bezogen, kann der Revision aber nicht zugegeben werden» Ihr Gegenstand war nach dem Berufungsurteil das Verhalten als Benutzer von Fahrrad und Roller im Straßenverkehr und die hierzu bestehenden Ge- und Verbote» Ersichtlich hat das Berufungsurteil, auch im Hinblick auf das Alter beider Jungen, damit auch eine Belehrung darüber gemeint, daß das vorgeschriebene und angemahnte Verhalten den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer dient»
c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten auch nicht aus ihrem Vorhalten im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen hcrgoleitot»
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Eltern nicht wußten und auch nicht damit zu rechnen brauchten, daß ihre Kinder das gefährliche Spiel des "Ab-schleppcns” trieben» Die Jungen hatten, wie es hierzu feststellt, kurz vor dem Unfall den Strick in einem Garten gefunden und mit ihm ihre Fahrzeuge zusammengebunden»
-10-
Mit don Berufungsgericht kann den Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, daß sie ihre Kinder nicht dar-;über belehrt haben, niemals ihre Fahrzeuge aneinanderzubinden o Denn zu einer solchen Ermahnung bestand auch bei Beobabhtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kein hinreichender Anlaß«, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß weder ihre Jungen noch auch andere Kinder, etwa aus der Nachbarschaft, "Abschleppen" unter Verwendung von Seilen gespielt hatten«, Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht der Beklagten v/ogen der besonderen Gefährlichkeit des Spiels der Jungen verneint„
III o
Nach all dem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Engols	Hane	beck	Br«,	Hauß
 Br* Pfrotzschner
 Br» Nüßgens