Der Forderungsubergang nach § 1542 HVO ist bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs* 2 WG ausgeschlossen. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr. Auf der Bückfahrt von Eichstetten nach Oberteil herrschte, wie auch schon auf der Hinfahrt, Hebel, der Stellenweise sehr stark war«, Gegen 5» 45 Uhr geriet der Beklagte einer Linkskurve vor Oberbergen mit dem Wagen auf die linke ■fjtraßenseite und stieß frontal mit einem entgegenkommenden Perso-«äpnkraftwagen zusammen. Die Klägerin, bei der die Ehefrau dos ^klagten pflichtversichert ist, hat 1 018,26 DM für Heilungekosten li Krankengeld aufwenden mUssen und mit der Klage Erstattung diodes Betrages vom Beklagten gefordert ( § 1542 EVO). 1. ) Beide Vorinstanzen nehmen atl/ da0 Eheleute in der Hegel stillschweigend auf SchädensersatzansprUche aus fahrlässig zugev fügten Körperverletzung verzichten* Das Oberlandesgericht erstreck den stillschweigenden Verzicht auch auf eine Haftung aus grober Fahrlässigkeit, wenn bei Antritt einer gemeinsamen Autofahrt von Eheleuten Umstände gegeben sind, die es nahe legen, daß ernstere Verkehrsverstöße eines Ehegatten bei der Führung des Wagens Vorkommen können (Ermüdung, ungünstige Fahrbedingungen} ■> Das Oberlandesgericht unterläßt daher eine Prüfung, weshalb der Beklagte mit dem Wägen auf die linke Fahrbahnseite gekommen ist und ob ihm eine leichte oder eine schv/ere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sollte nur eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten Vorgelegen haben, so ist dieser nach der Auffassung beider Vorurteile auch auf Grund des § 1359 BGB von der Haftung freigestellt. Mit beachtlichen gründen wird darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser* Annahme um ans recht künstliche, mit dem Mittel der Willensf iktion arbeitende Rechtskonstruktion handelt, deren Ergebnis -die Verneinung 'der Rechtspflicht zur Wiedergutmachung - überdies fragwürdig sei ■(vgl, auch das Senatsurteil VI ZR 115/60 vom 14. Die Revision kann nämlich selbst dann keinen Erfolg haben, wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Srsatz-\ pflicht des Beklagten seiner Ehefrau gegenüber auf Grund uner-•; -laubter Handlung zu bejahen ist* Das Ergebnis der Kl age ab- 3. ) Im vorliegendem Fall würde die Anwendung des § 1542 RVG zu dem nach Ansicht des Senats anstößigen Ergebnis führen, daß g- der Träger der Krankenversicherung den gleichen Betrag vom Ehemann der Versicherten zurückfordern kann, den er dieser kraft t gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitsausfall und Heilungskoston zahlen muß. Art mit einer Schmälerung des Familienunterhalts verknüpft, so erfüllt die Leistung nicht den Versieherungszwecke Lie gesetzliche' ZwangsverSicherung soll nach ihrer sozialen Aufgabe nicht nur den Versicherten selbst vor der durch die Wechselfälle des Lebens bedingten wirtschaftlichen Kot sichern, sie soll darüber hinaus auch verhindern, daß der Versicherte infolge Krankheit und Kot seiner Familie zur Last fällt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist sogar aus sozialen Gründen dahin ausgebaut Worden, daß sie auch Familienangehörigen des Versicherten Krankenhilfe gewährt, die nicht einen anderweiten gesetzlichen Anspruch ai Krankenhilfe haben (vgl «>§ 205 EVO) * In dieser Erweiterung der Krankenversicherung kommt der Ge danke des mit ihr bezweckten Familienächutzes besonders zu dem Ausdruck (vgl«, Fete£s, Handbuch der Krankenversicherung 16«, Auf 1, Aniru '!■? Zwar enthält § 1542 RVÖ keine dem § 67 Abs. 2 VVG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung auf den Sehadensversicherer ausdrücklich ausschließt, wenn der Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Labei geht die Vorschrift davon aus, daß die in häuslicher Gemeinschaft zusämmenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit darstellen und daß bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Bine dem § 67 Abs. 2 VVG; entsprechende Beschränkung der Rückgriff abefugnis ist den Sozialversicherungsträgern, die mit ihren Leistungen einen durch Beitragszahlung verdienten Anspruch erfüllen, nach Ansicht des Senats durchaus zuzu demuten. Andererseits wird der Schädiger nicht ungebührlich bevorzugt, da Schadensregelungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft Zusammenleben, infolge der Verflechtung der Interessen durchweg nach anderen Gesichtspunkten abgewickelt werden, als sie sonst bei der Verfolgung von Schadens ersätzansprüchen maßgebend sind. Nach allem müssen, um in solchen Fällen ein Leerläufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem sozialen Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozial-versieherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen hat ( § 67 WG).
2183 015
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HVO § 1542
Der Forderungsubergang nach § 1542 HVO ist bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs* 2 WG ausgeschlossen.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
BGH, Ürto vom 11» Februar 1964 - VI ZH' 271/62 - OLG Karlsruhe
* Freiburg
LG Freiburg
M ZK 271/62
•V e r k ii n d e t .'am 11. Bebruar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen desVolkes In dem .Rechtsstreit
derBflp|^B£flHH|pBft Haupt verv/altung in W vertreten durch ihren Geschäftsführer
Klägerin, Berufungsklägerin und BeVisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Po^zeimeister Josef str.
Beklagten, Berufungsbeklagten
und Heviaionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr.
Pfretzsehner .
für R e c h.t erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Preiburg des öberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 1962 wird zurückgewiesen «>
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Beklagte führ am Morgen des 8. Oktober. 19.57 im Anschluß an Kaiserstühler Weinfest in Oberrotweil, bei dem er als Polizei-pteter dienstlich eingesetzt gewesen war, mit seinem Volkswagen nach ichstetten, um in Begleitung seiner Ehefrau zwei ihm bekannte Brauen
i. Hause zu bringen. Auf der Bückfahrt von Eichstetten nach Oberteil herrschte, wie auch schon auf der Hinfahrt, Hebel, der Stellenweise sehr stark war«, Gegen 5» 45 Uhr geriet der Beklagte einer Linkskurve vor Oberbergen mit dem Wagen auf die linke ■fjtraßenseite und stieß frontal mit einem entgegenkommenden Perso-«äpnkraftwagen zusammen. Heben anderen Personen wurde auch die Ehe-fm des Beklagten verletzt. Die Klägerin, bei der die Ehefrau dos ^klagten pflichtversichert ist, hat 1 018,26 DM für Heilungekosten li Krankengeld aufwenden mUssen und mit der Klage Erstattung diodes Betrages vom Beklagten gefordert ( § 1542 EVO). Sie hat diesem ^^rorgev/orfen, grob fahrlässig den Unfall verursacht zu haben. Der '"Beklagte habe nach dreitägigem anstrengendem Dienst übermüdet die '.unnötige Pahrt angetreten und sei dann am Steuer eingeschlafen.
"v': Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sr hat be-
: stritten, im übermüdeten Zustand gefahren zu sein. Zwar sei der •/;Dienst beim Weinfest an den vorhergegangenen Tagen anstrengend go-■ wesen, er habe aber vor Antritt der Bahrt vier Stunden in einem . } Sere its chaf t s raum der Polizei geschlafen. Danach habe er sich {Nieder frisch gefühlt. Er sei nicht am Steuer eingeschlafena Viel-•ftöhr habe or infolge des starken Hebels die Sicht verloren. Da er i die Unfallkurve gekannt und gewußt habe, daß auf deren rechten ;^Seite eine l¥2 in tiefe Böschung gewesen sei, habe er, um nicht fe-iiber die Böschung zu kommen, den Wagen mehr nach links gelenkt, liegen der schlechten Sicht sei er dann auf die Öegenfahr-Ifhahn geraten. Der Beklagte ist der Ansicht, zwischen ihm
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und seiner Ehefrau sei stillschweigend auf eiineHaftung verzichtet worden. Jedenfalls aber stehe die Vorschrift des § 1359 BGB dem Anspruch entgegen.
Die Klägerin ist dieser Auffassung entgegehgetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
EntscheiduttgsgrUnde;
1. ) Beide Vorinstanzen nehmen atl/ da0 Eheleute in der Hegel stillschweigend auf SchädensersatzansprUche aus fahrlässig zugev fügten Körperverletzung verzichten* Das Oberlandesgericht erstreck den stillschweigenden Verzicht auch auf eine Haftung aus grober Fahrlässigkeit, wenn bei Antritt einer gemeinsamen Autofahrt von Eheleuten Umstände gegeben sind, die es nahe legen, daß ernstere Verkehrsverstöße eines Ehegatten bei der Führung des Wagens Vorkommen können (Ermüdung, ungünstige Fahrbedingungen} ■> Das Oberlandesgericht unterläßt daher eine Prüfung, weshalb der Beklagte mit dem Wägen auf die linke Fahrbahnseite gekommen ist
und ob ihm eine leichte oder eine schv/ere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für entscheidend sieht es an, daß der Ehefrau des Beklagten Umstände bewußt gewesen seieh,, die eine Gefährdung nahe gelegt hätten. Sollte nur eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten Vorgelegen haben, so ist dieser nach der Auffassung beider Vorurteile auch auf Grund des § 1359 BGB von der Haftung freigestellt. Die vertragliche oder gesetzliche Haftungebe-freiuhg des Beklagten ist, wie beide Vorinstanzen annehmen, der Klägerin gegenüber wirksam, die nach § 1542 HVG Ansprüche nur als Kechtsnachfolgerin der Verletzten geltend machen kann.
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äher ist die Klage abgewiesen worden.
2.) Wie die Revision zutreffend rügt, bestehen erhebliche H':. Be denken, die Haftung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau Vauf Grund der Annahme eines stillschweigend geschlossenen Vertrags über eine HaftungsfreiStellung zu verneinen. Mit beachtlichen gründen wird darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser* Annahme um ans recht künstliche, mit dem Mittel der Willensf iktion arbeitende Rechtskonstruktion handelt, deren Ergebnis -die Verneinung 'der Rechtspflicht zur Wiedergutmachung - überdies fragwürdig sei ■(vgl, auch das Senatsurteil VI ZR 115/60 vom 14. März 1961 =
I>M BGB § 254 /D§7 Rr.1'2- ^ Ve^sK<fe64'.427; ferner 3GHZ 39, 156), "Einer Vertiefung dieses Problems bedarf es an dieser Stelle nicht. Auch braucht nicht auf die bestrittene Frage eingegangen zu wer-^ den, wie weit sich der Anwendungsbereich des mildei^n^aftungs-IV;. maße tabes des § 1359 BGB erstreckt und ob die Haftungsprivilegierung auch gilt, wenn ein Ehegatte allgemeine 'Verkehrssorgfaltspflichten verletzt und hierdurch den anderen Ehegatten körperlich geschädigt hat ( § 823 BGB).
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Die Revision kann nämlich selbst dann keinen Erfolg haben, wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Srsatz-\ pflicht des Beklagten seiner Ehefrau gegenüber auf Grund uner-•; -laubter Handlung zu bejahen ist* Das Ergebnis der Kl age ab-
Weisung erweist sich aus einem anderen Rechtsgrund als zutreffend • ( § 563 ZPO).
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3. ) Im vorliegendem Fall würde die Anwendung des § 1542 RVG zu dem nach Ansicht des Senats anstößigen Ergebnis führen, daß g- der Träger der Krankenversicherung den gleichen Betrag vom Ehemann der Versicherten zurückfordern kann, den er dieser kraft t gesetzlicher Verpflichtung für Arbeitsausfall und Heilungskoston zahlen muß. Ist die Gewährung der Versicherungsleistung in dieser
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Art mit einer Schmälerung des Familienunterhalts verknüpft, so erfüllt die Leistung nicht den Versieherungszwecke Lie gesetzliche' ZwangsverSicherung soll nach ihrer sozialen Aufgabe nicht nur den Versicherten selbst vor der durch die Wechselfälle des Lebens bedingten wirtschaftlichen Kot sichern, sie soll darüber hinaus auch verhindern, daß der Versicherte infolge Krankheit und Kot seiner Familie zur Last fällt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist sogar aus sozialen Gründen dahin ausgebaut Worden, daß sie auch Familienangehörigen des Versicherten Krankenhilfe gewährt, die nicht einen anderweiten gesetzlichen Anspruch ai Krankenhilfe haben (vgl «>§ 205 EVO) * In dieser Erweiterung der Krankenversicherung kommt der Ge danke des mit ihr bezweckten Familienächutzes besonders zu dem Ausdruck (vgl«, Fete£s, Handbuch der Krankenversicherung 16«, Auf 1, Aniru '!■? .ju vor' § 205 RVO) o '
Zwar enthält § 1542 RVÖ keine dem § 67 Abs. 2 VVG entsprechende Bestimmung, die den Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers aus fahrlässiger Schädigung auf den Sehadensversicherer ausdrücklich ausschließt, wenn der Anspruchsgegner ein mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger ist. Liese Vorschrift will im ideellen Interesse doriFtL^.rJ.jjiing:;des häuslichen Familienfriedens verhindern, daß solche. Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden. Gleichzeitig will sie vermeiden, daß der Versicherte durch den Rückgriff selbst in Mitleidenschaft -gezogen wird. Labei geht die Vorschrift davon aus, daß die in häuslicher Gemeinschaft zusämmenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit darstellen und daß bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen
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'CHand erhalten hat, Mt der anderen wieder herausgeben müßte J (vgl. BGH Urteil II ZR 237/59 vom 2. November 1961 * IM VVG § 67 Nr« 18 ** NJW 1962, 41; ferner Prölss VVG 1?4. Aufl.
.Anm. 8 zu § 67; Glauss FamRZ 1959, 41 /437)* Angesichts der oben hervorgehobenen Zwecksetzung der gesetzlichen Sozialversicherung müssen für deren Träger erst recht die Schranken gelten, die sich aus dem Schutz der Familienbelange ihrer Mitglieder ergeben* Daran ändert es nichts, daß der Versicherungsträger im Sozialversicherungsrecht im übrigen stärkere Rechte beim Rückgriff gegen den Schädiger eingeräümt worden sind, als sie dem Versicherer im Privatversicherungsrecht zu3teilen.
Bine dem § 67 Abs. 2 VVG; entsprechende Beschränkung der Rückgriff abefugnis ist den Sozialversicherungsträgern, die mit ihren Leistungen einen durch Beitragszahlung verdienten Anspruch erfüllen, nach Ansicht des Senats durchaus zuzu demuten. Andererseits wird der Schädiger nicht ungebührlich bevorzugt,
da Schadensregelungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft Zusammenleben, infolge der Verflechtung der Interessen durchweg nach anderen Gesichtspunkten abgewickelt werden, als sie sonst bei der Verfolgung von Schadens ersätzansprüchen maßgebend sind.
Nach allem müssen, um in solchen Fällen ein Leerläufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem sozialen Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozial-versieherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen hat ( § 67 WG). Sollte im Finzelfall bei einer Schadenszufügung unter Familienangehörigen für den Schädiger der Schutz einer pi'ivaten Haftpflichtversicherung eingreifen, so würde hierdurch an dem Ergebnis nichts geändert, daß der Porderungc-
Übergang auf den Sozialversieherungsträger ausgeschlossen ist« Schon weil der HaftpfiichtverSicherungsschutz durch besondere Leistungen erkauft werden muß* geht es nicht an, in dieser Richtung die haftpflichtversicherten Schadensfälle anders zu behandeln als die nichtversicherten.
Die Klage ist daher im Ergebnis mit Hecht als unbegründet abgewiesen worden, so. daß die Revision der Klägerin zürück-zuweisen ware
Hanebeck Dr«, Bode Br» Hauß
Heinrich Meyer Br. Pfretzschner
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