Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Durch dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Öberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1954 insoweit aufgehoben, als der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin abgewiesen war« Die Sache wurde an das Oberlandeagericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch Urteil vom 28« November 1957 hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeld-anspruch der Klägerin wiederum in Abänderung des Teilurteil*s des Landgerichts Bonn vom 12. Irgend Welche Zweifel darüber, ob die Beklagten den zu stellenden strengen Anforderungen nachgekommen seien, müßten - so war betont worden - zu lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen« Durch die ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht wollte der Senat, wie er zu dem Ausdruck brachte, vor allem auch den Parteien Gelegenheit geben, zu dem bislang nicht ausreichend erörterten Haftungsgrund des § 851 BGB ihr Vorbringen zu ergänzen« Dieser habe sich sonst als zuverlässiger Fahrdienstleiter bewährt, Bei sei 'entgegen dem Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls eine Verminderung der Dienstfähigkeit durch körperliche Schäden nicht festzustellen* Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß der gesamte Fährbetrieb von dem Aufsichtspersonal der Beklagten laufend und sorgfältig überwacht worden ist und daß man bei diese Überwachung eben mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit verstärkt hat. nen disziplinären Maßnahmen ergebe sich, daß die .Verwaltung der Beklagten versucht habe, auf iffi Sinne einer Besserung seiner Heltung einzuwirken* Das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß im Bahnbetrieb der Beklagten eine nachlässige Handhabung der Betriebsvorschriften eingerissen war und daß insbesondere - abgesehen vom 1. Im vorliegenden Palle ist aber festgestellt worden, daß der Fahrdienstleiter der an erster Stelle für die Einhaltung.der Sicherheitsvorschriften auf dem von befahrenen eingleisigen Streckenabschnitt verantwortlich war, seinerseits nicht einmal rügte, daß ein Zug ohne die erforderliche Streckenfreigabe in den Bahnhof einfuhr. Ir versagte aber nicht nur bei der Kontrolle, sondern ließ außerdem noch entgegen der Vorschrift den vom Zugführer F^HHRfc- geführten Zug vorschriftswidrig von seinem Kontrollposten in den Streckenabschnitt nach Königswinter abfahren» Nimmt*man hinzu, daß sich ferner auch als. forderte, so spricht dieser Sachverhalt im Sinne des Beweises des ersten Anscheins dafür, daß die Betriebsleitung der Beklagten den strengen Anforderungen nicht genügt hat, die an die Pflicht zur Überwachung des Betriebspersonals und des Betriebsablaufs gestellt werden müssen (vgl. 1721 [1723])' Diese sich nach dem Sachverhalt im Sinne des typischen Zusammenhangs ergehende Vermutung ist nicht schon dadurch ausgeräumt, daß ^---;---- den Aussagen der Aufsichts- personen, wie das Berufungsgericht ausführt, entnommen werden müsse, diese hätten sich laufend von der Einhaltung der Betriebsvorschriften durch das Personal überzeugt, Dafür ist die getroffene Feststellung viel zu allgemein* Natürlich kann auch eine besondere gründliche und nachhaltige Aufsicht gelegentliche Fehlleistungen des Bahnpersonals nicht vermeiden. Wird aber die gleiche Sicherungsvorschrift, deren strikter Einhaltung für die Sicherheit des Bahnverkehrs auf dem eingleisigen Streckenabschnitt entscheidende Be-deutung zukam, von zwei Zugführern zur seihen Zeit nicht eingehalten, nimmt ferner die verantwortliche Fahrdienst-leitung eine solche Verfehlung hin und hält sie sich ihrerseits auch nicht an die Betriebsvorschrift, so ist nur der Schluß möglich, daß die Aufsicht - unbeschadet aller Kontrol-len durch Meldebücher, Beobachtungen und Unterweisungen -jedenfalls nicht durch genügend wirksame Maßnahmen dafür gesorgt hat, daß die Sicherungsvorschrift in der Praxis genügend ernst genommen wurde und daß sich ihre Beachtung doch im allgemeinen als selbstverständlich durchsetzte* Das zu erreichen muß der Betriebsverwaltung einer Bahn aber möglich sein. Im übrigen sieht es das Berufungsgericht selbst als wichtig an, für die weitere Aufklärung unter dem Gesichts-punkt der Kontrolle noch Beweismaterial durch Beiziehung des entscheidenden Zugmeldebuchs unä der Tagesberichte des Fahrdienstleiters heranzuschaffen. Die Folgen davon haben aber, soweit es auf diese Aufklärung ankommt, nach der Beweislastverteilung des § 831 BGB die Beklagten und nicht äie Klägerin zu tragen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß aus der Nichtvorlegung dieses Beweismaterials keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagten gezogen werden dürften, wird der.Beweislastverteilung des § 831 BOB nicht gerecht. Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Gründe nach als gerechtfertigt erklärt hatte*
VI ZB 271/y/
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Verkündet
am 16.Dezember 1958 Kriegl, Justizobersekretär ale Urkundebeamter der Geschäftestelle
2338 053
Im Namen des Volkes
In dem Hechtastreit
der Ehefrau Anna Luise K0/H0 geb. in K(
Klägerin, Berufungsbeklagten und HevisIonsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br,
gegen
1 c die Stadt B 2. den Kreis
ertreten durch den Hat der Stadt,
, vertreten durch den Kreistag, Bi
vertreten durch den Kreistag des so»
als Gesellschafter der Ges der Kreise
chaft "Elektrische und des
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Beklagte, Berufungskläger und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Eechtssnwalt Prof.Br.
hat der VI. Zivilsenat,des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Bezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ihr. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer
für Hecht erkannt«
Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. November 1957 aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das feilurteil der
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1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom
12* Juli 1950 wird in vollem Umfang surückgewieeen.
Die Koste.» der Hechtsmittelverfahren werden den Beklagten auf erlegt»
Von Hechts, wegen
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Die Klägerin ist bei feinem Zugunglück schwer verletzt worden, das sich am 1. September 1944 auf der von den Beklagten betriebenen. ereignet
hat» Der Sachverhalt im einzelnen ergibt sich aus dem Vorurteil des Senats in dieser Sache vom 22. Oktober 1955 -VI ZR 179/54 - (= IM Nr. 23 zu § 823 (De) BOB)» auf das Bezug genommen wird. Durch dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Öberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1954 insoweit aufgehoben, als der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin abgewiesen war« Die Sache wurde an das Oberlandeagericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Durch Urteil vom 28« November 1957 hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeld-anspruch der Klägerin wiederum in Abänderung des Teilurteil*s des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 1950 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten..
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Der Senat hatte, die Sache an die Vorinstanzen zurückverwiesen, damit unter dem Gesichtspunkt des § 831 BOB geprüft wird, ob der Schmerzensgeldansprüch der Klägerin begründet ist. Der Senat hatte «in seinem Urteil zunächst darauf hingewiesen, daß bei Verkehrsunternehmungen, deren Betrieb erhebliche Gefahren in sich schließt, an die Pflicht
des Unternehmers zu einer Überwachung der Angestellten sehr strenge Anforderungen zu stellen sind und daß bislang vom Oberlandesgericht eine diesen Anforderungen entsprechende, sich gerade auch auf die für den Verkehrsunfall verantwortlichen Verrichtungsgehilfen erstreckende Entlastung nicht dargetan worden seic Der Senat hatte auf Vorfälle aufmerksam gemacht, die sich aus den Personalakten des Zugschaffners ergeben und dessen Zuverlässigkeit als zweifelhaft erscheinen mußten« Perner war zur Prüfung anheim gegeben worden, ob nicht schon die Häufung der anläßlich des Unfalls vom 1. September 1944 festgestellten Übertretungen wichtiger Verkehrsvorschriften durch mehrere Angestellte für eine unzureichende Aufsicht spricht. Irgend Welche Zweifel darüber, ob die Beklagten den zu stellenden strengen Anforderungen nachgekommen seien, müßten - so war betont worden - zu lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen« Durch die ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht wollte der Senat, wie er zu dem Ausdruck brachte, vor allem auch den Parteien Gelegenheit geben, zu dem bislang nicht ausreichend erörterten Haftungsgrund des § 851 BGB ihr Vorbringen zu ergänzen«
Das Oberlandesgericht sieht auch auf Grund der erneuten Prüfung, die insbesondere das Ergebnis der neu angeordneten Beweisaufnahme würdigt, die Entlastung ©1s erbracht an. Es prüft zunächst die Persönlichkeit der Bedien-
Unfall verantwortlich waren, und meint, beide Angestellte hätten von den Beklagten mit den von ihnen wahrgenommenen
keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ergeben.
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Punktionen betraut werden dürfen. Bei
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Dieser habe sich sonst als zuverlässiger Fahrdienstleiter bewährt, Bei sei 'entgegen dem Vortrag der Klägerin
im Zeitpunkt des Unfalls eine Verminderung der Dienstfähigkeit durch körperliche Schäden nicht festzustellen*
Wohl seien aber bed ihm wiederholt Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit im Dienst hervorgetreten, Berücksichtige man den kriegsbedingten Personalmangel, so sei es der Betriebsleitung der Beklagten noch nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie . nicht aus dem Fährbetrieb heraus-
genommen habe. Für eine solche Maßnahme seien die in den Personalakten erörterten Vorfälle nicht erst genug gewesen. Das Berufungsgericht hält es für bewiesen, daß der gesamte Fährbetrieb von dem Aufsichtspersonal der Beklagten laufend und sorgfältig überwacht worden ist und daß man bei diese Überwachung eben mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit verstärkt hat. Aus den gegen getroffe-
nen disziplinären Maßnahmen ergebe sich, daß die .Verwaltung der Beklagten versucht habe, auf iffi Sinne
einer Besserung seiner Heltung einzuwirken* Das Berufungsgericht vermag nicht festzustellen, daß im Bahnbetrieb der Beklagten eine nachlässige Handhabung der Betriebsvorschriften eingerissen war und daß insbesondere - abgesehen vom 1. September 1944 - die Vorschriften über das Verhalten bei Betriebsstörungen nicht befolgt wurden.
Das Berufungsgericht hält vielmehr für bewiesen, daß die Betriebsleitung ihrer Aufsichtsund Deitungspflicht genügt hat.
III.
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Die Revision rügt im wesentlichen, daß die Entlastungs-anforderungen unter Verkennung der Beweislast zu gering bemessen worden seien und daß das Berufungsgericht wesent-
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Hohes Vorbringen der Klägerin übergangen habe«. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsjp?teil keinen Bestand haben kann*
Es mag dahinstehen, ob die abschließende Würdigung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit des Fahrdienstleiters VjfH nicht vorausgesetzt hatte, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen 6^01 nachgekommen wäre und ob die auf Verletzung des § 286 ZFO gestützte Revisionsrüge durchgreift. Was den entscheidend für die Entstehung des Unfalls verantwortlichen Zugführer angeht, so ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsurteils in Verbindung mit den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Personalakten u.a« folgendes!
Im Jahre 1932 wurde K^P^p|öngezeigt, weil er arbeitsunwillig und seinen Vorgesetzten gegenüber frech war. Im selben Jahr erfolgte eine Beschwerde, weil er einen Zug abfah-
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ren ließ, bevor alle Fahrgäste ausgestiegen waren. wurde verwarnt. 1939 hatte er einen Zusammenstoß mit Vorgesetzten, weil er* sich angetrunken hatte und den BienSt versäumte» In den Jahren 1942 und 1943 kam KifPI wiederholt erheblich verspätet zu dem Bienst, weil er sich verschlafen oder den Bienstplan nicht beachtet hatte. Erkrankungen, die Bienstversäumnisse zur Folge hatten, wurden nicht rechtzeitig gemeldet. Im Jahre 1943 gab gJ^BBkeine falsche Meldung über einen Betriebsworfall (Anfahren eines Zuges auf einen Prellbock)ab. Aus den Jahren 1943 und 1944 liegen drei Beschwerden von Fahrgästen Uber &{|Mfevor, die seinen Umgang mit den Fahrgästen, in einem Falle auch das zu frühe Abpfeifen eines Zuges betreffen. K^miwurde ernstlich verwarnt und auf die Möglichkeit einer Rückstufung hingewiesen«
Bie in den Personalakten behandelten Vorgänge hätten der Betriebsverwaltung.in normalen Zeiten sicher Anlaß geben .müssen, K^flHH^aus dem verantwortungsvollen Fahrdienst
heraus zu nehmen, in dem sich schon eine kleine Nachlässigkeit verhängnisvoll für die Sicherheit des Betriebs auswir.-^/i ken konnte. Gerade weil auf der eingleisigen Strecke von optischen Sicherungen abgesehen wurde, kam es auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue des Personals besonders an.
Wenn sich die Betriebsverwaltung entschloß, weiter-
hin im Fährbetrieb zu belassen, so läßt sich das nur unter den besonderen Personalverhältnissen des Jahres 1944 entschuldigen. Unerläßlich war es aber, daß die Betriebsleitung %
der Beklagten durch eine gesteigerte Aufsicht dafür Sorge trug, daß im [Dienstbereich des Nachlässig-
keiten einrissen, die die Sicherheit des Betriebs beeinträchtigen. Bas verkennt auch das Berufungsgericht' im Grundsatz nicht. Es stellt aber die Beweisanforderungen an die Entlastung der Beklagten zu gering. Würde eine einmalige Übertretung einer wichtigen Sicherungsvorschrift durch einen Bahnangehörigen in Präge stehen, so könnte den Ausführungen des Berufungsurteils aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Im vorliegenden Palle ist aber festgestellt worden, daß der Fahrdienstleiter der an erster Stelle für die Einhaltung.der Sicherheitsvorschriften auf dem von befahrenen eingleisigen
Streckenabschnitt verantwortlich war, seinerseits nicht einmal rügte, daß ein Zug ohne die erforderliche Streckenfreigabe in den Bahnhof einfuhr. Ir versagte aber
nicht nur bei der Kontrolle, sondern ließ außerdem noch entgegen der Vorschrift den vom Zugführer F^HHRfc- geführten Zug vorschriftswidrig von seinem Kontrollposten in den Streckenabschnitt nach Königswinter abfahren» Nimmt*man hinzu, daß sich ferner auch als. Zugführer nicht an die
Vorschrift hielt, die bei Betriebsunterbrechungen eine erneute Freigabe der Strecke durch den Fahrdienstleiter er-
♦
forderte, so spricht dieser Sachverhalt im Sinne des Beweises des ersten Anscheins dafür, daß die Betriebsleitung der Beklagten den strengen Anforderungen nicht genügt hat, die an die Pflicht zur Überwachung des Betriebspersonals und des Betriebsablaufs gestellt werden müssen (vgl. RG JW 1928,
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1721 [1723])' Diese sich nach dem Sachverhalt im Sinne des typischen Zusammenhangs ergehende Vermutung ist nicht schon dadurch ausgeräumt, daß ^---;---- den Aussagen der Aufsichts-
personen, wie das Berufungsgericht ausführt, entnommen werden müsse, diese hätten sich laufend von der Einhaltung der Betriebsvorschriften durch das Personal überzeugt, Dafür ist die getroffene Feststellung viel zu allgemein* Natürlich kann auch eine besondere gründliche und nachhaltige Aufsicht gelegentliche Fehlleistungen des Bahnpersonals nicht vermeiden. Wird aber die gleiche Sicherungsvorschrift, deren strikter Einhaltung für die Sicherheit des Bahnverkehrs auf dem eingleisigen Streckenabschnitt entscheidende Be-deutung zukam, von zwei Zugführern zur seihen Zeit nicht eingehalten, nimmt ferner die verantwortliche Fahrdienst-leitung eine solche Verfehlung hin und hält sie sich ihrerseits auch nicht an die Betriebsvorschrift, so ist nur der Schluß möglich, daß die Aufsicht - unbeschadet aller Kontrol-len durch Meldebücher, Beobachtungen und Unterweisungen -jedenfalls nicht durch genügend wirksame Maßnahmen dafür gesorgt hat, daß die Sicherungsvorschrift in der Praxis genügend ernst genommen wurde und daß sich ihre Beachtung doch im allgemeinen als selbstverständlich durchsetzte* Das zu erreichen muß der Betriebsverwaltung einer Bahn aber möglich sein. Im übrigen sieht es das Berufungsgericht selbst als wichtig an, für die weitere Aufklärung unter dem Gesichts-punkt der Kontrolle noch Beweismaterial durch Beiziehung des entscheidenden Zugmeldebuchs unä der Tagesberichte des Fahrdienstleiters heranzuschaffen. Nun steht dieses Beweis-material, bedingt durch die besonderen Verhältnisse des Kraigsendes und der Besatzungszeit, nicht zur Verfügung*
Die Folgen davon haben aber, soweit es auf diese Aufklärung ankommt, nach der Beweislastverteilung des § 831 BGB die Beklagten und nicht äie Klägerin zu tragen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß aus der Nichtvorlegung dieses Beweismaterials keine nachteiligen Schlüsse gegen die
Beklagten gezogen werden dürften, wird der.Beweislastverteilung des § 831 BOB nicht gerecht.
Da die Entlastung der Beklagten als gescheitert anzusehen ist, war das. Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin dem Gründe nach als gerechtfertigt erklärt hatte*
Die Beklagten haben gemäß § 97 2P0 die Kosten der Rechtsmittelverfahren über das Schmerzensgeld zu tragen*
Br.Kleinewefers Engels Br. Bode
Br. Hauß
Seinr. Meyer