Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bandesrichter Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Dr. Hauß-und Dr. Löscher für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Pas Landgericht hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens durch Teilurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, weil er zur Zeit der Tat nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen habe. Das Oberlandesgericht hat nach persönlicher Vernehmung des Jirs ^beklagten gegen diesen dem Feststellungsantrag entsprochen und den Schraerzensgeldansprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23« Oktober 1952 - III ZR 273/51 - I<M Kr. 1 zu § 828 BGB) davon aus, daß die Haftung eines 'Jugendlichen für unerlaubte Hand-lungenaußer seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) ein Verschulden (§ 276 BGB) voraussetzt, als das vorliegend nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Darüber hinaus aber bestimmt sich das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben, und nicht nach besonderen, in* der Person des Schuldners begründeten Umständen. Steht somit die Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen im Sinne des § 828 Abs.‘2 BGB fest, so bemessen sich die an ihn zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung, sich durch die Erkenntnis der Gefährlichkeit des Tuns in seinen Handeln bestimmen zu lassen, zwar nach dem allgemein an Jugendliche seiner Altersstufe anzulegenden Maßstab, nicht aber nach dem Grade seiner- individuellen Willensfähigkeit und seines persönlichen Hemmungsvermögens. Insbesondere sollte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten dahin erläutern, ob der Erstbeklagte nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Forschung mit dem erreichbaren Grade hoher Wahrscheinlichkeit die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht gehabt habe, - und sich dazu erklären, ob seine in dem Gutachten niedergelegte Beurteilung die Tatsache brucksichtige, daß der Erstbeklagte infolge Schielens an einer Schädigung der Seh- und Kopfnerven leide, aus welchem Grund er auch ein Jahr später eingeschult worden sei* Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil rucii beruhen« Denn es ist nicht auszuschließen, daß die mündlichen Antworten und Erläuterungen des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung der Einsicht oder zu weiteren Ermittlungen geführt hätten«
h VI ZR 271/56 Verkündet am 17^ Dezember 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im I a v e ifl des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Schülers Dieter GeflBB» SflHMHHfveg Nr. gesetzlicl^ertreten durch seine Eltern, die Eheleute Emil gMH|, 2. des Bergmanns Emil G^HHP? ebendort, Beklagten und zu 1) Berufungsbeklagten, und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen den Schüler Werner DBHP, ßsVHP* BflBHHIpveg Nr. | gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Hans * Klägers, Berufungsklägers und Revisionebeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bandesrichter Dr. Engels, Dr.K.E. Meyer, Dr. Hauß-und Dr. Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision des Erstbeklagten wird das Grund-und Peilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juni 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen — 2 ~ Tathestands Per damals 10-jährige Erstbeklagte warf am 13« Januar 1954 mit einer leeren, vorn flachgetretenen und daher spitzen Milchkonservendpse in Richtung auf den 12-jährigen Kläger, der sich mit einem anderen 10-jährigen Jungen raufte * Er traf den Kläger ins rechte Auge, dessen Sehvermögen bis auf die Lichtempfindung im wesentlichen verloren ging. Per Kläger begehrt die Feststellung der Schadenersatzpflicht und ein Schmerzensgeld. Pas Landgericht hat nach Einholung eines psychologischen Gutachtens durch Teilurteil die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen, weil er zur Zeit der Tat nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besessen habe. Das Oberlandesgericht hat nach persönlicher Vernehmung des Jirs ^beklagten gegen diesen dem Feststellungsantrag entsprochen und den Schraerzensgeldansprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Pie Revision des Erstbeklsgten, deren Zurückweisung vom Kläger beantragt wird, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründes i» «Mi- •» ■» •# mit«* «•» «» 1. Per Erstbeklagte hatte die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens darüber beantragt, daß er nach seinem Entwicklungsstände und seiner Willensschwäche nicht in der Lage und fähig gewesen sei, sich einer etwa erkannten Gefährlichkeit der Handlungsweise entsprechend zu verhalten. Vergebens * rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diesem Anlage nicht entsprochen-hat. Die unter Beweis gestellte Behauptung ist nämlich unerheblich. Zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23« Oktober 1952 - III ZR 273/51 - I<M Kr. 1 zu § 828 BGB) davon aus, daß die Haftung eines 'Jugendlichen für unerlaubte Hand-lungenaußer seiner Zurechnungsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) ein Verschulden (§ 276 BGB) voraussetzt, als das vorliegend nur Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Dabei ist die - individuell zu beurteilende - Zurechnungsfähigkeit des Täters, wie § 276 Abs. 1 Satz' 3 BGB ergibt, zugleich auch eine subjektiv notwendige Voraussetzung der Schuld. Darüber hinaus aber bestimmt sich das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nach objektiven, abstrakten Maßstäben, und nicht nach besonderen, in* der Person des Schuldners begründeten Umständen. Allerdings können die Anforderungen des Verkehrs für bestimmte Menschengruppen (z.B. Berufsstände, Bildungsgrade oder Altersstufen)’unterschiedlich sein und den Haftungsmaßstab verschärfen oder mildern. Hierfür kommt es jedoch ausschließlich auf die Einordnung des Schuldners in die jeweilige Gruppe, nicht aber auch auf die besonderen Eigenarten seiner individuellen Persönlichkeit an* * Steht somit die Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen im Sinne des § 828 Abs. ‘2 BGB fest, so bemessen sich die an ihn zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Verpflichtung, sich durch die Erkenntnis der Gefährlichkeit des Tuns in seinen Handeln bestimmen zu lassen, zwar nach dem allgemein an Jugendliche seiner Altersstufe anzulegenden Maßstab, nicht aber nach dem Grade seiner- individuellen Willensfähigkeit und seines persönlichen Hemmungsvermögens. Avif die beantragte Beweiserhebung hierüber kam es daher nicht an. -Ar-' 2. Das nach experimentell-psychologischer Untersuchung erstattete schriftliche Gutachten des Direktors des Psychologischen Instituts der Universität Köln, Prof.Dr. Uiigeutsch, gelangt zu dem Ergebnis, es sei bei dem allgemeinen Entwicklungsstände des Brstbeklsgten, wie er jetzt gegeben sei, mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehraen, daß "eS., erst recht im 4 * Alter von 10 Jahren die Überzeugung von der realen Gefährlich- keit seines Handelns noch nicht, oder zu demindest noch nicht in ausreichendem Maße hatte* Der Erstbeklagte hatte beantragt, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung vor dem feru«-fungsgericht zu laden, um ihm Prägen vorzulegen. Insbesondere sollte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten dahin erläutern, ob der Erstbeklagte nach dem Ergebnis wissenschaftlicher Forschung mit dem erreichbaren Grade hoher Wahrscheinlichkeit die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht gehabt habe, - und sich dazu erklären, ob seine in dem Gutachten niedergelegte Beurteilung die Tatsache brucksichtige, daß der Erstbeklagte infolge Schielens an einer Schädigung der Seh- und Kopfnerven leide, aus welchem Grund er auch ein Jahr später eingeschult worden sei* ' * # Das Berufungsgericht hat die beantragte Anhörung des Sachverständigen als unerheblich abgelehnt, weil es die Einsicht des Erstbeklagten im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB positiv als bewieset ansehe. Das war, wie die Revision zutreffend rügt, verfahrensrechtlich fehlerhaft. Denn gemäß §§ 402, 397 ZPO haben die Parteien Anspruch darauf, dem Sachverständigen persönlich Prägen vorzulegen oder vorlegen zu lassen, die sie zur Aufkläx-ung der Sache für dienlich halten (SGHZ 6, 398). Das galt in besonderem Maße, wenn das Berufungsgericht zu Ungunsten des Erstbeklagten von dem Ergebnis des schriftlichen Gutachtens abweichen wollte. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil rucii beruhen« Denn es ist nicht auszuschließen, daß die mündlichen Antworten und Erläuterungen des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung der Einsicht oder zu weiteren Ermittlungen geführt hätten« Bei der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung * wird der Erstbqklagte dem zu ladenden Sachverständigen auch die Bedenken Vorhalten können, die von der Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Ergebnisses seiner - auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden - persönlichen Vernehmung vor dem Berufungsgericht erhoben worden sind« Jleiß Engels Dr*K-E-Meyer ♦ Dr.Hauß Dr« Löscher t ' Am