Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr, Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode für Recht erkannt5 Er sei deshalb die Rampentreppe hinauf und wieder hinunter gegangen, ohne sich um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Handläufers zu kümmern, und hätte sich auch dann nicht festgehalten, wenn ein Handläufer vorhanden gewesen wäre* Im Augenblick des Stolperns und Ausrutschens habe er zwar einen Halt gesucht, Bei der Schnelligkeit, mit der sich ein solcher Unfall abspiele> und bei der Eigenart der rasch abfallenden Schräge müsse indessen davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen vorhandenen Handläufer da nicht' mehr hätte erfassen können . Das Verhalten des Einzelnen im besonderen Pall kann nur individuell festgestellt werden und entzieht sich allgemeiner Erfahrung, Das Berufungsgericht konnte daher den eigenen, motivierten Angaben des Klägers durchaus entnehmen, daß er einen Handläufer vor Beginn des Unfalls nicht ergreifen wollte. 2) Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl daraus> daß er für die nicht ungefährliche, fehlerhafte Anlage der Rampentreppe mit ihren außergewöhnlich schmalen Stufen und der schrägen, rasch abfallenden ,/ange verantv/ortlich sei,, da er auch diesen Zugang zu seinem Betriebsbüro sicher und gefahrlos hätte gestalten müssen. Ein eigenes, mitursächliches Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht aber in dessen Unachtsamkeits obwohl er nämlich beim Hinaufsteigen die Anlage der ihm bis dähin unbekannten; gefährlich aussehenden i'reppe genügend hätte erkennen können und sich daher beim Rückweg dicht an der Hauswand hätte halten müssen; habe er diese gebotene Vorsicht außer Acht gelassen, sei weiter nach außen gegangen, auf die schräge Wange geraten und.so zu Fall gekommen c Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung erwägt das Berufungsgericht einerseits, daß die Gefahr der Treppe bei ihrer regelmäßigen Benutzung durch Ortskundige, zu demal am Tage oder bei zusätzlicher Beleuchtung, nicht besonders groß sei. Bagegen bewertet das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als besonders unachtsams er habe die Treppe sorglos betreten, obwohl er die Treppenanlage bis dahin nicht kannte und ihre Gefahr vor Augen hatte oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können; er habe sie benutzt, ohne ihrer ge- a) Raß den Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht traf, hat das Berufungsgericht nicht verkannt$ nur wegen der Verletzung dieser Pflicht zieht es ihn nämlich zu dem Schadenersatz heran. Bei der Beurteilung des Maßes der Verursachung und der Größe seiner Schuld durfte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - vor allem auch den Umstand berücksichtigen, daß die Treppe im wesentlichen von Betriebsangehörigen und ständigen Lieferanten oder Kunden des Beklagten oenutzt wird, die die Treppe aus langjähriger ständiger Benutzung kennen, und daß ihre Benutzung im übrigen zu demeist am Tage oder unter entsprechender zusätzlicher Beleuchtung erfolgt. Kommt es daher, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme bindend feststellt, so gut wie gar nicht vor, daß Fremde die Treppe noch abends nach Betriebsschluß benutzen, so durfte der Tatrichter die Außerachtlassung der besonderen Gefährdung eines solchen, nur* ausnahmsweise statt findenden Verkehrs für weniger schwerwiegend erachten, als wenn eine gleichwer- Mit Recht bemißt das Berufungsgericht vielmehr das Maß der Schuld des Beklagten nach dem typischen Verkehr; für den die Gefährlichkeit der Treppe nicht besonders groß war. Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht in dem sorglosen Verhalten des .Klägers die Hauptursache des Unfalls erblickt und diesem auch den Vorwurf der größeren Fahrlässigkeit macht.
n ZR 271/55 2385 008 Verkündet am 8« Januar 1957 Romacker, Justizangestellter, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fabrikanten Fritz Di itr.flfc in Hi Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt gegen den Molkereibesitzer Emst <2j Cl Im Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - ProzeßbeVollmachtigteri Rechtsanwalt Dr hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr, Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode für Recht erkannt5 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Mai 1955 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestandt Am 6. Oktober 1950 gegen 19 Uhr ist der Kläger vor der Molkerei des Beklagten gestürzt, als er eine aus 5 Stufen bestehende Rampentreppe hinabstieg. Die Stufen dieser weder mit einem Geländer* noch mit einem Handläufer versehenen Treppe sind nur 71 cm breit und werden an ihrer freien, dem Gebäude abgewandten Seite durch eine 25 cm breite, schräge Wange begrenzt, die in Höhe der Vorderkanten der Stufen verläuft. Die Treppe war trocken und an der Unfallstelle durch das aus dem Betriebsbüro fallende Licht ausreichend beleuchtet- Der Kläger ist bei der zweiten oder dritten Stufe auf die schräge Wange geraten und dadurch zu Fall gekommen» Sr hat sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Brsatzpflicht des Beklagten festgestellt„ Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Ersatzpflicht auf ein Drittel beschränkt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Anbringung eines Geländers nicht erforderlich; das Vorhandensein eines Handläufers dagegen baupolizeilich vorgeschrieben war. Es verneint jedoch einen ursächlichen Zu- / •z sammenhang zwischen dem Pehlen des Handläufers und dem Unfall des Klägers. Zur Begründung führt es auss Der Kläger habe nach seiner eigenen Darstellung einen Handläufer nicht benutzen wollen, weil er sich damals noch beweglicher und wendiger gefühlt habe. Er sei deshalb die Rampentreppe hinauf und wieder hinunter gegangen, ohne sich um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Handläufers zu kümmern, und hätte sich auch dann nicht festgehalten, wenn ein Handläufer vorhanden gewesen wäre* Im Augenblick des Stolperns und Ausrutschens habe er zwar einen Halt gesucht, Bei der Schnelligkeit, mit der sich ein solcher Unfall abspiele> und bei der Eigenart der rasch abfallenden Schräge müsse indessen davon ausgegangen werden, daß der Kläger einen vorhandenen Handläufer da nicht' mehr hätte erfassen können . Die Revision meint, die Verletzung der baupolizeilichen Sicherungsvorschx’ift, daß ein Handläufer anzubringen sei, begründe ebenso wie die einer ünfallver-hütungsvorschrift die Vermutung, daß der Unfall bei Beachtung der Vorschrift, die einen Niederschlag von Erfahrungen darstelle, verhütet worden wäre. Die Verneinung der Kausalität verstoße weiter gegen Denk- und Er-fahrungssätze, weil ein Handläufer zwar kaum benutzt werde, trotzdem aber unbewußt das Gefühl der Begrenzung und möglichen Sicherung gebe und so bewirke, daß der Benutzer der kreppe die Möglichkeit eines Pesthaltens in sein Bewußtsein aufnehme« Die Bekundung der Partei, die die Vorgänge zu grob und einfach wiedergebe, reiche nicht aus, um die Kausalität nach § 286 ZPO zu verneinen. Diese Angriffe gehen fehl» Die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten Haftungs- grund (Pehlen des Handläufers) und dem Schaden unterliegt der freien tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (BGHZ 7? 295). Ein rechtlicher Mangel tritt dabei nicht hervor» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verletzung einer baupolizeilichen Sicherungsvorschrift die Vermutung begründet, daß ein Unfall bei Beachtung der Vorschrift verhütet worden wäre. Denn die Wahrscheinlichkeit, daß bei Beachtung erlassener SicherungsVorschriften Unfälle zu vermeiden sind, ist jedenfalls dann bedeutungslos, wenn feststeht, daß der zu Schützende im Einzelfall das vorgeschriebene Sicherungsmittel entweder nicht benutzen wollte oder nicht benutzen konnte, und deshalb auch nicht benutzt hätte, wenn es vorhanden gewesen wäre. Das Verhalten des Einzelnen im besonderen Pall kann nur individuell festgestellt werden und entzieht sich allgemeiner Erfahrung, Das Berufungsgericht konnte daher den eigenen, motivierten Angaben des Klägers durchaus entnehmen, daß er einen Handläufer vor Beginn des Unfalls nicht ergreifen wollte. Die Überzeugung, daß er ihn im Augenblick des Stolperns und Ausrutschens nicht mehr hätte erfassen können, stützt der Tatrichter unangreifbar auf die konkreten Ergebnisse des eingenommenen Augenscheins. Dem Urteil des III. Zivilsenats (III ZR 209/54) vom 23. Pebruar 1956 kann entgegen der Auffassung der Revision nicht der allgemeine Erfahrungssatz entnommen werden, daß das Pehlen eines Handläufers stets das Sicherheitsgefühl des ireppenbenutzers beeinträchtige,. Dort hatte lediglich der Tatrichter auf den Einzelfall bezogen festgestellt, daß bei der dort benutzten, 18 Stufen hohen und zu steilen Holztreppe das Pehlen einer Geländerfüllung und eines Handlaufs das Sicherheitsgefühl beeinträchtigte. In dem vorliegend zu beurteilenden Palle hat das Berufungsgericht dagegen aus der Be- weisaufnahiae die Überzeugung geschöpft, daß der Kläger sich auf der ivampentreppe sicher fühlte - 2) Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl daraus> daß er für die nicht ungefährliche, fehlerhafte Anlage der Rampentreppe mit ihren außergewöhnlich schmalen Stufen und der schrägen, rasch abfallenden ,/ange verantv/ortlich sei,, da er auch diesen Zugang zu seinem Betriebsbüro sicher und gefahrlos hätte gestalten müssen. Ein eigenes, mitursächliches Verschulden des Klägers erblickt das Berufungsgericht aber in dessen Unachtsamkeits obwohl er nämlich beim Hinaufsteigen die Anlage der ihm bis dähin unbekannten; gefährlich aussehenden i'reppe genügend hätte erkennen können und sich daher beim Rückweg dicht an der Hauswand hätte halten müssen; habe er diese gebotene Vorsicht außer Acht gelassen, sei weiter nach außen gegangen, auf die schräge Wange geraten und.so zu Fall gekommen c Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung erwägt das Berufungsgericht einerseits, daß die Gefahr der Treppe bei ihrer regelmäßigen Benutzung durch Ortskundige, zu demal am Tage oder bei zusätzlicher Beleuchtung, nicht besonders groß sei. Baß Premde die Treppe noch abends nach ßetriebsschluß benutzten, wie es beim Kläger der Pall war, komme so gut wie gar nicht vor. Bagegen bewertet das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als besonders unachtsams er habe die Treppe sorglos betreten, obwohl er die Treppenanlage bis dahin nicht kannte und ihre Gefahr vor Augen hatte oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können; er habe sie benutzt, ohne ihrer ge- wissen Gefährlichkeit, die. ihm erkennbar war., Rechnung zu tragen und ohne auch nur den Versuch zu machen, sich irgendwie festzuhalten oder zu sichern. Rieses sorglose Verhalten des Klägers selbst sei die Hauptursache seines Unfalls und seines Schadens5 ihn treffe auch der Vorwurf der größeren Fahrlässigkeit, so daß es gerechtfertigt sei, ihn zwei Drittel “seines Schadens selbst tragen zu lassen. Riese tatrichterliche Abwägung nach § 254 3GB hält sich von Rechtsirrtum frei. a) Raß den Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht traf, hat das Berufungsgericht nicht verkannt$ nur wegen der Verletzung dieser Pflicht zieht es ihn nämlich zu dem Schadenersatz heran. Bei der Beurteilung des Maßes der Verursachung und der Größe seiner Schuld durfte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - vor allem auch den Umstand berücksichtigen, daß die Treppe im wesentlichen von Betriebsangehörigen und ständigen Lieferanten oder Kunden des Beklagten oenutzt wird, die die Treppe aus langjähriger ständiger Benutzung kennen, und daß ihre Benutzung im übrigen zu demeist am Tage oder unter entsprechender zusätzlicher Beleuchtung erfolgt. Lenn maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist der typische Verkehr, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt (BGH VI ZR 176/55 vom 2. Oktober 1956). Kommt es daher, wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme bindend feststellt, so gut wie gar nicht vor, daß Fremde die Treppe noch abends nach Betriebsschluß benutzen, so durfte der Tatrichter die Außerachtlassung der besonderen Gefährdung eines solchen, nur* ausnahmsweise statt findenden Verkehrs für weniger schwerwiegend erachten, als wenn eine gleichwer- tige Vernachlässigung der Sicherungsbedürfnisse des typischen Verkehrs vorläge. Mit Recht bemißt das Berufungsgericht vielmehr das Maß der Schuld des Beklagten nach dem typischen Verkehr; für den die Gefährlichkeit der Treppe nicht besonders groß war. b) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht überspanne die Sorgfaltspflicht des Klägers. Sie verkennt, daß sich der Einzelne auf die gegebenen Örtlichen Verhältnisse einstellen muß (BGH VI ZR 312/54 vom 21. April 1956 VRS 11, 91 Hr 42 « VersR 1953, 372). Zutreffend geht das angefochtene Urteil daher von der Auffassung aus, daß wer - zu demal unter ländlichen Verhältnissen - zu ungewöhnlicher Abendstunde erstmals eine ihm unbekannte Örtlichkeit aufsucht, im eigenen Interesse aufmerksam und vorsichtig sein muß. Bei solcher gebotenen Sorgfalt war die Anlage der Treppe und ihre vor Augen liegende gewisse Gefährlichkeit in ausreichend vorhandener Beleuchtung ohne weiteres erkennbar- Bann aber war die typische Gefahr eines Betretens der Wangenschräge leicht zu vermeiden. Was die Revision als allgemeine Erfahrungssätze bei der Treppenbenutzung vorbringt, - daß nämlich der die Treppe hinaufschreitende Besucher sich ohne besondere Abs** oht in der Nähe der Hauswand halte, daß das Hinaufsteigen sehr viel einfacher sei als das Heruntersteigen, und daß der Besucher, wenn er sich umwendet und zurückkehrt, einen leichten Bogen nach außen mache, - alles das hätte der zunächst betroffene Kläger schon bei der Benutzung der Treppe berücksichtigen können. Es beruht hiernach nicht auf * xm 'h Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht in dem sorglosen Verhalten des .Klägers die Hauptursache des Unfalls erblickt und diesem auch den Vorwurf der größeren Fahrlässigkeit macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 zpo* 1 «• Me iß Dr. Kleinewefers Engels | Dr.K.E. Meyer Dr. Bode (