* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI za 271/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI za 271/54

Dezember 1938 einen Verkehrsunfall, bei dem er eine Hirnprellung davontrug, die Lähmungserscheinungen sowie nervöse und psychische Störungen zur Folge hatte« Es ist rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen (Urteil des Landgerichts Bochum -vom 29« August 1939 -3 0 58/39 -). Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob der Kläger den Rest des eingeklagten Betrages, also 8649*90 DM als Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Dieser erste Vertrag, der mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist für ein Jahr geschlossen war, wurde am 1, Oktober 1937 bis zu dem 31» Dezember 1937 verlängert. Als sich herausstellte, daß die dem Kläger erteilte besondere Aufgabe in der geplanten Art nicht durchführbar war, wurde sein Arbeitsgebiet auf das Ruhrgebiet beschränkt; dafür sollte es aber heben dem Bergbau auch andere Industrie- und Gewerbezweige umfassen. Februar 1939 mit, daß die Garantiezahlung von monatlich 550 RM vom Zeitpunkt des Unfalls ab auf 6 Wochen weitergezahlt werde und die Bezüge dann bis zur Wiederaufnahme der fätigkeit ruhten. Als der Kläger im Jahre 1941 wieder in begrenztem Maße arbeitsfähig war, führten er unci der GfHI^-Konzern im Juni und Oktober Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsverhältnissss; sie führten zu keinem endgültigen Ergebnis. Er hat vorgetragen: Durch die Folgen seines Unfalls sei er außerstande gewesen, seine Tätigkeit für den Gerling-Konzern fortzusetzen. Bei fortdauernder Tätigkeit sei eine wesentliche Steigerung seiner Einnahmen zu erwarten gewesen, zu demal er neben den Abschlüssen im Lebensversicherungsgeschäft auch in der Sachversicherung erfolgreich habe tätig werden können. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der GflU^-Konzern habe das Vertragsverhältnis zu dem Kläger nicht wegen der Folgen des Unfalls, sondern deshalb aufgehoben, weil der Kläger bei Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe versagt habe. Auch wenn der Kläger den Unfall nicht erlitten hätte, habe er im Kriege nicht für den G^BH^-Konzern tätig sein können, weil er dann zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre. Sie verweisen darauf, daß die Tätigkeit des Klägers für die Baufirma BrHIBP in DnflHHIHHF mit erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden gewesen sei und daß er auch seit 1949 wieder voll berufstätig sei. 1.Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in erster Linie darauf gestützt, daß er eine Einbuße in seinem Erwerb erlitten habe, weil er seine Tätigkeit für den Konzern infolge der beim Unfall erlittenen Verletzung habe aufgeben müssen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers, die unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen, verneint, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger ohne den Unfall in den hier in Präge stehenden Jahren 1945 bis 1951 für den Q^m^Konzern tätig gewesen wäre und dort ein höheres Einkommen hätte erzielen können, wie er es tatsächlich gehabt hat. Hierzu ist im Berufungsurteil weiterhin ausgeführt % Die Arbeit an der dem Kläger zunächst zugewiesenen Sonderaufgabe, wegen der er seine Stellung bei der CflHHHP-Aktiengesellschaft aufgegeben habe, sei ein Fällschlag gewesen. Bedeutende Abschlüsse wie die Versicherungsgeschäfte mit der Baugesellschaft die der Kläger auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu dieser Firma nach jahrelangen Vorarbeiten zustandegebracht habe, seien vorerst nicht wieder zu erwarten gewesen. Daß allein sein gesundheitlicher Zustand den Kläger gehindert habe, die Tätigkeit für den G^HH^Konzern wieder aufzunehmen, hält das Berufungsgericht ferner auf Grund folgender Erwägungen nicht für bewiesen? Der Kläger sei von Oktober 1942 ab für die Baugesellschaft BrflHHP in großem Umfang auf arbeitsreichem Posten tätig gewesen. Er habe es gar nicht zu der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den G^m^-Konzern Kommen zu lassen • brauchen, sondern vorher seine Tätigkeit in einem seinen Kräften entsprechenden Umfang wieder aufnehmen können. Er sei in den Jahren 1948 und 1949 damit beschäftigt gewesen, die Firma Paul StflH^KGr wieder aufzubauen, ein Unternehmen seines Schwiegervaters, das sich mit dem Vertrieb von Maschinen befaßt habe. Auch nachdem er am 28, September 1949 in seinen ursprünglichen Beruf zurückgekehrt sei und die Stellung als Referent bei der Bergbau übernommen habe, habe er die Folgen seines Unfalls nicht zu offenbaren brauchen. Das sei ein bedeutsames Zeichen dafür, daß er die ihm zugewiesene und mit 825 DM monatlich entlohnte Arbeit habe leisten können. Die Angriffe der Revision richten sich zu einem großen Teil gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann. Das gilt* umso mehr, als das Berufungsgericht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte. a) Sie rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers übersehen habe. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein * Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Zeugen ScHfl^iicht erneut vernommen hat. *o Dagegen ist ein Hechtsfehler darin zu seheh, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Kläger von den Beklagten Verdienstausfall beanspruchen kann, nur auf die Frage einer weiteren Tätigkeit beim eingegangen ist«. hätte auch geprüft werden müssen, ob der Kläger in der Zeit vom ln Januar 1945 bis 31« Dezember 1951 allgemein infolge des Unfalls Mindereinnahmen aus seiner Berufstätigkeit hatte, ob er in dieser Zeit durch die Unfallfolgen gehindert war, ein Einkommen zu erzielen, wie er es ohne den Unfall gehabt hätte* Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch den Unfall aus der Bahn geworfen; er würde ohne den Unfall eine ganz andere Position haben, als er sie heute habe. Wenn sich dieses letzte Vorbringen auch auf das Jahr 1952, also auf einen Zeitraum bezieht, für den bisher kein Schaden eingeklagt ist, so will der Kläger aber, wie sein übriges Vorbringen ergibt, ersichtlich doch behaupten, daß ihm auch in der hier in Präge kommenden Zeit von 1945 bis 1951 ohne den Unfall andere Erwerbsmöglichkeiten offengestanden hätten. Bas Berufungsgericht wird zu untersuchen haben, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers in den Jahren 1945 bis 1951 infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemindert war und ob er bei regelmäßigem Verlauf der Binge ohne den Unfall eine bessere Verdienstmöglichkeit gesucht und gefunden hätte* Bei Prüfung der damaligen Erwerbsmöglichkeiten werden einmal die damals herrschende wirtschaftliche Lage und zu dem anderen die frühere Lebensstellung, insbesondere die berufliche Vorbildung des Klägers zu berücksichtigen sein (vgl auch BGHZ 10, 6 [io]). Würde es ihm bei der damaligen Lage des Arbeitsmarktes überhaupt nicht, möglich gewesen sein, eine andere Stelle zu erhalten, so kann er für diese Zeit von den Beklagten keinen Verdienstausfall fordern0 « \

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 843 BGB
TätigkeitUnfallBerufungsgerichtZeittätigenRMKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2347 027 M
VI za 271/54
Verkündet
 am 24. Januar 1956 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Syndikus 3)r. Wilhelm E|
SflBliBstraße 0
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
1.	den Metzgermeister Otto
 omtmm weg 00
2.	den Transportunternehmer Kaspar l, 00tetraße|^0
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewerfers, Hanebeck, Br. Bode, Dr. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm / Westf. vom 26. Mai 1954 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Der am
1900 geborene Kläger erlitt am 30.
Dezember 1938 einen Verkehrsunfall, bei dem er eine Hirnprellung davontrug, die Lähmungserscheinungen sowie nervöse und psychische Störungen zur Folge hatte« Es ist rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen (Urteil des Landgerichts Bochum -vom 29« August 1939 -3 0 58/39 -). Nachdem die Parteien eich in einem Vergleich darüber geeinigt hatten, in welcher Höhe die Beklagten den Sachschaden des Klägers, seine Heilungskosten bis einschließlich 1947 und den bis einschließlich 1944 entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen.haben, hat der Kläger im jetzigen Rechtsstreit von seinem weiteren Schaden einen Teilbetrag von 10000 DM geltend gemacht. Hiervon sind ihm durch Teilurteil 1350,10 DM weitere Heilungskosten rechtskräftig zugesprochen worden. Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob der Kläger den Rest des eingeklagten Betrages, also 8649*90 DM als Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31« Dezember 1951 beanspruchen kann.
Der Kläger war früher bei der Aktiengesellschaft, in	Er	trat am 1.
Oktober 1936 in die Dienste des Gr^^^-Konzerns > für den er schon vorher als stiller Vermittler tätig war. Anfangs hatte der Kläger die Sonderaufgabe, zusammen mit den Berg.~*^%> Werksverwaltungen und den berufsständischen Organisational in den Kreisen der im Bergbau tätigen Beamten und Angestellten eine allgemeine Propaganda für den Gedanken der Lebensversicherung als zusätzliche Versorgung zur knappschaftlichen Pensionsversicherung durchzuführen mit dem Zweck, einen wesentlichen Ausbau des Versicherungsgeschäfts im Bergbau zu erwirken. Das Gehalt des Klägers betrug monatlich 800 RM. Ferner war ihm ein- Kostenzuschuß von 150 RM für einen Kraftwagen und eine Leistungszulage von höchstens 320 RM für den Fall zugesagt, daß die gesamte Lebemsversicherungs-produktion aus den Bergbau im einzelnen bestimmte Grenzen der Lebensversicherungssumme überschritt. Schließlich erhielt
 
der Kläger Vertrauensspesen und für persönlich vermittelte Abschlüsse eine Barprovision. Dieser erste Vertrag, der mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist für ein Jahr geschlossen war, wurde am 1, Oktober 1937 bis zu dem 31» Dezember 1937 verlängert. Als sich herausstellte, daß die dem Kläger erteilte besondere Aufgabe in der geplanten Art nicht durchführbar war, wurde sein Arbeitsgebiet auf das Ruhrgebiet beschränkt; dafür sollte es aber heben dem Bergbau auch andere Industrie- und Gewerbezweige umfassen.
Am 22. Dezember 1937 schlossen der G®BHfc-Konzern und der Kläger einen neuen Vertrag, wonach der Kläger jetzt als hauptberuflicher Vertreter (Werber) tätig wurde. Er erhielt ab 1. Januar 1938 eine Garantiezahlung von 700 RM monatlich, die sich aus 400'RM Gehalt, 150 RM Autokostenzuschuß und 150 EM festen Spesenzuschuß zusammensetzte.
Am Ende des Jahres sollte ein Ausgleich in der Weise statx-finden, daß ein Verlust das Konto des Klägers für das nächste Jahr belastete, ein Überschuß aber an ihn ausgezahlu werden sollte, falls die gutgeschriebenen Provisionen voll verdient waren. Der Vertrag war mit einer Prist von 6 Wochen jeweils zu dem Schluß eines Vierteljahres kündbar. Für d-ie Zeit ab 1. Oktober 1938 wurde die Garantiezahlung auf 550 RM monatlich verringert. Die Kündigungsfrist wurde ab 1. Januar 1939 nochmals verkürzt, es sollte jetzt monatliche Kündigung gelten.
Nach dem Unfall vom 30. Dezember 1938 teilte der Gd^^-Konzern äem Kläger in einem Schreiben vom 13«
Februar 1939 mit, daß die Garantiezahlung von monatlich 550 RM vom Zeitpunkt des Unfalls ab auf 6 Wochen weitergezahlt werde und die Bezüge dann bis zur Wiederaufnahme der fätigkeit ruhten. Weiter heißt es in dem Schreibens ?,Um Mißverständnissen vorzubeugen, fügen wir hinzu, daß im übrigen das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns hierdurch keine Unterbrechung erfährt.” Als der Kläger im Jahre 1941 wieder in begrenztem Maße arbeitsfähig war,
 führten er unci der GfHI^-Konzern im Juni und Oktober Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsverhältnissss; sie führten zu keinem endgültigen Ergebnis. Zeitweise war der Kläger damals in beschränktem Umfang für den Gerling-Konzern tätig*
Am 10. Oktober 1942 trat der Kläger in die Dienste der Baugesellschaft BilflflHHpin XflflHHHHHP’ zu der er persönliche Beziehungen hatte* Er wurde 1943 Prokurist und war vorwiegend in DnflHHHHHV tätig, wo die Firma damals eine Zweigniederlassung hatte* Als Entgelt erhielt der Kläger 1000 KM monatlich und eine Gewinnbeteiligung von 5 # an bestimmten Geschäften. Das Gehalt wurde ihm bis einschließlich März 1945 ausbezahlt. Danach erhielt er noch Gewinnanteile und Spesen in beträchtlicher Höhe.
j i
* *<
i :
Der Gflm^^Konzern kündigte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu dem 31. Oktober 1946. Seit dem 26. September 1949 ist der Kläger mit einem Monatsgehalt von 825 DM als Referent bei der	Bergbau	beschäftigt.
Er hat vorgetragen: Durch die Folgen seines Unfalls sei er außerstande gewesen, seine Tätigkeit für den Gerling-Konzern fortzusetzen. Sein Einkommen habe im Jahre 1937 12259?50 RM und 4049 RM Spesen und im Jahre 1938 9095,70 RM betragen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß*er erst verhältnismäßig kurze Zeit für den GflH^-Konzern gearbeitet habe. Bei fortdauernder Tätigkeit sei eine wesentliche Steigerung seiner Einnahmen zu erwarten gewesen, zu demal er neben den Abschlüssen im Lebensversicherungsgeschäft auch in der Sachversicherung erfolgreich habe tätig werden können. Für jeden Neuabschluß habe er als Abschlußprovision im ersten Jahr 20 i> und für jedes weitere Jahr 10 # der jährlichen Versicherungsprämie erhalten. Er habe von 1938 bis 1942 mit einem ständig steigenden Einkommen rechnen können; sein durchschnittliches Jahreseinkommen sei nach dem Gut-• achten des beim G^/^/f-Konzem beschäftigt gewesenen Fro-
k
I I
■I
I.
I'
V
•1■ V
I
f
>
1
kuristen Schärff auf 18000 HM jährlich zu veranschlagen*
Hiervon ausgehend hat der Kläger unter Abzug seiner tats.äch-« liehen Einkünfte folgenden Verdienstausfall errechnet: für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 30. Juni 1948	56623,40	HM
= 5762,34 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31«
Dezember 1951 43647,26 DM, insgesamt also 49409,60 DM, von denen ein Teilbetrag von 8649,90 DM Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht: Der GflU^-Konzern habe das Vertragsverhältnis zu dem Kläger nicht wegen der Folgen des Unfalls, sondern deshalb aufgehoben, weil der Kläger bei Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe versagt habe. Ohne den Unfall wäre der Vertrag schon bald gelöst worden. Damit sei nach den Mißerfolgen des Klägers und den wiederholten Änderungen des Vertrages zu rechnen gewesen. Auch wenn der Kläger den Unfall nicht erlitten hätte, habe er im Kriege nicht für den G^BH^-Konzern tätig sein können, weil er dann zu dem Wehrdienst einberufen worden wäre. In der Zeit nach 1945 habe das Versicherungsgeschäft sowohl vor der Währungsreform als auch in der ersten Zeit danach völlig brach gelegen. Jedenfalls habe der Kläger beim GMHAB^on2;ern niemals das von ihm angegebene Einkommen erreichen können.
Ferner haben die Beklagten bestritten, daß die Arbeitskraft des Klägers so beeinträchtigt sei, wie er behauptet.
Sie verweisen darauf, daß die Tätigkeit des Klägers für die Baufirma BrHIBP in DnflHHIHHF mit erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden gewesen sei und daß er auch seit 1949 wieder voll berufstätig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie über den durch Teilurteil zugesprochenen Betrag von 1350,10 DM hinausgeht. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
\
 
M
Mit der Revision verfolgt der Kläger den restlichen Klageanspruch von 8649,90 DM weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurüokzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet
1. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch in erster Linie darauf gestützt, daß er eine Einbuße in seinem Erwerb erlitten habe, weil er seine Tätigkeit für den Konzern infolge der beim Unfall erlittenen Verletzung habe aufgeben müssen. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers, die unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen, verneint, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger ohne den Unfall in den hier in Präge stehenden Jahren 1945 bis 1951 für den Q^m^Konzern tätig gewesen wäre und dort ein höheres Einkommen hätte erzielen können, wie er es tatsächlich gehabt hat.
Hach den Peststellungen de$ Berufungsgerichts hat der Kläger im Jahre 1942 aus Gründen, die nicht in den Folgen seines Unfalls lagen, eine andere Beschäftigung übernommen-Das hat das Berufungsgericht dem eigenen Vorbringen des Klägers entnommen, der erklärt hat: Er habe damals den Wunsch gehabt, sich für eine kriegswichtige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen; zudem habe er für den Gr^BI^-Konzern nicht mehr tätig sein können, weil der Außendienst infolge des Krieges brach gelegen habe und die hierzu notwendigen Kraftfahrzeuge * nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten; daher habe er sich dem Wehrbezirkskommando für eine geeignete Stelle im Heimatkriegsgebiet zur Verfügung gestellt und die Tätigkeit bei der Baufirma BijmiK’ einem anerkannt kriegswichtigen Betrieb, übernommen.
Wie das Berufungsgericht weiter* feststellt, hat der
 
Kläger sich auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 seinem Beruf im Versicherungsgewerbe nicht wieder zugewandt. Es erblickt den ausschlaggebenden Grund hierfür darin, daß der Kläger sich davon in der Zeit nach Kriegsende keinen Erfolg versprochen habe. Hierzu ist im Berufungsurteil weiterhin ausgeführt % Die Arbeit an der dem Kläger zunächst zugewiesenen Sonderaufgabe, wegen der er seine Stellung bei der CflHHHP-Aktiengesellschaft aufgegeben habe, sei ein Fällschlag gewesen. Seit dem 1. Januar 1938 sei der Kläger nur Versicherungsvertreter des GflH^-Konzerns gewesen. Bedeutende Abschlüsse wie die Versicherungsgeschäfte mit der Baugesellschaft	die der Kläger auf Grund seiner
 persönlichen Beziehungen zu dieser Firma nach jahrelangen Vorarbeiten zustandegebracht habe, seien vorerst nicht wieder zu erwarten gewesen. Im Jahre 1945 und danach habe die Ungunst der Verhältnisse eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht als ersprießlich erscheinen lassen, * zu demal der Kläger hierzu naoh seinem eigenen Vorbringen ein Kraftfahrzeug benötigt habe.
Daß allein sein gesundheitlicher Zustand den Kläger gehindert habe, die Tätigkeit für den G^HH^Konzern wieder aufzunehmen, hält das Berufungsgericht ferner auf Grund folgender Erwägungen nicht für bewiesen? Der Kläger sei von Oktober 1942 ab für die Baugesellschaft BrflHHP in großem Umfang auf arbeitsreichem Posten tätig gewesen. Auch wenn er bei der Arbeit auf seinen Gesundheitszustand habe Rück-
sicht nehmen und zeitweise aussetzen müssen, so müsse er doch eine wesentliche Arbeit haben leisten können, weil er seit 1943 die Stellung eines Prokuristen bekleidet und ein Monatsgehalt von 1000 RM sowie von gewissen Geschäften 5 i» Gewinnbeteiligung erhalten habe und zudem die mit der Tätigkeit in Dn||BHHHIi9verl:>un^enen Reisen sehr anstrengend gewesen seien. Auch wenn der Kläger sich in späteren Jahren auf ärztlichen Rat Schonung habe auferlegen müssen, so habe er doch seiner früheren Tätigkeit beim Konzern nachgehen könnai, wenn es ihm darum zu tun gewesen
~ 8 -
wäre. Er habe es gar nicht zu der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den G^m^-Konzern Kommen zu lassen • brauchen, sondern vorher seine Tätigkeit in einem seinen Kräften entsprechenden Umfang wieder aufnehmen können. Der Kläger habe sich aber in dieser Richtung gar nicht bemüht.
Von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers könne keine Rede sein. Er sei in den Jahren 1948 und 1949 damit beschäftigt gewesen, die Firma Paul StflH^KGr wieder aufzubauen, ein Unternehmen seines Schwiegervaters, das sich mit dem Vertrieb von Maschinen befaßt habe. Auch nachdem er am 28, September 1949 in seinen ursprünglichen Beruf zurückgekehrt sei und die Stellung als Referent bei der
 Bergbau übernommen habe, habe er die Folgen seines Unfalls nicht zu offenbaren brauchen. Das sei ein bedeutsames Zeichen dafür, daß er die ihm zugewiesene und mit 825 DM monatlich entlohnte Arbeit habe leisten können. Der Kläger habe seine Arbeitskraft in einer Weise, die er für zweckmäßig hielt, verwertet. Es sei nicht festzustellen, daß er durch die Folgen seines Unfalls genötigt gewesen sei, seine Tätigkeit für den Gd|l|K'^onzern aufzugeben. Vielmehr habe der Kläger seine Tätigkeit beim Gr|HB-Konzern wegen der nach 1945 bestehenden ungünstigen Verhältnisse im Versicherungsgeschäft nicht wieder aufgenommen.
2. Die Angriffe der Revision richten sich zu einem großen Teil gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter Vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann. Das gilt* umso mehr, als das Berufungsgericht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte. Daß ihm hierbei Verstöße gegen Vorschriften des Verfahrensrechts oder Sätze der Lebenserfahrung unterlaufen sind, die einen Revisionsangriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen könnten, kann der Revision nicht ■.'WWi	*
)«aniim’mTM<iw
 zugegeben werden
 
a) Sie rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers übersehen habe. Diese haben dem Gericht Vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht die ärztlichen Gutachten bei seiner Entscheidung außer acht gelassen hat.
Daß es sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils nicht im einzelnen mit ihnen auseinandergesetzt hat, enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Verfahrensverstoß, denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Parteivorbringen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachent-. sprechende Beurteilung stattgefunden hat ( BGHZ 3, 162 [175])« Das ist hier der Pall. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht den im wesentlichen unstreitigen Tatsachen -(Beschäftigung des Klägers, Verhältnisse im Versicherungsgeschäft usw.) größere Bedeutung beigemessen hat, als den ärztlichen Zeugnissen. Welche Schlüsse es aus diesen Tatsachen ziehen wollte, lag in seinem pflichtgemäßen Ermessen«, Seine Ausführungen hierzu lassen keine Verletzung der für eine freie Beweiswürdigung maßgebenden Grundsätze erkennen. Letztlich zielt die Revision mit ihren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen darauf ab. eine andere Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu erreichen. Insoweit ist dem Revisionsgericht aber eine Nachprüfurg verwehrt.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein * Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Zeugen ScHfl^iicht erneut vernommen hat. Schräff ist vom Landgericht als Zeuge gehört worden. Das Berufungsgericht brauchte seine wiederholte Vernehmung nur anzuordnen, wenn es sie nach seinem Ermessen für notwendig gehalten hat (§ 398 ZPO). Dafür, daß das Berufungsgericht hier, sein Ermessen missbraucht habe, ist
10 -
nichts dargetan* Von einer Vernehmung des Zeugen über das Einkommen5 das der Kläger heim G®BB^Konzern erzielt hat? konnte das Berufungsgericht ahsehenr weil es hei dem von ihm festgestellten Sachverhalt hierauf nicht ankam*
c; Ebensowenig unterliegt es verfahrensrechtliohen Bedenken? daß das Berufungsgericht die Zeugen Dr„ Hans BrflHHHi und Frau Kisa	nicht	vernommen	hat«
Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich? daß das Berufungsgericht die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt hat«. Dann enthält die Nichtvernehmung der Zeugen aber keinen Verstoß-.gegen § .?86 ZPO«
*
d‘‘ Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Hechtsfehler erkennen«,
*o Dagegen ist ein Hechtsfehler darin zu seheh, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Kläger von den Beklagten Verdienstausfall beanspruchen kann, nur auf die Frage einer weiteren Tätigkeit beim eingegangen ist«. Wie die Revision zutreffend hervorhebt? hätte auch geprüft werden müssen, ob der Kläger in der Zeit vom ln Januar 1945 bis 31« Dezember 1951 allgemein infolge des Unfalls Mindereinnahmen aus seiner Berufstätigkeit hatte,	ob	er	in	dieser	Zeit	durch	die	Unfallfolgen
 gehindert war, ein Einkommen zu erzielen, wie er es ohne den Unfall gehabt hätte*
Nach § 84? BGB erstreckt sich die Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung auch auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführen«, Das gilt insbesondere für den Schaden, den
- 11
Ä0£ Verletzte dadurch erleidet, daß seine Erwerbsfähigkeit infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit aufgehoben oder gemindert ist (§ 843 BGB)-,
Babel hat das Gesetz, wie in Rechtsprechung und Rechts» lehre anerkannt ist, nur den wirklich erlittenen Nachteil im Auge. Es ist daher anders als in der Sozialversicherung nicht die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verpflichtet vielmehr nur zu dem Schadensersätze wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, also wenn der Verletzte ohne die Verletzung seine Arbeitsfähigkeit hätte ausnützen können und er infolge der Verletzung einen
 Einnahmeausfall hatte (vgl,BGB RGRKomm 10. Auf 1 § 84?
%
Anm 2 und § 843 Anm Z:.
In dieser Hinsicht wird das Berufungsurteil dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch den Unfall aus der Bahn geworfen; er würde ohne den Unfall eine ganz andere Position haben, als er sie heute habe. Der Leiter der volkswirtschaftlichen Abteilung der	Bergbau	habe
 erklärt, der Kläger könne bei voller Gesundheit in der Industrie das Dreifache seines jetzigen Gehalts von 825 DM verdienen. Im Jahre 1952 sei er für einen Posten b9i der Montan-Union vorgesehen gewesen, die bekanntlich sehr hohe Gehälter zahle. Er habe sich wegen seines auf dem Unfall beruhenden Gesundheitszustandes nicht um diese Stelle bewerben*können. Wenn sich dieses letzte Vorbringen auch auf das Jahr 1952, also auf einen Zeitraum bezieht, für den bisher kein Schaden eingeklagt ist, so will der Kläger aber, wie sein übriges Vorbringen ergibt, ersichtlich doch behaupten, daß ihm auch in der hier in Präge kommenden Zeit von 1945 bis 1951 ohne den Unfall andere Erwerbsmöglichkeiten offengestanden hätten. Da das Berufungsgericht die Sache in dieser Richtung nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen
 
M
hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Bas Berufungsgericht wird zu untersuchen haben, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers in den Jahren 1945 bis 1951 infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gemindert war und ob er bei regelmäßigem Verlauf der Binge ohne den Unfall eine bessere Verdienstmöglichkeit gesucht und gefunden hätte* Bei Prüfung der damaligen Erwerbsmöglichkeiten werden einmal die damals herrschende wirtschaftliche Lage und zu dem anderen die frühere Lebensstellung, insbesondere die berufliche Vorbildung des Klägers zu berücksichtigen sein (vgl auch BGHZ 10, 6 [io]). Würde es ihm bei der damaligen Lage des Arbeitsmarktes überhaupt nicht, möglich gewesen sein, eine andere Stelle zu erhalten, so kann er für diese
 Zeit von den Beklagten keinen Verdienstausfall fordern0 « \
Br« Kleinewefers Hanebeck Br« Bode Br« Hauß Erbel