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BGH · VI ZR 271/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 271/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. 1. Die Beklagte zu 1 wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Drittwiderbeklagten gegen das am 16. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. September 2008 gegenüber der Klägerin wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeZPOHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
VI ZR 271/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Hamburg - Az. 7 U 112/07 vom 16.09.2008; LG Hamburg - Az. 324 O 402/07 vom 26.10.2007;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:
1.	Die Beklagte zu 1 wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Drittwiderbeklagten gegen das am 16. September 2008 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2.	Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. September 2008 gegenüber der Klägerin wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagte zu 1 zu 97 % und die Beklagte zu 2 zu 3 % zu tragen.
Streitwert: bis zu dem 6. Mai 2009 26.999,40 €, danach 25.499,40 €.
Davon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin 24.600,00 €,
auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 899,40 € und auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung der Drittwiderklage 1.500,00 €.
Galke	Wellner	Diederichsen
 Pauge	von	Pentz