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BGH · VI ZR 270/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/87

September 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung des Zweitbeklagten die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch den Sturz von einem Gerüst entstanden ist, das in der Kirche der erstbeklagten Kirchengemeinde errichtet war. Den Auftrag für die Erstellung des Gerüsts hatte der Zweitbeklagte der Drittbeklagten namens der erstbeklagten Kirchengemeinde "nach DIN 4420" erteilt. Außerdem verwendete er ein Kantholz, das an der unteren Schmalseite sowie an den Breitseiten Asteinschlüsse von 3 bis 4 cm Durchmesser hatte und damit nicht der nach DIN 4420 Ziffer 6.5. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Ersatz von Verdienstausfall gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 340 DM (300 DM Sachschaden und 40 DM Unkosten) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstbeklagten in vollem Umfange und die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nur zu einem Teil-Schmerzensgeld von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt werden. Mit seiner weitergehenden Revision erstrebt der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat unter Verwertung eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens festgestellt, daß das Gerüst der konkreten Belastung standgehalten hätte, wenn es entsprechend der Planung des Viertbeklagten so errichtet worden wäre, daß die Fassadengerüste von den Emporen einen Abstand von jeweils 30 cm (und nicht nur von 20 cm) gehabt hätten und damit die zu überbrückende Weite nur 3,44 m statt 3,64 m betragen hätte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für das Gerüst nach § 6 Abs.4 der Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37) eine statische Berechnung hätte eingeholt werden müssen, da es sich dabei weder um eine Regelausführung nach DIN 4420 gehandelt habe, noch dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt gewesen sei. Da aber auch der Kläger davon ausgehe, daß eine Baugenehmigung für ein der Handskizze des Viertbeklagten entsprechendes Gerüst erteilt worden wäre, könne nicht festgestellt werden, daß die dem Zweitbeklagten möglicherweise zur Last fallende Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen sei. Mit zutreffenden Erwägungen geht das Berufungsgericht allerdings zunächst davon aus, daß die Haftung des Zweitbeklagten weder gemäß Art. 34 GG noch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. b) Eine Haftungsbefreiung für den Zweitbeklagten durch das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger als Angestellter nicht die einem Beamten im staatsrechtlichen Sinne vergleichbare Stellung innehat. 2. Rechtsfehlerhaft verkürzt das Berufungsgericht den Pflichtenkreis des Zweitbeklagten, der ihm aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger oblag. a) Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, wie der Kläger gemeint hat, mit der Ausführung der dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege aufgrund der Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Selbst wenn der Zweitbeklagte nicht einmal mit der örtlichen Bauaufsicht betraut gewesen sein sollte und diese Aufgabe etwa dem an der Unfallstelle ebenfalls anwesenden Architekten zukam, hatte er gegenüber dem Kläger für dessen sicheren Aufenthalt auf dem Gerüst zu sorgen. Tonnendecke des Kirchenschiffes zu dem Besteigen des Gerüsts aufgefordert und damit den Verkehr auf diesem Gerüst eröffnet hatte, mußte er darauf achten, daß der Kläger ungefährdet das Gerüst benutzen konnte. War nach entsprechenden statischen Berechnungen eine Sicherheit auf dem Gerüst nur gewährleistet, wenn die Fassadengerüste jeweils einen Abstand von 30 cm von den Emporen hatten, dann hätte er, was keinen großen Aufwand erfordert hätte, auch die Einhaltung dieses Maßes überprüfen müssen. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß auch davon ausgegangen werden, daß die Pflichtverletzungen des Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers waren. a) Hätte sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten, dann hätte er entweder die Besprechung auf dem Gerüst und die Abnahme der von dem Kläger geleisteten Arbeiten zurückstellen oder zu demindest feststellen müssen, welchen Belastungen das Gerüst bisher bei der Bauausführung standgehalten hatte und allenfalls eine gleich hohe Gerüstbelastung zulassen dürfen. b) Der ZurechnungsZusammenhang zwischen den Versäumnissen des Zweitbeklagten und dem Schaden des Klägers könnte nur dann fraglich sein, falls auch bei einem Gerüstumbau nach Maßgabe statischer oder bauaufsichtsrechtlicher Anforderungen die Mangelhaftigkeit des im Streitfall gebrochenen Kantholzes nicht erkannt worden und dieses Holz auch dann gebrochen wäre, wenn die von dem Raumgerüst zu überbrückende Weite 3,44 m nicht überschritten hätte. Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als darin auf die Berufung des Zweitbeklagten die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten des Zweitbeklagten auferlegt worden sind. Diese Entscheidung mußte dahin ergehen, daß - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Da der Kläger von dem sachkundigen Zweitbeklagten zu der Baustellenbesprechung eingeladen und auf das Gerüst gebeten wurde, durfte er darauf vertrauen, daß die Beklagten, und auch der Zweitbeklagte, den ihnen bezüglich der Erstellung des Gerüsts obliegenden Sicherungspflichten nachgekommen sind. 2. Was die Höhe des Schmerzensgeldes betrifft, folgt der erkennende Senat der rechtsfehlerfreien Bewertung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches des Klägers gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten, da weder erkennbar noch von der Revision geltend gemacht worden ist, daß das Berufungsgericht gegenüber dem Zweitbeklagten zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, wenn es dessen Haftung dem Grunde nach bejaht hätte.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB § 60 NdsBauO
GerüstaufgebenBerufungsgerichtZweitbeklagteBaugenehmigungKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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<1/
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 270/87	URTEIL	Verkündet	am:
4. April 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit des Bauunternehmers Lothar sflHB, BflHHHHI Straße 0,
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die evangelisch-lutherische nHB- und KflMMHBHU-Kirchengemeinde Wahrenholz, vertreten durch den Ersten Vorsitzenden des Kirchenvorstandes Pastor Friedrich WeflHI, An der Ki^HRf,
2. den Bau-Ingenieur Helmut F|
[weg
 die H Wolfgang H
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
 den Malermeister und Dipl.-Designer Josef H( TjHMstraße H, Hi I
 Beklagten, sowie zu 1)
Revisionsklägerin und
 zu 2) bis 4) Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte zu 1) und 2):
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 3) und 4):
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Tri
WIV
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung des Zweitbeklagten die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Teilund Grundurteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß er nur zur Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt wird.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die in den Rechtsmittelzügen entstandenen Kosten übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Bauunternehmer, verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch den Sturz von einem Gerüst entstanden ist, das in der Kirche der erstbeklagten Kirchengemeinde errichtet war.
Der Kläger hatte von der Erstbeklagten den Auftrag erhalten, im Innern des Kirchengebäudes im Rahmen von Renovierungsarbeiten Nachputzarbeiten am Deckengewölbe und an den Wänden auszuführen. Am 26. August 1982 sollte in der Kirche mit dem Architekten, dem Kläger als Maurermeister, einem Malermeister, einem Tischlermeister, einem Farbenberater und einem Kirchenvorsteher eine Besprechung stattfinden. Zu dieser Besprechung, bei der auch die Arbeiten des Klägers an der Tonnendecke abgenommen werden sollten, hatte der bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche H. als Bau-Ingenieur im Angestelltenverhältnis tätige Zweitbeklagte eingeladen. Er führte u.a. die dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege übertragenen, in einer Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1987 näher beschriebenen Aufgaben der Bauleitung bei Instandsetzungen und Erneuerungen kirchlicher Gebäude aus.
Im Verlaufe der Besprechung bestiegen alle sieben Teilnehmer ein zuvor bereits von einzelnen Handwerkern benutztes sog. Raumgerüst und betraten - mit Ausnahme des Zweitbeklagten - ein etwa sechs Meter über dem Fußboden befindliches Gerüstfeld. Dabei brach ein Kantholz, so daß fünf Besprechungsteilnehmer, darunter der Kläger, von dem
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Gerüst auf die Kirchenbänke und den Steinfußboden herabstürzten. Zwei von ihnen fanden den Tod. Der Kläger und zwei weitere Personen wurden erheblich verletzt.
Den Auftrag für die Erstellung des Gerüsts hatte der Zweitbeklagte der Drittbeklagten namens der erstbeklagten Kirchengemeinde "nach DIN 4420" erteilt. Der Viertbeklagte, der den Geschäftsbereich "Gerüstbau" der Drittbeklagten leitete, hatte mit dem Aufbau des Gerüsts aufgrund einer von ihm gefertigten nicht maßstabsgerechten Handskizze über die Konstruktion des Gerüsts den angelernten Gerüstbauer He. beauftragt. Dieser stellte zusammen mit zwei weiteren Arbeitnehmern der Drittbeklagten entlang der beiden Längswände des Kirchenschiffes aus vorgefertigten Elementen des Gerüstsystems "Layher-Blitzgerüst" Fassadengerüste auf und errichtete zwischen diesen etwa sechs Meter über dem Boden des Kirchenschiffes eine Arbeitsbühne. Diese bestand aus neun Feldern mit je zwei quer zu dem Kirchenschiff liegenden Kanthölzern von 8 x 14 cm, auf welche vorgefertigte Gerüstbeläge gelegt wurden. He. überschritt dabei die in der Handskizze vorgegebene lichte Weite zwischen den beiden Fassadengerüsten um 20 cm, da er diese näher als vom Viertbeklagten vorgegeben an den parallel zu den Längswänden verlaufenden Emporen errichtete. Außerdem verwendete er ein Kantholz, das an der unteren Schmalseite sowie an den Breitseiten Asteinschlüsse von 3 bis 4 cm Durchmesser hatte und damit nicht der nach DIN 4420 Ziffer 6.5. für Holzbauteile von Gerüsten mindestens erforderlichen Güteklasse II nach DIN 4074 Teil I und II entsprach. Der Unfall ist auf den Bruch dieses Kantholzes zurückzuführen. Für die Erstellung des Gerüsts war weder eine Baugenehmigung erteilt noch eine statische Berechnung eingeholt worden.
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Der Kläger hat von allen Beklagten den Ersatz seines Verdienstausfalles und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM verlangt und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich seines sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schadens begehrt.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Ersatz von Verdienstausfall gerichteten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 340 DM (300 DM Sachschaden und 40 DM Unkosten) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Soweit der Kläger gegenüber der Erstbeklagten ein Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich eines künftigen immateriellen Schadens beansprucht hat, hat es die Klage abgewiesen .
Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Erstbeklagten in vollem Umfange und die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nur zu einem Teil-Schmerzensgeld von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt werden. Auf die Berufung des Zweitbeklagten hat das Oberlandesgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision der Erstbeklagten und die gegen die Drittbeklagte und den Viertbeklagten gerichtete Revision des Klägers nicht angenommen. Mit seiner weitergehenden Revision erstrebt der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe: I.
Das Berufungsgericht hat unter Verwertung eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens festgestellt, daß das Gerüst der konkreten Belastung standgehalten hätte, wenn es entsprechend der Planung des Viertbeklagten so errichtet worden wäre, daß die Fassadengerüste von den Emporen einen Abstand von jeweils 30 cm (und nicht nur von 20 cm) gehabt hätten und damit die zu überbrückende Weite nur 3,44 m statt 3,64 m betragen hätte. Es hat es allerdings dahinstehen lassen, ob der Unfall durch den Mangel des Kantholzes allein oder durch das mangelhafte Kantholz und die planwidrig größere lichte Weite zwischen den beiden seitlichen Fassadengerüsten verursacht worden ist.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für das Gerüst nach § 6 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (VBG 37) eine statische Berechnung hätte eingeholt werden müssen, da es sich dabei weder um eine Regelausführung nach DIN 4420 gehandelt habe, noch dafür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt gewesen sei. Demgemäß sei auch gemäß § 68 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 4 NdsBauO vom 23. Juli 1973 (GVB1 S. 259) für die Errichtung des Gerüsts eine Baugenehmigung erforderlich gewesen, die unstreitig nicht erteilt gewesen ist.
Dem Zweitbeklagten kann nach Auffassung des Berufungsgerichts aber allenfalls der Vorwurf gemacht werden, daß er
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dem Erfordernis der Baugenehmigung nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt habe. Da aber auch der Kläger davon ausgehe, daß eine Baugenehmigung für ein der Handskizze des Viertbeklagten entsprechendes Gerüst erteilt worden wäre, könne nicht festgestellt werden, daß die dem Zweitbeklagten möglicherweise zur Last fallende Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen sei. Denn der Zweitbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, an Ort und Stelle alle Maße nachzu demessen, um festzustellen, ob die tatsächlichen Maße mit denen einer genehmigten Bauzeichnung übereinstimmten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
1.	Mit zutreffenden Erwägungen geht das Berufungsgericht allerdings zunächst davon aus, daß die Haftung des Zweitbeklagten weder gemäß Art. 34 GG noch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.
a) Eine Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft kann zwar in entsprechender Anwendung des Art. 34 GG in Betracht kommen (BGHZ 22, 383, 388; Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 94 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, daß der Kirchenbedienstete in Ausübung eines öffentlichen Amtes hoheitlich gehandelt hat. Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner
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bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtssträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739). Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zu dem einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.; weitere Nachweise bei Kreft, aaO Rdn. 104, 110). Aufgaben zur Gebäuderenovierung, wie sie hier in Frage stehen, sind nicht in diesem Sinne durch eine hoheitliche Zielsetzung geprägt. Mangels Anhaltspunkten für eine öffentlich-rechtliche Organisation dieses Tätigkeitsbereiches geht es deshalb hier um rein fiskalisch geprägte Aufgaben der Kirchengemeinde. Daher sind auch die dem Zweitbeklagten obliegenden Aufgaben bei der Beaufsichtigung und Kontrolle der Bauarbeiten und die damit verbundenen Pflichten zur Gefahrensicherung als der Ebene bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung verhaftet zivilrechtlich zu qualifizieren.
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b) Eine Haftungsbefreiung für den Zweitbeklagten durch das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger als Angestellter nicht die einem Beamten im staatsrechtlichen Sinne vergleichbare Stellung innehat.
2.	Rechtsfehlerhaft verkürzt das Berufungsgericht den Pflichtenkreis des Zweitbeklagten, der ihm aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger oblag.
a)	Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, wie der Kläger gemeint hat, mit der Ausführung der dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege aufgrund der Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1967 obliegenden Aufgaben zu einem verantwortlichen Bauleiter im Sinne des § 60 NdsBauO geworden ist, oder ob er etwa nur die örtliche Bauaufsicht geführt hat (zu den Verkehrssicherungspflichten, die diese Personen betreffen, vgl. BGHZ 68, 169, 173 ff und Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142 m.w.N. = BauR 1984, 77, 78). Selbst wenn der Zweitbeklagte nicht einmal mit der örtlichen Bauaufsicht betraut gewesen sein sollte und diese Aufgabe etwa dem an der Unfallstelle ebenfalls anwesenden Architekten zukam, hatte er gegenüber dem Kläger für dessen sicheren Aufenthalt auf dem Gerüst zu sorgen.
b)	Nachdem der Zweitbeklagte nicht nur anstelle des Bauherren den Auftrag zur Aufstellung des Raumgerüsts erteilt, sondern auch zu der Baustellenbesprechung eingeladen und den Kläger zu dem Zwecke der Abnahme seiner Arbeiten an der
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Tonnendecke des Kirchenschiffes zu dem Besteigen des Gerüsts aufgefordert und damit den Verkehr auf diesem Gerüst eröffnet hatte, mußte er darauf achten, daß der Kläger ungefährdet das Gerüst benutzen konnte. Er war deshalb verpflichtet, sich selbst von der Sicherheit, der Standfestigkeit und der Belastbarkeit des Gerüsts zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO). Dazu gehörte zunächst die Feststellung, ob die Ausführung des Gerüsts seinem Auftrag entsprechend nach der Gerüstordnung "DIN 4420" erstellt war, die gleichfalls als Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste" (VBG-Vorschriften 36 a) galt; dies schloß die Feststellung ein, ob es sich um eine Regelausführung handelte, für die weder ein statischer Nachweis erforderlich war, noch die Einholung einer Baugenehmigung.
Wäre der Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, dann hätte er erkannt bzw. erkennen müssen, daß für das Gerüst sowohl ein statischer Nachweis als auch eine Baugenehmigung erforderlich waren, die aber beide fehlten. Schon das hätte ihm Anlaß geben müssen, mit Rücksicht auf die Lebensgefahr, die für die Beteiligten mit dem Besteigen eines nicht ausreichend sicheren Gerüstes verbunden sein konnte, zu demal wenn es den Belastungen einer so großen Besucherzahl ausgesetzt wurde, von dem Vorhaben abzusehen, solange er jedenfalls nicht aufgrund anderer Umstände die Gewißheit haben konnte, daß das Gerüst trotz der fehlenden statischen und bauaufsichtsrechtlichen Kontrollen sicher war.
Diese Gewißheit hätte er im übrigen, wie das Berufungsgericht weiter verkennt, nicht schon dann haben können, wenn eine Baugenehmigung Vorgelegen hätte; er hätte sich
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auch in diesem Fall darüber vergewissern müssen, ob eine Bauabnahme erfolgt oder sonst sichergestellt war, daß die Ausführung der genehmigten Bauzeichnung bzw. Statik entsprach. War nach entsprechenden statischen Berechnungen eine Sicherheit auf dem Gerüst nur gewährleistet, wenn die Fassadengerüste jeweils einen Abstand von 30 cm von den Emporen hatten, dann hätte er, was keinen großen Aufwand erfordert hätte, auch die Einhaltung dieses Maßes überprüfen müssen.
3.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß auch davon ausgegangen werden, daß die Pflichtverletzungen des Beklagten ursächlich für den Schaden des Klägers waren.
a)	Hätte sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten, dann hätte er entweder die Besprechung auf dem Gerüst und die Abnahme der von dem Kläger geleisteten Arbeiten zurückstellen oder zu demindest feststellen müssen, welchen Belastungen das Gerüst bisher bei der Bauausführung standgehalten hatte und allenfalls eine gleich hohe Gerüstbelastung zulassen dürfen.
b)	Der ZurechnungsZusammenhang zwischen den Versäumnissen des Zweitbeklagten und dem Schaden des Klägers könnte nur dann fraglich sein, falls auch bei einem Gerüstumbau nach Maßgabe statischer oder bauaufsichtsrechtlicher Anforderungen die Mangelhaftigkeit des im Streitfall gebrochenen Kantholzes nicht erkannt worden und dieses Holz auch dann gebrochen wäre, wenn die von dem Raumgerüst zu überbrückende Weite 3,44 m nicht überschritten hätte. Denn dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet war, jedes einzelne Bauholz daraufhin zu überprüfen, ob es den erforderlichen Güteklassen entsprach (vgl.
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 Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO). Insoweit durfte er sich auf die Fachkenntnisse der Bediensteten der von ihm beauftragten Drittbeklagten verlassen. Indes obliegt dem Zweitbeklagten die Darlegungsund Beweislast für diesen bei pflichtmäßigem Vorgehen denkbaren Geschehensablauf. Einen solchen Beweis hat der Zweitbeklagte jedoch nicht einmal angetreten .
III.
Bei dieser Rechtslage muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als darin auf die Berufung des Zweitbeklagten die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten des Zweitbeklagten auferlegt worden sind.
Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der erkennende Senat abschließend in der Sache entscheiden. Diese Entscheidung mußte dahin ergehen, daß - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Februar 1986 mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, daß er nur zur Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt wird.
1.	Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß den Kläger gegenüber dem Erst- und dem Viertbeklagten und gegenüber der Drittbeklagten kein Mitverschulden trifft. Gleiches gilt auch gegenüber dem
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Zweitbeklagten. Da der Kläger von dem sachkundigen Zweitbeklagten zu der Baustellenbesprechung eingeladen und auf das Gerüst gebeten wurde, durfte er darauf vertrauen, daß die Beklagten, und auch der Zweitbeklagte, den ihnen bezüglich der Erstellung des Gerüsts obliegenden Sicherungspflichten nachgekommen sind.
2.	Was die Höhe des Schmerzensgeldes betrifft, folgt der erkennende Senat der rechtsfehlerfreien Bewertung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches des Klägers gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten, da weder erkennbar noch von der Revision geltend gemacht worden ist, daß das Berufungsgericht gegenüber dem Zweitbeklagten zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, wenn es dessen Haftung dem Grunde nach bejaht hätte.
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3.	Da die Pflicht zur Tragung der Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Obsiegen oder Unterliegen abhängt, hat der erkennende Senat dem Landgericht, das nun über die Höhe der geltend gemachten weiteren Ansprüche zu entscheiden hat, auch die Entscheidung über diese Kosten übertragen, die auch die Kosten wegen der nicht angenommenen Revisionen umfassen.
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann