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BGH · VI ZR 270/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/78

b) Zu den Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn von § 67 Abs. 2 WG, wenn Schädiger und Versicherter Brüder sind. Die Parteien streiten nur darum, ob der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Versicherten in "häuslicher Gemeinschaft" lebte und damit der Regreß der Klägerin entsprechend § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der nicht verheiratete, 22 Jahre alte Erstbeklagte (demnächst der Beklagte), von Beruf Kraftfahrer, war wegen eines Streits mit seinen Eltern aus deren Wohnung ausgezogen und hatte zur Zeit des Unfalls seit etwa drei Wochen während der Suche einer eigenen Wohnung Aufnahme in der Mietwohnung seines Bruders (und dessen Ehefrau) gefunden; er wurde dort auch mitverpflegt. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen seinen Bruder nicht nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien, weil die Voraussetzungen des hier entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 WG gegeben seien; der Beklagte habe am Unfalltag mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob § 67 Abs. 2 WG dem Rechtsübergang aus § 1542 RVO auch dann entgegensteht, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, und hat dies bejaht. 334 = WzS 1979, 211 - eingehend begründet, weshalb an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß der Sozialversicherungsträger in Anlehnung an § 67 Abs. 2 WG auch dann gegen einen mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen kein Rückgriffsrecht hat, wenn für diesen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eintritt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind nämlich die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 WG im Streitfall nicht gegeben. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß in Anwendung des dem § 67 Abs. 2 WG zugrundeliegenden Rechtsgedankens der Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 R\ ausgeschlossen ist (s. der dazu führen muß, auch dem Sozialversicherer den Regreß dann zu verwehren, wenn dieser dadurch mittelbar den Empfänger der von ihm gewährten Sozialversicherungsleistungen träfe, daß er als Familienangehöriger mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, so daß der Versicherte im Ergebnis (aus der gemeinsamen Familienkasse) das wieder herausgeben müßte, was er als Sozialversicherungsleistung erhalten hat (so schon BGHZ 41, 79, 83 im Anschluß an Hallbauer LZ 1910, Daß diese gemäß § 205 RVO den Familienangehörigen ”sogar” (so BGHZ 41, 82) die gleiche Leistung zu gewähren haben wie den ("Stamm”-)Versicherten, ist nur ein zusätzliches Merkmal dieses Versicherungszweiges, aber nicht die tragende Grundlage der Rechtsprechung des Senats. Zwar geht es im Streitfall nicht um eine derartige Leistung an Familienangehörige, sondern um eine dem verletzten Versicherten gewährte Rehabilitationsleistung gemäß §§ 1237, 1241 RVO a.F. Dieser würde aber, wenn er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft lebte, mittel- Es entspricht einhelliger Meinung, daß unter Familienangehörigen - unabhängig vom Bestehen (wechselseitiger) gesetzlicher Unterhaltspflichten (unrichtig Hüskes VersR 1966, 20, 21; gegen ihn mit Recht schon Rodde VersR 1966, 432) - alle Personen fallen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, ohne daß auf den Grad der Verwandtschaft (Schwägerschaft) abzustellen ist (Prölß/Martin WG 21. Die notwendige Einschränkung ergibt sich aus dem weiteren Erfordernis des Gesetzes, daß diese Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben müssen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 WG für den Zeitpunkt prüft, in dem sich der Unfall ereignete. Daher ist der Umstand, daß der Beklagte am Tag nach dem Unfall die Wohnung seines verletzten Bruders wieder verlassen hatte, ohne Bedeutung. b) Jedoch lebten die Brüder entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht in "häuslicher Gemeinschaft" i.S. des § 67 Abs. 2 WG. So hatte er beim Auszug aus der elterlichen Wohnung nur einen Teil seiner Sachen in die Wohnung seines Bruders gebracht, den anderen Teil jedoch bei seinen Eltern gelassen, sich also gewissermaßen "für den Notfall" eine Rückkehr zu den Eltern Vorbehalten, wie er dies dann auch nach dem Unfall tat. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geklärt, ob die Brüder aus einer gemeinsamen Wirtschaftskasse lebten oder ob der Beklagte nicht etwa nur wie ein Gast zu den Mahlzeiten eingeladen war. Denn die für die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 WG darlegungsund beweispflichtigen Beklagten haben schon nicht dargetan, daß der Beklagte sich überhaupt in irgendeiner Form finanziell an der gemeinsamen Wirtschaftsführung beteiligte. Das ist zwar für die Begründung einer häuslichen Gemeinschaft nicht unbedingt eine Voraussetzung, muß aber unter selbständig verdienenden Brüdern als wesentliches Schließlich spricht auch der Zeitraum, für den der Beklagte bei seinem Bruder Aufnahme finden konnte, gegen die Begründung einer häuslichen Gemeinschaft. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist aus dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 WG zu folgern, daß diese Vorschrift den Rückgriff eines Versicherers nur dann ausschließen will, wenn die gemeinsame Wirtschaftsführung wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegt war (s. Denn nur bei einer für längere Zeit geplanten gemeinsamen Wirtschaftsführung kann sich der diese Vorschrift tragende Gesichtspunkt verwirklichen - wobei freilich unerheblich ist, ob im einzelnen Fall tatsächlich eine nach dem Sinn des Rückgriffsausschlusses zu vermeidende Lage eintritt (s. Verbleib des Beklagten in der Wohnung seines Bruders nicht einverstanden war, so daß einer für erheblich mehr als drei Wochen geplanten Aufnahme des Beklagten ein durchgreifendes Hindernis entgegenstand. Eine Gesamtwürdigung aller dieser Umstände ergibt, daß der Beklagte lediglich vorübergehend von seinem Bruder einem Logiergast vergleichbar in die Wohnung aufgenommen worden war; ein solcher begründet aber nach allgemeiner Meinung keine häusliche Gemeinschaft mit dem Wohnungsinhaber im Sinne von § 67 Abs. 2 WG (s.

Zitierte Normen: § 67 WG § 137 SGB_IV § 205 RVO § 67 WG § 565 ZPO
WGVersRUnfallRVOGemeinschaftKlägerinBruder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein,/
RVO § 1542; WG § 67 Abs. 2
a)	Der Ausschluß des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers (§ 1542 RVO) in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 WG gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.
b)	Zu den Voraussetzungen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn von § 67 Abs. 2 WG, wenn Schädiger und Versicherter Brüder sind.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - OLG Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 270/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Januar 1980 W a 1 z ,
Justizhauptsekretä
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 der Landesversicherungsanstalt
 gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den ersten Direktor Vilhelm R
$
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Kraftfahrer Armin K Str. A IM-H
2. die LflBW IMM-B vertreten durch Direktor
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt;
I.	Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1978 das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. März 1978 abgeändert wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.370,41 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. August 1977 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daB die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 3/4 ihrer übergangsfähigen Aufwendungen zu erstatten, die sie in Zukunft an Wolfgang Kobus auf Grund des Unfalls vom 7. Oktober 1972 zu erbringen hat.
II.	Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Wolfgang K. wurde am 7. Oktober 1972 als Insasse des seinem Bruder, dem Erstbeklagten, gehörenden und von diesem gefahrenen Pkw verletzt, als sein Bruder unter
 
Alkoholeinfluß gegen einen Baum fuhr. Die Klägerin, eine Landesversicherungsanstalt, gewährte ihm 1976 wegen seiner Verletzung eine Kur und zahlte für fünf Tage Ubergangsgeld. Wegen dieser Aufwendungen hat sie den Erstbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, den Zweitbeklagten, gestützt auf § 1542 RVO, unter Abzug eines möglichen Mitverschuldens des Verletzten in Höhe von 25 % auf Zahlung von 3*370,41 DM (nebst Zinsen) in Anspruch genommen; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zu dem Ersatz von 75 % ihrer zukünftigen, aus Anlaß des Unfalls zu erbringenden übergangsfähigen Aufwendungen verpflichtet seien.
Die Parteien streiten nur darum, ob der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Versicherten in "häuslicher Gemeinschaft" lebte und damit der Regreß der Klägerin entsprechend § 67 Abs. 2 WG ausgeschlossen ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dies bejaht und demgemäß die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
Entsehe idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der nicht verheiratete, 22 Jahre alte Erstbeklagte (demnächst der Beklagte), von Beruf Kraftfahrer, war wegen eines Streits mit seinen Eltern aus deren Wohnung ausgezogen und hatte zur Zeit des Unfalls seit etwa drei Wochen während der Suche einer eigenen Wohnung Aufnahme in der Mietwohnung
 seines Bruders (und dessen Ehefrau) gefunden; er wurde dort auch mitverpflegt. Unmittelbar nach dem Unfall war er wieder zu seinen Eltern zurückgekehrt.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen seinen Bruder nicht nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien, weil die Voraussetzungen des hier entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 WG gegeben seien; der Beklagte habe am Unfalltag mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
II.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob § 67 Abs. 2 WG dem Rechtsübergang aus § 1542 RVO auch dann entgegensteht, wenn der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist, und hat dies bejaht. In dieser Frage teilt der Senat dessen Ansicht. Er hat im (nach Verkündung des angefochtenen Urteils ergangenen) Urteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 * VersR 1979, 256 « SozVers 1979,
334 = WzS 1979, 211 - eingehend begründet, weshalb an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß der Sozialversicherungsträger in Anlehnung an § 67 Abs. 2 WG auch dann gegen einen mit dem Verletzten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen kein Rückgriffsrecht hat, wenn für diesen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eintritt. Auf dieses Urteil wird verwiesen (s.dazu auch Gitter JR 1979, 288). Die Ausführungen von Ritze in BB
1976, 1672 ff geben dem Senat zu einer Überprüfung keinen Anlaß.
2. Dennoch mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind nämlich die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 WG im Streitfall nicht gegeben. Das ist revisionsrechtlich überprüfbar. Sollte dem angefochtenen Urteil entnommen werden müssen, daß das Berufungsgericht die Revision auf die angeschnittene Rechtsfrage begrenzen wollte, so wäre eine solche Beschränkung rechtlich unwirksam (vgl. BGH Urt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69 = 114 ZPO § 546 Nr. 77).
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß in Anwendung des dem § 67 Abs. 2 WG zugrundeliegenden Rechtsgedankens der Übergang des Ersatzanspruchs des Versicherten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 R\ ausgeschlossen ist (s. BGHZ 41, 79; zuletzt Senatsurteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 - VersR 1977, 149 = SozVers 1977, 25). Die im Rahmen der Fortführung des Sozialgesetzbuches geplante Regelung des bisher in § 1542 RVO vorgesehenen Forderungsübergangs will diese Rechtsprechung übernehmen (vgl. Referentenentwurf eines § 137 Abs. 3 SGB IV, veröffentlicht und erläutert von Neumann-Duesberg BKK 1979, 201). Diese entsprechende Anwendimg eines vom Gesetzgeber bisher ausdrücklich nur zu Lasten eines Privatversicherers verankerten Grundsatzes beruht auf der Erwägung, daß die Rückgriffsbeschränkung Ausdruck eines allgemeinen Gedankens ist,
 
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der dazu führen muß, auch dem Sozialversicherer den Regreß dann zu verwehren, wenn dieser dadurch mittelbar den Empfänger der von ihm gewährten Sozialversicherungsleistungen träfe, daß er als Familienangehöriger mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft lebt, so daß der Versicherte im Ergebnis (aus der gemeinsamen Familienkasse) das wieder herausgeben müßte, was er als Sozialversicherungsleistung erhalten hat (so schon BGHZ 41, 79, 83 im Anschluß an Hallbauer LZ 1910,
647, 652). Dieser Gedanke beansprucht für alle Zweige der Sozialversicherung Geltung, nicht etwa nur für die gesetzlichen Krankenkassen, über deren Rückgriffsanspruch der Senat bisher wiederholt in seinen Urteilen entschieden hat. Daß diese gemäß § 205 RVO den Familienangehörigen ”sogar” (so BGHZ 41, 82) die gleiche Leistung zu gewähren haben wie den ("Stamm”-)Versicherten, ist nur ein zusätzliches Merkmal dieses Versicherungszweiges, aber nicht die tragende Grundlage der Rechtsprechung des Senats. Im übrigen gewähren Berufsgenossenschaften und Rentenversicherer den Versicherten Kinderzuschüsse und vor allem Hinterbliebenenrenten (vgl. schon BGHZ 43,
72 für die vom Dienstherrn den Hinterbliebenen eines Beamten gewährten Versorgungsleistungen und das Senats*-urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 = VersR 1971,
478 betreffend die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einer Witwe gezahlten Rente), haben insofern also auch den Schutz der Familie des Versicherten im Auge. Zwar geht es im Streitfall nicht um eine derartige Leistung an Familienangehörige, sondern um eine dem verletzten Versicherten gewährte Rehabilitationsleistung gemäß §§ 1237, 1241 RVO a.F. Dieser würde aber, wenn er mit seinem Bruder in häuslicher Gemeinschaft lebte, mittel-
 
bar betroffen, wenn letzterer die von der Klägerin gewährten Leistungen ihr erstatten müßte. Eben das will § 67 Abs. 2 WG verhindern.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß § 67 Abs. 2 WG auch für Brüder gilt.
Es entspricht einhelliger Meinung, daß unter Familienangehörigen - unabhängig vom Bestehen (wechselseitiger) gesetzlicher Unterhaltspflichten (unrichtig Hüskes VersR 1966, 20, 21; gegen ihn mit Recht schon Rodde VersR 1966, 432) - alle Personen fallen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, ohne daß auf den Grad der Verwandtschaft (Schwägerschaft) abzustellen ist (Prölß/Martin WG 21. Aufl. Anm. 7; Bruck/ Möller/Sieg, WG 8. Aufl. Anm. 105 - beide zu § 67 -m.w.Nachw.; österr.OGH VersR 1964, 692; LG Passau VersR 1968, 43). Die notwendige Einschränkung ergibt sich aus dem weiteren Erfordernis des Gesetzes, daß diese Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben müssen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 WG für den Zeitpunkt prüft, in dem sich der Unfall ereignete. Zwar läßt der Senat bei bestimmten Fallgestaltungen zugunsten der Angehörigen unter Umständen auch den späteren Zeitpunkt der Inanspruchnahme genügen (bei nachträglicher Eheschließung). Dies ändert aber nichts an dem schon in BGHZ 54, 256, 260 ff ausgesprochenen und im Senatsurteil vom 21. September 1976 aaO bestätigten Grundsatz, daß für den Rückgriffsausschluß genügt, wenn die häusliche Gemeinschaft im Zeit-
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punkt des Unfalls bestand. Daher ist der Umstand, daß der Beklagte am Tag nach dem Unfall die Wohnung seines verletzten Bruders wieder verlassen hatte, ohne Bedeutung.
b) Jedoch lebten die Brüder entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht in "häuslicher Gemeinschaft" i.S. des § 67 Abs. 2 WG. Das Berufungsgericht übersieht, daß es nicht genügt, wenn die Angehörigen gemeinschaftlich wohnen ; das Gesetz fordert vielmehr, daß sie in häuslicher Gemeinschaft "leben". Dieses Merkmal wird aber von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
Der Beklagte hatte nicht den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Bruder begründet. So hatte er beim Auszug aus der elterlichen Wohnung nur einen Teil seiner Sachen in die Wohnung seines Bruders gebracht, den anderen Teil jedoch bei seinen Eltern gelassen, sich also gewissermaßen "für den Notfall" eine Rückkehr zu den Eltern Vorbehalten, wie er dies dann auch nach dem Unfall tat. Das Berufungsgericht hat ferner nicht geklärt, ob die Brüder aus einer gemeinsamen Wirtschaftskasse lebten oder ob der Beklagte nicht etwa nur wie ein Gast zu den Mahlzeiten eingeladen war. Diese Frage bedarf indes keiner Klärung. Denn die für die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 WG darlegungsund beweispflichtigen Beklagten haben schon nicht dargetan, daß der Beklagte sich überhaupt in irgendeiner Form finanziell an der gemeinsamen Wirtschaftsführung beteiligte. Das ist zwar für die Begründung einer häuslichen Gemeinschaft nicht unbedingt eine Voraussetzung, muß aber unter selbständig verdienenden Brüdern als wesentliches
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Indiz angesehen werden; denn je ferner der Verwandtschaftsgrad ist, umso strenger wird zu prüfen sein, ob wirklich eine Gemeinschaft der Wirtschaftsführung, wie sie üblicherweise zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern besteht, gewollt und vollzogen war. Schließlich spricht auch der Zeitraum, für den der Beklagte bei seinem Bruder Aufnahme finden konnte, gegen die Begründung einer häuslichen Gemeinschaft. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist aus dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 WG zu folgern, daß diese Vorschrift den Rückgriff eines Versicherers nur dann ausschließen will, wenn die gemeinsame Wirtschaftsführung wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegt war (s. Bruck/Möller/Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. 4 Anm.
G 258; Neumann-Duesberg BKK 1979, 203, 204). Denn nur bei einer für längere Zeit geplanten gemeinsamen Wirtschaftsführung kann sich der diese Vorschrift tragende Gesichtspunkt verwirklichen - wobei freilich unerheblich ist, ob im einzelnen Fall tatsächlich eine nach dem Sinn des Rückgriffsausschlusses zu vermeidende Lage eintritt (s. Senatsurteile v. 30. Juni 1971 - VI ZR 189/6 = VersR 1971, 901 und v. 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 =
VersR 1972, 764) -,nämlich zu verhindern, daß die in die Kasse der zusammenlebenden Familienangehörigen eingeflossenen Versicherungsleistungen durch die Regreß-nahme wieder abfließen würden (s. Müller in Festschrift für Horst Schieckel 1978 S. 205, 213). Aus dieser Sicht mag dem Beklagten zwar nicht unbedingt zu dem Nachteil gereichen, daß er bei seinem Bruder nur so lange bleiben wollte, bis er eine eigene Wohnung gefunden hatte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kommt aber dem Umstand Bedeutung zu, daß der Vermieter mit einem weitere
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Verbleib des Beklagten in der Wohnung seines Bruders nicht einverstanden war, so daß einer für erheblich mehr als drei Wochen geplanten Aufnahme des Beklagten ein durchgreifendes Hindernis entgegenstand.
Eine Gesamtwürdigung aller dieser Umstände ergibt, daß der Beklagte lediglich vorübergehend von seinem Bruder einem Logiergast vergleichbar in die Wohnung aufgenommen worden war; ein solcher begründet aber nach allgemeiner Meinung keine häusliche Gemeinschaft mit dem Wohnungsinhaber im Sinne von § 67 Abs. 2 WG (s. für viele: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung 11. Aufl. Anh. zu §§ 10-13 Rdz. 54).
III.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben.
Der Senat war in der Lage, nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die Höhe des bezifferten Schadens ist unstreitig. Die Beklagten haben auch keine Einwendungen gegen die von der Klägerin geforderte Haftungsquote erhoben. Da die Klägerin für die gesundheitlichen Folgen der im Jahre 1972 eingetretenen Verletzung noch im Jahre 1976 Rehabilitationskosten aufwenden mußte, liegt es nicht ganz fern, daß auch in Zukunft noch weitere Kosten für den nicht unerheblich Verletzten entstehen können, so daß auch die Fest-
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stellungsklage Erfolg haben mußte. Dem Klageantrag war daher in vollem Umfang stattzugeben.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Deinhardt