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BGH · VI ZR 270/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/69

BVG § 81 a; BGB § 847 Auch wenn der Yersorgangsträger einen durch Verschulden eines Britten im Wehrdienst beschädigten Soldaten Beruf s-förderungsmaßnahraen nach § 26 BVG gewährt, kann er bei seinem Rückgriff gegen den Britten nicht auch auf den Schmerzensgeldancpruch des Soldaten greifen. wurde, erhielt er gemäß § 80 des Soldaten-versorgungsgesetzes (SVG - BGBl 1961 I 1685 -und 1967 I 201) von dem Landschaftsverband Rheinland (Landesversorgungsamt) Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG BGBl 1964 I 102 und 1967 X 141). Auf die Präge, wer materiell-rechtlich Gläubiger der Rückgriffsforderung ist, kommt es hier nicht an, sondern nur darauf, ob sie der Kläger geltend machen kann. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rückgriffsvorschrift des § 81 a BYG nicht nur für das Bundesversorgungs-gesetz, also für die Kriegsopfer Versorgung gilt, sondern auch für das hier in Betracht kommende Soldatenversorgungsgesetz. Damit ist auch die Bestimmung des § 81 a BVG für anwendbar erklärt (vgl. Anwendung des § 81 BVG in seinen Absatz 1 umfaßt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Daß diese Landesbehörden auch berechtigt sind, die von einem Rechtsübergang nach § 81 a BVG ergriffenen Ersatzansprüche gegen Drittschädiger Mit dem Bedenken des Berufungsgerichts, daß in § 81 a, dem früheren Abs. 2 dos § 81 BVG, vom "Bund11 die Rede ist, auf den die Ersatzansprüche übergehen sollen, hat sich der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil BGHZ 30, 165/166 auseinandergesetzt. Vielmehr geht es um die Versorgung eines Soldaten der Bundeswehr nach dem Sol-, datenversorgungsgesetz, das die Länder gemäß § 88 Abs. 1 SVG im A^^ftrage des Bundes auszuführen haben (vgl. BGHZ 16, 95, 99) umfaßt aber auch das Recht der Landesversorgungsämter, hier des klagenden Landschaftoverbandes Rheinland, die auf § 81 a BVG (in Verbindung mit § 80 SVG) gestützten Rückgriffsansprüche geltend zu machen (vgl, Wilke aaO 505)«- Bern steht nicht entgegen, daß Abs.8 des § 88 SVG die Vorschriften dieser Bestimmung insoweit ausniramt, als es um die Gewährung von Leistungen der Kriegs opfer für sorge nach den §§ 25 ff BVG, also auch um die hier in Rede stehende Berufsförderung des § 26 BVG geht, Bas betrifft nur Fragen des Verfahrens (Verwaltüngs verfahren, Vorverfahren und Rechtsweg vor den Verwaltungs- statt vor den Sozialgerichten) und nicht die hier in Rede stehende Frage der Berechtigung, Rückgriffsansprüche geltend zu machen. Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage ferner damit begründet, daß entgegen der Ansicht des Klägers der Schmerzensgeldanspruch eines Ver'sorgungsenpfangers nicht gemäß § 81 a BVG übergehe« Bas ist richtig. Kläger gewährten Berufsförderung und dem'Schmerzens-geldanspruch des beschädigten Soldaten, sondern, allein daran, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß Satz 2 des § 847 Abs» 1 BGB nicht abgetreten werden könne. Bei rechtlich richtiger Sicht ergibt sich « jedoch, daß das (beschränkte) Abtretungsverbot des § 847 BGB dem vom Gesetz angeordneten Forderungs- d er Grund s at s ent gegen steht, daß ihre Beistungen und der Ersatzanspruch' des Geschädigten, auf.den sie greifen will, ’’kongruent'' sein müssen, dies aber nicht sind, 1. Allerdings hatten Rechtsprechung und Schrifttum in früherer Zeit, als die Behrs von der Kongruenz für den Rechtsübergang nach § 1542 RVÖ, dem Vorbild für § 81 a BVG, noch nicht anerkannt war, den Nichtubergang des Schmerzensgeldanspruchs damit begründet, daß dieser Anspruch gemäß § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht übertragbar sei (Urteile des Reichsgerichts BRiZ 1929 Rspr. Hierbei wurde oft auf die Vorschrift des § 851 ZPO abgestollt, nach welcher der nichtübertragbare Schmerzensgeldanspruch der Pfändung nicht unterworfen ist, also gemäß § 400 BGB auch nicht abgetreten werden kann, daher gemäß § 412 BGB auch nicht übergangsfähig sein solle. hat es ala '^merkwürdig "bezeichnet, daß der Schraerzens-geldanspruch dann dem Verletzten genommen und kraft § 1542 RVQ dem Sozialversicherungsträger übertragen werde, wenn der Verletzte den Schädiger auf Zahlung des Schmerzensgeldes {an ihn !) verklage, ihn als® rechthängig mache (§ 84? Abs» 1 Satz 2 BGB), Zudem leidet die Bezugnahme auf die §§ 400, 412 BGB daran, daß jedenfalls das Pfändungsverbot des § 850 h Abs, 1 Nr» 1 und 2 von den SondervorSchriften des in § 1542 RVO usw» angeordneten Rechtsübergangs durchbrochen ist (vgl, BGHZ 13, 360, 370; 35, 317, 327). Auch das Reichsgericht hat schon in RG JN 1932, 781 = SeuffA 86 Nr. 83 erkannt, daß es nicht die Bestimmung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, die dem RechtsÜbergang entgegensteht^ sondern der Grundsatz der Kongruenz, der sich in der Folgezeit in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (so zutreffend schon Cranz JW 1936, 3290; Wussow, TJnfallhaft-pflichtrceht, 10» Aufl» LZ 1455; unklar Geigel, Haft-pflichtprozeß, 14- Aufl. Nach § 1542 RVO gehen Ersatzansprüche des Verletzten nur "insoweit'* über, als der Sozial versa cherungs träger sachlich entsprechende Leistungen gewährt (RG2 167, 207, 211; Senatsurteile -vom.'19 Damit ist der Rückgriffsanspruch nicht nur in seiner Höhe begrenzt, sondern auch seinem sachlichen Inhalt nach» Sinn und Zweck der Vorschrift ist in erster Linie, eine doppelte Entschädigung des Verletzten zu hindern, Bao aber könnte heim Schmerzensgeldanspruch nur der Pall sein, wenn der Verletzte diesen Anspruch nicht nur gegen den Schädiger, hätte (§§ 823., 847 BGB) sondern auch nach den Vorschriften der Sozialver-sieherungsgesctze, der Beamtengosetze usw. Hat aber der Versicherungoträger, Dienstherr usw, für immaterielle Schäden nichts aufzuwenden, so besteht kein Anlaß, dem Verletzten den Anspruch auf Schmerzensgeld "aus der Hand zu schlagen" (so Senatsurteilvom 19. Anfangs hatte es der Gesetzgeber sogar für notwendig befunden, in § 159 IBG, der dem § 1542 RVO nachgebildet worden ist, ausdrücklich auszusprechen, der Rückgriff des Dienstherren erstrecke sich nicht auf Ansprüche, die nicht Vermögens schaden sind. Oktober 1965» stehen; die engere Passung des neuen § 87 a BBG machte dann aber den ausdrücklichen Ausschluß von Schmerzensgeld an Sprüchen vom Rechtsübergang überflüssig. Auch das zeigt, daß der Ausschluß des Rückgriffs in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch nicht aus . § 847 An. 5 a) für die vorliegende Präge nichts herleiten; das Urteil befaßt sich nur damit, ob der Haftung saus Schluß des § 898 RVO a.P. 2» Aus dieser Begründung folgt allerdings, daß dann, wenn der Gesetzgeber einem Sozialversicherungsoder Ver sorgungsträger, einem Dienstherrn usw, auch auferlegt hätte, dem Versorgungsberechtigten einen Ausgleich für seine immateriellen Schäden zu gewähren, änzunehmen sein v?ürde, daß der Versicherungsträger usw. a) Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in erster Linie nach seiner Aufgabe, dem Geschädigten Ausgleich zu bieten für die Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind und daher nicht unmittelbar durch Geld wie der gut gemacht werden können-(BGH2 18, 149, 154). Zum seelischen Leid gehört auch, daß der Verletzte nicht (mehr) dem Beruf nachgehen kann, den er gewählt hat und dem seine Neigungen gehören. Auch wenn er in einem neuen Beruf denselben Verdienst gefunden hat, wie er ihn gehabt hat und haben v.ürde, kann er vom Schädiger zu dem Ausgleich der psychischen Belastung, die er infolge der Aufgabe des erwählten- Berufes empfindet, ein Schmerzensgeld verlangen (vgl. b) Wird unter diesen Gesichtspunkten geprüft, ob die Versorgungaleistungen des Klägers wenigstens zu dem Keil auch dazu bestimmt sind, die durch den erzwungenen Berufswechsel empfundenen Unlust ein pfindungen des beschädigten Soldaten auszugloichen, SO' muß dies verneint werden. So kann ein Keil der von der Berufs ge.no ssensehaft gemäß § 567 RVQ zu gewährenden Berufshilfe (auch) dem Zweckjlienen, den Erwerbs schaden (§§ 842, 843 BGB) des Verletzten auszugleichen (vgl. KriegsOpferfürsorge (§§ 25-27 o BVG), wozu die Berufsförderung des § 26 BVG gehört»Nach § 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30.1-Jäi 1961/27°August 1965 (BGBl I 1032) ist, wenn infolge der Wehrdienatbe-schädigung das Berufsziel geändert werden muß. Bun mag es zwar sein, daß die vom Kläger dem beschädigten Soldaten gewährten Leistungen höher sind als dessen Erwerbsschaden. Hilfsweise macht die Revision, geltend, der Kläger habe kraft eigenen Rechts einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten, Dem kann nicht gefolgt wer den. mit §812 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht für den Beklagten geleistet hat, sondern seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 26 BYG nachgek ommen ist. Kläger ein Ersatzanspruch kraft eigenen Rechts aus dem Gesichtspunkt der Sritt3chadcnsliGuidation zu (vgl* BGHZ 43» 378, 582; Senatsurteil vom 24» Juni 1969 - VI ZR 284/67 -7ersR 1969? Auch wenn das richtig wäre, könnte der Kläger nicht auf dessen Schmerzensgeldanspruch greifen.

Zitierte Normen: § 81a BVG § 81a SVG § 81a BVG § 80 SVG § 81a BVG § 84 GO § 88 SVG Art. 85 GG § 81a BVG § 80 SVG § 81a BVG § 851 ZPO § 84 BGB § 81a BVG § 842 BGB § 26 BVG § 267 BGB
BGBVersRRVOLeistungAnspruchSoldatBVGRückgriffKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:____________nein
BVG § 81 a; BGB § 847
Auch wenn der Yersorgangsträger einen durch Verschulden eines Britten im Wehrdienst beschädigten Soldaten Beruf s-förderungsmaßnahraen nach § 26 BVG gewährt, kann er bei seinem Rückgriff gegen den Britten nicht auch auf den Schmerzensgeldancpruch des Soldaten greifen.
BGH, TJrt. v. 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - OLG Köln
BG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
!J_2H_270/69„	URTEIL
in dem Rechtsstreit des landschsftsverband es Rheinland,
 vertreten durch reinen Direktor, Köln-Deutz, landeshaus, Kennedy-I!Der 2,
Verkündet am
22. September 1970
Kriegl Justi shauptsekretär alc Urkunde beam ter der Ceachiftastelle
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Dieter
Beklagten und Revisionsbeklagteh:- ■
- ProsefSbevollmächtigter i
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1970' unter Mitwirkung des Senatspräöidenten Pehle und der. Bundesrichter Br. Bode, Br.Weher, Sonnabend und Schaffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Köln vom 14. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf er legt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Sonntag, den 19. September 1965, fuhr der Beklagte, damals Soldat in	(bei
 mit seinem. Volkswagen au3- der Kaserne in zu seinen Bit er n hach Hause. Dabei nahm er einen Kam er ad en, d en Abi turi ent en HflBP mit, d er s ei ner Wehrpflicht genügte. Durch Verschulden des Beklagten stürzte der Wagen um;	erlitt eine leichte Hirn-
verletzung, so daß er an einer Halbsei ten schwäche, u.a. verbunden mit einer Schreibschwache leidet. Infolgedessen konnte er sein Ziel, nach Entlassung aus der Bundesv/ehr Studienrat unter besonderer Berücksichtigung ^musischer Rächer 2u werden, nicht weiter verfolgen. Er studiert jetzt an der Universität Köln Rechtswissenschaft. Bader Unfall als Wehrdienstbcsehädigung aner-
 
kann!: wurde, erhielt er gemäß § 80 des Soldaten-versorgungsgesetzes (SVG - BGBl 1961 I 1685 -und 1967 I 201) von dem Landschaftsverband Rheinland (Landesversorgungsamt) Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG BGBl 1964 I 102 und 1967 X 141). Gemäß § 26 BVG gewahrt ihm der Landschaftsverband als Berufsforderungs-raaßnahrae eine Ausbildungsbeihilfe von monatlich 257,50 HJ0 Außerdem trägt er die Studiengebühren und erstattet HflHB die Kosten der Fahrten nach K^B
Wegen dieser MMHI zu gewährenden Versorgungsleistungen nimmt der klagende Landschafte-verband beim Beklagten Rückgriff. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, auch insoweit Ersatz zu leisten, als ÜflBl Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen erzwungenen Wechsels des Berufsziels erwachsen sind oder noch erwachsen werden, und zwar der Höhe nach insoweit, als diese Ansprüche kraft der vom Klager erbrachten Versorgungsleistungen auf ihn übergegangen sind,
 Landgericht und Oberlandesgericht haben diesen Antrag abgewiesen.,
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
 
EntscheidüngsgrÜnde:
I.
Hach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon deshalb unbegründet, -weil nicht der Landschaftsverband .Gläubiger der Rückgriffsansprüche aus § 81 a BVG ist, sondern der Bund (die Bundesrepublik). Dieser Standpunkt ist verfehlt. Auf die Präge, wer materiell-rechtlich Gläubiger der Rückgriffsforderung ist, kommt es hier nicht an, sondern nur darauf, ob sie der Kläger geltend machen kann.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rückgriffsvorschrift des § 81 a BYG nicht nur für das Bundesversorgungs-gesetz, also für die Kriegsopfer Versorgung gilt, sondern auch für das hier in Betracht kommende Soldatenversorgungsgesetz. Die Vorschrift des § 80 SVG verweist hinsichtlich der- Versorgung eines Wehrdienst beschädigten Soldaten allgemein auf die Vor-■ Schriften des BundesVersorgungsgesetzes. Damit ist auch die Bestimmung des § 81 a BVG für anwendbar erklärt (vgl. Vfilke, Bund esversorgungs ge setz 3«Aufl.
§ 80 SVG Ann. I S. 432; Rdschr. BMA vom 13. Oktober 1961 betr. Ersatzansprüche nach § 81 a BVG - BVB1 1961, 141). Die Vorschrift des § 81 a BVG war ursprünglich (vgl. Passung vom 6. Juni 1956 - BGBl 1956 I 463) dem § 81 BVG als Abs. 2 und 3 angefügt. Sie ist durch das Erste HeuOrdnungsgesetz vom 27. Juni I960 (BGBl I 453) als selbständiger § 81 a hinter § 81 BVG eingefügt v,'Orden. Daß § 80 SVG auch die entsprechende
 
Anwendung des § 81 BVG in seinen Absatz 1 umfaßt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 1964 (III ZR 15/63 - VersR 1964, 530) entschieden. Schon damals umfaßte diese.Verweisung aber auch den Absatz 2 des § 81 BVG a. B., nämlich die Eröffnung einer Rückgriffsraöglichkeit. Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 10. November 1964 (VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307) ausgegangen.
2. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus dem Umstand, daß in § 81 a BVG.davon die Rede ist, die Rückgriffsansprüche des Versorgungsberechtigten gingen ”auf den Bund” über, folge die mangelnde Sach-berechtigung des hier klagenden Landschaf tsverbandes.
Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Juni 1962 (GVB1 NRW 1962, 348) sind Berufsförderungs-maßnahmen nach § 26 BVG, um die es hier geilt, von den überörtlichen Fragern der Kriegsopfer für sorge zu gewähren (§2 Abs. 2 ZTr. 1 aaO), nämlich von den Hauptfür sorge st eilen der Landschaftsverbände (§1 Abs,
 2 aaO)» Durch diese Regelung wird das Bundesgesetz Uber die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12, Marz 1951 (BGBl I 169) ausgeführt, wonach die Länder gemäß Art» 83, 84 00 Versorgungsämter und Landesv'ersorgungaämter Ginzurichten hatten (vgl. auch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopfer Versorgung vom 2. Mai 1955 - BGBl I 202). Daß diese Landesbehörden auch berechtigt sind, die von einem Rechtsübergang nach § 81 a BVG ergriffenen Ersatzansprüche gegen Drittschädiger
 
geltend zu machen, stellt außer Zweifel (Senatsurteil vom 13. Februar 1962 - VI SR 114/61 - VersR 1962, 470 unter Bezugnahme auf BGHZ 30, 162, 164 - auch Urteil vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 - VersR 1965, 564,
566; Rohr/Beuster/Strasser, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Anm. 5 a.E, und Schieckel/Gurgel, BVG, Anm. 1, beide zu § 81 a). Mit dem Bedenken des Berufungsgerichts, daß in § 81 a, dem früheren Abs. 2 dos § 81 BVG, vom "Bund11 die Rede ist, auf den die Ersatzansprüche übergehen sollen, hat sich der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil BGHZ 30, 165/166 auseinandergesetzt. Inzwischen ist in § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 {BGBl I 367 -jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl I 104) ausdrücklich klargestellt, daß die Landesbe-horden (grundsätzlich das landesversorgungsamt) für die Geltendmachung der in § 81 a BVG genannten Ansprüche zuständig' sind.
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um Ansprüche aus der KriegsopferVersorgung, welche die Länder gemäß Art. 84 GO als eigene Angelegenheiten ausführen. Vielmehr geht es um die Versorgung eines Soldaten der Bundeswehr nach dem Sol-, datenversorgungsgesetz, das die Länder gemäß § 88 Abs. 1 SVG im A^^ftrage des Bundes auszuführen haben (vgl. Art. 85 GG). Biese eigenverantwortliche Auftrags Verwaltung (vgl. BGHZ 16, 95, 99) umfaßt aber auch das Recht der Landesversorgungsämter, hier des klagenden Landschaftoverbandes Rheinland, die auf § 81 a BVG (in Verbindung mit § 80 SVG) gestützten Rückgriffsansprüche geltend zu machen (vgl, Wilke aaO
 
 Ann» II zu § 88 SVG auf S. 505)«- Bern steht nicht entgegen, daß Abs. 8 des § 88 SVG die Vorschriften dieser Bestimmung insoweit ausniramt, als es um die Gewährung von Leistungen der Kriegs opfer für sorge nach den §§ 25 ff BVG, also auch um die hier in Rede stehende Berufsförderung des § 26 BVG geht, Bas betrifft nur Fragen des Verfahrens (Verwaltüngs verfahren, Vorverfahren und Rechtsweg vor den Verwaltungs- statt vor den Sozialgerichten) und nicht die hier in Rede stehende Frage der Berechtigung, Rückgriffsansprüche geltend zu machen. Bin Grund, diese Frage bei der Versorgung eines Soldaten anders zu beantworten als bei der Versorgung der Kriegsopfer, ist nicht ersichtlich.
II.
Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage ferner damit begründet, daß entgegen der Ansicht des Klägers der Schmerzensgeldanspruch eines Ver'sorgungsenpfangers nicht gemäß § 81 a BVG übergehe« Bas ist richtig. Allerdings ist die dafür vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtlich nicht haltbar» Es meint, der Rechtsiibergäng scheitere nicht bereits an mangelnder Kongruenz zwischen der vom. Kläger gewährten Berufsförderung und dem'Schmerzens-geldanspruch des beschädigten Soldaten, sondern, allein daran, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß Satz 2 des § 847 Abs» 1 BGB nicht abgetreten werden könne.
Bei rechtlich richtiger Sicht ergibt sich « jedoch, daß das (beschränkte) Abtretungsverbot des § 847 BGB dem vom Gesetz angeordneten Forderungs-
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Übergang nie hi; entgegenstehen würde, daß vielmehr dem Begehr en des K2ä ger s. d er Grund s at s ent gegen steht, daß ihre Beistungen und der Ersatzanspruch' des Geschädigten, auf. den sie greifen will, ’’kongruent'' sein müssen, dies aber nicht sind,
1. Allerdings hatten Rechtsprechung und Schrifttum in früherer Zeit, als die Behrs von der Kongruenz für den Rechtsübergang nach § 1542 RVÖ, dem Vorbild für § 81 a BVG, noch nicht anerkannt war, den Nichtubergang des Schmerzensgeldanspruchs damit begründet, daß dieser Anspruch gemäß § 847 Abs« 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht übertragbar sei (Urteile des Reichsgerichts BRiZ 1929 Rspr. Beil. Nr. 642 = 3G 1950, 190 = EuM 27, 257 und HKR 1951 Nr. 1911, angeführt noch in RGRK zu dem BGB 11. - Auf1. § 847 Anm, 11 a.S.; vgl. Boennecke MBR 1952, 651; so auch noch Becker-Schaffner VersR 1968, 1025). Hierbei wurde oft auf die Vorschrift des § 851 ZPO abgestollt, nach welcher der nichtübertragbare Schmerzensgeldanspruch der Pfändung nicht unterworfen ist, also gemäß § 400 BGB auch nicht abgetreten werden kann, daher gemäß § 412 BGB auch nicht übergangsfähig sein solle.
a) Schon bald wurde indes erkannt, daß damit nicht der wahre Grund erfaßt war, weshalb, der Schmerzensgeldanspruch dem Rückgriff eines Versorgungsträgers, Bienstherrn usw. nicht unterliegt, Bieser Rückgriff konnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn der Schädiger den Schmerzensgoldanspruch vertraglich anerkannt hatte, so daß er übertragbar geworden war.
Schon das Oberlandesgericht Frankfurt (JW 1953, 787)
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hat es ala '^merkwürdig "bezeichnet, daß der Schraerzens-geldanspruch dann dem Verletzten genommen und kraft § 1542 RVQ dem Sozialversicherungsträger übertragen werde, wenn der Verletzte den Schädiger auf Zahlung des Schmerzensgeldes {an ihn !) verklage, ihn als® rechthängig mache (§ 84? Abs» 1 Satz 2 BGB), Zudem leidet die Bezugnahme auf die §§ 400, 412 BGB daran, daß jedenfalls das Pfändungsverbot des § 850 h Abs, 1 Nr» 1 und 2 von den SondervorSchriften des in § 1542 RVO usw» angeordneten Rechtsübergangs durchbrochen ist (vgl, BGHZ 13, 360, 370; 35, 317, 327).
. Auch das Reichsgericht hat schon in RG JN 1932, 781 = SeuffA 86 Nr. 83 erkannt, daß es nicht die Bestimmung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, die dem RechtsÜbergang entgegensteht^ sondern der Grundsatz der Kongruenz, der sich in der Folgezeit in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (so zutreffend schon Cranz JW 1936, 3290; Wussow, TJnfallhaft-pflichtrceht, 10» Aufl» LZ 1455; unklar Geigel, Haft-pflichtprozeß, 14- Aufl. 30. Kap. Rdn». 91).-
Nach § 1542 RVO gehen Ersatzansprüche des Verletzten nur "insoweit'* über, als der Sozial versa cherungs träger sachlich entsprechende Leistungen gewährt (RG2 167, 207, 211; Senatsurteile -vom.'19 = November 1955 - VI ZR 134/54 ~ VersS 1956, 22 und vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454).
Damit ist der Rückgriffsanspruch nicht nur in seiner Höhe begrenzt, sondern auch seinem sachlichen Inhalt nach» Sinn und Zweck der Vorschrift ist in erster Linie, eine doppelte Entschädigung des Verletzten
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zu hindern, Bao aber könnte heim Schmerzensgeldanspruch nur der Pall sein, wenn der Verletzte diesen Anspruch nicht nur gegen den Schädiger, hätte (§§ 823., 847 BGB) sondern auch nach den Vorschriften der Sozialver-sieherungsgesctze, der Beamtengosetze usw. gegen den Versicherungsträger, ■ den Dienstherrn usw, (.vgl.
 BGH G-SZ 9, 186, 187). Diese Gesetze gewähren ■ jedoch dem Arbeitnehmer, Beamten usw, grundsätzlich nur Ausgleich seiner verraogensrechtlichen Personenschäden,. nicht auch Ausgleich für nichtvermögensrechtliche Einbußen. Hat aber der Versicherungoträger, Dienstherr usw, für immaterielle Schäden nichts aufzuwenden, so besteht kein Anlaß, dem Verletzten den Anspruch auf Schmerzensgeld "aus der Hand zu schlagen" (so Senatsurteilvom 19. Dezember 1967 - VI ZR 62/66 -VersR 1968, 194» 195), damit sich der Versicherungsträger usw. an ihm wegen der zu anderen Zwecken erbrachten vermögens'reohtlichen Leistungen schadlos halten könnte.
Anfangs hatte es der Gesetzgeber sogar für notwendig befunden, in § 159 IBG, der dem § 1542 RVO nachgebildet worden ist, ausdrücklich auszusprechen, der Rückgriff des Dienstherren erstrecke sich nicht auf Ansprüche, die nicht Vermögens schaden sind. So lautete such noch § 168 BBG 1953 und so sollte es auch in dem geplanten § 86 des neuen- BBG, dem jetzigen § 87 a BBG i.d.E, vom 22. Oktober 1965» stehen; die engere Passung des neuen § 87 a BBG machte dann aber den ausdrücklichen Ausschluß von Schmerzensgeld an Sprüchen vom Rechtsübergang überflüssig. Auch das zeigt, daß der Ausschluß des Rückgriffs in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch nicht aus .
 
§ 847 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt. Vielmehr unterliegt dieser in keinen Pall - also auch dann z.B. nicht, wenn er rechtshängig geworden ist - dem Rechtsubergang, wei 1 ihn keine gleichartige (kongruente) Leistung des Ver-sicherungsträgero gegenübersteht. Hinsichtlich des § 1542 RVO ist dies inzwischen nahezu einhellige.
Meinung im Schrifttum (Lauterbach, Unfallversicherung3 3«Aufl. § 1542 RVO, Anm. 45; Bersch/Knoll u.a., Gesamt-koramentar zur RVO, § 1542 Anm. 8 c; Seitz, Ersatzansprüche der Sozial versicherungsträger nach §§ -640,
1542 RVO, 2»Aufl,,'s. 137; Gelhaar/Thuleweit, Haft-pflichtrecht des Straßenverkehrs S.22Ö; Gunkel in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Sozialversicherung, Rückgriff aus § 1542 RVO, Erl. 1 Bl. 9^ und in Gunkel/Heb-müller, Ersatzansprüche nach § 1542 BVö, 3.Aufl. Ed.
I S.96/97.; Sieg JuS 1968, 361; Weitnauer, Betrieb 1968, 881).. Aus dem Urteil BGHZ 3, 2S9 läßt sich (entgegen Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht. 15. Aufl», § 250, 3 und Palandt/Thomas, 29.Aufl. § 847 Anm. 5 a) für die vorliegende Präge nichts herleiten; das Urteil befaßt sich nur damit, ob der Haftung saus Schluß des § 898 RVO a.P. (jetzt § 636 RVO) auch für den Schmerzensgeldanspruch gilt (vgl. BGHZ 12, 278, 281, vollständig abgedruckt HJW 1954, 758). Baß die Begründung des Berufungsgerichts unrichtig ist, ist auch aus § 90 SHG zu entnehmen. Da nämlich Abs. 1 Satz 4 dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt, der Rechtsübergang werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ersatzanspruch des Hilfsbedürftigen nicht übertragen oder gepfändet werden kann (ähnl. schon § 21 a PürsnfIVO), müßte der Rechtsübergang des Schmerzensgeldes auf den Träger der Sozialhilfe bejaht werden. Bas ist jedoch nicht der Pall, weil dem Übergang die mangelnde Kongruenz
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zwischen der gewährten Hilfe von Lebensunterhalt und dein Schmersensgeldanppruch entgegen steht. Daß auch im Sozialhilferecht der ''Grundsatz der Gleichartigkeit11 gilt (so Begründung zu dem Hegierungsentv/urf in BE-Drucks.
1799 von) 20, April I960 zu § 83 SHG) ist allgemeine Meinung (vgl. Wussow aaO TZ 1574; vgl, auch Senatsurteil vom 3= Dezember 1968 - VI ZH 180/67 - VersR 1969? 188 zu § 21 a EürspflVO),
b) All diese Ervägungen gelten, wie nicht näher begründet zu werden braucht, auch für § 81 a BVG - dies auch bei seiner entsprechenden Anwendung auf das. Soldatenversorgungsgesetz (vgl. Rohr/Beuster/
 Strässer, aaO Anvn. 3),
2» Aus dieser Begründung folgt allerdings, daß dann, wenn der Gesetzgeber einem Sozialversicherungsoder Ver sorgungsträger, einem Dienstherrn usw, auch auferlegt hätte, dem Versorgungsberechtigten einen Ausgleich für seine immateriellen Schäden zu gewähren, änzunehmen sein v?ürde, daß der Versicherungsträger usw. sich im Wege des Rückgriffs auch an die Schmerzons-geldforderung des Verletzten halten dürfte - gleich ob sie schon eingeklagt oder anerkannt wäre. Denn nur so ließe sich der Zweck des § 1542 RVO und. der ihm nächgebildeten Vorschriften der anderen.Gesetz©■erreichen, zu verhindern, daß der Verletzte wegen des gleichen Schadens doppelt entschädigt würde. Von diesem Gedanken geht hier der Klager aus, wenn er	j
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falls zu einen gewissen. Toil - die Aufgabe, die seelische Einbuße auszugleichen, die der Soldat durch den Wechsel seines Berufszieles erlitten bat.
Diesen Standpunkt kann jedoch nicht zuge-stimmt werden.
a) Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in erster Linie nach seiner Aufgabe, dem Geschädigten Ausgleich zu bieten für die Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind und daher nicht unmittelbar durch Geld wie der gut gemacht werden können-(BGH2 18, 149, 154). Zum seelischen Leid gehört auch, daß der Verletzte nicht (mehr) dem Beruf nachgehen kann, den er gewählt hat und dem seine Neigungen gehören. Auch wenn er in einem neuen Beruf denselben Verdienst gefunden hat, wie er ihn gehabt hat und haben v.ürde, kann er vom Schädiger zu dem Ausgleich der psychischen Belastung, die er infolge der Aufgabe des erwählten- Berufes empfindet, ein Schmerzensgeld verlangen (vgl. RG SeuffA 70 Nr. 15 und Senatsurteil vom 25. Januar 1956 - VI ZR 343/54 - YersR 1956, 197). Gleiches gilt, wenn dieser ihn durch eine Rente Vermögens rechtlich so stellt, wie er in seinem erstrebten Beruf gestanden haben würde. Wenn insofern also zwar Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens nebeneinander bestehen, so müssen dennoch beide Ansprüche rechtlich auseinandergehalten werden (RGZ 140, 592, 395; B(HZ 30, 7, 18),
Sie dürfen nicht ineinandergerechnet werden: soweit Schmerzensgeld verlangt wird, kann nicht statt dessen in gleicher Höhe VermögensSchadensersatz zugesprochen
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werden und umgekehrt, Die Grenze zwischen vermögensrechtlichem und ■ ni cht y er mögen srechtliohem Schaden darf nicht verwischt -werden (Senatsurteil vom'10. Mars 1970 - VI Zft 145/68 - VersR 1970, 443; vgl. auch Hüff.er VersR 1969, 500, 502; 1970, 209).
b) Wird unter diesen Gesichtspunkten geprüft, ob die Versorgungaleistungen des Klägers wenigstens zu dem Keil auch dazu bestimmt sind, die durch den erzwungenen Berufswechsel empfundenen Unlust ein pfindungen des beschädigten Soldaten auszugloichen, SO' muß dies verneint werden.
Einer Bejahung dieser Frage würde allerdings nicht unbedingt entgegen3tehen, daß die Beistungen des LandesVersorgungsamts überwiegend dem Vermögensrecht! ichen Ausgleich dienen sollen. Eine Auftrennung einer vom. Versorgungsträger gewährten Leistung in zwei möglicherweise nur durch Schätzung festzustellende Keile, von denen nur der eine im Wege des Rückgriffs geltend gemacht werden kann, kann in besonderen Fällen in Betracht kommen (etwa bei der Krankenbehandlung des § 182 RVö: vgl. Wussow aaO K2 1480 ff). So kann ein Keil der von der Berufs ge.no ssensehaft gemäß § 567 RVQ zu gewährenden Berufshilfe (auch) dem Zweckjlienen, den Erwerbs schaden (§§ 842, 843 BGB) des Verletzten auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 13Q/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 -	1970,	1685	)	=
Dieser Berufshilfe ähneln die Leistungen eines Land es Versorgung samts, dio nach § 26 BVG als LeEufs-fördernde Maßnahme einem beschädigten Soldaten zu gewähren sind. Sie dienen der Erlangung, Wiederer-
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langung oder Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und sollen den Beschädigten befähigen,, sich ata Arbeitsplatz und ira Wettbewerb mit Nichtbe-schädigten au behaupten» Denn der Beschädigte hat nach § SO SVG - so wie der Kriegsbeschädigte nach § 1 BVG - Anspruch auf Versorgung wegen der gesundheitlichen und wegen der wirtschaftlichen Böigen der Schädigung» Die gesundheitlichen Bo-lgen werden vornehmlich durch Heilbehandlung ausgeglichen (§§ 10 ff BVG) die wirtschaftlichen durch die Leistungen der sog»
KriegsOpferfürsorge (§§ 25-27 o BVG), wozu die Berufsförderung des § 26 BVG gehört»Nach § 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30.1-Jäi 1961/27°August 1965 (BGBl I 1032) ist, wenn infolge der Wehrdienatbe-schädigung das Berufsziel geändert werden muß. Ausbildungshilf o zu gewähren, damit der Beschädigte den neuen Beruf erlernen und ausüben kann. Diese Leistungen dienen aber nur der Behebung der wirtschaftlichen Böigen der Schädigung.Ersatz auch der immateriellen Schäden kennt das Bundesversorgungsgesetz, damit das-Soldatenversorgungsgesetz, so wenig wie die übrigen Versorgungsgesetze. Richtig ist war, daS gerade auch die Be-rufsförderungsraaßnahaon eine ideollo Nebenwirkung haben, so wie dies auch bei der Berufshilfe der ReichsversicherungsOrdnung der Ball ist. Diese ideelle Seite ist jedoch kein bezifferbarer Seil etwa in der Art einer teilweisen Schmerzensgeldrente. Das hat der Senat bereits für die Grundrente des § 30 BVG ausgesprochen (Urt.v.10.November 1964 - VI ZR 186/63 -VersR 1964, 1307 und vom 23» Rebruar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563), obschon neben dieser her sehr oft noch die Ausgleichsrente läuft. Bür die Leistungen nach § 26 BVG kann nichts anderes gelten»
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Bun mag es zwar sein, daß die vom Kläger dem beschädigten Soldaten gewährten Leistungen höher sind als dessen Erwerbsschaden. Der Beklagte ist aber nur iia Rahmen der §§ 842, 843 BGB verpflichtet, für die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls Ersatz zu leisten. Soweit er nicht haftet, kann auch der Versorgungsträger bei ihm keinen Rückgriff nehmen, sondern muß diese Mehrleistung endgültig selbst tragen.
Er kann dann nicht auf den Schmerzensgeldansprueh des Verletzten greifen - auch nicht auf einen Teil, der den erzvjungenen Berufsweehsel ausgleiehen soll, wie dies der Kläger will. Sollte der Beklagte hier dem verletzten Soldaten, wie der Kläger behauptet, deshalb ein geringeres Schmerzensgeld bezahlt haben? weil dessen seelische Einbuße durch die Leistungen des Klägers im gewissen Umfang ausgeglichen worden war. so könnte das deni Kläger nicht zugute kommen.
III.
Hilfsweise macht die Revision, geltend, der Kläger habe kraft eigenen Rechts einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten, Dem kann nicht gefolgt wer den.
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1. Ein Anspruch aus § 267 BGB i.Verb. mit §812 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht für den Beklagten geleistet hat, sondern seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 26 BYG nachgek ommen ist.
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- 2. 3b engo wenig steht dem. Kläger ein Ersatzanspruch kraft eigenen Rechts aus dem Gesichtspunkt der Sritt3chadcnsliGuidation zu (vgl* BGHZ 43» 378, 582; Senatsurteil vom 24» Juni 1969 - VI ZR 284/67 -7ersR 1969? 897» 898).. Behl geht auch der Hinweis der Revision darauf, hier sei der geschädigte Soldat auch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seinen erwählten Beruf nicht habe ergreifen können. Auch wenn das richtig wäre, könnte der Kläger nicht auf dessen Schmerzensgeldanspruch greifen.
Fehle ■	Br.	Bode	Br. Weber
 Bundesrichter Sonnabend
 ist erkrankt und deshalb	Schöffen
 verhindert zu unterschreiben
 Fehle