BVG § 81 as BGB § 847 Auch wenn der Versorgungsträger einen durch Verschulden eines Britten im V/ehrdienst beschädigten Soldaten Berufs-förderung snaßnahacn nach § 26 BVG geväbrt* kann er bei seinem Rückgriff gegen den Dritten nicht auch auf den Schmerzensgeldanspruch des Soldaten greifen« kannt wurde, erhielt er gemäß § 80 des Soldatenversorgung sgosetzeo (SVG - BGBl 1961 I 1685 und 1967 I 201) von dem Landschaftover band Rheinland (Landesveroorgungsamt) Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG -BGBl 1964 I 102 und 1967 I 141). In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, auch insoweit Ersatz zu leisten, als Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen erzwungenen Wechsels des Berufsziels erwachsen sind oder noch erv/achsen werden, und zwar der Höhe nach insoweit, als diese Ansprüche kraft der vom Kläger erbrachten Vereorgungsleistungen auf ihn übergegangen sind. Auf die Frage, wer materiell-rechtlich Gläubiger der Rtickgriffsforderung ist, kommt es hier nicht an, sondern nur darauf, ob sie der Kläger geltend machen kann. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rückgriffsvorschrift des § 81 a BVG nicht nur für das Bund es Versorgungsgesetz, also für die Kriegs Opfer Versorgung gilt, sondern auch für das hier in Betracht kommende Soldaten Versorgungsgesetz. Damit ist auch die Bestimmung des § 81 a BVG für anwendbar erklärt (vgl. Daß § 80 SVG auch die entsprechende Anwendung des § 81 BVG in seinem Absatz 1 umfaßt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 1964 (III ZR 15/63 - VersR 1964, 530) entschieden * Schon damals umfaßte diese Verweisung aber auch den Absatz 2 des § 81 BVG a.E., nämlich die Eröffnung einer Rückgriffsmöglichkeit. 2. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus dem Umstand, daß in § 81 a BVG davon die Rede ist, die Rückgriffsansprüche des Versorgungsberechtigten gingen "auf den Bund” Uber, folge die mangelnde Sach-berechtigung des hier klagenden Landschafts verbandes. Daß diese Landesbehörden auch berechtigt sind, die von einem Rechtsübergang nach § 81 a BVG ergriffenen Ersatzansprüche gegen DrittSchädiger Mit dem Bedenken des Berufungsgerichts, daß in § 81 a, dem früheren Abs, 2 des § 81 BVG, vom "Bund” die Rede ist, auf den die Ersatzansprüche übergehen sollen, hat sich der Bundesgerichtshof schon in seinen Urteil BGHZ 50, 165/166 aus einander ge setzt. Vielmehr geht es um die Versorgung eines Soldaten der Bundeswehr nach dem Soldat enversorgungsgesetz, das die Länder gemäß § 88 Abs. 1 SVG im Aufträge des Bundes auszuführen haben (vgl. Diese eigenverantwortliche Auftragsverwaltung (vgl, BGHZ 16, 95, 99) umfaßt aber auch das Recht der Landesversorgungsämter, hier des klagenden Landschaftsverbandes Rheinland, die auf § 81 a BVG (in Verbindung mit § 80 SVG) gestützten Rückgriffsansprüche geltend zu machen (vgl, Wilke aaO Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage ferner damit begründet, daß entgegen der Ansicht des Klägerp der Schmerzensgeldanspruch eines Versorgungsempfängers nicht gemäß § 81 a BVG übergehe. Es meint, der Rechtsübergang scheitere nicht bereits an mangelnder Kongruenz zwisehen der vom Kläger gewährten Berufsförderung und dem Schmerzens-gcldanspruch des beschädigten Soldaten, sondern allein daran, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß Satz 2 des § 847 Abs. 1 BGB nicht abgetreten werden könne. Bei rechtlich richtiger Sicht ergibt sich jedoch, daß das (beschränkte) Abtretungsverbot des § 847 BGB dem vom Gesetz angeordneten Forderungs- Übergang nicht entgegenstehen würde, daß vielmehr dem Begehren des Klägers der Grundsatz entgegensteht, daß ihre Leistungen und der Ersatzanspruch des Geschädigten, auf den sie greifen will, "kongruent" sein müssen, dies aber nicht sind. 1. Allerdings hatten Rechtsprechung und Schrifttum in früherer Zeit, als die Lehre von der Kongruenz für den RechtsUbergang nach § 1542 RVO, dem Vorbild für § 81 a BVG, noch nicht anerkannt war, den Richtübergang des Schmerzensgeldanspruchs damit begründet, daß dieser Anspruch gemäß § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht übertragbar sei (Urteile des Reichsgerichts DRiZ 1929 Rspr. Boennccke MLR 1952, 651; so auch noch Becker-Schaffner VersR 1968, 1025)* Hierbei wurde oft auf die Vorschrift des § 851 ZPO abgestellt, nach welcher der nicht übertragbare Schmerzensgeldanspruch der Pfändung nicht unterworfen ist, also gemäß § 400 BGB auch nicht abgetreten werden kann, daher gemäß § 412 BGB auch nicht übe^gangsfähig sein solle. Dieser Rückgriff konnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn der Schädiger den Schmerze ns geldanspruch vertraglich anerkannt hatte, so daß er übertragbar geworden war. hat es als .»merkwürdig bezeichnet, daß der Schmerzensgeldanspruch dann den Verletzten genommen und kraft § 1542 RVO dem Sozial versicherungsträger übertragen v/erde, wenn der Verletzte den Schädiger auf Zahlung des Schmerzensgeldes (an ihn !) verklage, ihn also rechthängig mache (§ 847 Abs. 1 Satz 2 3GB). Zudem leidet die Bezugnahme auf die §§ 400, 412 BGB daran, daß jedenfalls das Pfändungsverbot des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 von den Sonder vor Schriften des in § 1542 RVO usw. Auch das Reichsgericht hat schon in RG JW 1932, 781 = SeuffA 86 Nr. 83 erkannt, daß es nicht die Bestimmung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, die dem Rechtsübergang entgegensteht, sondern der Grundsatz der Kongruenz, der sich in der Folgezeit in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (so zutreffend schon Cranz JW 1936, 3290; Wussow, Unfallhaftpflichtrocht, 10. Nach § 1542 RVO gehen Ersatzansprüche des Verletzten nur "insoweit11 über, als der Sozialversicherungsträger sachlich entsprechende Leistungen gewährt (RGZ 167, 207, 211; Senatsurteile vom 19. für immaterielle Schäden nichts aufzuwenden, so besteht kein Anlaß, dem Verletzten den Anspruch auf Schmerzensgeld "aus der Hand zu schlagen1' (so Senatsurteil vom 19. Anfangs hatte es der Gesetzgeber sogar für notwendig befunden, in § 139 IBG, der dem § 1542 RVO nachgebildet v/orden ist, ausdrücklich auszusprechen, der Rückgriff des Dienstherren erstrecke sich nicht auf Ansprüche, die nicht Vermögens schaden sind. Oktober 1965, stehen; die engere Passung des neuen § 87 a BBG machte dann aber den ausdrücklichen Ausscbluß von Schmerzensgeldansprüchen vom Rechtsübergang über flüssig. Auch das zeigt, daß der Ausschluß des Rückgriffs in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch nicht aus Vielmehr unterliegt dieser in keinen Pall - also auch dann z.B. nicht, wenn er rechtshängig geworden ist - den Rechtsübergang, weil ihm keine gleichartige (kongruente) Leistung des Versio herungs träger s gegenübersteht. § 847 Anm, 5 a) für die vorliegende Frage nichts herleiten; das Urtoil befaßt sich nur damit, ob der Haftungsausschluß des § 898 RVO a.P. Das ist jedoch nicht, der Pall, weil dem Übergang die mangelnde Kongruonz b) All diese Erwägungen gelten, wie nicht näher begründet zu werden braucht, auch für § 81 a BVG - dies auch bei seiner entsprechenden Anwendung auf das Soldaten Versorgungsgesetz (vgl. Von diesem Gedanken geht hier der Kläger aus, v/enn er geltend macht, die von ihm gewährten Beruf sförderungs-maßnahraen des § 26 BVG bezweckten nicht nur die vermögensrechtlichen Einbußen des beschädigten Soldaten auszugleichen, sondern hätten zugleich auch - jeden- a) Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in erster Linie nach seiner Aufgabe, dem Geschädigten Ausgleich zu bieten für die Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind und daher nicht unmittelbar durch Geld wie der gut gemacht werden können (BGHZ 18, 149, 154)« Zum seelischen Leid gehört auch, daß der Verletzte nicht (mehr) dem Beruf nachgehen kann, den er gewählt hat und dem seine Neigungen gehören« Auch wenn er in einem neuen Beruf denselben Verdienst gefunden hat, wie er ihn gehabt hat und haben würde, kann er vom Schädiger zu dem Ausgleich der psychischen Belastung, die er infolge der Aufgabe des erwählten Berufes empfindet, ein Schmerzensgeld verlangen (vgl« RG SeuffA 70 Nr« 15 und Senatsurteil vom 25. So kann ein Teil der von der Berufsgenossenschaft gemäß § 567 RVO zu gewähr enden Berufshilfe (auch) dem Zweck_dienen, den Erwerbsschaden (§§ 842, 843 BGB) des Verletzten auszugloichen (vgl. Nach § 7 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30.Mai 1961/27«August 1965 (BGBl I 1032) ist, wenn infolge der Wehrdienstbeschädigung das Berufsziel geändert werden muß, Ausbildungshilfe zu gewähren, damit der Beschädigte den neuen Beruf erlernen und ausüben kann. Bas hat der Senat bereits für die Grundrente des § 30 BVG ausgesprochen (ürt.v. 10.November 1964 - VI ZR 186/63 -VersR 1964, 1307 und vom 23. Sollte der Beklagte hier dem verletzten Soldaten, wie der Kläger behauptet, deshalb ein geringeres Schmerzensgeld bezahlt haben, weil dessen seelische Einbuße durch die Leistungen des Klägers im gewissen Umfang ausgeglichen worden v/ar, so könnte das den Kläger nicht zugute kommen. mit §812 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht für den Beklagten geleistet hat, sondern seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 26 BVG nachgekommen ist. Ebensowenig steht dem Kläger ein Ersatzanspruch kraft eigenen Rechts aus dem Gesichtspunkt der Brittschadensliquidation zu (vgl„ BGHZ 43, 378, 382; Senatsurteil vom 24* Juni 1969 - VI ZR 284/67 -VersR 1969, 897, 898), Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, hier sei der geschädigte Soldat auch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seinen erwählten Beruf nicht habe ergreifen können« Auch wenn das richtig wäre, könnte der Kläger nicht auf dessen Schmerzensgeldanspruch greifen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ :__________ nein BVG § 81 as BGB § 847 Auch wenn der Versorgungsträger einen durch Verschulden eines Britten im V/ehrdienst beschädigten Soldaten Berufs-förderung snaßnahacn nach § 26 BVG geväbrt* kann er bei seinem Rückgriff gegen den Dritten nicht auch auf den Schmerzensgeldanspruch des Soldaten greifen« BGH, Brt. v. 22. September 1970 _ yi ZR 270/69 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES VI ZR 270/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkftidet am 22, September 1970 K r i e g 1 Justi zhauptSekretär alt Urkimdabeamter der GeschiftstteUe des Land schaf tsverbandes Rheinland, vertreten durch »einen Direktor, Köln-Deutz, K ft landeshaus, Klägers und Revisionskläger8, Prozcßbevollmächti gter: Rechtsanwalt Lr. gegen Heins Dieter W Istraße Beklagten und Re visions beklag ten, - Pro zeßbevollmäcliti gter i Rechtsanv/alt Dr0 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicho Verhandlung vom 22. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Br.Weber, Sonnabend und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf er legt. Von Rechts wegen Tatbestand: An Sonntag, den 19. September 1965? fuhr der Beklagte, damals Soldat in Rheinbach (bei Bonn-Duisdorf), mit seinem Volkswagen aus der Kaserne in Rhoinbach zu seinen Eltern nach Hause. Dabei nahm er einen Kameraden, den Abiturienten oil»» der seiner Wehrpflicht genügte. Durch Verschulden des Beklagten stürzte der Wagen um; erlitt eine leichte Hirn- verletzung, so daß er an einer Halbseitensohwäche, u.a. verbunden mit einer Schreibschwäche leidet. Infolgedessen konnte er sein Ziel, nach Entlassung aus der Bundeswehr Studienrat unter besonderer Berücksichtigung musischer Fächer zu werden, nicht weiter verfolgen. Er studiert jetzt an der Universität Köln Rechtswissenschaft. Da der Unfall als Yfehrdienstbeschädigung aner- r kannt wurde, erhielt er gemäß § 80 des Soldatenversorgung sgosetzeo (SVG - BGBl 1961 I 1685 und 1967 I 201) von dem Landschaftover band Rheinland (Landesveroorgungsamt) Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG -BGBl 1964 I 102 und 1967 I 141). Gemäß § 26 BVG gewährt ihm der Landschaftsverband als Berufs för der ungs-maßnahme eine Ausbildungsbeihilfe von monatlich 237,50 IHo Außerdem trägt er die Studiengebühren und erstattet die Kosten der Fahrten nach Köln. Wegen dieser zu gevährenden Ver- sorgungsleistungen nimmt der klagende Landschaftsverband beim Beklagten Rückgriff. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den Antrag des Klägers auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, auch insoweit Ersatz zu leisten, als Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen erzwungenen Wechsels des Berufsziels erwachsen sind oder noch erv/achsen werden, und zwar der Höhe nach insoweit, als diese Ansprüche kraft der vom Kläger erbrachten Vereorgungsleistungen auf ihn übergegangen sind. Landgericht und Oberlandesgericht haben diesen Antrag abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihit scheidungsgründe: I. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil nicht der Landschafts verband Gläubiger der Rückgriffsansprüche aus § 81 a BVG ist, sondern der Bund (die Bundesrepublik). Dieser Standpunkt ist verfehlt. Auf die Frage, wer materiell-rechtlich Gläubiger der Rtickgriffsforderung ist, kommt es hier nicht an, sondern nur darauf, ob sie der Kläger geltend machen kann. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Rückgriffsvorschrift des § 81 a BVG nicht nur für das Bund es Versorgungsgesetz, also für die Kriegs Opfer Versorgung gilt, sondern auch für das hier in Betracht kommende Soldaten Versorgungsgesetz. Die Vorschrift des § 80 SVG verweist hinsichtlich der Versorgung eines wehrdien stbeschädigten Soldaten allgemein auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Damit ist auch die Bestimmung des § 81 a BVG für anwendbar erklärt (vgl. Wilke, Bundesversorgungsgesetz 3.Aufl. § 80 SVG Anm. I S. 482; Rdschr. BMA vom 13. Oktober 1961 betr. Ersatzansprüche nach § 81 a BVG - BVB1 1961, 141). Die Vorschrift des § 81 a BVG war ursprünglich (vgl. Fassung vom 6. Juni 1956 - BGBl 1956 I 463) dem § 81 BVG als Abs. 2 und 3 angefügt. Sie ist durch das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni I960 (BGBl I 453) als selbständiger § 81 a hinter § 81 BVG eingefügt worden. Daß § 80 SVG auch die entsprechende Anwendung des § 81 BVG in seinem Absatz 1 umfaßt, hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 1964 (III ZR 15/63 - VersR 1964, 530) entschieden * Schon damals umfaßte diese Verweisung aber auch den Absatz 2 des § 81 BVG a.E., nämlich die Eröffnung einer Rückgriffsmöglichkeit. Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil von 10. November 1964 (VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307) ausgegangen. 2. Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, aus dem Umstand, daß in § 81 a BVG davon die Rede ist, die Rückgriffsansprüche des Versorgungsberechtigten gingen "auf den Bund” Uber, folge die mangelnde Sach-berechtigung des hier klagenden Landschafts verbandes. Nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 25. Juni 1962 (GVB1 NRW 1962, 348) sind Berufsförderunge-raaßnahmen nach § 26 BVG, um die es hier geht, von den überörtlichen Trägern der Kriegsopfer für sorge zu gewähren (§2 Abs. 2 Nr. 1 aaO), nämlich von den Hauptfürsorgestellen der Landschaftsverbände (§1 Abs. 2 aaO). Durch diese Regelung v/ird das Bundesgesetz Uber die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl I 169) ausge-führt, wonach die Länder gemäß Art. 83, 84 GG Versorgungsärater und Landesversorgungoämter oinzurichten hatten (vgl. auch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 - BGBl I 202). Daß diese Landesbehörden auch berechtigt sind, die von einem Rechtsübergang nach § 81 a BVG ergriffenen Ersatzansprüche gegen DrittSchädiger geltend zu machen, steht außer Zweifel (Senatsurteil vom 15. Februar 1962 - VI ZR 114/61 - VeroR 1962, 470 unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 162, 164 - auch Urteil von 1. März 1965 - III ZR 157/65 - VersR 1965, 564, 566; Rohr/Beuster/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Anm. 5 a.E. und Schi e ekel/Gurgel, BVG, Anm«. 1, beide zu § 81 a). Mit dem Bedenken des Berufungsgerichts, daß in § 81 a, dem früheren Abs, 2 des § 81 BVG, vom "Bund” die Rede ist, auf den die Ersatzansprüche übergehen sollen, hat sich der Bundesgerichtshof schon in seinen Urteil BGHZ 50, 165/166 aus einander ge setzt. Inzwischen ist in § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20, Mai 1965 (BGBl I 567 -jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 - BGBl I 104) ausdrücklich klargestellt, daß die Landesbehörden (grundsätzlich das Landes versor gangs amt) für die Geltendmachung der in § 81 a BVG genannten Ansprüche zuständig sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um Ansprüche aus der Kriegsopfer Versorgung, welche die Länder gemäß Art. 84 GG als eigene Angelegenheiten ausführen. Vielmehr geht es um die Versorgung eines Soldaten der Bundeswehr nach dem Soldat enversorgungsgesetz, das die Länder gemäß § 88 Abs. 1 SVG im Aufträge des Bundes auszuführen haben (vgl. Art. 85 GG). Diese eigenverantwortliche Auftragsverwaltung (vgl, BGHZ 16, 95, 99) umfaßt aber auch das Recht der Landesversorgungsämter, hier des klagenden Landschaftsverbandes Rheinland, die auf § 81 a BVG (in Verbindung mit § 80 SVG) gestützten Rückgriffsansprüche geltend zu machen (vgl, Wilke aaO Anw, II zu § 88 SVG auf S. 505). Dem steht nicht entgegen, daß Abs. 8 des § 88 SVG die Vorschriften dieser Bestimmung insoweit ausnimmt, als es um die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 ff BVG, also auch um die hier in Rede stehende Berufsförderung des § 26 BVG geht* Bas betrifft nur Fragen des Verfahrens (Verwaltungsverfahren, Vorverfahren und Rechtsweg vor den Verwaltungs- statt vor den Sozialgerichten) und nicht die hier in Rede stehende Frage der Berechtigung, Rückgriffsansprüche geltend zu machen. Bin Grund, diese Frage bei der Versorgung eines Soldaten anders zu beantworten als bei der Versorgung der Kriegsopfer, ist nicht ersichtlich. II. Bas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage ferner damit begründet, daß entgegen der Ansicht des Klägerp der Schmerzensgeldanspruch eines Versorgungsempfängers nicht gemäß § 81 a BVG übergehe. Bas ist richtig. Allerdings ist die dafür vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtlich nicht haltbar. Es meint, der Rechtsübergang scheitere nicht bereits an mangelnder Kongruenz zwisehen der vom Kläger gewährten Berufsförderung und dem Schmerzens-gcldanspruch des beschädigten Soldaten, sondern allein daran, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß Satz 2 des § 847 Abs. 1 BGB nicht abgetreten werden könne. Bei rechtlich richtiger Sicht ergibt sich jedoch, daß das (beschränkte) Abtretungsverbot des § 847 BGB dem vom Gesetz angeordneten Forderungs- Übergang nicht entgegenstehen würde, daß vielmehr dem Begehren des Klägers der Grundsatz entgegensteht, daß ihre Leistungen und der Ersatzanspruch des Geschädigten, auf den sie greifen will, "kongruent" sein müssen, dies aber nicht sind. 1. Allerdings hatten Rechtsprechung und Schrifttum in früherer Zeit, als die Lehre von der Kongruenz für den RechtsUbergang nach § 1542 RVO, dem Vorbild für § 81 a BVG, noch nicht anerkannt war, den Richtübergang des Schmerzensgeldanspruchs damit begründet, daß dieser Anspruch gemäß § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht übertragbar sei (Urteile des Reichsgerichts DRiZ 1929 Rspr. Beil. Kr. 642 = BG 1930, 190 ss EuM 27, 237 und HRR 1931 Kr. 1911, angeführt noch in RGRK zu dem BGB 11. Aufl. § 847 Anm. 11 a.B.; vgl. Boennccke MLR 1952, 651; so auch noch Becker-Schaffner VersR 1968, 1025)* Hierbei wurde oft auf die Vorschrift des § 851 ZPO abgestellt, nach welcher der nicht übertragbare Schmerzensgeldanspruch der Pfändung nicht unterworfen ist, also gemäß § 400 BGB auch nicht abgetreten werden kann, daher gemäß § 412 BGB auch nicht übe^gangsfähig sein solle. a) Schon bald wurde indes erkannt, daß damit nicht der währe Grund erfaßt war, weshalb der Schmerzensgeld anspruch dem Rückgriff eines Versorgungsträgere, Dienstherrn usw. nicht unterliegt. Dieser Rückgriff konnte auch dann nicht zugelassen werden, wenn der Schädiger den Schmerze ns geldanspruch vertraglich anerkannt hatte, so daß er übertragbar geworden war. Schon das Oberlandesgericht PrahkfUrt (JW 1933, 787) hat es als .»merkwürdig bezeichnet, daß der Schmerzensgeldanspruch dann den Verletzten genommen und kraft § 1542 RVO dem Sozial versicherungsträger übertragen v/erde, wenn der Verletzte den Schädiger auf Zahlung des Schmerzensgeldes (an ihn !) verklage, ihn also rechthängig mache (§ 847 Abs. 1 Satz 2 3GB). Zudem leidet die Bezugnahme auf die §§ 400, 412 BGB daran, daß jedenfalls das Pfändungsverbot des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 von den Sonder vor Schriften des in § 1542 RVO usw. angeordneten Rechtsübergangs durchbrochen ist (vgl. BGHZ 13, 360, 370; 35, 317, 327). Auch das Reichsgericht hat schon in RG JW 1932, 781 = SeuffA 86 Nr. 83 erkannt, daß es nicht die Bestimmung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, die dem Rechtsübergang entgegensteht, sondern der Grundsatz der Kongruenz, der sich in der Folgezeit in der Rechtsprechung durchgesetzt hat (so zutreffend schon Cranz JW 1936, 3290; Wussow, Unfallhaftpflichtrocht, 10. Aufl. 3?Z 1455; unklar Geigel, Haftpflichtprozeß, 14. Aufl. 30. Kap. Rdn. 91). Nach § 1542 RVO gehen Ersatzansprüche des Verletzten nur "insoweit11 über, als der Sozialversicherungsträger sachlich entsprechende Leistungen gewährt (RGZ 167, 207, 211; Senatsurteile vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - VersR 1956, 22 und vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454). Damit ist der Rückgriffsanspruch nicht nur in seiner Höhe begrenzt, sondern auch seinem sachlichen Inhalt nach. Sinn und Zwreck der Vorschrift ist in erster Linie, eine doppelte Entschädigung des Verletzten 10 - U zu hindern, Das aber könnte heim Schmerzensgeldanspruch nur der Pall sein, wenn der Verletzte diesen Anspruch nicht nur gegen den Schädiger hätte (§§ 823, 847 BGB) poridern auch nach den Vorschriften der Sozialver-sicherungsgesetzc, der Beamtengesetze usw. gegen den Voroicherungsträger, den Dienstherm U3v/. (vgl« BGH G'SZ 9, 186, 187). Diese Gesetze gewähren jedoch dem Arheitnehmer, Beamten usw. grundsätzlich nur Ausgleich seiner Vermögens rechtlichen Personenschäden, nicht auch Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Einbußen., Hat aber der Ver Sicherung st räger, Dienstherr usw. für immaterielle Schäden nichts aufzuwenden, so besteht kein Anlaß, dem Verletzten den Anspruch auf Schmerzensgeld "aus der Hand zu schlagen1' (so Senatsurteil vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 62/66 -VersR 1968, 194, 195), damit sich der Versicherungsträger usw. an ihm wegen der zu anderen Zwecken erbrachten vermögensrechtlichen Leistungen schadlos halten kennte« Anfangs hatte es der Gesetzgeber sogar für notwendig befunden, in § 139 IBG, der dem § 1542 RVO nachgebildet v/orden ist, ausdrücklich auszusprechen, der Rückgriff des Dienstherren erstrecke sich nicht auf Ansprüche, die nicht Vermögens schaden sind. So lautete auch noch § 168 BBG 1953 und so sollte es auch in dem geplanten § 86 des neuen BBG, dem jetzigen § 87 a BBG i.d.P. vom 22. Oktober 1965, stehen; die engere Passung des neuen § 87 a BBG machte dann aber den ausdrücklichen Ausscbluß von Schmerzensgeldansprüchen vom Rechtsübergang über flüssig. Auch das zeigt, daß der Ausschluß des Rückgriffs in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch nicht aus - 11 T § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt. Vielmehr unterliegt dieser in keinen Pall - also auch dann z.B. nicht, wenn er rechtshängig geworden ist - den Rechtsübergang, weil ihm keine gleichartige (kongruente) Leistung des Versio herungs träger s gegenübersteht. Hinsichtlich des § 1542 RVO ist dies inzwischen nahezu einhellige Meinung im Schrifttum (Lauterbach, Unfallversicherung, 3.Aufl. § 1542 RVO, Anm. 45; Dersch/Knoll u.a. , Gesamt-kommentar zur RVO, § 1542 Ann. 8 c; Seitz, Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640, 1542 RVO, 2.Aufl., S. 137; Gelhaar/Thuleweit, Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs S.220; Gunkel in Kraftverkehrsrecht von A-Z, Sozialversicherung, Rück-griff aus § 1542 RVO, Erl. 1 Bl. 9R und in Gunkel/Heb-müller, Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 3.Aufl. Bd. I S.96/97; Sieg JuS 1968, 361; Weitnauer, Betrieb 1968, 881)„ Aus den Urteil BGHZ 3, 289 läßt sich (entgegen Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15oAufl., § 250, 3 und Palandt/Thomas, 29«Aufl. § 847 Anm, 5 a) für die vorliegende Frage nichts herleiten; das Urtoil befaßt sich nur damit, ob der Haftungsausschluß des § 898 RVO a.P. (jetzt § 636 RVO) auch für den Schmerze ns geldan-spruch gilt (vgl. BGHZ 12, 278, 281, vollständig abgedruckt NJW 1954, 758). Daß die Begründung des Berufungsgerichts unrichtig ist, ist auch aus § 90 SHG zu entnehmen. Da nämlich Abs. 1 Satz 4 dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt, der Rechts üb er gang werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ersatzanspruch des Hilfsbedürftigen nicht übertragen oder gepfändet werden kann (ähnl. schon § 21 a PürspflVO), müßte der Rechtsüber gang des Schmerzensgeldes auf den Träger der Sozialhilfe bejaht werden. Das ist jedoch nicht, der Pall, weil dem Übergang die mangelnde Kongruonz zwischen der gewährten Hilfe von Lebensunterhalt und dem Schmerzensgeldanspruch ent gegen steht«, Laß auch im Sozialhilferecht der "Grundsatz der Gleichartigkeit" gilt (so Begründung zu dem Regierungaentv/urf in BT-Drucks. 1799 vom 20o April I960 zu § 83 SHG) ist allgemeine Meinung (vglc Wussow aaO 3PZ 1574; vgl. auch Senatsurteil von 3. Dezember 1968 - VI ZR 180/67 - VersR 1969, 188 zu § 21 a FürspflVO)«, b) All diese Erwägungen gelten, wie nicht näher begründet zu werden braucht, auch für § 81 a BVG - dies auch bei seiner entsprechenden Anwendung auf das Soldaten Versorgungsgesetz (vgl. Rohr/Beuster/ Strässer, aaO Anm. 3). 2. Aus dieser Begründung folgt allerdings, daß dann, v/enn der Gesetzgeber einem Sozialversicherungsoder Versorgungsträger, einem Dienstherrn usw. auch auferlegt hätte, dem Versorgungsberechtigten einen Ausgleich für seine immateriellen Schäden zu gewähren, anzunehmen sein würde, daß der Versicherungsträger usw. sich im Wege des Rückgriffs auch an die Schmerzensgeldforderung des Verletzten halten dürfte - gleich ob sie schon eingeklagt oder anerkannt wäre. Denn nur so ließe sich der Zweck des § 1542 RVO und der ihm nachgebildeten Vorschriften der anderen Gesetze erreichen, zu verhindern, daß der Verletzte wegen des gleichen Schadens doppelt entschädigt würde. Von diesem Gedanken geht hier der Kläger aus, v/enn er geltend macht, die von ihm gewährten Beruf sförderungs-maßnahraen des § 26 BVG bezweckten nicht nur die vermögensrechtlichen Einbußen des beschädigten Soldaten auszugleichen, sondern hätten zugleich auch - jeden- falls zu einem gewissen Teil - die Aufgabe, die seelische Einbuße auszugleichen, die der Soldat durch den Wechsel seines Berufszieles erlitten hat. Diesem Standpunkt kann jedoch nicht zugestimmt werden« a) Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in erster Linie nach seiner Aufgabe, dem Geschädigten Ausgleich zu bieten für die Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind und daher nicht unmittelbar durch Geld wie der gut gemacht werden können (BGHZ 18, 149, 154)« Zum seelischen Leid gehört auch, daß der Verletzte nicht (mehr) dem Beruf nachgehen kann, den er gewählt hat und dem seine Neigungen gehören« Auch wenn er in einem neuen Beruf denselben Verdienst gefunden hat, wie er ihn gehabt hat und haben würde, kann er vom Schädiger zu dem Ausgleich der psychischen Belastung, die er infolge der Aufgabe des erwählten Berufes empfindet, ein Schmerzensgeld verlangen (vgl« RG SeuffA 70 Nr« 15 und Senatsurteil vom 25. Januar 1956 - VI ZR 343/54 - VersR 1956, 197). Gleiches gilt, wenn dieser ihn durch eine Rente Vermögens rechtlich so stellt, wie er in seinem erstrebten Beruf gestanden haben wurde. Wenn insofern also zwar Ersatz des materiellen und dos immateriellen Schadens nebeneinander bestehen, so müssen dennoch beide Ansprüche rechtlich auseinandergehalten werden (RGZ 140, 392, 395; BGHZ 30, 7, 18). Sie dürfen nicht ineinander ge rechnet werden: soweit Schmerzensgeld verlangt wird, kann nicht statt dessen in gleicher Höhe Vermögensschadensersatz zugesprochen werden und umgekehrt. Die Grenze zv/isehen vermögens-rechtliehem und nichtvermögensrechtlichem Schaden darf nicht verwischt werden (Senatsurteil vom 10. März 1970 - VI SH 145/68 - VersR 1970, 443; vgl. auch Hüffor VersH 1969, 500, 502; 1970, 209). h) Wird unter diesen Gesichtspunkten geprüft, oh die Versorgungoleistungen des Klägers wenigstens zu dem Teil auch dazu bestimmt sind, die durch den erzwungenen Berufswechsel empfundenen Unlustempfindungen des beschädigten Soldaten auszugleichen, so muß dies verneint v/erden. Einer Bejahung dieser Frage wurde allerdings nicht unbedingt entgegenstehen, daß die Deistungen des Dandosversorgungsamts überwiegend dem vermögensrechtlichen Ausgleich dienen sollen. Eine Auftrennung einer vom Versorgungsträger gewährten Leistung in zwei möglicherweiso nur durch Schätzung festzustellende Teile, von denen nur der eine im V/ege des Rückgriffs geltend gemacht worden kann, kann in besonderen Fällen in Betracht kommen (etwa bei der Krankenbehandlung des § 182 RVO: vgl. Wussow aaO TZ 1480 ff). So kann ein Teil der von der Berufsgenossenschaft gemäß § 567 RVO zu gewähr enden Berufshilfe (auch) dem Zweck_dienen, den Erwerbsschaden (§§ 842, 843 BGB) des Verletzten auszugloichen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VöfcsR 1958, 454 und. vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - NWv' 1970, 1685 ). Dieser Berufshilfe ähneln die Leistungen eines LandesVersorgungsamts, die nach § 26 BVG als berufsfördernde Maßnahme einem beschädigten Soldaten zu gewähren sind. Sie dienen der Erlangung, Niederer- langung oder Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und sollen den Beschädigten befähigen, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbe-■ schädigten zu behaupten. Denn der Beschädigte hat nach § 80 SVG - so wie der Kriegsbeschädigte nach 5 1 BVG - Anspruch auf Versorgung wegen der gesundheitlichen und wegen der wirtschaftlichen Folgen der Schädigung. Die gesundheitlichen Folgen werden vornehmlich durch Heilbehandlung ausgeglichen (§§ 10 ff BVG), die wirtschaftlichen durch die Leistungen der sog. Kriegsopfer für sorge (§§ 25-27 e BVG), wozu die Berufsförderung des § 26 BVG gehört. Nach § 7 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30.Mai 1961/27«August 1965 (BGBl I 1032) ist, wenn infolge der Wehrdienstbeschädigung das Berufsziel geändert werden muß, Ausbildungshilfe zu gewähren, damit der Beschädigte den neuen Beruf erlernen und ausüben kann. Biese Leistungen dienen aber nur der Behebung der wirtschaftlichen Folgen der Schädigung.Ersatz auch der immateriellen Schäden kennt das Bundesversorgungsgesetz, damit das Soldatenversorgungsgesotz, so wenig wie die übrigen Versorgungsgesetze. Richtig ist zwar, daß gerade auch die Beruf sförderungsmaßnahmen eine ideelle Nebenwirkung haben, so wie dies auch bei der Berufshilfe der Reichs Versicherungsordnung der Fall ist. Biese ideelle Seite ist jedoch kein bezifferbarer Teil etwa in der Art einer teilweisen Schmerzensgeldrente. Bas hat der Senat bereits für die Grundrente des § 30 BVG ausgesprochen (ürt.v. 10.November 1964 - VI ZR 186/63 -VersR 1964, 1307 und vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563), obschon neben dieser her sehr oft noch die Ausgleichsrente läuft. Für die Leistungen nach § 26 BVG kann nichts anderes gelten. 16 - / a Nun nag es zwar sein, daß die von Kläger den -beschädigten Soldaten gewährten Leistungen höher sind als dessen Erwerbs schaden«. Der Beklagte ist aber nur im Rahmen der §§ 842, 843 BGB verpflichtet, für die wirtschaftlichen Böigen des Unfalls Ersatz zu leisten. Soweit er nicht haftet, kann auch der Versorgungsträger bei ihm keinen Rückgriff nehmen, sondern muß diese Hehrleistung endgültig selbst tragen. Er kann dann nicht auf den SchmerzensgeldAnspruch des Verletzten greifen - auch nicht auf einen Seil, der den erzwungenen Berufswechsel ausgleichen soll, wie dies der Kläger will. Sollte der Beklagte hier dem verletzten Soldaten, wie der Kläger behauptet, deshalb ein geringeres Schmerzensgeld bezahlt haben, weil dessen seelische Einbuße durch die Leistungen des Klägers im gewissen Umfang ausgeglichen worden v/ar, so könnte das den Kläger nicht zugute kommen. III o Hilfsv/eise macht die Revision geltend, der Klüger habe kraft eigenen Rechts einen Ersatzanspruch gegen den Beklagten. Bern kann nicht gefolgt v/erden. 1. Ein Anspruch aus § 267 BGB i.Verb. mit §812 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht für den Beklagten geleistet hat, sondern seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 26 BVG nachgekommen ist. ■ 2. Ebensowenig steht dem Kläger ein Ersatzanspruch kraft eigenen Rechts aus dem Gesichtspunkt der Brittschadensliquidation zu (vgl„ BGHZ 43, 378, 382; Senatsurteil vom 24* Juni 1969 - VI ZR 284/67 -VersR 1969, 897, 898), Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, hier sei der geschädigte Soldat auch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seinen erwählten Beruf nicht habe ergreifen können« Auch wenn das richtig wäre, könnte der Kläger nicht auf dessen Schmerzensgeldanspruch greifen. Behle Br. Bode Br. Weber Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt und deshalb Sch eff en verhindert zu unterschreiben Fehle