Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13® Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt; Die Kläger, die jetzt den Kamen ihres Vormunds führen, haben mit der Behauptung, nach der Art der Verletzungen seien künftige Schäden zu erwarten, die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als (Je samt Schuldner verpflichtet seien, ihnen allen künftigen Schaden im Rahmen der §§ 7 ff StVo zu ersetzen, der ihnen oder einem von ihnen aus dem Unfall selbst und aus dem tödlichen Unfall ihrer Eltern entstehen wird» Sie haben behauptet, der Er3tbeklagtc sei infolge Übermüdung oder überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten; der rechte Vorderreifen seines Fahrzeugs habe kein ausreichendes Profil gehabt» Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen» Sie haben die Darstellung der Kläger bestritten und behauptet, der Fahrer des ,,Goggo"-Pkw sei auf die für ihn linke Fahrbahnseitc geraten» Der Zustand des Reifens sei nicht unfalluroächlich gewesen» Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der nGoggou-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammon-gestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen, Bas Berufungsgericht hat es sogar als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo^-Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten war, 1. Die Revision meint, daß, wenn gar keine Gesichtspunkte für ein Fehlvorhalten des Erstbeklagten anzuführen seien, dann gegen ihn auch nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 7 StVG erhoben werden könne, weil § 7 StVG ein beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers vorauo-setze. - YI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 « NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten* Es kommt für die Haftung nach §§ 7, 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Frage gestellt werden kann» V/ie ausgeführt, gehen Zweifel darüber, ob das beanstandete Verhalten - die Fahiweise des Brstbeklagtcn -für den Unfall ursächlich war, im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG zu Lasten des Fahrzeughalters, da sie die Feststellung ausschließen, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden« Wenn das Berufungsgericht den Beweis fehlender Ursächlichkeit nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung* 4» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat«. Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessene Die Revision kann nur rügen, daß das Gericht die ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen- dort, wo eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen (Urteil vom 6«, März 1957 - IV ZR 303/56 - DM ZPO § 448 Nr«, 2).
BUNDESGERICHTSHOF 2066 04js/ IM NAMEN DES VOLKES XLaJISZSl URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13p Mai 1969 Kriogl, Justizhauptsekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2* Studenten V/el Horst Autovermieters b: H tetraße Friedrich weg ■ B Beklagten, Berufungskläger und Revisionokläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen 1, 2, den am die am 1959 geborenen Bernhard £ 1962 geborene Ursula E wohnhaft in FflBB, KflHM&traße V), gesetzlich ver treten durch ihren Vormund, den Tischlermeister Ernst ElB, KflflHM'traße «HP, Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 ( / Der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13® Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr» Weber, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12, Oktober 1967 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: AmB. I^^BHB^ 1964 befuhr der Landwirt Ewald Ml bei regenerischem Wetter mit seinem uGoggon-Personenkraftwagen (243 ccm), von MeBHIB^ kommend, die Landesstraßc Nr. fli in Richtung Li<BB» In dem Wagen befanden sich als weitere Insassen die Eheleute Leo und Anna M^BB) und deren 5- und 2-jährigen Kinder, die Kläger, Gegen 15.40 Uhr kam dem trGoggoH-Pkw in einer Linkskurve der Gemarkung Mufc-BB ein von dem Erstbeklagten gesteuerter, dem Zweit-beklagten gehöriger Volkswagen”-Bus entgegen. Beide Fahrzeuge stießen zusammen. Der "Goggo"-Fahrer und die Eltern der Kläger fanden den Tod; die Kläger wurden erheblich verletzt. Der Erstklägor erlitt einen dreifachen Kieferbruch und eine Kniescheibenverletzung links, die Zweitklägerin einen Schädenbasisbruch. Die Kläger, die jetzt den Kamen ihres Vormunds führen, haben mit der Behauptung, nach der Art der Verletzungen seien künftige Schäden zu erwarten, die Feststellung verlangt, daß die Beklagten als (Je samt Schuldner verpflichtet seien, ihnen allen künftigen Schaden im Rahmen der §§ 7 ff StVo zu ersetzen, der ihnen oder einem von ihnen aus dem Unfall selbst und aus dem tödlichen Unfall ihrer Eltern entstehen wird» Sie haben behauptet, der Er3tbeklagtc sei infolge Übermüdung oder überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten; der rechte Vorderreifen seines Fahrzeugs habe kein ausreichendes Profil gehabt» Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen» Sie haben die Darstellung der Kläger bestritten und behauptet, der Fahrer des ,,Goggo"-Pkw sei auf die für ihn linke Fahrbahnseitc geraten» Der Zustand des Reifens sei nicht unfalluroächlich gewesen» Das Landgericht hat unter dem Vorbehalt des Anspruchs-Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die beantragte Feststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung» Entscheidungsgründe; j I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der - A §§ 7 Abs« 1 und 18 Abs, 1 Satz 1 StVG gegeben ist, weil weder der Erstbeklagte sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlastet noch der Zweitbeklagte bewiesen habe, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist» Nahezu alle Indizien, aus denen die Beklagten Schlüsse auf eine verkehrswidrige Fahrweise des HGoggo,r-Pkw ziehen wollen, seien entweder in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt oder stunden doch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf der regennassen Fahrbahn an der Unfallstelle seien weder Fahr- noch Bremsspuren festgestellt worden; objektive Anhaltspunkte, die einen sicheren Rückschluß auf die Fahrweise der beiden Fahrzeuge zulassen seien nicht vorhanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht auf Grund der Art der Beschädigung der Unfallfahrzeuge und deren Stellung nach dem Unfall keine Feststellungen darüber treffen können, daß der nGoggou-Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte geraten war. Auch die genaue Stelle, an der die Fahrzeuge zusammon-gestoßen sind, hat sich nicht feststellen lassen, Bas Berufungsgericht hat es sogar als nicht ausgeschlossen bezeichnet, daß die Unfallstelle auf der Fahrbahn des "Goggo^-Pkw lag, weil der VW-Bus auf die Gegenfahrbahn geraten war, II, Biese Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkennen, 1. Die Revision meint, daß, wenn gar keine Gesichtspunkte für ein Fehlvorhalten des Erstbeklagten anzuführen seien, dann gegen ihn auch nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 7 StVG erhoben werden könne, weil § 7 StVG ein beanstandetes Verhalten des Kraftfahrers vorauo-setze. Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 21, September 2 355 - YI ZR 128/54 - VersR 1955, 678 « NJW 1955, 1836 (L) läßt sich indessen nichts für die Richtigkeit dieser Auffassung herleiten* Es kommt für die Haftung nach §§ 7, 18 StVG nur darauf an, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet hat, was hier nicht in Frage gestellt werden kann» V/ie ausgeführt, gehen Zweifel darüber, ob das beanstandete Verhalten - die Fahiweise des Brstbeklagtcn -für den Unfall ursächlich war, im Rahmen der Gefährdungshaftung des StVG zu Lasten des Fahrzeughalters, da sie die Feststellung ausschließen, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden« Wenn das Berufungsgericht den Beweis fehlender Ursächlichkeit nicht als erbracht angesehen hat, so handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung* 2. Lie Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht sei mit keinem Wort auf die Aussage des im Strafverfahren richterlich vernommenen Zeugen Lüko, eines Insassen des VW-Bus, eingegangen* Bas Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugen LflB und li±n£3±c>i'tX±cli der Geschwindig- keit des Fahrzeugs der Beklagten dahingehend gewürdigt, daß es sich hierbei um unzureichende Schätzungen handele* Es war nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht auf den weiteren Inhalt der Aussage des Zeugen I4HI einging, der noch bekundet hat, er könne nicht genau sagen, wo sich die linke vordere Seite des Fahrzeugs der Beklagten befand, als es zu dem Zusammenstoß kam; er nehme jedoch mit Sicherheit an, daß dieses die weiße Leitlinie nicht überfahren habe« Angesichts der Unbestimmtheit der Bekundung bedurfte es keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem Teil der Aussage des Zeugen* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es auch insoweit den Bekundungen des Zeugen LflP / keine Bedeutung beigemessen hat; es hat also erkennbar eine saehentsprechende Beurteilung stattgefunden, so daß auch insoweit von einer einwandfreien Würdigung der Zeugenaussage auszugehen ist (BGHZ 3s 162, 175)» 3o Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte zu der Präge, an welcher Stelle der Fahrbahn die Unfallfahrzeuge susammengestoßen sind, ein Sachverständigengutachten einholen müssen„ Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ein solches, von den Beklagten in der Berufungsbegründung beantragtes Sachverständigengutachten keine weitere Klärung bringen könne« Das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen und über die erforderliche eigene Sachkunde verfügt hat; es war daher nicht erforderlich, einen Sachverständigen heranzuziehen, zu demal dieser mangels objektiver Anhaltspunkte weitgehend auf Mutmaßungen angewiesen gewesen wäre c 4» Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Erstbeklagten nicht nach § 448 ZPO als Partei vernommen hat«. Ob das Gericht von dem ihm in § 448 ZPO eingeräumten Recht Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessene Die Revision kann nur rügen, daß das Gericht die ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder dieses Ermessen- dort, wo eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen (Urteil vom 6«, März 1957 - IV ZR 303/56 - DM ZPO § 448 Nr«, 2). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für eine Vernehmung des Erstbeklagten gemäß § 448 ZPO biete das Beweisergebniö keinen hinreichenden Anlaß« Das Berufungo j L - 7 ~ gericht hat alao sein Ermessen ausgeübt und auch den Umfang der ihm durch § 448 ZPO gegebenen Befugnis nicht verkannt«, Engels Sonnabend Br«, Yteber Bunz Jftißgene