Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Dr« Pfretzschner sowie Dr«, Nüßgens für Recht erkannt: 10 m breit«, An beiden Seiten verlaufen 1 m breite Fußwege, die durch Bordsteine abgesetzt sind« Der Zweitbeklagte suchte das Haus Nr« 20, zu dem er bestellt war, und fuhr daher zunächst mit mäßiger Geschwindigkeit« Da er feststellte, daß dieses Haus noch 300 m weiter lag, erhöhte er seine Geschwindigkeit wieder. Sie hat beide Beklagten - den Erstbeklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - wegen der Unfallfolgen in Anspruch genommen und geltend gemacht, der Zweit-beklagte sei zu schnell gefahren, wie sich schon aus der Länge seines Bremsweges von 18 m ergebe. Denn sie sei für ihn schon auf dem Plattenweg deutlich sichtbar gewesen» Mit der Begründung, daß die Unfallfolgen noch nicht zu übersehen seien, insbesondere nicht, ob DauerSchäden zurückblieben, ha^! Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht im Nahmen des § 823 BGB von einem unfallursächlichen Verschulden des Zweitbeklagten überzeugt« Ebenso v/ie das Landgericht hat es angenommen, daß der Zweitbeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Klägerin zu spät gesehen und deshalb nicht rechtzeitig gebremst habe« b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Zweitbeklagte bei diesen Gegebenheiten bereits 32 m vor der Einmündung mit einem unbesonnenen, verkehrswi-drigen Verhalten der Klägerin und insbesondere damit rechnen mußte, daß sie unachtsam die Fahrbahn betrat» Zudem konnte sie wegen des schrägen Verlaufs des Plattenv/eges das sich ihr von rechts hinten nähernde Fahrzeug ohne Umblicken nicht sehen» Daher war der Zweitbeklagte gehalten, seine Fahrweise der Möglichkeit anzupassen, daß die Klägerin in Fortsetzung ihrer Gehrichtung die Fahrbahn überqueren werde, ohne auf den Fährverkehr von rechts zu achten» Jedenfalls mußte er seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er erforderlichenfalls vor der Einmündung anhalten konnte» Grundsätzlich ihat der Fahrer eines Kraftfahrzeugs -vor allem in geschlossenen Ortschaften - nicht nur die Fahrbahn vor sich zu beobachten, sondern auch das Gelände neben ihr (BGH Urt, vom 13« April 1953 - VI ZR 75/52 - LM § 286 C ZPO Nr» 13)« Umfang und Intensität hängen allerdings davon ab, was nach Lage des einzelnen Falles, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage möglich und zu demutbar ist (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hinge-wiese#, daß die für den Zweitbeklagten voll sichtbare Klägerin schon so nahe der Straße war, daß er, um sie zu erkennen, nicht weit nach links zu blicken brauchte<> Sie bewegte sich, berücksichtigt man die Breite von Straße und Gehweg und die Entfernung von 32 m, in seinem Gesichtsfeld» Seine Aufmerksamkeit wurde nicht durch andere Verkehrsvorgänge auf der Fahrbahn, insbesondere nicht durch Gegenverkehr in Anspruch genommen» Bas Wetter war hell und sonnig» Unter diesen Umständen ist die Wertung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe die Klägerin infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Biese Annahme steht sonach nicht mit dem Grundsatz in Widerspruch, daß ein Kraftfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Verkehr auf der Fahrbahn zu richten hat» Der Hinweis der Revision auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 13« April 1953 (VI ZH 75/52 aaO) geht schon deshalb fehl, weil dort von den gleichen Grundsätzen ausgegangen ist. Benn der Schuldvorwurf des Berufungsgerichts geht nicht dahin, daß der Zweitbeklagte ohne besondere Umstände mit einem unvermittelten Hineinlaufen von Kindern in die Fahrbahn hätte rechnen müssen, sondern vielmehr dahin, daß der Zweitbeklagte das ei sorglos auf die Fahrbahn zu bewegende Kleinkind bei gehöriger Aufmerksamkeit früher hätte erkennen können» Bereits diese Gründe stehen auch der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses entgegen, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu ankommt.
BUNDESGERICHTSHOF 2069 034 IM NAMEN DES VOLKES n_zg_220/63_ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16o Februar 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1) 2) Fuhrunternehmers Paul des Kraftfahrers Siegfried in 9 in 9 Beklagten«, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen die am 3-958 geborene Sabine R gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, den Gerhard RflB und seine Ehefrau Eleonore R( beide wohnhaft in SH^HBstr< .auimann geb«, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt \9 9 * Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br« Hauß, Dr« Pfretzschner sowie Dr«, Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landeogerichts in Schleswig vom 8o Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1, August 1961 gegen 16»40 Uhr befuhr der Zweitbe-klagto mit einer Taxe des Erstbeklagten, Marke Opel-Kapitän, bei hellem, sonnigem Wetter in Lübeck die Straße Malerkoppel in Richtung Fischerbuden. Ihre asphaltierte, zur Unfallzeit trockene Fahrbahn ist 5? 10 m breit«, An beiden Seiten verlaufen 1 m breite Fußwege, die durch Bordsteine abgesetzt sind« Der Zweitbeklagte suchte das Haus Nr« 20, zu dem er bestellt war, und fuhr daher zunächst mit mäßiger Geschwindigkeit« Da er feststellte, daß dieses Haus noch 300 m weiter lag, erhöhte er seine Geschwindigkeit wieder. Als er noch etwa 15-20 m von der Einmündung des Plattenweges entfernt war, der von dem für ihn links liegenden Haus Nummer 19/l9b in spitzem Winkel zur Richtung seiner Fahrt auf die Straße führt, bemerkte er die damals 2 1/2 jährige Klägerin* Diese war über den Plattenweg zur Straße gegangen und lief in diesem Augenblick für den Zweitbeklagten von links auf die Fahrbahn, um sie zuC'überqueren. Der Zweitbeklagte bremste sofort scharf. Er konnte sein Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen und fuhr die Klägerin an. Diese prallte gegen den vorderen rechten Teil der Motorhaube und wurde etv/a 9*40 m weit nach vorne geschleudert. Das Fahrzeug kam einige Meter hinter der Unfallstelle etwas schräg links zur Fahrbahn zu dem Stehen. Die Klägerin erlitt eine schwere Kopfverletzung. Sie wurde mehrere Wochen stationär behandelt. Sie hat beide Beklagten - den Erstbeklagten nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - wegen der Unfallfolgen in Anspruch genommen und geltend gemacht, der Zweit-beklagte sei zu schnell gefahren, wie sich schon aus der Länge seines Bremsweges von 18 m ergebe. Aber auch eine Geschwindigkeit von 40-50 km/st sei zu hoch gewesen, da es sich um eine kinderreiche Gegend gehandelt habe; der Zweitbeklagte habe daher stets mit dem Auf tauchen von Kindern rechnen müssen. Auch im übrigen habe er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Sonst hätte er sie früher bemerken müssen. Denn sie sei für ihn schon auf dem Plattenweg deutlich sichtbar gewesen» Mit der Begründung, daß die Unfallfolgen noch nicht zu übersehen seien, insbesondere nicht, ob DauerSchäden zurückblieben, ha^! ":* sie um die Feststellung gebeten, daß beide Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen Unfallschadens vorbe- haltlich des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger verpflichtet seien;, und weiterhin, daß der Zweitbeklagte ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen habe« Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten« Sie haben bestritten, daß der Zweitbeklagto mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und mit Rücksicht auf die Häufigkeit von Kindern auf der Malerkoppel besonders langsam hätte fahren müssen; zur Unfallzeit habe er dort keine Kinder gesehen« Die Klägerin habe er auf dem Plattenweg nicht sehen können, weil sie durch Grad1 verdeckt gewesen sei« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Ersatzpflicht beider Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und außerdem die des Zweitbeklagten nach §§ 823* 847 BGB bejaht. Einen Entlastungsbeweis der Beklagten nach §§ 19 18 StVG hat es als nicht geführt erachtet, weil der Zweitbe- klagte beim Herannahen der Klägerin kein Warnzeichen gegeben und nicht versucht habe, sie dadurch vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten. Der Zweifel, ob ein solcher Versuch Erfolg gehabt hätte, gehe zu dem Nachteil der entlastungs bedürftigen Beklagten« Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht im Nahmen des § 823 BGB von einem unfallursächlichen Verschulden des Zweitbeklagten überzeugt« Ebenso v/ie das Landgericht hat es angenommen, daß der Zweitbeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Klägerin zu spät gesehen und deshalb nicht rechtzeitig gebremst habe« 2« Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Zweitbcklagte habe fahrlässig gehandelt» a) Zum Geschehensablauf hat das Berufungsgericht folgende nicht angegriffene Feststellungen getroffen; Der Zv/eitboklagte konnte den von der Klägerin benutzten Plattenweg jedenfalls voll einsehen, als er von dessen Einmündung in die Malerkoppel 32 m und von der Unfall-steile 34 m entfernt war« Zu diesem Zeitpunkt war die auf die Fahrbahn zugehende Klägerin noch höchstens 3 m vom Gehweg der Malerkoppel entfernt« Hätte der Zwoitbe-klagte in diesem Zeitpunkt mit dem Bremsen begonnen, dann hätte er, legt man die beim wirklichen Geschchens-ablauf benötigte Schreck-, Reaktions- und Bremsverzögerunge zeit zugrunde, das Fahrzeug 12 m vor der Einmündung zu dem Halten bringen können« Beim wirklichen Bremsbeginn 15-20 m vor der Einmündung befand sich die Klägerin bereits auf der Fahrbahn, jedenfalls aber auf dem Gehweg. b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Zweitbeklagte bei diesen Gegebenheiten bereits 32 m vor der Einmündung mit einem unbesonnenen, verkehrswi-drigen Verhalten der Klägerin und insbesondere damit rechnen mußte, daß sie unachtsam die Fahrbahn betrat» Denn das 2 1/2 jährige Kind bewegte sich ohne Begleitung auf die Straße zu tad hatte sich der Fahrbahn bereits auf 4 m genähert. Zudem konnte sie wegen des schrägen Verlaufs des Plattenv/eges das sich ihr von rechts hinten nähernde Fahrzeug ohne Umblicken nicht sehen» Daher war der Zweitbeklagte gehalten, seine Fahrweise der Möglichkeit anzupassen, daß die Klägerin in Fortsetzung ihrer Gehrichtung die Fahrbahn überqueren werde, ohne auf den Fährverkehr von rechts zu achten» Jedenfalls mußte er seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er erforderlichenfalls vor der Einmündung anhalten konnte» Der Zweitbeklagte hat sich nicht dementsprechend verhalten» Erst in einer Entfernung von 15-20 m hat er sich zu spät auf die Klägerin eingestellt» Der Grund war, daß er die Klägerin vorher nicht bemerkt hatte» Dieses Übersehen der Klägerin hat das Berufungsgericht ihm zu dem Vorwurf gemacht» Dem ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen. Grundsätzlich ihat der Fahrer eines Kraftfahrzeugs -vor allem in geschlossenen Ortschaften - nicht nur die Fahrbahn vor sich zu beobachten, sondern auch das Gelände neben ihr (BGH Urt, vom 13« April 1953 - VI ZR 75/52 - LM § 286 C ZPO Nr» 13)« Umfang und Intensität hängen allerdings davon ab, was nach Lage des einzelnen Falles, insbesondere im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage möglich und zu demutbar ist (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Hierzu hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hinge-wiese#, daß die für den Zweitbeklagten voll sichtbare Klägerin schon so nahe der Straße war, daß er, um sie zu erkennen, nicht weit nach links zu blicken brauchte<> Sie bewegte sich, berücksichtigt man die Breite von Straße und Gehweg und die Entfernung von 32 m, in seinem Gesichtsfeld» Seine Aufmerksamkeit wurde nicht durch andere Verkehrsvorgänge auf der Fahrbahn, insbesondere nicht durch Gegenverkehr in Anspruch genommen» Bas Wetter war hell und sonnig» Unter diesen Umständen ist die Wertung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe die Klägerin infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht bemerkt, aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Biese Annahme steht sonach nicht mit dem Grundsatz in Widerspruch, daß ein Kraftfahrer sein Hauptaugenmerk auf den Verkehr auf der Fahrbahn zu richten hat» Der Hinweis der Revision auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 13« April 1953 (VI ZH 75/52 aaO) geht schon deshalb fehl, weil dort von den gleichen Grundsätzen ausgegangen ist. Nur die konkrete Verkehrälage war dort anders; daher ist das Verhalten des Kraftfahrers im Verhältnis zu einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer dort unterschiedlich bewertet worden. Ebensowenig stehen die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November I960 ( 4 StR 435/60) entgegen. Benn der Schuldvorwurf des Berufungsgerichts geht nicht dahin, daß der Zweitbeklagte ohne besondere Umstände mit einem unvermittelten Hineinlaufen von Kindern in die Fahrbahn hätte rechnen müssen, sondern vielmehr dahin, daß der Zweitbeklagte das ei sorglos auf die Fahrbahn zu bewegende Kleinkind bei gehöriger Aufmerksamkeit früher hätte erkennen können» Bereits diese Gründe stehen auch der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses entgegen, ohne daß es noch auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu ankommt. 3o Auf die erstmals von der Revision aufgeworfene Frage, ob sich die Klägerin in Hinblick auf ihren Beitrag zu dem TJnfallgeschehen, der mangels Verantwortlichkeit nicht zur Schadensminderung wegen Mitverschuldens zu führen vermag, nicht mindestens § 829 BGB entgegen halten lassen müsse, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen« Allerdings ist, wie der erkennende Senat ausgesprochen hat, die Bestimmung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 37, 102)« Bie Beklagten haben im bisherigen Rechtsstreit aber nichts dafür vorgetragen, daß die in § 829 BGB genannten Voraussetzungen gegeben oder zu erwarten seien«Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht die rechtskundig vertretenen und bereits in erster Instanz unterlegenen Beklagten auf diese Möglichkeit nicht hinzuweisen; es hätte sonst die dem § 139 ZPO innewohnenden Grenzen überschritten (BGH Urteil vom 16 „ Juni 1964 - VI ZR 68/63 - VersR 1964, 1023; Urtp vom 8. Januar 1965 - VI ZR 230/63)<. i Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen <> Engels Hanebeck Dr« Pfretzoehner Br» Nüßgens Dr« Hauß