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BGH · VI ZR 270/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/62

Sie hat vorgetragen, habe die äußerste rechte Fahrbahnseite befahren, ln einer Entfernung von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand sei er vom Beklagten, der infolge des genossenen Alkohols fahruntüchtig gewesen und mit einer bei Abblendlicht viel zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei, von hinten angefahren worden. Die grob verkehrswidrige Fahrweiso Y/eg^ sei auf dessen absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen; denn sein ..Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Unfalls habe mehr als 2 °/oo betragene Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach zu mehr als 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt worden sei, und iin übrigen die Klage abzuv/oiaen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung auch den erweiterten Klage^nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1.) Fuhr Y/egener auf seiner rechten Fahrbahnseite, so war entweder die Geschwindigkeit des mit Abblendlicht fahrenden Beklagten zu hoch, weil er trotz einer hinterlassenen Bremsspur von 29>70 m sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen konnte, oder er hat infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät mit dem Bremsen begonnen. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten - wie das Berufungsgericht im übrigen mit Recht annimmt - auch im Hinblick auf seine durch den Blutalkoholgehalt von 1,42 °/oo erheblich geminderte Reaktionsfähigkeit zu hoch war. 2.) Fuhr dor Radfahrer, v/ie der Beklagte Behauptet, auf der linken Fahrbahnseite, dazu noch ohne Licht, dann mußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, seine Fahrgeschwindigkeit 3ofort derart herabsetzen, daß er nötigenfalls rechtzeitig anhalten konnte; denn er mußte damit rechnen, daß der Radfahrer sich auch weiterhin verkehrswidrig verhalten und möglicherweise plötzlich auf die rechte Fahrbahnseite hinüberfahren werde, zu demal ihm deutlich sichtbar ein Lastkraftwagen entgegenkano Der Beklagte hat aber nach seinen eigenen Angaben Seiner-Fahrgeschwindigkeit nicht sofort herabgesetzt, sondern ist, obY/ohl er von dem Radfahrer nur mehr 40 m entfernt war, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, bis dieser nach rechts abbog« Die Revision meint, nach dem Vertrauensgrundsatz habe der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Radfahrer, der ruhig geradeaus gefahren sei, plötzlich nach rechts abbie-gen werde. Dem kann nicht gefolgt werden« Bs ist allerdings richtig, daß verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnoh-mers den Vertrauensgrundsatz nicht völlig, sondern nur insoweit ausräumt, als gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler eine damit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muß (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 120 Mai 1959 - VI ZR 40/56 - VersR 1959, 789). 1.) Es führt aus, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Radfahrer plötzlich von der linken Fahrbahnseite nach rechts abgebogen und in seine Fahrbahn geraten sei. 2.) Das Berufungsgericht hält auch den Nachweis nicht für erbracht, daß der Radfahrer ohne Dicht gefahren sei; der Umstand, daß der Dynamo nach dem Unfall nicht mehr an das Vorderrad angepreßt gewesen sei, reiche für eine solche Feststellung nicht au3. Bei der Starke des Anpralls, durch den sich der Rahnen de3 Fahrrades verzogen habe,lasse sich nicht aus-schlicßen, daß der nur mit einer Feder am Reifen festgehal-teno Dynamo zurückgeSprüngen sei; das sei auch die Meinung des Polizeimcisters 3,) Im Hinblick auf die Anstoßstolle am Nummernschild des Personenwagens und den Abstand seiner Bremsspur von nur 30 cm vom Fahrbahnrande konnte sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen9 daß We^|^ in einem Abstand von mehr als 1 m vom rechten Fahrbahnrand gefahren ist» Auch diese Beweisfrage konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Zuziehung eines Sachverständigen und ohne die beantragte Au-gonscheinsannahme entscheiden, zu demal die Schäden am Personenwagen unstreitig sind und sich eindeutig aus den Lichtbildern bei den Strafakten ergeben, Weil nicht nachgewiesen sei, so erwägt es, daß Wegener kurz vor dem Zusammenstoß von der linken auf die rechte Fahrbahnseite hinübergefahren sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch ein vorschriftsmäßig rechts fahrender nüchterner Radfahrer in gleicher Weise wie WeflBB von dem bei Abblendlicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und unter erheblichen Alkoholeinfluß stehenden Beklagten angefahren worden wäre, vis Nach den angeführten IntScheidungen spricht der Anscheinsbeweis nur dann für die Unfallursächlichkeit des Alkoholeinflusses, wenn ein Unfall einem in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können« Eben eine solche Sachlage war aber nicht gegeben, wenn was der Fall gewesen sein kann und bei der Frage seiner Mitschuld hätte Lusgeräunt werden müssen, vor dem Beklagten vorschriftsmäßig rechts gefahren ist«

Zitierte Normen: § 7 StVG § 9 StVO
UnfallBerufungsgerichtFahrbahnseiteRadfahrerlinkFahrradGeschwindigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 270/62
Verkündet am 20* Dezember 1965 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 K e s In dem Rechtsstreit
2182 080
des
 sportunternehmors Erich
 Str o 0
in L
Kreis
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklagers
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 dioLandesvej’sicherungsanstalt Westfalen in MI________^__
bIHHIV) vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den ersten Direktor	in	M
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberuf ungskläger in und Revisionsbeklagte
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hancbeck, Dr. Bode, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfrotzschner
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Weatf.) vom 11. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1. März 1957 gegen 21*45 Uhr befuhr der Beklagte mit seinem Personenv/agen (Mercedes 180 D) die Bundesstraße 55 aus Richtung Wiedenbrück kommend in Richtung X»angenberg mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st« Er hatte alkoholische Getränke zu sich genommen; sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 1,42 °/ooo Auf der gerade verlaufenden Straße kam ihm ein Lastkraftwagen entgegen» Beide Fahrzeugführer blendeten ihre Scheinwerfer ab und fuhren mit Abblendlicht weiter» Als sie noch etwa 150 m voneinander entfernt waren, erfaßte der Beklagte mit der Vorderfront seines Personenwagens den auf seinem Fahrrad in gleicher Richtung fahrenden Arbeiter Ferdinand Durch den Anprall wurde We^^Hhochgeschleudert und blieb mit schweren Kopfverletzungen etwa 3»50 m vor dem zu dem Halten gebrachten Personenwagen des Beklagten auf der Fahrbahn liegen» Yfeppp)stand ebenfalls unter Alkoholeinfluß» Eine von ihm zwei Stunden später entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 °/oo» Der Personenwagen des Beklagten wies nach dem Unfall folgende Beschädigungen auf: Die vordere Stoßstange war in der Mitte leicht eingedrückt und das Kennzeichenschild in Höhe des Buchstabens "W" verbogen» Die Kühlerverkleidung war etwas links der Mitte stark eingebeült,der linke Kotflügel, der linke Scheinwerfer und der linke Außenspiegel waren beschädigt, der Haubendeckel und das Wagendach vorne links hatten Beulen» Am Fahrrad Vfepp^s waren die Hinterrad-felgo und das hintere Schutzblech verbogen und der Rahmen verzogen; der Dynamo der Lichtmaschine lag nicht am Vorderrad-roifen an» Auf der 6 m breiten Fahrbahn hatte der Personenwagen des Beklagten eine 29»70 ra lange Bremsspur hinterlassen, die in einen Abstand von 0,30 m vom rechten Fahrbahnrand völlig gerade und nur auf den letzten Metern etwas nach rechts verlief»
 
V/qgm^ verstarb infolge der erlittenen Verletzungen am Co Harz 1957«. Für seine Ehefrau und vier Kinder hat die Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1959 Sozialleistungen im Gesamtbetrag von 13.309>20 DM erbrachte
 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unter Hinweis auf die von ihr aufgewandten Leistungen einen Teilanspruch von 6»100 DM nebst 4 # Zinsen geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, habe die äußerste rechte Fahrbahnseite befahren, ln einer Entfernung von etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand sei er vom Beklagten, der infolge des genossenen Alkohols fahruntüchtig gewesen und mit einer bei Abblendlicht viel zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei, von hinten angefahren worden. Der Beklagte sei daher für den Tod Wegeners voll verantwortlich. Der Blutalkohol Wefl|ps sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen.
Der Beklagte hat erwidert, ihn treffe keine Schuld an dem Unfall. WeflBft sei nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern mit seinen unbeleuchteten Fahrrad auf der linken Fahrbahnseite gefahren. Dort habe er, der Beklagte ihn bemerkt, als er etwa 40 m von ihm entfernt gewesen sei und seine Scheinwerfer noch einmal kurz auf geblendet habe • We^HVsei zunächst ruhig geradeaus gefahren. Dann habe er plötzlich sein Fahrrad zur Straßennitte gelenkt und sei über die Fahrbahnmitte hinaus in seine Fahrbahn geraten. Trotz sofortigen scharfen Bremsens habe er es nicht vermeiden können, Wefm^pvon hinten anzufahren. Sein Blutalkoholgehalt habe auf den Unfallverlauf keinen Einfluß gehabt, denn er habe, auf das Fehlverhalten V/egeners blitzschnell reagiert. Die grob verkehrswidrige Fahrweiso Y/eg^ sei auf dessen absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen; denn
 sein ..Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt des Unfalls habe mehr als 2 °/oo betragene
 Bas Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
 das angefochtene Urteil abzuändern, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach zu mehr als 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt worden sei, und iin übrigen die Klage abzuv/oiaen.
Er hat vorgetragen, er wolle sich nicht mehr gegen eine Haftung in Höhe von 1/3 des Schadens im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes wenden, da er den Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht voll führen könne.
Bie Klägerin hat mit der Anschlußberufung in vollem Umfang Ersutz der von ihr bis zu dem 30. September 1962 erbrachten Leistungen verlangt und die Klage um 20.069,20 BM erhöht. Ber Beklagte ist dem erweiterten Anspruch entgegengetreten.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung auch den erweiterten Klage^nspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Berufungsgericht läßt es offen, oh Fahrrad auf der rechten Fahrhahnseite oder, behauptet, verkehrswidrig und ohne Licht auf der linken Seite gefahren und dann plötzlich auf die rechte Fahrhahnseite ab-gehogen ist. In jedem Fall, so erwägt es, habe der Beklagte schuldhaft gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen und dadurch den Unfall herheigeführt.
Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision vergeblich angegriffen.
1.) Fuhr Y/egener auf seiner rechten Fahrbahnseite, so war entweder die Geschwindigkeit des mit Abblendlicht fahrenden Beklagten zu hoch, weil er trotz einer hinterlassenen Bremsspur von 29>70 m sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen konnte, oder er hat infolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät mit dem Bremsen begonnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus der Länge der Bremsspur auf eino Fahrgeschwindigkeit von 70 km/st zu schließen ist, v/ie das Berufungsgericht an-nimmt, oder nur auf eine solche von 66 km/st, v/ie die Revision meint. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten - wie das Berufungsgericht im übrigen mit Recht annimmt - auch im Hinblick auf seine durch den Blutalkoholgehalt von 1,42 °/oo erheblich geminderte Reaktionsfähigkeit zu hoch war. In jedem Falle hat der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, daß er rechtzeitig anhal-ten konnte, und damit schuldhaft gegen § 9 StVO verstoßen.
We(Bikmlt seinem wie der Beklagte
2.) Fuhr dor Radfahrer, v/ie der Beklagte Behauptet, auf der linken Fahrbahnseite, dazu noch ohne Licht, dann mußte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, seine Fahrgeschwindigkeit 3ofort derart herabsetzen, daß er nötigenfalls rechtzeitig anhalten konnte; denn er mußte damit rechnen, daß der Radfahrer sich auch weiterhin verkehrswidrig verhalten und möglicherweise plötzlich auf die rechte Fahrbahnseite hinüberfahren werde, zu demal ihm deutlich sichtbar ein Lastkraftwagen entgegenkano Der Beklagte hat aber nach seinen eigenen Angaben Seiner-Fahrgeschwindigkeit nicht sofort herabgesetzt, sondern ist, obY/ohl er von dem Radfahrer nur mehr 40 m entfernt war, mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, bis dieser nach rechts abbog«
Die Revision meint, nach dem Vertrauensgrundsatz habe der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Radfahrer, der ruhig geradeaus gefahren sei, plötzlich nach rechts abbie-gen werde.
Dem kann nicht gefolgt werden« Bs ist allerdings richtig, daß verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnoh-mers den Vertrauensgrundsatz nicht völlig, sondern nur insoweit ausräumt, als gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler eine damit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muß (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 120 Mai 1959 - VI ZR 40/56 - VersR 1959, 789). So lag aber der Fall hier. Unter den dargelegten Umständen, insbesondere im Hinblick auf den entgegenkommenden, nicht mehr weit entfernten Lastwagen durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, daß der Radfahrer die linke Fahrbahnscite beibehalten und nicht nach rechts abbiegen werde« Selbst wenn die von der Revision
 
angeführte Unsitte bestände, daß in ländlichen Gegenden die Radfahrer, insbesondere bei defekter Lichtanlage, im Interesse vermeintlicher Sicherheit die linke Fahrbahnseite benutzen, so hätte sich der Beklagte doch nicht darauf verlassen dürfen, daß Wegener dem entgegenkommenden Lastwagen nach links auswei-chen werde; er mußte vielmehr ein Ausweichen nach rechts und damit ein Hinüberfahren auf die rechte Fahrbahnseite in Rechnung stellen und seine Fahrweise danach einrichten *
II o
Den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dem Unfall bejaht das Berufungsgericht mit der Erwägung, das Fahrzeug des Beklagten sei wenige Meter nach dem Anstoß zu dem Halten gekommen; der Unfall wäre daher bei einer auch nur geringen Herabsetzung der Geschwindigkeit vor Beginn des scharfen Bremsons vermieden worden« Diese Begründung trägt entgegen der Meinung der Revision die getroffene Feststellung« Dabei sind genauere Feststellungen über die Anstoßstelle und das Maß der Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit, wie sie die Revision verlangt, nicht erforderlich«
III«
Das Berufungsgericht hält ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden des verunglückten Radfahrers nicht für erwiesen.
1.) Es führt aus, der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Radfahrer plötzlich von der linken Fahrbahnseite nach rechts abgebogen und in seine Fahrbahn geraten sei. Gegen die-
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se Darstellung sprächen seine eigenen Angaben, die er unmittelbar nach dem Unfall dem Polizeimeister P^Jpimd dem Arzt Dr, Kemlcin bei der Blutentnahme gemacht habe. Sein Vorbringen, die von ihm unmittelbar nach dem Unfall gemachten Aussagen seien durch einen starken Schock beeinflußt gewesen, sei nicht überzeugend - Im übrigen habe die Beweisaufnahme nichts für die Sachdarstellung des Beklagten ergeben.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zur Frage der Schockwirkung einen Sachverständigen hören müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Beklagte hat durch den Unfall keinerlei Verletzungen erlitten. Wenn sich bei dieser Sachlage der Tatrichter mit der Vernehmung des vom Beklagten benannten Polizeimeisters I^^püber seine Beobachtungen hinsichtlich des Zustandes des Beklagten nach dem Unfall begnügt und von der - nicht einmal beantragten - Zuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, zu demal nach der Gerichtserfahrung die Angaben Unfall-beteiligter kurz nach dem Unfall in der Regel zuverlässiger sind als längere Zeit später gemachte Aussagen.
2.) Das Berufungsgericht hält auch den Nachweis nicht für erbracht, daß der Radfahrer ohne Dicht gefahren sei; der Umstand, daß der Dynamo nach dem Unfall nicht mehr an das Vorderrad angepreßt gewesen sei, reiche für eine solche Feststellung nicht au3. Bei der Starke des Anpralls, durch den sich der Rahnen de3 Fahrrades verzogen habe,lasse sich nicht aus-schlicßen, daß der nur mit einer Feder am Reifen festgehal-teno Dynamo zurückgeSprüngen sei; das sei auch die Meinung des Polizeimcisters
 
Entgegen der Meinung der Hevision konnte das Berufungsgericht diese Frage ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen» Wenn es dabei dem Polizeimeister P^^^, der das Fahrrad nach dem Unfall besichtigt hat, eine gewisse Sachkunde zutraut, so ist das ebenfalls nicht zu beanstanden»
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es lasse sich nicht fest stellen, ob ein etwaiges Pahren ohne Licht für den Unfall ursächlich gewesen sei»
3,) Im Hinblick auf die Anstoßstolle am Nummernschild des Personenwagens und den Abstand seiner Bremsspur von nur 30 cm vom Fahrbahnrande konnte sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen9 daß We^|^ in einem Abstand von mehr als 1 m vom rechten Fahrbahnrand gefahren ist» Auch diese Beweisfrage konnte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne Zuziehung eines Sachverständigen und ohne die beantragte Au-gonscheinsannahme entscheiden, zu demal die Schäden am Personenwagen unstreitig sind und sich eindeutig aus den Lichtbildern bei den Strafakten ergeben,
4») Bas Berufungsgericht hält schließlich die Ursächlichkeit dos Blutalkoholgehalts Weg^^s für den Unfall nicht für erwiesen. Weil nicht nachgewiesen sei, so erwägt es, daß Wegener kurz vor dem Zusammenstoß von der linken auf die rechte Fahrbahnseite hinübergefahren sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch ein vorschriftsmäßig rechts fahrender nüchterner Radfahrer in gleicher Weise wie WeflBB von dem bei Abblendlicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und unter erheblichen Alkoholeinfluß stehenden Beklagten angefahren worden wäre,
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Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung übersehen (BGHZ 18, 311; Urteile vom 7» Dezember 1962 - VI ZR 86/62 - VersR 1963, 357; vom 24. Januar 1956 -VI ZR 123/55 - vRS' 10, 245 - VersR 1956, 195; vom 2. Februar I960 - VI ZR 21/59 - VersR 60, 479), wonach bei einem Unfall, der einen infolge Alkoholeinwirkung fahruntüchtigen Kraftfahrer zustoße, der Anscheinsbeweis dafür spreche, daß die mangelnde Fahrtüchtigkeit für den Unfall ursächlich sei; das müsse auch für einen unter Alkoholeinwirkung stehenden Radfahrer gel-teno
 Auch diese Rüge greift nicht durch. Nach den angeführten IntScheidungen spricht der Anscheinsbeweis nur dann für die Unfallursächlichkeit des Alkoholeinflusses, wenn ein Unfall einem in seiner Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten Verkehrsteilnehmer bei einer Verkehrslage und unter Umständen zustößt, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können« Eben eine solche Sachlage war aber nicht gegeben, wenn	was	der
 Fall gewesen sein kann und bei der Frage seiner Mitschuld hätte Lusgeräunt werden müssen, vor dem Beklagten vorschriftsmäßig rechts gefahren ist«
Das Berufungsgericht hält nach allem ein für den Unfall ursächliches Mitverschulden We^H^s ohne Rechtsirrtum für nicht bewiesen.
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Die Revision war danach zurückzuweisen* Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPOo
 Hanebeck	Dr*	Bode	Dr*	Hauß
 Meyer
Dr* Pfretzschner