BGB § 612 Erbringt ein Belegkrankenhaus den "nachgeordneten ärztlichen Bienet" durch von ihm angestellte und bezahlte Anstaltsärzte, so gehört er regelmäßig zu den Gesamtleistungen des Krankenhauses gegenüber dem stationär behandelten Patienten, so daß dieser oder der für ihn vertragsschließende Sozialversicherungsträger, nicht der Belegarzt, dem Krankenhaus dafür die übliche Vergütung schulden, wenn insoweit nichts anderes vereinbart ist. Hier fand sich in § 4 die Bestimmung, daß die ärztlichen Leistungen in den Abteilungen, wo sie von den Anstaltsärzten erbracht werden, mit dem ("großen") Pflegesatz abgegolten seien, wogegen die Tätigkeit der nicht fest angestellten und nicht besoldeten Ärzte in den Belegabteilungen gesondert zu vefcgü- Mai 1950 nebst Nachträgen sieht feste Gebühren der Kassenärzte für die stationäre ärztliche Behandlung vor, wo diese nicht durch das Krankenhaus geregelt und nicht durch den Pflegesatz abgegolten ist» Eine ausdrückliche Erwähnung des "nachgeordne-ten ärztlichen Dienstes" findet sich in beiden Vertragswerken nicht. Als Leistung der Krankenhäuser den Kassen gegenüber verbleibe nach dieser Sicherstellung der umfassenden ärztlichen Behandlung nur die Beherbergung, Beköstigung und Pflege der Versicherten, so daß der Anspruch auf Vergütung ärztlicher Dienste des Grundes entbehre. Sie hält es umgekehrt für entscheidend, daß die Klägerin bei der Aufnahme der Patienten den Standpunkt der Beklagten gekannt hat, der nachgeordnete ärztliche Dienst sei ihr gegenüber nicht zu leisten und deshalb auch nicht von ihr zu vergüten. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin, der im zweiten Rechtszug hilfsweise auf eine entsprechende Forderung aus dem Jahr 1959 gestützt worden war, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. ber 1957 gekündigt hatEr ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die Parteien diese Kündigung als wirksam angesehen und behandelt haben, weil dies ihrem übereinstimmenden Vortrag entspräche Eine Verwechslung der Kündigung mit dem zu dem 31 o Dezember 1958 erklärten Austritt der Klägerin aus dem Zweckverband ist nirgends ersichtliche Der rechtsbedenkenfrei festgestellte Tatbestand ist für die Revisionsinstanz bindend. Damit entfällt die Schlußfolgerung, die Klägerin sei 1958 noch an die Bestimmungen des Rahmenvertrages gebunden und deshalb vertraglich wie preisrechtlich an seiner Erhöhung der Pflegesätze gehindert gewesen, Ferner erweisen sich die Erwägungen der Revision als gegenstandslos, daß bei bestehendem Streit keine Vertragsänderung durch die bloße Einweisung von Patienten bewirkt werden könne; auf die hierfür angezogenen Entscheidungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 2« Die Revision geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte zugunsten ihres in eine Belegabteilung eingewiesenen Mitgliedes einen sogenannten "gespaltenen" Arzt-Kranken-haus-Vertrag abschl&oßt« Sie irrt jedoch, wenn sie diesen Vertragstyp dahin versteht, daß die Spaltung dem Belegarzt die ärztliche Behandlung und Betreuung schlechthin zuweise und entsprechend dem Krankenhaus lediglich die Beherbergung und Pflege des Patienten überlasse« Zu den Leistungen der Anstalt gehört vielmehr auch die Gewährung derjenigen erforderlichen Heilbehandlung, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich nur mittels der personellen und sachlichen Hinrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt. aufgestellte Grundsatz gilt unabhängig davon, wie es zur Spaltung des Vertrages kommt, ob infolge der Inanspruchnahme des Chefarztes durch einen Privatpatienten (so in dem entschiedenen Pall), oder dadurch, daß ein Belegarzt seinen Kassenpatienten in das Krankenhaus einweist» Es ändert sich dadurch nichts an der tragenden Erwägung, daß der Patient die üblicherweise nicht vom behandelnden Arzt selbst, sondern vom Krankenhaus vermöge seiner Organisation und Einrichtung gewährte Heilbehandlung von diesem erwartet, und daß die Anstalt dieser Erwartung entspricht« Der erkennende Senat ist dem genannten Grundsatz ausdrücklich beigetreten (Urteil vom 22» Oktober 1957 - VI ZR 231/56 * IM Nr. 24 zu § 278 BGB)°.Er hat zwar ausgeführt, daß es zweifelhaft sein könne., inwie- Für diese Erwägungen wäre jedoch kein Raum gewesen«> wenn das Krankenhaus dem Patienten im Falle des gespaltenen Vertrages - der Auffassung der Revision entsprechend überhaupt keine Heilbehandlung schuldete» Bei dieser Sachlage wäre es nicht gerechtfertigt, den Belegarzt gleichwohl als Schuldner der ihm praktisch gar nicht möglichen Leistung und das Krankenhaus lediglich als seinen Erfüllungsgehilfen anzusehen, obwohl es dem Patienten mit dem nachgeordneten Dienst eine Heilbehandlung angedeihen läßt, die unmittelbar Eine Gleichstellung des nachgeordneten ärztlichen Dienstes mit der ärztlichen Assistenz läßt sich aus diesem Gesichtspunkt umso weniger herleiten, als selbst bei einer assistierenden Tätigkeit die Haftung nicht schlecht hin und ausschließlich dem behandelnden Arzt Zufällen muß» Mit ihrer abweichenden Ansicht verkennt die Revision die von ihz* selbst angezogene Entscheidung des Senats im Palle der Operationsschwester (BGH IM Nr» 24 zu § 278 BGB)<> 5. Es verbleibt mithin dabei, daß dem Patienten der nachgeordnete ärztliche Dienst von dem hierfür eingerichteten Krankenhaus und nicht vom behandelnden Arzt geschuldet wird* Daran ändert sich sachlich nichts, wenn der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag nicht von dem Patienten selbst, sondern zu seinen Gunsten von einer Krankenkasse abgeschlossen wird* Ob eine abweichende Gestaltung durch ausdrückliche Vereinbarungen unter den Beteiligten möglich oder gar zweckmäßig wäre, kann dahinstehen» Den Verträgen des Vod.AoK. mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Zweckverband der Krankenhäuser ist eine solche Änderung der regelmäßigen Pflichtenverteilung jedenfalls nicht zu entnehmen* Daß der Vertragsarst für die stationäre ärztliche Tätigkeit eine nach den Kalendertagen der stationären Behandlung bemessene, feste Gebühr erhält (Anlage 4} III zu dem Vertrag vom 12* Mai 1950), besagt nicht, daß er hiergegen auch den üblicherweise vom Krankenhaus gestellten ärztlichen Dienst leisten müsse. Die Beklagte kann deshalb aus dieser Bestimmung nicht herleiten, sie habe mit ihr die ärztliche Versorgung der Mitglieder so umfassend und lückenlos sichergestellt, daß für ärztliche ^Leistungen des - hier-' von unterrichteten - Krankenhauses kein Raum verbleibe* 6» Mit dem 1» Januar 1958 ist insoweit keine sachliche Änderung eingetreten» Weder haben sich in den nunmehr einzeln zustande gekommenen "gespaltenen" Verträgen die Pflichtenkreise verschoben, noch hat die Klägerin für den weiterhin dem Patienten geleisteten, nachgeordneten Dienst erstmals oder gar gesondert eine Vergütung beansprucht» Sic hat lediglich den kleinen Pflegesatz nach Wegfall der Bindung durch den Rahmenvertrag im Hinblick auf die Selbstkosten des nachgeordneten Dienstes erhöht, soweit dies nunmehr preisrechtlich zulässig geworden war» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem erhöhten Satz die vom 1» J anuar 1958 an übliche Vergütung gesehen, weil er unstreitig von allen Krankenkassen außer denen, die dem V»d»A»K» angeschlossen sind, anerkannt und gezahlt v/orden ist» Zutreffend ist ferner die Feststellung, daß die Parteien die Höhe der vom 1» Januar 1958 an geschuldeten Vergütung nicht bestimmt haben, weil sie an ihren abweichenden Auffassungen Der Vordruck verweist lediglich darauf, daß die stationäre ärztliche Behandlung nicht nach dem allgemeinen Krankenschein, sondern nach den hierfür geltenden, besonderen Bestimmungen zu liquidieren sei» Vorliegend geht es jedoch nicht um die Honorierung der in den Pflichtenkreis des behandelnden Arztes fallenden Leistungen, sondern um die dem Krankenhaus für seine Dienste geschuldete Vergütung« Da diese der Höhe nach nicht bestimmt war, ist mit Recht der ab 1« Januar 1958 übliche Pflegesatz na©h § 612 Abs« 2 BGB als geschuldet angesehen und der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden«
Nachschlagewerk: 3a
Amtliche Sammlung: nein
BGB § 612
Erbringt ein Belegkrankenhaus den "nachgeordneten ärztlichen Bienet" durch von ihm angestellte und bezahlte Anstaltsärzte, so gehört er regelmäßig zu den Gesamtleistungen des Krankenhauses gegenüber dem stationär behandelten Patienten, so daß dieser oder der für ihn vertragsschließende Sozialversicherungsträger, nicht der Belegarzt, dem Krankenhaus dafür die übliche Vergütung schulden, wenn insoweit nichts anderes vereinbart ist.
BGH, Urt. v. 8c Mai 1962 - VI ZK 270/61 - OLG Koblenz
IG Bad Kreuznach
VI ZK 270/61
V erkundet am ö= Mai 1962 Kriegl, jJustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
der B^^^EKörperschaft deB öffentlichen Rechts,
vei’treten durch ihre Hauptverwaltung,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Kevisiousklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
die Stadtgemeinde Kreis
vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolimächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1962 unter Mitwirkung des
«
Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. Juli 1961 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
ton Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klagende Stadtgemeinde ist Trägerin des Städtischen Krankenhauses in das Mitglieder der beklag-
ten Ersatzkasse als Patienten aufnimmt. In bestimmten Abteilungen werden diese Kranken ausschließlich von den Anstaltsärzten behandelt; die Beklagte vergütet dann die vollständige Versorgung ihrer Versicherten pauschal mit dem sogenannten ’‘großen Pflegesatz".Andere Abteilungen werden von frei praktizierenden Ärzten mit Patienten belegt, die auch im Krankenhaus in ihrer Behandlung verbleiben,, In diesen fällen zahlt die Beklagte an das Haus den “kleinen Pflege-satz” und an den Vertragsarzt ein Behandlungshonorar» Indessen erbringt die Krankenanstalt auch in den Belegabteilungen üblicherweise ärztliche Dienste. Die Patienten werden während der Abwesenheit des Belegarztes nach seinen Weisungen von den Assistenzärzten der Anstalt überwacht und betreut. Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten die- : ses "nachgeordneten ärztlichen Dienstes" zu tragen hat.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien regelte ein Rahmenvertrag vom 25. September / 3. Oktober 1957 zwischen dem Zweckverband der Krankenhäuser e.V. in Koblenz, dem die Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1958 angehörte, und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen (V.d.A.K.) in Hamburg, dessen Mitglied die Beklagte ist. Hier fand sich in § 4 die Bestimmung, daß die ärztlichen Leistungen in den Abteilungen, wo sie von den Anstaltsärzten erbracht werden, mit dem ("großen") Pflegesatz abgegolten seien, wogegen die Tätigkeit der nicht fest angestellten und nicht besoldeten Ärzte in den Belegabteilungen gesondert zu vefcgü-
ten sei, und zwar gemäß dem hierüber bestehenden Vertrag zwischen dem V,d.A.K. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)o Dieser Vertrag vom 12. Mai 1950 nebst Nachträgen sieht feste Gebühren der Kassenärzte für die stationäre ärztliche Behandlung vor, wo diese nicht durch das Krankenhaus geregelt und nicht durch den Pflegesatz abgegolten ist» Eine ausdrückliche Erwähnung des "nachgeordne-ten ärztlichen Dienstes" findet sich in beiden Vertragswerken nicht.
Der Zweckverband kündigte den Bahmenvertrag mit dem V.d.A.K. zu dem 31. Dezember 1957. Vom 1. Januar 1958 ab er-öffnete sich ihm die bis dahin nicht bestehende, preisrechtliche Möglichkeit, die für den nachgeordneten ärztlichen Dienst aufgewandten Selbstkosten durch Erhöhung des Pflegesatzes um höchstens 1,— DM täglich zu erheben (§ 5 Abs, 3 der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 9» Januar 1958; GVB1 1958, 29). Der Zweckverband teilte den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 5o Februar 1958 mit, daß die angeschlossenen Krankenhäuser ihre Pflegesätze vom 1, Januar 1958 ab entsprechend, berechnen würden. Während die sogenannten RVO-Kassen sich dem Verlangen fügten, lehnte der Vod.A.K. die Mehrforderung ab. Er vertrat die Ansicht, daß der nachgeordnete ärztliche Dienst nicht von den Ersatzkassen, sondern von den Belegärzten in Anspruch genommen werde, da diese vertraglich die stationäre Behandlung der Versicherten einschließlich etwa benötigter Assistenz zu erbringen hätten und dafür honoriert würden. Als Leistung der Krankenhäuser den Kassen gegenüber verbleibe nach dieser Sicherstellung der
umfassenden ärztlichen Behandlung nur die Beherbergung, Beköstigung und Pflege der Versicherten, so daß der Anspruch auf Vergütung ärztlicher Dienste des Grundes entbehre.
Obwohl eine Einigung nicht zustande kam und der gekündigte Rahmenvertrag nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde, nahm die Klägerin auch Uber den 1. Januar 1958 hinaus Patienten in die Belegabteilungen ihres Krankenhauses auf, die ihr die Beklagte unter Weiterverwendung des hierfür gebräuchlichen Vordrucks "B" einwies. Einige Belegärzte zahlten für solche Kranken an die Klägerin auf deren Verlangen ein "Bettengeldw (0,25 bis 0,75 DM je Tag und Patient), stellten diese Zahlungen jedoch im laufe des Jahres 1958 ein. Der Beklagten gegenüber oeharrte die Klägerin auf der Forderung des um 1DM erhöhten kleinen Pflegesatzes, die Beklagte zahlte jedoch nur die bisherige Vergütung.
Die Klägerin hat ihren nicht erfüllten Anspruch für das Jahr 1958 mit 1o44-0,<— DM errechnet und nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Zur Begründung hat sie aus-geführt, die Beklagte habe die Dienste des Krankenhauses in der Kenntnis beansprucht, daß dafür der erhöhte Pflegesatz gefordert werde. Dieser sei zudem vom 1. Januar 1958 ab als die übliche Vergütung anzusehen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hält es umgekehrt für entscheidend, daß die Klägerin bei der Aufnahme der Patienten den Standpunkt der Beklagten gekannt hat, der nachgeordnete ärztliche Dienst sei ihr gegenüber nicht zu leisten und deshalb auch nicht von ihr zu vergüten. Die Beklagte hat
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auf die unveränderte Entgegennahme der Einweisungsscheine "B" hingewiesen, aus denen sich die Ausklamme rung der anderweit geregelten ärztlichen Behandlung ergehe, und die Übung behauptet, vereinbarte Pflegesätze auch nach Wegfall der vertraglichen Grundlagen bis zu dem Inkrafttreten neuer Vereinbarungen anzuwenden,,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin, der im zweiten Rechtszug hilfsweise auf eine entsprechende Forderung aus dem Jahr 1959 gestützt worden war, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist nicht begründet.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien vom 1. Januar 1958 ab mit der Einweisung und Aufnahme eines Patienten jeweils einen Einzelvcr-trag abgeschlossen haben, in welchem lediglich die Höhe der Vergütung mangels Einigung nicht bestimmt war. Die Revision kann nicht mit Erfolg rügen, daß dieser Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Zweckverband der Krankenhäuser den Rahmenvertrag mit dem V.d.A.K. zu dem 31. Dezem-
ber 1957 gekündigt hatEr ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß die Parteien diese Kündigung als wirksam angesehen und behandelt haben, weil dies ihrem übereinstimmenden Vortrag entspräche Eine Verwechslung der Kündigung mit dem zu dem 31 o Dezember 1958 erklärten Austritt der Klägerin aus dem Zweckverband ist nirgends ersichtliche Der rechtsbedenkenfrei festgestellte Tatbestand ist für die Revisionsinstanz bindend. Die von der Revision erstmals auf gestellte Behauptung, der Rahmenvertrag sei niemals gekündigt worden, muß deshalb unbeachtet bleiben. Damit entfällt die Schlußfolgerung, die Klägerin sei 1958 noch an die Bestimmungen des Rahmenvertrages gebunden und deshalb vertraglich wie preisrechtlich an seiner Erhöhung der Pflegesätze gehindert gewesen, Ferner erweisen sich die Erwägungen der Revision als gegenstandslos, daß bei bestehendem Streit keine Vertragsänderung durch die bloße Einweisung von Patienten bewirkt werden könne; auf die hierfür angezogenen Entscheidungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Wenn der Rahmenvertrag nach den Feststellungen mit dem 31* Dezember 1957 erloschen war, die Parteien aber dennoch und trotz der bestehenden Meinungsverschiedenheit die Praxis der Einweisung von Kassenpatienten bewußt und unverändert fortsetzten, bleibt rechtlich nur die Annahme von Einzelverträgen ohne Einigung über die Vergütung übrig.
Die Vertragslücke, welche wegen des Zwanges zur ununterbrochenen Krankenversorgung einerseits, der unüberbrückbaren Verschiedenheit der Standpunkte andererseits offen gelassen worden ist, läßt sich indessen nicht ohne weiteres mit § 612 Abs. 2 BGB schließen. Denn der Streit
der Parteien geht im Kern nicht darum, wie die Leistungen der Klägerin zu vergüten sind, sondern welche Leistungen die Beklagte von ihr empfängt und darum zu bezahlen hat»
2« Die Revision geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte zugunsten ihres in eine Belegabteilung eingewiesenen Mitgliedes einen sogenannten "gespaltenen" Arzt-Kranken-haus-Vertrag abschl&oßt« Sie irrt jedoch, wenn sie diesen Vertragstyp dahin versteht, daß die Spaltung dem Belegarzt die ärztliche Behandlung und Betreuung schlechthin zuweise und entsprechend dem Krankenhaus lediglich die Beherbergung und Pflege des Patienten überlasse« Zu den Leistungen der Anstalt gehört vielmehr auch die Gewährung derjenigen erforderlichen Heilbehandlung, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich nur mittels der personellen und sachlichen Hinrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt. Dieser in BGHZ 5j 52*? aufgestellte Grundsatz gilt unabhängig davon, wie es zur Spaltung des Vertrages kommt, ob infolge der Inanspruchnahme des Chefarztes durch einen Privatpatienten (so in dem entschiedenen Pall), oder dadurch, daß ein Belegarzt seinen Kassenpatienten in das Krankenhaus einweist» Es ändert sich dadurch nichts an der tragenden Erwägung, daß der Patient die üblicherweise nicht vom behandelnden Arzt selbst, sondern vom Krankenhaus vermöge seiner Organisation und Einrichtung gewährte Heilbehandlung von diesem erwartet, und daß die Anstalt dieser Erwartung entspricht« Der erkennende Senat ist dem genannten Grundsatz ausdrücklich beigetreten (Urteil vom 22» Oktober 1957 - VI ZR 231/56 * IM Nr. 24 zu § 278 BGB)°.Er hat zwar ausgeführt, daß es zweifelhaft sein könne., inwie-
weit die Tätigkeit einer Operationsschwester dem Pflichtenkreis des operierenden Arztes oder dem der Krankenanstalt zuzurechnen sei«. Für diese Erwägungen wäre jedoch kein Raum gewesen«> wenn das Krankenhaus dem Patienten im Falle des gespaltenen Vertrages - der Auffassung der Revision entsprechend überhaupt keine Heilbehandlung schuldete»
3o Gliedert sich demnach der gespaltene Vertrag nicht nach der gesamten Heilbehandlung einerseits, der Beherbergung, Beköstigung und Pflege des Patienten andererseits auf sondern grenzen die Pflichtenkreise sich nach den eigenen Leistungen des behandelnden Arztes und den üblichen Funktionen des Krankenhauses ab, so kann nicht zweifelhaft sein daß der nachgeordnete ärztliche Dienst in den letzteren Bereich fällt. Er wird von dem Krankenhaus, das vermöge seiner personellen und sachlichen Einrichtung allein dazu imstande ist, erwartet und erbracht, während ihn der frei praktizierende Belegarzt ebenso wenig wie der Chefarzt, der Privatpatienten auf seiner Station behandelt, selbst zu leisten vermöchte. Daß im Krankenhaus dank seiner Organisation der nachgeordnete ärztliche Dienst zur Verfügung steht und der Patient so unter ständige ärztliche Kontrolle gebracht werden kann, die anders nicht gewährleistet wäre, stellt geradezu den Hauptgrund der Einweisung stationär zu behandelnder Fälle dar. Bei dieser Sachlage wäre es nicht gerechtfertigt, den Belegarzt gleichwohl als Schuldner der ihm praktisch gar nicht möglichen Leistung und das Krankenhaus lediglich als seinen Erfüllungsgehilfen anzusehen, obwohl es dem Patienten mit dem nachgeordneten Dienst eine Heilbehandlung angedeihen läßt, die unmittelbar
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aus seiner Einrichtung und Bestimmung fließt . Daß dabei auch ärztliche Maßnahmen von einiger Bedeutung in Betracht kommen, steht der Zurechnung zur Sphäre des Krankenhauses nicht entgegen; so ist in der Entscheidung BGHZ 5» 321 eine von einem Anstaltsarzt an einem Privatpatienten vorgenommene Bluttransfusion als in den Pflichtenkreis des Krankenhauses fallend angesehen worden.
4« Zu Unrecht setzt die Revision den nachgeordneten ärztlichen Dienst mit der Leistung ärztlicher Assistenz gleich. Unter Assistenz im Fachsinne, wie sie hauptsächlich der Chirurg bei größeren Eingriffen benötigt und heranzieht, ist die hilfsweise Übernahme eines begrenzten Ausschnitts aus einer diagnostischen oder therapeutischen GesamtMaßnahme zu verstehen, die sich in räumlich, zeitlich und sachlich engem Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt vollzieht. Im Gegensatz hierzu wird der nachgeordnete ärztlicne Dienst - wenn auch von den *'Assistenzärzten der Anstalt -gerade in Abwesenheit des behandelnden Arztes versehen. Welche Maßnahmen er erfordert, hängt weitgehend davon ab, wie der zu kontrollierende Zustand des Kranken sich in dieser Zeit entwickelt. Weisungen lassen sich daher nur bedingt erteilen, wogegen für eigene, pflichtgemäße Entschließungen des "nachgeordneten" Arztes in Komplikationsfällen der erforderliche Raum verbleiben muß. Dementsprechend kann auch die Frage der Verantwortung verschieden zu beantworten sein. Eine Gleichstellung des nachgeordneten ärztlichen Dienstes mit der ärztlichen Assistenz läßt sich aus diesem Gesichtspunkt umso weniger herleiten, als selbst bei einer assistierenden Tätigkeit die Haftung nicht schlecht
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hin und ausschließlich dem behandelnden Arzt Zufällen muß» Mit ihrer abweichenden Ansicht verkennt die Revision die von ihz* selbst angezogene Entscheidung des Senats im Palle der Operationsschwester (BGH IM Nr» 24 zu § 278 BGB)<>
5. Es verbleibt mithin dabei, daß dem Patienten der nachgeordnete ärztliche Dienst von dem hierfür eingerichteten Krankenhaus und nicht vom behandelnden Arzt geschuldet wird* Daran ändert sich sachlich nichts, wenn der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag nicht von dem Patienten selbst, sondern zu seinen Gunsten von einer Krankenkasse abgeschlossen wird* Ob eine abweichende Gestaltung durch ausdrückliche Vereinbarungen unter den Beteiligten möglich oder gar zweckmäßig wäre, kann dahinstehen» Den Verträgen des Vod.AoK. mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Zweckverband der Krankenhäuser ist eine solche Änderung der regelmäßigen Pflichtenverteilung jedenfalls nicht zu entnehmen* Daß der Vertragsarst für die stationäre ärztliche Tätigkeit eine nach den Kalendertagen der stationären Behandlung bemessene, feste Gebühr erhält (Anlage 4} III zu dem Vertrag vom 12* Mai 1950), besagt nicht, daß er hiergegen auch den üblicherweise vom Krankenhaus gestellten ärztlichen Dienst leisten müsse. Die Beklagte kann deshalb aus dieser Bestimmung nicht herleiten, sie habe mit ihr die ärztliche Versorgung der Mitglieder so umfassend und lückenlos sichergestellt, daß für ärztliche ^Leistungen des - hier-' von unterrichteten - Krankenhauses kein Raum verbleibe*
Der Vertrag des V.d.A.K. mit dem Zweckverband der Krankenhäuser zeigt im Gegenteil - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist ~, daß die Vertragschließenden sich der
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bestehenden Einrichtung des nachgeordneten ärztlichen Dien« stea bewußt waren und an ihr nichts zu ändern beabsichtigten» Während der große Pflegesatz in den Abteilungen mit anstaltsärztlicher Behandlung bestimmungsgemäß "die ärztlichen Leistungen" schlechthin abgilt, heißt es bezüglich der Belegabteilungen nur, daß "die Leistungen der nicht fest angeBtellten und nicht besoldeten Ärzte" gesondert zu vergüten seien» Im Hinblick auf den hierneben bestehenden, jedoch von Anstaltsärzten versehenen nachgeordneten Dienst kann dies nur bedeuten, daß die Ersatzkasse insoweit keine gesonderte Vergütung zu zahlen habe, a»h» daß der kleine Pflegesatz diese Leistung mit abgelte»
6» Mit dem 1» Januar 1958 ist insoweit keine sachliche Änderung eingetreten» Weder haben sich in den nunmehr einzeln zustande gekommenen "gespaltenen" Verträgen die Pflichtenkreise verschoben, noch hat die Klägerin für den weiterhin dem Patienten geleisteten, nachgeordneten Dienst erstmals oder gar gesondert eine Vergütung beansprucht» Sic hat lediglich den kleinen Pflegesatz nach Wegfall der Bindung durch den Rahmenvertrag im Hinblick auf die Selbstkosten des nachgeordneten Dienstes erhöht, soweit dies nunmehr preisrechtlich zulässig geworden war» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem erhöhten Satz die vom 1» J anuar 1958 an übliche Vergütung gesehen, weil er unstreitig von allen Krankenkassen außer denen, die dem V»d»A»K» angeschlossen sind, anerkannt und gezahlt v/orden ist» Zutreffend ist ferner die Feststellung, daß die Parteien die Höhe der vom 1» Januar 1958 an geschuldeten Vergütung nicht bestimmt haben, weil sie an ihren abweichenden Auffassungen
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festhielten« Insbesondere besagte die unveränderte Entgegennahme der Einweisungsscheine "B" nicht, daß die Klägerin sich dem Verlangen der Beklagten fügen wollte, den bisherigen Pflegesatz fortgelten zu lassen.» Der Vordruck verweist lediglich darauf, daß die stationäre ärztliche Behandlung nicht nach dem allgemeinen Krankenschein, sondern nach den hierfür geltenden, besonderen Bestimmungen zu liquidieren sei» Vorliegend geht es jedoch nicht um die Honorierung der in den Pflichtenkreis des behandelnden Arztes fallenden Leistungen, sondern um die dem Krankenhaus für seine Dienste geschuldete Vergütung« Da diese der Höhe nach nicht bestimmt war, ist mit Recht der ab 1« Januar 1958 übliche Pflegesatz na©h § 612 Abs« 2 BGB als geschuldet angesehen und der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden«
7. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil, der Beklagten erkennen läßt, erweist sich ihre Revision als unbegründet» Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Engels Pr. Bode Dr» Hauß
Heinrich Meyer Dr* Pfretzschner
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