Volltext der Entscheidung
VI ZB 270/57
2338 057
Vorkündet am 16. December 1958
Kriegl, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im S aie n des Volkes
In dem Hechtsstreit
des Arbeiters Alexander S
in X
Straße
Beklagten9 Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br*
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten! - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt 2>r» ~
hat der VI«■ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1958 unter Milwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode,
Br. Kauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt;
gegen
den Maschinenwärter Hans
in 1
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten ,auf erlegt.
Von Rechts wegen
»• 2 m
Tatbestand:
Am 29o Dezember 1955 gegen 3*25 Uhr ging der Kläger auf der rechten Seite der Hönnetaletrade von lendringen in Richtung Oberrödinghausen. Der auf seinem Motorrad (195 ccm) in gleicher Richtung fahrende Beklagte holte ihn kurz hinter dem Kilometerstein 3»9 ein, fuhr ihn an und verletzte ihn erheblich.
Der Kläger hat behauptet, er sei ganz rechts, und zwar auf dem neben der Fahrbahn verlaufenden unbefestigten Randstreifen gegangen. Hier sei er vom Beklagten, der infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen sei, angefahren worden. Br verlangt mit der Klage Ersatz seines Vermögensschadens, ein ins richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dafi der Beklagte zu dem Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Unfall verpflichtet ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorge-tragen, für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen. Ein entgegenkommender Kraftfahrer habe nicht abgeblendet und ihm jede Sicht genommen, so daß er den Kläger erst auf eine Entfernung von 3 bis 4 m wahrgenommen habe. Die Schuld an dem Unfall treffe allein den Kläger. Er sei nicht auf dem Randstreifen, sondern auf dem Fahrdamm gegangen und habe dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße keine Beachtung geschenkt.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen vorbehaltlich der Ansprüche öffentlich-rechtlicher Versichorungstrager.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten
z urückgewiesen.
Siit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der
Revision.
■ • 3 - '
Entscheidongsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
Each der rechtsirrtumsfrei getroffenen, von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit, selbst im Lichte seines abgeblendeten Scheinwerfers, den Kläger bereits wahrnehmen, bevor die Blendwirkung des entgegenkommenden Motorrades einsetzte. Das Berufungsgericht erblickt mit Recht eine fUr den Unfall ursächlich gewordene Fahrlässigkeit des Beklagten darin, daß er den Kläger nicht schon vor dem Eintritt der Blendwirkung erkannt und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet hat»
Konnte und mußte aber der Beklagte den Kläger bereits vor Eintritt der Blendwirkung wahrnehmen, kommt es für sein Verschulden nicht mehr darauf an, ob die Blendung ihn überraschend getroffen hat« Das Berufungsgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum eine überraschend ej.ngetretene Blendwirkung verneint« Seine Auffassung wird schon allein durch die voai der Revision nicht angegriffene Feststellung getragen, der Beklagte habe das Scheinwerf erlicht des entgegenkommenden Motorrades bereits gesehen, bevor dieses in die Gerade eingebogen sei, in deren Kitte etwa der Unfall sich ereignet habe« Hatte der Beklagte aber das Scheinwerferlicht bereits wahrgenommen, ehe es ihn blenden konnte, kann von einer Überraschung nickt mehr* die Rede sein. Das Übersieht die Revision bei ihren Ausführungen, mit denen sie eine überraschende Blendung darsutun versucht«
Bei der gegebenen Ferkebrelage mußte der Beklagte seine Geschwindigkeit rechtzeitig so einrichten, daß sein Anbalte-v;eg nicht länger war als seine durch die zu erwartende Blendung
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begrenzte Sichtweite. (BGH VHS 3, 247; 3, 405; 4, 126; 6, 87; I»M § 9 StVO Hr. 3)- Daß er Gas versäumt und erst scharf gebremst hat, als er nur mehr etwa 4 m vom Kläger entfernt war, hat ihm das Berufungsgericht mit Recht ebenfalls als- Verschulden zugerechnet.
Da, wie noch darzulegen, ist, ein Mitverechulden des Klägers nicht bewiesen ist und es daher auf den Grad des Verschuldens des Beklagten nicht ahkommt, kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision gerligte Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, den Beklagten treffe auch um deswillen ein Verschulden, weil sein Abstand von einem Meter vom Fahrbahnrande zu gering gewesen sei, da er mit Fußgängerverkehr am rechten Fahrbahnrande habe rechnen müssen.
Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden des Klägers mit Rücksicht auf seine eidliche Aussage, er sei auf dem Randstreifen rechts neben der Fahrbahn gegangen, nicht für erwiesen. Es nianrt auf die eingehendere!swUraigang des Landgerichts Bezug und führt aus, die Unrichtigkeit der Aussage des Klägers könne aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht allein deshalb angenommen werden, weil es in der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 10. Januar 1936
heiße: "Ich ging.....ganz rechts auf der Fahrbahn*n
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 1956 nicht beachtet. Dort ist ausgefUhrt: MAus der Örtlichkeit, die im Strafverfahren eingehend besichtigt wurde, ergibt sich, daß der Kläger nur auf der äußersten rechten Seite hat gehen können. Ein Bankett befindet sich nicht dort, sondern nur ein ganz schmaler Streifen neben der Makadamfahrbahn, und dann beginnt bereits ein Abgrund. In dunkler Jtecht hätte der Kläger befürchten müssen, hinunterzustürzen, wenn er weiter rechts gegangen
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' Diese Eüge geht fehl. Ein. Geständnis imgDirine des § -.''2'B.BKv5^.Ö':b•’ als g solches bezeichnet zu sein. Erforderlich ist aber eine Erklärung,, die ein unzweideutiges Zugeben der gegnerischen Behauptung enthalte (Stein/jonas/gchonke, 18„ Auflo § 288 ZPO
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Eia Geständnis in einem vorbereitenden Schriftsatz genügt außerdem nicht den Erfordernissen des § 288 ZPO* nach dessen ausdrücklicher Bestimmung ein Geständnis nur dann vorliegt, wenn eine behauptete Tatsache in einer mündlichen Verhandlung im Laufe des Rechtsstreits zugestanden wird« (Stein/Jonas § 288 ZPO Anm. II 2 b, RG JW 99, 177). Dabei genügt zwar die Bezugnahme auf einen Schriftsatz nach § 137 Abs. 3 ZPO. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lagen aber die drei erwähnten Schriftsätze des Klägers vor, deren Inhalt somit als gleichzeitig vorgetragen zu gelten hat. Wenn nun die beiden Tatsacheninstanzen aus dem gesamten Inhalt der Schriftsätze, wie sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ein Geständnis nicht entnommen haben, so ist das aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden, selbst wenn man das Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Oktober 1956 für sich allein als Geständnis an-sehen wollte.
Angesichts des dargelegten Gesamtinhalts der vorgetragenen Schriftsätze des Klägers kann es entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Prozeßverstoß angesehen werden, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11. Oktober 1956 bei seiner Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus der Kichterwähnung folgt noch nicht, daß das Gericht das Vorbringen nicht berücksichtigt hat.
Die Revision meint ferner, die Annahme eines Zusammenstoßes auf dem Randstreifen lasse sich nicht vereinbaren nit der Tatsache, daß der Beklagte nach dem Unfall nach der Straßenmitte hin zu Pall gekommen und nicht an einen Bordstein rechts des Randstreifens angestoßen sei. Das Berufungsgericht habe diese Präge zu demindest nicht ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden können. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht erwägt, der Beklagte könne
unmittelbar vor dem Unfall, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sein Motorrad nach links gerissen haben und dadurch nach der Straßenmitte hin abgekommen sein* Bei dieser Erwägung ist ein Widerspruch mit Denkgesetzen oder ErfahrungsSätzen nicht ersichtlich. Es kann der Bevision auch nicht zugegeben werden, daß die Beurteilung dieser Frage ein besonderes Erfahrungswissen erfordere, das nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden könne* Das Berufungsgericht hat daher ohne Verfahrensverstoß von der Einholung bines Gutachtens abgesehen*
Die weiteren Bügen der Bevision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der richterlichen Beweiswürdigung, Sie gehen zudem teilweise von einem Sachverhalt aus, den das Be-rufungsgericlrfc nicht festgestellt hat*
Die Bevision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen»
Dr. Kleinewefers Engels Dr. Bode Dr. Hauß Heinr. Meyer