anträgen teilweise entsprochen* Das Oherlandeagericht hat durch Teilurteil die Berufung des Zweitbeklagten insoweit zurückgewiesen, als sie sich dem Grunde nach gegen seine Verpflichtung wendet, der Klägerin den ihr aus -dem Unfall entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschaden zu ersetzen« Die Revision des Zweitheklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage* t* Das Berufungsgericht erachtet es nach der Sachlage für unmöglich, die vom Zw eit beklagten gefahrene Geschwindigkeit zu berechnen oder zu prüfen, ob die von ihm am Unfalltage mit 20 bis 25 km/st, später mit 15 km/st-angegebene Geschwindigkeit den Tatsachen entsprach» Es drängt sich ihm indessen nach dem ersten Anschein die Überzeugung auf, daß der Zweitbeklagte, der die Gefährlichkeit der Straßenstrecke kannte, den Unfall schuldhaft verursacht hat: Wer nämlich in oder nach einer Linkskurve auf einer regennassen Straße und einer anschließenden Holzbrücke, die neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/st als eine besondere Gefahrenstelle gekennzeichnet ist, derart ins Schleudern komme, daß das Heck seines Fahrzeugs nach rechts ausschert - und das Fahrzeug,* wie hinzuzufügen ist, unter Durchbrechung des Brückengeländers nach links von der Brücke abstürzt müsse sich entgegenhalten lassen, daß er zu schnell ge-* fahren und dieses Fehlvei’halten für den nachfolgenden Unfall ursächlich gewesen sei« « sondern im Gegenteil, daß bei ihrer Überschreitung in jedem Palle Gefahr besteht und daher die im übrigen nach dem Grundsatz des § 9 Abs» i StVO einzurichtende Fahrgeschwindigkeit keinesfalls höher gewählt werden darf.Die Revision übersieht ferner, daß es nach der Auffassung des Tatricbters weder feststeht, noch berechnet werden kann, ob der Zweitbeklagte beim Befahren der Brücke die v.rgescbriebene Höchstgeschwindigkeit innegehalten hat» Diese Ungewißheit aber geht - zu Lasten des Zweitbeklagten». Verschuldens des Unternehmers aus schlösse, sondern umgekehrt dahin, daß der Nachweis der Zuwid erh and lung die Vermutung ihrer Ursächlichkeit, für den Unfall begründe-Verwertbar ist aus dieser Bechtspreehung allenfalls der'Ge-danke, daß der Zweitbeklagte sich der Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die .Möglichkeit entziehen kann, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre. Die Revision meint ferner, die Verkehrsgefährlichkeit der Holzbrücke schließe den Anscheinsbeweis aus, weil damit das Vorhandensein besonderer Gefahren in der Straßenanlage feststehe, so daß von vornherein mindestens auch die Möglichkeit gegeben sei, daß sich allein die Ge- * fährlichkeit der Straßenanlage ausgewirkt habe« Dabei wird.. Die Gefährlichkeit der Straßenanlage, insbesondere die Glätte des Holzbohlenbelags der Brücke, wirkte sich nur dann aus, wenn sie unter Außerachtlassung des § 9 Abs. 1 StVO mit einer Geschwindigkeit befahren wurde, die es dem Pahrzeügftih« rer nicht mehr gestattete, seinen Verpflichtungen im Verkehr, vor allem der Verpflichtung zur Einhaltung der Ehen deshalb deutet gerade, das Abkommen von der Brücke, dazu noch unter Durchbrechung des Geländers, erfahrungsgemäß in Übereinstimmung mit der Annahme des Berufungsgerichts darauf hin, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten nach den Umständen zu hoch war. Diesem Anscheinsbeweis steht schließlich auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lossagk nicht entgegen« Wenn es nach der'Auffassung dieses Sachverständigen auch unmöglich ist, eine Grenzgeschwindigkeit rechnerisch zu ermitteln, bei deren Überschreitung der Unfall eintreten mußte, so wird damit nicht zugleich die Existenz einer Mindestgeschwindigkeit verneint, hei deren Innehaltung der Unfall zu vermeiden gewesen wäre« Im Gegenteil erkennt auch dieser Sachverständige ausdrücklich an, daß hei einer Herabminderung der Geschwindigkeit die Wucht des Omnibus kleiner geworden wäre. 3* Ohne Bechtsirrtum erachtet das Berufungsgericht weiter keinen Sachverhalt für aufgezeigt und bewiesen, aus dem sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs ergäbe, der also geeignet wäre, die auf den ersten Anschein gegründete tatrichtex'liche Überzeugung zu erschüttern« Dabei kann es .auf sich beruhen, oh das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr« Dbssagk über den Einfluß der in die Brücke hineinragenden £eer-zunge zu Hecht als eine Voraussetzung seines Gutachtens gewertet hat, und ob es die Einlassung des Zweitbeklagten im Strafverfahren dahin auslegen durfte, daß die Geschwindigkeit schon auf der Teerstraße vor der Brücke zu dem Ausscheren des Hecks geführt habe und der Omnibus also bei dem Erreichen des Übergangs von der Teerstraße auf die Brücke bereits in seiner gleichmäßigen Vorwärtsbe wegung gestört gewesen sei« Penn in.einer*Hilfserwägung legt das angefochtene Urteil die von der Revision vertretene Auffassung zugrunde, daß-der Omnibus erst auf der Brücke ins Rutschen gekommen ist« Pazu führt es aus, ein überlegter und besonnener Führer hätte seine Gesehwin digkeit so gev/ählt, daß er die Brücke, deren besondere Gefährlichkeit er nach der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen habe erkennen können, gefahrlos befahren' konnte, - eine Möglichkeit, die offensichtlich auch der Sachverständige Pr. Lossagk nicht ausschließen wollte» nach dem Gutachten des Sachverständigen Hinterkircher s.gar bei einer Geschwindigkeit von 22 bis 25 km/st ein Schleudern noch mit Sicherheit ausgeschlossen Sei und eine höhere Geschwindigkeit nicht behauptet w,erde» Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die den Zweitbeklag-. ten belastende Berechnung des Sachverständigen mit der • — rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung ablehnt, daß der für die Bewertung der.Fliehkraft notwendige Krümmungsradius der Fahrspur,, die ni9ht gleich der Krümmungskurve zu sein brauche, tatbestandlich nicht zu ermitteln sei» Bern entspricht es denn auch, daß der Omnibus nach der eigenen Behauptung des Zvd eit beklagten schon bei einer Geschwindigkeit von ;I5 km/st ins Rut * sehen gekommen ist. Vergebens wendet die Revision sich endlich gegen die Überzeugung des Tatrichters, der Zweitbeklagte, der die Gefährlichkeit der Straßenstrecke nicht nur aus seiner längjährigen Ortskenntnis, sondern auch aus den aufgesteilten Warn- und Verbotsschildern kannte, habe auf Grund seiner Erfahrung als langjähriger Berufsfahrer wissen müssen, daß die schon unter gewöhnlichen Umständen gegebene Gefahr beim Befahren der Brücke nach der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen, insbesondere durch den in der Rächt niedergegangenen Regen, noch erhöht wurde« Pas Berufungsgericht maßt sichinsoweit nämlich keine eigene Sachkunde an, konnte sich vieibnehr auf das Gutachten des Sachverständigen Hinterkircher stützen, wonach es bekannt ist, daß gerade in den Morgenstunden Holzbrücken infolge eines vermutlich aus Algen Pie vom Sachverständigen Schnell zur Erklärung des Abkommens auf der Brücke geäußerte Vermutung, die nach links eingeschlagenen Räder hätten wegen der Schlüpfrigkeit zunächst nicht geführt, sie hätten.später aber, als die Vorderräder plötzlich an einer nicht schlüpfrigen Stolle wieder geführt hätten, den Omnibus nach links gelenkt, bewertet das Berufungsgericht als eine nicht bewiesene Annahme« Seihst wenn sie im übrigen zuträfe, so spräche ein solcher Ablauf weder für eine den Verhältnissen angepaßte Pahrgeschwindigkeit, noch gegen die Verpflichtung des Zweitbeklagten, mit der Glätte des Bohlenbelages zu rechnen« ,
2336 076 71^^270/56 Verkündet am 6» Dezember 1957 Justizebersekretär .s Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volk In dem Rechtsstreit des Omnibusuntemehmers J^sef B in (2) des Kraftfahrers Josef V ttKKKtB in Beklagten, Berufungskläger und zu (2) Revisions-klägörs, •• prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Geschäftsinhaberin Maria in ®l Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 6'. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br. Rngels, Br. K.E.* Meyer, Br. Bode und Br. Röscher für Recht erkannt: Die Revision des Zweitbeklagten Veindl gegen das Seil- und Zwischenurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 1956 wird zurückgewiesen. Bis Kosten der Revision werden, dem Zweitbeklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand.! * Der Zweitbeklagte W^flP* steuerte, von Darmstadt* über München kommend, am 15. Mai 1951 gegen 4 Dbr morgens einen vom Erstbeklagten gehaltenen, 9*30 m langen Omnibus mit 24 Fahrgästen nach einer leicht überhöhten Dinkskurve auf die 49 m lange und 7 m breite Behelfsholzbrücke, die bei Finsing Über einen 2.30 m tiefen Kanal führte. Vor der Brücke waren die Warnseichen "Kurve", "allgemeine ' Gefahrenstelle", und ein Verbotsschild "15 km" aufgestellt. Die Örtlichkeit war dem Lweitbeklagten, der seit mehr als 10 Stunden am Steuer saß, gut bekannt. Der neue, quer zur Fahrtrichtung verlegte Holzbohlenbelag der Brücke war in»* folge des in der Wacht niedergegangenen Begens und infolge Nebels schlüpfrig. Beim Einfahren auf die Brücke kam der Omnibus ins Rutschen. Der Zweitbeklagte versuchte vergeh-, lieh, "durch Linkssteuern" das Rutschen abzufangen. Etwa in der Mitte der Brücke durchbrach der Omnibus, dessen Heck das rechte Brückengeländer streifte, mit dem Kühler das linke Brückengeländer und stürzte über die linke Brüoken* kante in den Kanal ab. Fünf der Insassen ertranken; die übrigen, darunter die Klägerin, wurden zu demeist verletzt. Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Breatz ihres Vermögensschadens, ein Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflicht, tet sind, ihr auch den Zukunftsschaden zu ersetzen. Das Landgericht hat - ebenst. wie die Strafkammer - angenommen, daß der Zweitbeklagte schuldhaft mit zu hoher Geschwindigkeit auf die regennasse Holzbrüoke eingefähren ist; es hat. die beantragte Feststellung getroffen und den Zaihlungs- 1 f M anträgen teilweise entsprochen* Das Oherlandeagericht hat durch Teilurteil die Berufung des Zweitbeklagten insoweit zurückgewiesen, als sie sich dem Grunde nach gegen seine Verpflichtung wendet, der Klägerin den ihr aus -dem Unfall entstandenen Vermögens- und Nichtvermögensschaden zu ersetzen« Die Revision des Zweitheklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage* ^5$ f ch eidungsgründ 62. t* Das Berufungsgericht erachtet es nach der Sachlage für unmöglich, die vom Zw eit beklagten gefahrene Geschwindigkeit zu berechnen oder zu prüfen, ob die von ihm am Unfalltage mit 20 bis 25 km/st, später mit 15 km/st-angegebene Geschwindigkeit den Tatsachen entsprach» Es drängt sich ihm indessen nach dem ersten Anschein die Überzeugung auf, daß der Zweitbeklagte, der die Gefährlichkeit der Straßenstrecke kannte, den Unfall schuldhaft verursacht hat: Wer nämlich in oder nach einer Linkskurve auf einer regennassen Straße und einer anschließenden Holzbrücke, die neben einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/st als eine besondere Gefahrenstelle gekennzeichnet ist, derart ins Schleudern komme, daß das Heck seines Fahrzeugs nach rechts ausschert - und das Fahrzeug,* wie hinzuzufügen ist, unter Durchbrechung des Brückengeländers nach links von der Brücke abstürzt müsse sich entgegenhalten lassen, daß er zu schnell ge-* fahren und dieses Fehlvei’halten für den nachfolgenden Unfall ursächlich gewesen sei« *-• /j. «—• Dieser tatrichterliche Schluß ist reebtlioh nicht zu beanstanden, weil er gerne inkundiger Erfahrung ent- spricht« Denn naoh der Newtonschen Grund gl eichung der Mechanik wurde die Wucht des ins Hutschen geratenen und auf den schlüpfrigen Holzhohlen nicht mehr beherrsch- hären Omnibus nicht nur durch die Masse des besetzten ' Fahrzeugs, sondern auch durch seine der Fahrgeschwindig- keit entsprechende Beschleunigung^ bestimmt• Es liegt daher .c* in der Tat zunächst auf der Hand, daß der Ltoeitbeklagte • in Anbetracht der besonderen Beschaffenheit der Unfall- * t stelle zu 'schnell gefahren sein muß«'Demgegenüber bleibt es - wie das-angefoohtene Urteil zutreffend ausfiibrt - / hne Belang, ob das Verlassen der Fahrbahn mit dem Sach-* verständigen Hinterkircher als Auswirkung aufgetretener Fliehkräfte anzusprechen, oder nach Ansicht des Sachverständigen Dr» Lossagk auf die dem Omnibus nach dem Befah- ♦ ren der Linkskurve noch innewohnende Drehungsenergie zurück zuführen ist, wobei die Linksdrehung durch den-unterschiedlichen Haftreibungsbeiwert der Holzbohlen einerseits und-der 6 bis 7 m langen Teerzunge anderseits gefördert worden sein kann, die zu dem Ausgleich der Kurvenüberhöhung an der rechten Ecke der Brückeneinfahrt aufgetragen war« 2« Was die Revision gegen die Zulässigkeit des für geführt erachteten Anscheinsbeweises vorträgt, kann nicht . durchgreifen«, schon deshalb-nicht für gegeben, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung auf **5 km/st darauf hinweise, daß bei einer derartigen Geschwindigkeit keine Gefahr bestehen könne» Die Revision hält einen typischen Geschehensablauf Dabei verkennt sie zunächst die Bedeutung des Verbots einer Geschwindigkeit oberhalb einer bestimmten Grenze« Denn ein solches Verbot besagt nicht, daß die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit in jedem Falle ungefährlich sei? « sondern im Gegenteil, daß bei ihrer Überschreitung in jedem Palle Gefahr besteht und daher die im übrigen nach dem Grundsatz des § 9 Abs» i StVO einzurichtende Fahrgeschwindigkeit keinesfalls höher gewählt werden darf. Die Revision übersieht ferner, daß es nach der Auffassung des Tatricbters weder feststeht, noch berechnet werden kann, ob der Zweitbeklagte beim Befahren der Brücke die v.rgescbriebene Höchstgeschwindigkeit innegehalten hat» Diese Ungewißheit aber geht - zu Lasten des Zweitbeklagten». Denn unstreitig war der - sons*»; technisch nicht zu beanstandende - Omnibus entgegen § 30 der Verox’dnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr BOICraft v..m 13. Februar 1939 (BGBl. I 231) nicht mit einem Fahrt schreib er ausgerüstet, außerdem der Tachometer infolge Bruchs der Antriebsspirale außer Betrieb. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs war auch der Zweitbeklagte verantwortlich (§ 7 Abs. 1 StVO)» Es entspricht aber einem anerkannten Grundsatz des Prozeßrechts, daß die Beweislast den trifft, der durch eine Pflichtwidrigkeit die Aufklärung unmöglich gemacht hat« , ' Schon aus diesem Grunde geht auch der Hinweis auf die Rechtsprechung über die Unfallverhütungsvorschriften . fehl, die die Revision analog anwenden möchte und dahin versteht, daß die Vermutung schuldhaften Handelns "‘nur dann gegen den Kraftfahrzeugführer spreqhe, wenn den Unfall-veihütungsvorschriften ‘zuwidergehandelt worden sei« Im übrigen ist dieser Gedankengang auch an sich verfehlt, \ % '\V \ * »* )/ . t. ** -• 6 wobei es dahingestellt bleiben mag, inwieweit die VerkehrsvorSchriften zu den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft überhaupt in Parallele gesetzt werden können. Denn die Rechtsprechung des Senats über -die Unfallverhütungsvorschriften .(VI ZR 31/52 vom 24* Juni 1953 f LM Nr. 5 zu § 823 (B) BGB) geht nioht dahin, daß die Einhaltung dieser Vorschriften die Vermutung eines. Verschuldens des Unternehmers aus schlösse, sondern umgekehrt dahin, daß der Nachweis der Zuwid erh and lung die Vermutung ihrer Ursächlichkeit, für den Unfall begründe-Verwertbar ist aus dieser Bechtspreehung allenfalls der'Ge-danke, daß der Zweitbeklagte sich der Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die .Möglichkeit entziehen kann, daß der Unfall auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit eingetreten wäre. % « Die Revision meint ferner, die Verkehrsgefährlichkeit der Holzbrücke schließe den Anscheinsbeweis aus, weil damit das Vorhandensein besonderer Gefahren in der Straßenanlage feststehe, so daß von vornherein mindestens auch die Möglichkeit gegeben sei, daß sich allein die Ge- * fährlichkeit der Straßenanlage ausgewirkt habe« Dabei wird.. übersehen, daß'besonderen Gefahren der Wege-, insbesondere der Bodenbeschaffenheit durch besondere Maßnahmen des Kraft-. fahrzeugführers, insbesondere durch Ermäßigung der Pahr- * « | , # geschwindigkeit, begegnet werden kann und muß. Die Gefährlichkeit der Straßenanlage, insbesondere die Glätte des Holzbohlenbelags der Brücke, wirkte sich nur dann aus, wenn sie unter Außerachtlassung des § 9 Abs. 1 StVO mit einer Geschwindigkeit befahren wurde, die es dem Pahrzeügftih« rer nicht mehr gestattete, seinen Verpflichtungen im Verkehr, vor allem der Verpflichtung zur Einhaltung der a'\'< I •M <:•! v* ♦» ! : s V ♦. ^5 \ 4Kf' Fahrbahn, Genüge zu leisten und das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten. Ehen deshalb deutet gerade, das Abkommen von der Brücke, dazu noch unter Durchbrechung des Geländers, erfahrungsgemäß in Übereinstimmung mit der Annahme des Berufungsgerichts darauf hin, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten nach den Umständen zu hoch war. Diesem Anscheinsbeweis steht schließlich auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Lossagk nicht entgegen« Wenn es nach der'Auffassung dieses Sachverständigen auch unmöglich ist, eine Grenzgeschwindigkeit rechnerisch zu ermitteln, bei deren Überschreitung der Unfall eintreten mußte, so wird damit nicht zugleich die Existenz einer Mindestgeschwindigkeit verneint, hei deren Innehaltung der Unfall zu vermeiden gewesen wäre« Im Gegenteil erkennt auch dieser Sachverständige ausdrücklich an, daß hei einer Herabminderung der Geschwindigkeit die Wucht des Omnibus kleiner geworden wäre. 3* Ohne Bechtsirrtum erachtet das Berufungsgericht weiter keinen Sachverhalt für aufgezeigt und bewiesen, aus dem sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs ergäbe, der also geeignet wäre, die auf den ersten Anschein gegründete tatrichtex'liche Überzeugung zu erschüttern« » ' Dabei kann es .auf sich beruhen, oh das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen Dr« Dbssagk über den Einfluß der in die Brücke hineinragenden £eer-zunge zu Hecht als eine Voraussetzung seines Gutachtens gewertet hat, und ob es die Einlassung des Zweitbeklagten / * * A ' , * ^ " . ' '* ' s ' mafrnmmm * ' > /* (: 8 *** im Strafverfahren dahin auslegen durfte, daß die Geschwindigkeit schon auf der Teerstraße vor der Brücke zu dem Ausscheren des Hecks geführt habe und der Omnibus also bei dem Erreichen des Übergangs von der Teerstraße auf die Brücke bereits in seiner gleichmäßigen Vorwärtsbe wegung gestört gewesen sei« Penn in.einer*Hilfserwägung legt das angefochtene Urteil die von der Revision vertretene Auffassung zugrunde, daß-der Omnibus erst auf der Brücke ins Rutschen gekommen ist« Pazu führt es aus, ein überlegter und besonnener Führer hätte seine Gesehwin digkeit so gev/ählt, daß er die Brücke, deren besondere Gefährlichkeit er nach der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen habe erkennen können, gefahrlos befahren' konnte, - eine Möglichkeit, die offensichtlich auch der Sachverständige Pr. Lossagk nicht ausschließen wollte» %*^5t , * >< '/ * . 5 *W ■*$ . Af Pie Revision hält»den Anscheinsbeweis deshalb - nicht nur für ausgeräumt, sondern sogar - für widei;legt, weil . nach dem Gutachten des Sachverständigen Hinterkircher s.gar bei einer Geschwindigkeit von 22 bis 25 km/st ein Schleudern noch mit Sicherheit ausgeschlossen Sei und eine höhere Geschwindigkeit nicht behauptet w,erde» Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die den Zweitbeklag-. ten belastende Berechnung des Sachverständigen mit der • — rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung ablehnt, daß der für die Bewertung der.Fliehkraft notwendige Krümmungsradius der Fahrspur,, die ni9ht gleich der Krümmungskurve zu sein brauche, tatbestandlich nicht zu ermitteln sei» Bern entspricht es denn auch, daß der Omnibus nach der eigenen Behauptung des Zvd eit beklagten schon bei einer Geschwindigkeit von ;I5 km/st ins Rut * sehen gekommen ist. *V Vergebens wendet die Revision sich endlich gegen die Überzeugung des Tatrichters, der Zweitbeklagte, der die Gefährlichkeit der Straßenstrecke nicht nur aus seiner längjährigen Ortskenntnis, sondern auch aus den aufgesteilten Warn- und Verbotsschildern kannte, habe auf Grund seiner Erfahrung als langjähriger Berufsfahrer wissen müssen, daß die schon unter gewöhnlichen Umständen gegebene Gefahr beim Befahren der Brücke nach der Tageszeit und den Witterungsverhältnissen, insbesondere durch den in der Rächt niedergegangenen Regen, noch erhöht wurde« Pas Berufungsgericht maßt sichinsoweit nämlich keine eigene Sachkunde an, konnte sich vieibnehr auf das Gutachten des Sachverständigen Hinterkircher stützen, wonach es bekannt ist, daß gerade in den Morgenstunden Holzbrücken infolge eines vermutlich aus Algen > bestehenden schleimigen Belages besonders glatt und .schmierig sind, wozu noch trat, daß es vor dem Unfalltag. schon einige Zeit geregnet hatte und die Holzbohlen gründlich durchfeuchtet waren« _ * Pie vom Sachverständigen Schnell zur Erklärung des Abkommens auf der Brücke geäußerte Vermutung, die nach links eingeschlagenen Räder hätten wegen der Schlüpfrigkeit zunächst nicht geführt, sie hätten.später aber, als die Vorderräder plötzlich an einer nicht schlüpfrigen Stolle wieder geführt hätten, den Omnibus nach links gelenkt, bewertet das Berufungsgericht als eine nicht bewiesene Annahme« Seihst wenn sie im übrigen zuträfe, so spräche ein solcher Ablauf weder für eine den Verhältnissen angepaßte Pahrgeschwindigkeit, noch gegen die Verpflichtung des Zweitbeklagten, mit der Glätte des Bohlenbelages zu rechnen« , 10 •• V $ * * * * & #l " 'T'TT r Da das Berufungsgericht hiernach den gegen den Zweitheklagten geführten Anscheinsheweis ohne Hechts-irrtum als nicht entkräftet erachten durfte, war dessen Kevision unter Kostenfolge aus § 97 Ahs, 1 ZPO suräofc&u-weisen«. Dr« Kleinewefers Engels Dr» K.E. Meyer Dr. Bode Dr« Löscher * •' :C\ ,lA » k' ' V * -SS ! v 1 5' i A V»- i* .*•3*1 »•V ff *£ :