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BGH · VI ZR 270/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 270/11
vom 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 8 U 374/11 vom 29.09.2011 LG Leipzig - Az. 7 O 843/10 vom 11.02.2011
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.980,09 €
Galke
 Zoll
Wellner
 Diederichsen
Stöhr