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BGH · VI ZR 270/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 270/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
24RechtNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeBVerfGEVorbringenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 270/07
vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
1	Die	statthafte	(vgl.	ZöllerA/ollkommer	ZPO	26. AufI. §321a Rn. 5) und
 auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2	Nach	Art.	103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
 Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er - ebenso wie im Parallelverfahren VI ZR 269/07 - sowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Geschäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine schwerpunktmäßigen versiche-rungs- oder mietrechtliche Fragen.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 -20 124/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 32/06 -