Zur Zulässigkeit einer Fernsehsendung, in der während eines Berichts über die Gefahren, die von bestimmten Produkten ausgehen, beispielhaft das Etikett eines derartigen Produkts (hier: formaldehydhaltiges Desinfektionsmittel) im Bild gezeigt wird. Bei dem Wort "Desinfektionsmittel" wird das Etikett eines von der Klägerin hergestellten formaldehydhaltigen Desinfektionsmittels "Aldehyd Flächen Desinfektion" mit dem deutlich sichtbaren Firmenschlagwort "A^BH" für die Dauer von sieben bis acht Sekunden bildschirmfüllend eingeblendet. Das Berufungsgericht sieht in der optischen Wiedergabe des Etiketts eines Produkts der Klägerin einen betriebsbezogenen Eingriff, den sie nach Abwägung der betroffenen Güter und Interessen nicht hinzunehmen braucht. Der Beklagte dürfe zwar grundsätzlich in Ausübung seiner Verfassungsrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beim Bestehen erheblicher Verdachtsmomente auch die Hersteller gesundheitsgefährdender Erzeugnisse nennen; bei wahrer Berichterstattung müsse sich ein Gewerbetreibender regelmäßig auch Kritik an seinen Erzeugnissen mit Nennung seines Namens gefallen lassen. Für die negative Herausstellung gerade des gezeigten Produktes oder seines Herstellers fehle es aber an dem erforderlichen Anlaß: Der Filmbericht stelle keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand und dem Desinfektionsmittel der Klägerin her. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der plakativen Abbildung des Etiketts eines Produkts der Klägerin mit dem deutlich lesbaren Firmenschlagwort "AdHi" einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gesehen. Von entscheidender Bedeutung ist ferner, daß der Bericht des Beklagten keine unzutreffenden Behauptungen über das Produkt der Klägerin aufgestellt hat. Dezember 1962 (VI ZR 220/61 - GRUR 1963, 277 - Maris) ist die namentliche Herausstellung eines als altmodisch und nicht tragbar abqualifizierten Mantelmodells vor allem deshalb als rechtswidrig angesehen worden, weil in jenem Fernsehbericht nicht mitgeteilt wurde, daß das negativ beurteilte Modell nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehörte wie die positiv beurteilten Modelle und weil die Beschreibung dieses Modells teilweise nicht den Tatsachen entsprach. April 1966 (VI ZR 240/64 - NJW 1966, 1857 - Tai-Ginseng) zugrundeliegenden Sachverhalt war die namentliche Nennung eines bestimmten Ginseng-Präparats in einem kritischen Bericht über die Werbung für Ginseng-Präparate vor allem deshalb unzulässig, weil die Kritik auf die Werbung dieses Produkts gerade nicht zutraf (Dieser Sachverhalt kommt allerdings in den Urteilsveröffentlichungen nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, weil dort der Urteilstatbestand meist nur verkürzt wiedergegeben ist). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die bildliche Herausstellung des Produkts der Klägerin in dem Filmbericht des Beklagten nicht als unzulässige Anprangerung der Klägerin zu werten. Ein hinreichender Anlaß für die Abbildung des Etiketts der Klägerin ist entgegen der Meinung der Revision allerdings nicht darin zu sehen, daß in dem von dem Kamerateam des Beklagten aufgesuchten Kindergarten zufällig ein Kanister des Desinfektionsmittels der Klägerin gefunden worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der Filmbericht des Beklagten in unzulässiger Weise in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingreift, ist auf den Eindruck abzustellen, den der Zuschauer beim Betrachten und Anhören der Sendung gewinnen mußte. Da dem Zuschauer das Auffinden des Desinfektionsmittels der Klägerin in dem gezeigten Kindergarten nicht mitgeteilt wird, kann darin auch kein hinreichender Anlaß für die Einblendung des Etiketts der Klägerin gesehen werden. Der Anlaß für die Einblendung des Etiketts der Klägerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats darin zu sehen, daß das Desinfektionsmittel der Klägerin das Gas Formaldehyd enthält, mit dessen Gefährlichkeit sich der Filmbericht des Beklagten beschäftigt. Gerade in dieser Beziehung ist den Gerichten in der Aufgabe von Auflagen an die Berichterstattung durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier Fernsehberichterstattung besondere Zurückhaltung aufgegeben; sie haben dabei auch die restriktiven Wirkungen solcher Beschränkungen im Einzelfall auf die Arbeit des Fernsehens generell zu bedenken. Zwar ist auch das Fernsehen selbstverständlich nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die durch seine Berichterstattung Betroffenen entbunden, insbesondere muß es dem nachhaltigen Eindruck seiner Ausstrahlungen auf den Betrachter Rechnung tragen. Indes war hier die bildliche Unterlegung des Abspanns mit dem Etikett der Klägerin nach Auffassung des Senats auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig für den sachlichen Anlaß. Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es dem Umstand Gewicht beimißt, daß die Klägerin kein großes Unternehmen ihrer Branche sei, noch ein Anlaß bestanden habe, ihr Produkt wegen seines besonders hohen Anteils an Formaldehyd herauszustellen, sondern daß der Name der Klägerin in dem Bericht "eher zufällig" erscheine. Unstreitig ist das in dem Bericht gezeigte Produkt der Klägerin ein Desinfektionsmittel, und es enthält einen ins Gewicht fallenden Anteil an Formaldehyd. Das allein ist ein hinreichender sachlicher Anlaß für den Beklagten, bei der Passage über "die Gefährlichkeit des Gases, das u.a.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 823 Ai; GG Art. 5 Zur Zulässigkeit einer Fernsehsendung, in der während eines Berichts über die Gefahren, die von bestimmten Produkten ausgehen, beispielhaft das Etikett eines derartigen Produkts (hier: formaldehydhaltiges Desinfektionsmittel) im Bild gezeigt wird. BGH, Urt. v. 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES yi z* 26V85 URTEIL VOLKES Verkündet am: 25. November 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des H(|d^HHB R Intendanten, B traße vertreten durch den 8, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. und Dr. ÜHHH - gegen die AmBBB®”chemisch“Pharmazeutische Produkte GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-führer Dr. Hans-Joachim PflHIB' Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte WI 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September 1985 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1984 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin stellt Desinfektionsmittel her, die sie unter Herausstellung des Firmenbestandteils vertreibt. Mit der Klage wendet sie sich gegen einen Filmbericht des Beklagten, der in der "Tagesschau" im Ersten Deutschen Fernsehen am 20. August 1984 ausgestrahlt worden ist. 3 Anlaß des Berichts war die Schließung einiger Kindergärten in Wiesbaden, in deren Raumluft eine zu hohe Konzentration des Gases Formaldehyd festgestellt worden war. Als Ursache wird die Verwendung formaldehydhaltiger Pressspanplatten genannt. Im Abspann des Berichts heißt es: "... Die Gefährlichkeit des Gases, das u.a. auch in Desinfektionsmitteln und Lacken verarbeitet wird, ist lange bekannt. Berichte des Umweltbundesamtes und des Bundesgesundheitsamtes haben Formaldehyd als krebserregend eingestuft...". Bei dem Wort "Desinfektionsmittel" wird das Etikett eines von der Klägerin hergestellten formaldehydhaltigen Desinfektionsmittels "Aldehyd Flächen Desinfektion" mit dem deutlich sichtbaren Firmenschlagwort "A^BH" für die Dauer von sieben bis acht Sekunden bildschirmfüllend eingeblendet. Ein Kanister dieses Produkts war in dem gezeigten Kindergarten gefunden worden, was in dem Filmbericht jedoch nicht erwähnt wird. Die Klägerin hält die Abbildung ihres Erzeugnisses in der geschehenen Weise für einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verlangt von dem Beklagten, solche Fernsehausstrahlungen künftig zu unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 S3 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht sieht in der optischen Wiedergabe des Etiketts eines Produkts der Klägerin einen betriebsbezogenen Eingriff, den sie nach Abwägung der betroffenen Güter und Interessen nicht hinzunehmen braucht. Der Beklagte dürfe zwar grundsätzlich in Ausübung seiner Verfassungsrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG beim Bestehen erheblicher Verdachtsmomente auch die Hersteller gesundheitsgefährdender Erzeugnisse nennen; bei wahrer Berichterstattung müsse sich ein Gewerbetreibender regelmäßig auch Kritik an seinen Erzeugnissen mit Nennung seines Namens gefallen lassen. Für die negative Herausstellung gerade des gezeigten Produktes oder seines Herstellers fehle es aber an dem erforderlichen Anlaß: Der Filmbericht stelle keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsgegenstand und dem Desinfektionsmittel der Klägerin her. Weder werde der äußere Anlaß, das Auffinden des Reinigungsmittels in dem gezeigten Kindergarten, noch ein etwaiger Verdacht auf die Mitursächlichkeit des Mittels für die dort festgestellte Formaldehydkonzentration mitgeteilt. Auch gehe es in dem Bericht nicht darum, vor einem besonders hohen Formaldehydanteil gerade dieses Erzeugnisses bzw. formaldehydhaltiger Desinfektionsmittel im allgemeinen zu warnen. Der Name der Klägerin und ihres Produkts erscheine eher zufällig und werde für den Durchschnittsbetrachter ungerechtfertigt an den Pranger gestellt. Die Klägerin, die nicht zu den größeren Unternehmen ihrer Branche gehöre, müsse daher vor Wiederholungen geschützt werden, die wegen der Aktualität des Berichtsthemas ernsthaft zu besorgen seien. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der plakativen Abbildung des Etiketts eines Produkts der Klägerin mit dem deutlich lesbaren Firmenschlagwort "AdHi" einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gesehen. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 2. Auch bei der zur Prüfung der Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs erforderlichen Güter- und Interessenabwägung ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Die Berufungsrichter haben zu Gunsten des Beklagten zu Recht berücksichtigt, daß dieser in Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG gehandelt hat, als er über die Schließung der Wiesbadener Kindergärten und über die Gefahren von Formaldehyd berichtet hat. Von entscheidender Bedeutung ist ferner, daß der Bericht des Beklagten keine unzutreffenden Behauptungen über das Produkt der Klägerin aufgestellt hat. Das Desinfektionsmittel "Aldehyd Flächen Desinfektion" enthält - ebenso wie zahlreiche Desinfektionsmittel anderer Hersteller - das Gas Formaldehyd. Eine der Wahrheit entsprechende Kritik seiner Leistung muß ein Gewerbetreibender grundsätzlich hinnehmen (vgl. BGHZ 36, 77, 80 ff - Waffenhandel Senatsurteil vom 14. Januar 1969 -VI ZR 196/67 - GRUR 1969, 304, 305 f - Kredithaie -). Wenn sich Presse und Fernsehen mit allgemein interessierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ist es ihnen grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele 6 y? mit Namensnennung zu verdeutlichen (Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine -; vom 14. Januar 1969 aaO, S. 306). Soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen eine derartige beispielhafte Herausstellung eines bestimmten Produkts als unzulässig angesehen hat, hatte dies besondere Gründe. In der Entscheidung vom 18. Dezember 1962 (VI ZR 220/61 - GRUR 1963, 277 - Maris) ist die namentliche Herausstellung eines als altmodisch und nicht tragbar abqualifizierten Mantelmodells vor allem deshalb als rechtswidrig angesehen worden, weil in jenem Fernsehbericht nicht mitgeteilt wurde, daß das negativ beurteilte Modell nicht der gleichen Güte- und Preisklasse angehörte wie die positiv beurteilten Modelle und weil die Beschreibung dieses Modells teilweise nicht den Tatsachen entsprach. In dem der Entscheidung vom 26. April 1966 (VI ZR 240/64 - NJW 1966, 1857 - Tai-Ginseng) zugrundeliegenden Sachverhalt war die namentliche Nennung eines bestimmten Ginseng-Präparats in einem kritischen Bericht über die Werbung für Ginseng-Präparate vor allem deshalb unzulässig, weil die Kritik auf die Werbung dieses Produkts gerade nicht zutraf (Dieser Sachverhalt kommt allerdings in den Urteilsveröffentlichungen nicht hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, weil dort der Urteilstatbestand meist nur verkürzt wiedergegeben ist). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die bildliche Herausstellung des Produkts der Klägerin in dem Filmbericht des Beklagten nicht als unzulässige Anprangerung der Klägerin zu werten. Eine derartige Anprangerung 7 wäre zu bejahen, wenn der Beklagte das Produkt der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlaß in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1962 aaO S. 278; vom 14. Januar 1969 aaO S. 306). Das war jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht der Fall. Ein hinreichender Anlaß für die Abbildung des Etiketts der Klägerin ist entgegen der Meinung der Revision allerdings nicht darin zu sehen, daß in dem von dem Kamerateam des Beklagten aufgesuchten Kindergarten zufällig ein Kanister des Desinfektionsmittels der Klägerin gefunden worden ist. Denn das Auffinden des Kanisters mit dem Produkt der Klägerin wird in dem Bericht weder mit Worten noch in Bildern auch nur am Rande erwähnt. Für die Beurteilung der Frage, ob der Filmbericht des Beklagten in unzulässiger Weise in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingreift, ist auf den Eindruck abzustellen, den der Zuschauer beim Betrachten und Anhören der Sendung gewinnen mußte. Da dem Zuschauer das Auffinden des Desinfektionsmittels der Klägerin in dem gezeigten Kindergarten nicht mitgeteilt wird, kann darin auch kein hinreichender Anlaß für die Einblendung des Etiketts der Klägerin gesehen werden. Der Anlaß für die Einblendung des Etiketts der Klägerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats darin zu sehen, daß das Desinfektionsmittel der Klägerin das Gas Formaldehyd enthält, mit dessen Gefährlichkeit sich der Filmbericht des Beklagten beschäftigt. Das Fernsehen ist darauf angewiesen, seine Berichterstattung ins Bild zu setzen. Es darf Wortberichte plastisch durch Bilder unterstreichen und sich dabei auch - wo das paßt - der im Handel befindlichen Produkte be- 8 dienen, ohne sich damit schon dem Vorwurf auszusetzen, positive oder negative Werbung für das gezeigte Produkt zu treiben. Das Fernsehen ist nicht verpflichtet, dabei in einer den betreffenden Hersteller möglichst schonenden Weise zu verfahren. Gerade in dieser Beziehung ist den Gerichten in der Aufgabe von Auflagen an die Berichterstattung durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier Fernsehberichterstattung besondere Zurückhaltung aufgegeben; sie haben dabei auch die restriktiven Wirkungen solcher Beschränkungen im Einzelfall auf die Arbeit des Fernsehens generell zu bedenken. Zwar ist auch das Fernsehen selbstverständlich nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die durch seine Berichterstattung Betroffenen entbunden, insbesondere muß es dem nachhaltigen Eindruck seiner Ausstrahlungen auf den Betrachter Rechnung tragen. Indes war hier die bildliche Unterlegung des Abspanns mit dem Etikett der Klägerin nach Auffassung des Senats auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht unverhältnismäßig für den sachlichen Anlaß. Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es dem Umstand Gewicht beimißt, daß die Klägerin kein großes Unternehmen ihrer Branche sei, noch ein Anlaß bestanden habe, ihr Produkt wegen seines besonders hohen Anteils an Formaldehyd herauszustellen, sondern daß der Name der Klägerin in dem Bericht "eher zufällig" erscheine. Unstreitig ist das in dem Bericht gezeigte Produkt der Klägerin ein Desinfektionsmittel, und es enthält einen ins Gewicht fallenden Anteil an Formaldehyd. Das allein ist ein hinreichender sachlicher Anlaß für den Beklagten, bei der Passage über "die Gefährlichkeit des Gases, das u.a. auch in Desinfektionsmitteln ... verarbeitet wird" das Etikett des Desinfektionsmittels der Klägerin erscheinen zu lassen, das der Beklagte wegen des darin enthaltenen Schlagworts "Aldehyd" für besonders geeignet hielt. Gemessen an dem Anliegen des Berichts war diese bildliche Unterlegung keine eher zufällige Hervorhebung. III. Aus den dargelegten Gründen kann die Verurteilung des Beklagten keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit keiner weiteren Aufklärung bedarf, ist der Senat gemäß § 565 Abs. 3 ZPO in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz