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BGH · VI ZR 269/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 269/81

Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. eine Entschädigung für den unfallbedingten Nutzungsausfall des Bootes. Die Beklagte meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu; die vom Bundesgerichtshof für den Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Das Landgericht hat dem Kläger für den Nutzungs-ausfall seines Bootes eine Entschädigung von 100 DM pro Tag für 40 Tage mit der Begründung zugesprochen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Motorsportbootes heute ebenso "kommerzialisiert" sei wie die eines Kraftfahrzeugs; dies komme insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß Motorsportboote ebenso wie Kraftfahrzeuge angemietet werden könnten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Motorsportbootes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. 1. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Schaden als Vermögensschaden zu werten ist, hat der Bundesgerichtshof insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung des Nutzungsausfalls bei Kraftfahrzeugschäden Kriterien entwickelt. Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit anderen Senaten des Bundesgerichtshofes entschieden, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungs-möglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Denn dieser Vorteil steht nicht im Vordergrund, vielmehr ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, daß Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie des geschilderten wirtschaftlichen Vorteils wegen geschehen (vgl. daß der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, daß sich dieser Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden darstellte. Eine an diesen Gesichtspunkten ausgerichtete Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger durch den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines zur Freizeitgestaltung bestimmten Motorsportbootes einen Vermögensschaden nicht erlitten hat. a) Es läßt sich nicht feststellen, daß sich eine Verkehrsauffassung gebildet hat, nach der der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines solchen Bootes als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist. Dies bedeutet, daß der zeitweilige Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Bootes eine individuelle Genußschmälerung und damit einen nicht vermögensrechtlichen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso Hagen, aaO, S.840; vgl. b) Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Motorsportboot wie das des Klägers gemietet werden könne, so daß die Nutzungsmöglichkeit eines solchen Bootes "kommerzialisiert" sei. gerichtshofs haben bereits darauf hingewiesen, daß der "Kommerzialisierungsgedanke" seine Tauglichkeit als alleinig Kriterium für die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden verloren hat, weil sich Genußmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen (BGH2 66, 277, 279 f.i 86, 128, 131). Für die hier zu entscheidende Frage kommt es nicht auf die Umstände an, die zur Beschädigung des Bootes geführt haben, sondern darauf, ob der Kläger durch den zeitweiligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Bootes einen Veraögensschaden erlitten hat.

Zitierte Normen: § 253 BGB
MotorsportbootesBootVerkehrsauffassungwirtschaftlichKlägerRevisionKraftfahrzeugSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 249 A, 251, 253
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorsportbootes stellt keinen Vermögensschaden dar,
BGH, Urt.v.15. November 1983 - VI ZR 269/81 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ZR_269/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 15. November 1983 V a 1 z
Justizhauptsekretäi
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Kalter 0Straße
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Klägers und Revisionsklägers,
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 vertreten durch ihren Vorstand, FflBBBBBs t r a ß e
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres.BflIBBP u. KflBB
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 2. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 6. Juli 1979 wurde bei einem Straßenverkehrsunfall das Motorsportboot des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger befand sich mit dem PKW auf dem Wege zu einem Bootsurlaub an der Ostsee{ er transportierte dabei das Boot auf einem Bootstrailer. Wegen der notwendigen Reparatur konnte der Kläger sein Boot weder während seines zweiwöchigen Sommerurlaubs noch an den darauffolgenden Wochenenden benutzen.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Kläger den unfallbedingten Schaden zu ersetzen hat.
 
Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a. eine Entschädigung für den unfallbedingten Nutzungsausfall des Bootes. Er trägt vor, er habe das Boot während seines Sommerurlaubs und an den darauffolgenden Wochenenden bis Ende Oktober - insgesamt an ^0 Tagen - nutzen wollen. Als Nutzungsentschädigung verlangt er 15^ DM pro Tag. Dabei geht er davon aus, daß für vergleichbare Bootstypen ein Mietpreis von 280 DM täglich gefordert werde.
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu; die vom Bundesgerichtshof für den Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen entwickelte Rechtsprechung sei auf den Streitfall nicht übertragbar.
Das Landgericht hat dem Kläger für den Nutzungs-ausfall seines Bootes eine Entschädigung von 100 DM pro Tag für 40 Tage mit der Begründung zugesprochen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Motorsportbootes heute ebenso "kommerzialisiert" sei wie die eines Kraftfahrzeugs; dies komme insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß Motorsportboote ebenso wie Kraftfahrzeuge angemietet werden könnten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung des NutzungsausfallSchadens verneint.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des NutzungsausfallSchadens in voller Höhe weiter.
Ent sehe idungsgründ e
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Motorsportbootes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Bootes habe - so führt das Berufungsgericht aus - nicht eine nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähige Vermögenseinbuße zur Folge gehabt.
Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines bei einem Veikehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs aufgestellt habe, könnten nicht verallgemeinert werden. Dieser Rechtsprechung liege die Erwägung zugrunde, daß nach heutiger Verkehrsauffassung die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs einen geldwerten Vermögensvorteil bedeute, so daß bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung die vorübergehende Entziehung des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden darstelle. Vergleichbare Erwägungen ließen sich für den zeitweiligen Nutzungsausfall eines Motorsportbootes nicht anstellen. Ein solches Boot bilde im Unterschied zu dem Kraftfahrzeug nicht einen weitgehend unentbehrlich erscheinenden Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse; es diene - anders als das Kraftfahrzeug - nicht dem Zeitgewinn und der Rationalisierung der Arbeit, sondern der Freizeitgestaltung. Daraus folge, daß die für die Nutzung eines Motorsportbootes aufgewendeten Kosten nur einen immateriellen und damit nicht in Geld ersetzbaren Wert vermittelten.
 
II.
Diese Erwägungen, die sich an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientieren, halten dai Angriffen der Revision stand.
Der geltend gemachte Nutzungsausfallanspruch stünde - wie die Revision nicht verkennt - dem Kläger nur dann zu, wenn er durch den Verkehrsunfall außer der Substanzeinbuße, die durch die Beschädigung seines Bootes eingetreten ist, wegen des zeitweiligen Verlustes der Nutzungsmöglichkeit des Bootes einen weiteren Schaden *	>
erlitten hätte, der als Vermögensschaden zu qualifizieren wäre (arg. § 253 BGB). Ein solcher Schaden ist aber nicht eingetreten.
1.	Für die Entscheidung der Frage, ob ein Schaden als Vermögensschaden zu werten ist, hat der Bundesgerichtshof insbesondere in seiner Rechtsprechung zur Entschädigung des Nutzungsausfalls bei Kraftfahrzeugschäden Kriterien entwickelt. Ausgehend von der Erkenntnis, daß der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, hat der Bundesgerichtshof die Annahme eines Vermögensschadens davon abhängig gemacht, daß der Geschädigte einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat; für die danach erforderliche Wertung bildet die Verkehrsauffassung den ausschlaggebenden Maßstab (vgl. BGHZ 40, 345, 347 ff-i 45, 212, 215 ff.;
55, 146, 149; 56, 214, 215 f.j 63, 393, 396 f.; 66,
277, 279; 74, 231, 234; 76, 179, 184 f.; 86, 128, 131 ff.; vgl. ferner Hagen, JZ 1983, 833 ff.).
 
Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit anderen Senaten des Bundesgerichtshofes entschieden, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungs-möglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Dabei war für den Senat die Erwägung ausschlaggebend, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind (BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216).
Dem steht nicht entgegen, daß der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer auch einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann. Denn dieser Vorteil steht nicht im Vordergrund, vielmehr ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen, daß Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie des geschilderten wirtschaftlichen Vorteils wegen geschehen (vgl. BGHZ 40, 345, 349; 45, 212, 215).
2.	Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung auch in anderen Fällen als bei Kraftfahrzeugschäden der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt,
 
daß der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; 76, 179 - privates Schwimmbad;
86, 128 - Wohnwagen). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, daß sich dieser Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden darstellte.
3.	Eine an diesen Gesichtspunkten ausgerichtete Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger durch den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines zur Freizeitgestaltung bestimmten Motorsportbootes einen Vermögensschaden nicht erlitten hat.
a)	Es läßt sich nicht feststellen, daß sich eine Verkehrsauffassung gebildet hat, nach der der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines solchen Bootes als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist. Im Unterschied zu dem Kraftfahrzeug ist die Benutzung hier nicht dazu bestimmt und geeignet, dem Benutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen. Vielmehr dient das Boot der Freude am Wassersport. Dies bedeutet, daß der zeitweilige Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Bootes eine individuelle Genußschmälerung und damit einen nicht vermögensrechtlichen Schaden darstellt (im Ergebnis ebenso Hagen, aaO, S.840; vgl. ferner KG, NJW 1972, 1427 = MDR 1972, 778).
b)	Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Motorsportboot wie das des Klägers gemietet werden könne, so daß die Nutzungsmöglichkeit eines solchen Bootes "kommerzialisiert" sei. Der V. und der VIII. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs haben bereits darauf hingewiesen, daß der "Kommerzialisierungsgedanke" seine Tauglichkeit als alleinig Kriterium für die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden verloren hat, weil sich Genußmöglichkeiten heute weitgehend mit Geld erkaufen lassen (BGH2 66, 277, 279 f.i 86, 128, 131). Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei.
c)	Die Revision hat auch keinen Erfolg mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument, die beanspruchte Nutzungsentschädigung müsse deshalb zugesprochen werden, weil das Motorsportboot bei einem Verkehr sunf all beschädigt worden sei. Für die hier zu entscheidende Frage kommt es nicht auf die Umstände an, die zur Beschädigung des Bootes geführt haben, sondern darauf, ob der Kläger durch den zeitweiligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines Bootes einen Veraögensschaden erlitten hat.
Dr. Hiddemann	Dr.	Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff