Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall des Erstbeklagten, als Sch. seine Arbeit noch nicht beendet hatte, platzte in der Nähe der Unfallstelle bei einem französischen Tanklastzug, der die Überholspur benutzte, beim Überfahren der abgestreuten Ölspur ein Reifen. Die Klägerin behauptet, der Unfall des Sattelschleppzuges sei darauf zurückzuführen, daß drei Reifen von auf der Fahrbahn liegengebliebenen Metallteilen, die vom Motor des LKW der Zweitbeklagten gestammt hätten, durchschlagen worden und dann geplatzt seien. Unter diesen Umständen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Unfall auf die von dem LKW der Zweitbeklagten stammenden Metallteile zurückzuführen sei. Schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die durch den Unfall des LKW der Zweitbeklagten geschaffene Lage am Unfallort - abgestreute Ölspur, lose Metallteile auf der Fahrbahn - sei für den nachfolgenden Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin ursächlich geworden, hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), 1. Ob die vom Berufungsgericht erwogenen Umstände, unter denen der Sattelschleppzug beim Passieren der Unfallstelle ins Schleudern geriet, ausreichen, um den Beweis des ersten Anscheins für den genannten Ursachenzusammenhang zu erbringen, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. a) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen zunächst nicht den Schluß zu, daß auf der Fahrbahn liegengebliebene Metallteile, die von dem Unfall des LKW der Zweitbeklagten stammten, für den Unfall des Sattelschleppzuges überhaupt verantwortlich sein können. beschädigt hat, könnte daraus allenfalls der Schluß gezogen werden, daß noch kleine Metallteile mit einem Durchmesser von wenigen Zentimetern, wie sich eines in den Ermittlungsakten befindet und Gegenstand der Vernehmung des Zeugen Sch. vor dem Landgericht war, liegengeblieben waren. Da ungeklärt ist, worauf der vorangegangene Unfall des französischen Tankwagens zurückzuführen ist - er soll die möglicherweise nicht genügend abgestreute Ölspur überfahren haben - ist auch dies kein Umstand, der allein auf eine nicht ausreichend von gefährlichen Gegenständen geräumte Fahrbahn hinweist. Wollte das Berufungsgericht demgegenüber feststellen, es hätten sich noch größere Teile auf der Fahrbahn befunden, hätte es sich mit der insoweit entgegenstehenden, vom Landgericht für glaubhaft angesehenen Aussage des Sch. auseinandersetzen müssen, der bis zu dem Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin die Fahrbahn von den Motorteilen des LKW der Zweitbeklagten vollständig geräumt haben will. b) Ist danach jedenfalls für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß allenfalls noch kleine Metallteilchen auf der Fahrbahn gelegen haben könnten, dann kann die vom Berufungsgericht offenbar für glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen H., der den Sattelschlepp-zug der Klägerin fuhr, ihm sei das Steuer "regelrecht aus den Händen geschlagen" worden, nicht dahin gedeutet werden, daß er aus dem Unfall des LKW der Zweitbeklagten stammende Gegenstände überfahren hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Reifen am Sattelschleppzug erst nach dem Schleudern geplatzt sein können, kann auch ein plötzliches Entweichen von Luft aus den Reifen die Fahrt des Sattelschleppzuges nicht beeinträchtigt haben. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichtes ergeben bisher auch nicht, daß die möglicherweise nicht vollständig abgestreute Ölspur auf der Fahrbahn für den Unfall des Sattelschleppzuges ursächlich gewesen sein kann. Die vom Berufungsgericht berücksichtigte, bereits erwähnte Aussage des Fahrers H., ihm sei das Steuer aus den Händen geschlagen worden, ist im übrigen auch mit einem solchen Unfallhergang schwerlich vereinbar. Sollte die weitere Aufklärung zu dem Ergebnis führen, daß weder das Liegenlassen von Gegenständen auf der Fahrbahn noch ein unzureichendes Abstreuen der Ölspur als Ursache für den Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin in Betracht kommen, wird eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung entfallen, weil etwaige schuldhafte Versäumnisse des Erstbeklagten nicht schadensursächlich geworden sind. Eine Haftung für Verschulden würde nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch deswegen zweifelhaft sein, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Erstbeklagte bei einem etwaigen Versuch, die Metallteile aus der Fahrbahn zu räumen, hätte erfolgreicher sein müssen als der Autobahn-Kolonnenführer Sch. Ob, was freilich nahe liegt, das Schleudern des Sattelschleppzuges beim Passieren der Unfallstelle letztlich doch auf den Betrieb des LKW der Zweitbeklagten zurückzuführen ist, so daß eine Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 269/80 URTEIL Verkündet am 12. Januar 1982 in dem Rechtsstreit Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Klaus 9 2. der Firma SüflHHflAG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, dieHerren Wolfgang WH, Manfred KlSBl» Rudolf und Ulrich Sd~ Istraße Stl 3. R ■■ Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Karl W< Istraße fl, Wi| Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisions kläger, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ gegen die Firma durch die Firma G Centre, C die Deutsche G bürg, Teststation St. direktor Lucien Sch! St. S/A (AG), gesetzlich vertreten International Tire Technical diese vertreten durch GmbH« Werk FHBHHHI» Philippsvertreten durch Finanz- Testfleet - St. Klägerin und Revisions beklagte. Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte Dres. und flflflflflfl - 2 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 11. Oktober 1976 befuhr der Erstbeklagte mit einem LKW der Zweitbeklagten, der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, die Bundesautobahn Saarbrücken-Mannheim. In der Nähe von Landstuhl erlitt der LKW einen Motorschaden. Ein losgerissenes Pleuel durchschlug das Motorgehäuse des Fahrzeuges und zerstörte den Motor. Es ergoß sich öl über die Fahrbahn, auf die auch scharfkantige Metallstücke fielen. Der Erstbeklagte stellte das Fahrzeug auf der Standspur ab und entfernte sich, um seinen Arbeitgeber telefonisch zu verständigen. Währenddessen kam der Kolonnenführer Sch. der zuständigen Autobahnmeisterei auf einer Streckenkontrolle vorbei. Während der Verkehr auf der Bundesautobahn weiterrollte, streute er die Ölspur mit Ölbindemitteln ab und sammelte die ver- streut auf der Fahrbahn liegenden Metallteile ein.. Die Parteien streiten darüber, ob ihm das vollständig gelang. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall des Erstbeklagten, als Sch. seine Arbeit noch nicht beendet hatte, platzte in der Nähe der Unfallstelle bei einem französischen Tanklastzug, der die Überholspur benutzte, beim Überfahren der abgestreuten Ölspur ein Reifen. Der Fahrer fing sein schleuderndes Fahrzeug ab und brachte es auf der Standspur vor dem LKW der Zweitbeklagten zu dem Halten. Etwa weitere 20 Minuten später näherte sich ein Sattelschleppzug der Klägerin, der zu deren Reifentestflotte gehörte und mit - kraft Sondergenehmigung von der vorgeschriebenen Bereifung abweichenden - Testreifen ausgerüstet war, auf der Normalspur mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/st der Unfallstelle. Der Fahrer H. verlor die Herrschaft über den Zug, streifte den LKW der Zweitbeklagten, kam ins Schleudern, prallte auch mit dem französischen Tanklastzug zusammen, durchbrach die Leitplanke und stürzte die Böschung hinab. Die Klägerin behauptet, der Unfall des Sattelschleppzuges sei darauf zurückzuführen, daß drei Reifen von auf der Fahrbahn liegengebliebenen Metallteilen, die vom Motor des LKW der Zweitbeklagten gestammt hätten, durchschlagen worden und dann geplatzt seien. Sie verlangt von den Beklagten Ersatz ihres materiellen Schadens, den sie auf 103-757,35 DM beziffert. Die Beklagten bestreiten eine Beteiligung des LKW der Zweitbeklagten am Unfall. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr zu 2/3 stattgegeben. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung desüandgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein vorangegangener Reifendefekt als Unfallursache ausscheidet. Es führt zudem unter Würdigung der Beweisaufnahme im wesentlichen aus: Zur Unfallzeit hätten noch Motortei-le auf der Fahrbahn gelegen. Es gebe Anhaltspunkte dafür, daß der Satteischleppzug der Klägerin solche Teile überfahren habe, vor allem, weil mehrere Reifen auf der Lauffläche Beschädigungen aufgewiesen hätten. Unter diesen Umständen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Unfall auf die von dem LKW der Zweitbeklagten stammenden Metallteile zurückzuführen sei. Umstände, die eine andere Unfallursache nahelegen könnten, seien nicht nachgewiesen. Die Beklagten hafteten deshalb nach §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG für den Schaden, darüber hinaus aber auch nach §§ 823, 831 BGB, 32 Abs. 1 StVO. Die Klägerin müsse sich allerdings die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu 1/3 anrechnen lassen. II. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben. Schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die durch den Unfall des LKW der Zweitbeklagten geschaffene Lage am Unfallort - abgestreute Ölspur, lose Metallteile auf der Fahrbahn - sei für den nachfolgenden Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin ursächlich geworden, hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), 1. Ob die vom Berufungsgericht erwogenen Umstände, unter denen der Sattelschleppzug beim Passieren der Unfallstelle ins Schleudern geriet, ausreichen, um den Beweis des ersten Anscheins für den genannten Ursachenzusammenhang zu erbringen, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Bevor nämlich das Berufungsgericht die Anwendungsmöglichkeit von Beweiserleichterungen prüfte, hatte es aufgrund des Vortrages der Parteien den Unfallhergang aufzuklären und soweit als möglich Feststellungen dazu zu treffen. Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Aufklärung des Sachverhaltes zu dem Unfallverlauf unzureichend und die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts nicht frei von Widersprüchen ist. a) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen zunächst nicht den Schluß zu, daß auf der Fahrbahn liegengebliebene Metallteile, die von dem Unfall des LKW der Zweitbeklagten stammten, für den Unfall des Sattelschleppzuges überhaupt verantwortlich sein können. Es hält für erwiesen, daß beim Herannahen des Sattelschleppzuges "noch Motorteile auf der Fahrbahn lagen" und folgert das aus den Beschädigungen an den Laufflächen der Reifen des Sattelschleppzuges und der Aussage des Pkw-Fahrers L. im Ermittlungsverfahren, dem nach seinen Angaben beim Passieren der Unfallstelle ein Gegenstand gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden ist. Abgesehen davon, daß der gerichtliche Sachverständige die genannten Reifenschäden nicht mit Sicherheit auf das Uberfahren von scharfen Metallteilen zurück- 3' führt, sondern das nur für möglich hält, und abgesehen von der weiteren Unsicherheit darüber, ob wirklich ein Metallteil den Pkw des L. beschädigt hat, könnte daraus allenfalls der Schluß gezogen werden, daß noch kleine Metallteile mit einem Durchmesser von wenigen Zentimetern, wie sich eines in den Ermittlungsakten befindet und Gegenstand der Vernehmung des Zeugen Sch. vor dem Landgericht war, liegengeblieben waren. Da ungeklärt ist, worauf der vorangegangene Unfall des französischen Tankwagens zurückzuführen ist - er soll die möglicherweise nicht genügend abgestreute Ölspur überfahren haben - ist auch dies kein Umstand, der allein auf eine nicht ausreichend von gefährlichen Gegenständen geräumte Fahrbahn hinweist. Wollte das Berufungsgericht demgegenüber feststellen, es hätten sich noch größere Teile auf der Fahrbahn befunden, hätte es sich mit der insoweit entgegenstehenden, vom Landgericht für glaubhaft angesehenen Aussage des Sch. auseinandersetzen müssen, der bis zu dem Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin die Fahrbahn von den Motorteilen des LKW der Zweitbeklagten vollständig geräumt haben will. Die Darstellung dieses Zeugen schließt aus, daß er Gegenstände größeren Formates auf der Fahrbahn an der Unfallstelle übersehen haben könnte. b) Ist danach jedenfalls für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß allenfalls noch kleine Metallteilchen auf der Fahrbahn gelegen haben könnten, dann kann die vom Berufungsgericht offenbar für glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen H., der den Sattelschlepp-zug der Klägerin fuhr, ihm sei das Steuer "regelrecht aus den Händen geschlagen" worden, nicht dahin gedeutet werden, daß er aus dem Unfall des LKW der Zweitbeklagten stammende Gegenstände überfahren hat. Es liegt auf der Hand, daß der schwere Sattelschleppzug durch das Über- rollen kleinerer Metallteilchen kaum erschüttert werden kann, sicherlich nicht derart, daß der Fahrer die Kontrolle über das Steuer verlieren könnte. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Reifen am Sattelschleppzug erst nach dem Schleudern geplatzt sein können, kann auch ein plötzliches Entweichen von Luft aus den Reifen die Fahrt des Sattelschleppzuges nicht beeinträchtigt haben. Das Berufungsgericht wird die Darstellung des Zeugen H. zu dem Unfallverlauf unter diesen Gesichtspunkten zu überprüfen haben. c) Die Feststellungen des Berufungsgerichtes ergeben bisher auch nicht, daß die möglicherweise nicht vollständig abgestreute Ölspur auf der Fahrbahn für den Unfall des Sattelschleppzuges ursächlich gewesen sein kann. Es ist nämlich bisher nicht aufgeklärt, ob der Sattelschleppzug, der die Normalfahrspur benutzte und nicht die Überholspur, auf der 20 Minuten vorher der französische Tankwagen ins Schleudern gekommen war, mit seinen Reifen die Ölspur überhaupt berührt hat. Die vom Berufungsgericht berücksichtigte, bereits erwähnte Aussage des Fahrers H., ihm sei das Steuer aus den Händen geschlagen worden, ist im übrigen auch mit einem solchen Unfallhergang schwerlich vereinbar. 2. Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlem. Sollte die weitere Aufklärung zu dem Ergebnis führen, daß weder das Liegenlassen von Gegenständen auf der Fahrbahn noch ein unzureichendes Abstreuen der Ölspur als Ursache für den Unfall des Sattelschleppzuges der Klägerin in Betracht kommen, wird eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung entfallen, weil etwaige schuldhafte Versäumnisse des Erstbeklagten nicht schadensursächlich geworden sind. 8 £ Eine Haftung für Verschulden würde nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch deswegen zweifelhaft sein, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Erstbeklagte bei einem etwaigen Versuch, die Metallteile aus der Fahrbahn zu räumen, hätte erfolgreicher sein müssen als der Autobahn-Kolonnenführer Sch. Ob, was freilich nahe liegt, das Schleudern des Sattelschleppzuges beim Passieren der Unfallstelle letztlich doch auf den Betrieb des LKW der Zweitbeklagten zurückzuführen ist, so daß eine Haftung der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG (allerdings dann der Höhe nach begrenzt) in Betracht kommt, und ob die festgestellten Umstände dann einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit begründen können, wird das Berufungsgericht aufgrund seiner neu zu treffenden Feststellungen zu prüfen haben. Dabei wird es indessen nicht außer acht lassen dürfen, daß nicht jede Fehlreaktion des Fahrers H. dem Betrieb des auf der Standspur abgestellten LKW der Zweitbeklagten zugerechnet werden kann (etwa Unaufmerksamkeiten des durch bloße Neugier abgelenkten Fahrers). Dunz Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann