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BGH · VI ZR 269/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 269/76

Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr, Kullmann für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Kfz-Zusammenstoß geltend, der sich am Abend des 26. Damals fuhr die 27-Jährige Renate L., Fotomodell und Mannequin, mit einem am Mittag dieses Tages bei der Firma InterRent gemieteten und bei der Beklagten versicherten 6,5 t-Lkw gegen den Pkw Porsche-Carrera des Klägers, den dieser auf der Wendeplatte einer Sackgasse geparkt hatte, auf und beschädigte ihn erheblich. Die Beklagte macht vor allem geltend, der Kläger habe den Unfall mit Renate L, abgesprochen und damit vorsätzlich herbeigeführt. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob, wie es eine Zeugin bekundet hat, der Kläger selbst den Lkw vor dem Anstoß an seinen Pkw eingewiesen hat und danach weggelaufen ist, oder ob sich diese Zeugin etwa in der Dunkelheit in der Person des Einwinkenden getäuscht und den Kläger mit einem Freund der Lkw-Fahrerin verwechselt hat. Aufgrund mehrerer von ihm festgestellter Umstände hat es jedoch erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei dem Auffahren des Lkw auf den Pkw des Klägers um ein unbeabsichtigtes Ereignis handelte. Da der Kläger diesen Beweis nicht führen konnte, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dezember 1977 (BGHZ 71, 339, 343) auf die Revision gegen das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage aus § 3 PflVG grundsätzlich den Nachweis führen, daß der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens kann nämlich, vor allem wenn dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind, dazu führen, daß es Sache des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipu- (die den Unfall durch Verwechslung des Brems- mit dem Gaspedal verursacht haben will) fuhr mit ganz geringer Geschwindigkeit gegen den Pkw, setzte aber die Fahrt fort und hielt nicht einmal an, als es zu einem zweiten Anstoß gekommen war. Der Kläger ließ nach dem Zusammenstoß den Wert seines Pkw mit einem angezeigten Kilometerstand von 25.140 durch einen Sachverständigen ermitteln, obwohl er wußte, daß er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 31.000 gekauft hatte und es später mit einem neuen Tachometer ausrüsten ließ, der einen Kilometerstand von etwa 21.000 zeigte. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit in einer Art und Weise betätigt, die sich als Zuhälterei qualifizieren läßt; wie dem Senat aus einer Reihe von Prozessen bekannt ist, werden ”gestellte Unfälle” häufig von derartigen Personen herbeigeführt. Einmal ist er sogar wegen versuchten Betruges bestraft worden, wie sich aus dem von ihm selbst im Revisionsverfahren vorgelegten Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 20. b) Entsprachen schon die äußeren Umstände (Beschädigung eines teuren Sportwagens des Klägers im Schutze der Dunkelheit durch einen gemieteten schweren Lkw, bei dem die Fahrerin, die zur Freistellung von Ersatzansprüchen des Vermieters einen Vollkaskoschütz vereinbart hatte, auch persönlich nicht gefährdet war) den in letzter Zeit nicht seltenen Fällen von vermuteten, betrügerisch vorgetäuschten Kraftfahrzeugunfällen (vgl. 227, 231), so ist auch das Unfallgeschehen an sich nach Ort (abgelegener Wendeplatz einer Sackgasse) und Ablauf einschließlich des vom Kläger verschwiegenen eigenen Aufenthaltsortes während des angeblichen Unfalles und sein Verhalten gegenüber dem Kraftfahrzeugsachver- Hinzukommt, daß das gesamte Verhalten des Klägers und der Lkw-Fahrerin vor, während und nach dem Zusammenstoß und auch während des Prozesses, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausführt, den Schluß nahe legen, daß der Kläger den Aufprall des bei der Beklagten versicherten Lkw auf seinen Pkw absichtlich hat herbeiführen lassen. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Kläger sei inzwischen von dem wegen dieses Vorfalles bestehenden Betrugsverdacht durch das Schöffengericht Stuttgart freigesprochen worden, so schließt dies den Anscheinsbeweis nicht aus.

Zitierte Normen: § 3 PflVG
ZeuginPkwUnfallBerufungsgerichtStuttgartFahrzeugAnscheinLkwKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
n
VI ZR 269/76	IM NAMEN DES VOLKES	
	URTEIL	Verkündet am 6. März 1979 Walz
	in dem Rechtsstreit	Justi zhaupts ekretär als Urknndabeamter
		der GeschiftssteUe
 des Hans L Pfl^^Kstraße
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof,
 dieN	_
G^Hftstraße vertreten durch ihren Vorstand,
 gegen
Versicherungs-AG,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr, Kullmann für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Kfz-Zusammenstoß geltend, der sich am Abend des 26. November 1975 in Stuttgart ereignet hat. Damals fuhr die 27-Jährige Renate L., Fotomodell und Mannequin, mit einem am Mittag dieses Tages bei der Firma InterRent gemieteten und bei der Beklagten versicherten 6,5 t-Lkw gegen den Pkw Porsche-Carrera des Klägers, den dieser auf der Wendeplatte einer Sackgasse geparkt hatte, auf und beschädigte ihn erheblich.
 
Der Kläger hat von der Beklagten den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 16.539 DM, Nutzungsausfall und Nebenkosten in Höhe von 1.375,37 DM sowie eine merkantile Wertminderung von 3.000 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte macht vor allem geltend, der Kläger habe den Unfall mit Renate L, abgesprochen und damit vorsätzlich herbeigeführt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 19.764,37 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen (wegen eines Teiles der Wertminderung und der Zinsen) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt es offen, ob, wie es eine Zeugin bekundet hat, der Kläger selbst den Lkw vor dem Anstoß an seinen Pkw eingewiesen hat und danach weggelaufen ist, oder ob sich diese Zeugin etwa in der Dunkelheit in der Person des Einwinkenden getäuscht und den Kläger mit einem Freund der Lkw-Fahrerin verwechselt hat.
 
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Aufgrund mehrerer von ihm festgestellter Umstände hat es jedoch erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei dem Auffahren des Lkw auf den Pkw des Klägers um ein unbeabsichtigtes Ereignis handelte. Nach seiner Auffassung war es deshalb Sache des Klägers, den Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges durch den Nachweis zu widerlegen, daß Renate L. ohne seim Einverständnis auf sein Fahrzeug aufgefahren ist. Bei dem Verdacht eines Versicherungsbetruges habe nämlich nach der Rechtsprechung der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles zu beweisen. Das aber könne bei einer Direktklage nach § 3 PflVG nicht anders sein.
Da der Kläger diesen Beweis nicht führen konnte, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Allerdings muß ein Haftpflichtversicherer, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1977 (BGHZ 71, 339, 343) auf die Revision gegen das vom Berufungsgericht erwähnte Urteil des OLG Köln (VersR 1975, 1128) ausgeführt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei einer gegen ihn gerichteten Direktklage aus § 3 PflVG grundsätzlich den Nachweis führen, daß der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Die Zusammenfassung
 
des Haftpflicht- und des Deckungsstreits in dem Verfahren der Direktklage kann nicht dazu führen, daß dem Geschädigten der Beweis des Haftpflichttatbestandes gegenüber den sonst gültigen Regeln erschwert wird (BGHZ aaO S. 345; vgl, auch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 ■ demnächst in VersR).
Im einzelnen nimmt der Senat auf die eingehenden Ausführungen jenes Urteils Bezug, da die Revisionserwiderung insoweit keine weiteren Gesichtspunkte aufzeigt.
2. Dennoch kann das Berufungsurteil aufrecht erhalten bleiben, weil aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten zahlreichen Umstände der Beweis des ersten Anscheins für einen "gestellten Unfall" spricht. Dieser Beweis scheitert zwar vielfach daran, daß bei einer Unfallmanipulation die Entkräftung eines solchen Anscheins von den Beteiligten gewissermaßen eingeplant ist (vgl. BGHZ 71» 339, 346; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 36/76 = VersR 1978, 865, 866 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 = aaO). Er ist aber nicht völlig ausgeschlossen. Eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens kann nämlich, vor allem wenn dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd sind, dazu führen, daß es Sache des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipu-
 
lation zu entkräften (Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 185/77 » aaO). Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist dieser Anschein auch im Streitfälle begründet.
a) Das Berufungsgericht stellt nämlich im einzelnen - und von der Revision nicht angegriffen - fest:
Die als Mannequin und Fotomodell tätige Renate L. hat vorher noch niemals einen Lkw gefahren, am Unfalltage aber in Kirchheim (Teck) einen Lkw mit einem Gesamtgewicht von 6,5 t für einen angeblich geplanten Umzug von Stuttgart nach Kirchheim gemietet. Einen solchen Umzug führte sie aber gar nicht aus, weil sie nach dem Unfallwdie Nase voll” gehabt habe. Bei dem zu befördernden Umzugsgut handelte es sich nur um das nicht nennenswerte Mobiliar einer spärlich eingerichteten Ein-Zimmer-Wohnung, das wenige Tage später in mehreren Personenwagen von Stuttgart nach Kirchheim transportiert wurde.
Die Erklärung der Zeugin L., es habe kein kleineres Fahrzeug zur Verfügung gestanden, wurde von der ebenfalls als Zeugin vernommenen Angestellten von InterRent dadurch widerlegt, daß sie an Hand ihres Vormerk-Kalenders feststellte, Renate L. habe keinen kleineren Lkw gewünscht. Die Zeugin L. hat sowohl in ihrer Schadensmeldung als auch bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, Zeugen für den Unfall seien nicht vorhanden, obwohl sie wußte, daß Frau E. den Unfall von ihrer Wohnung aus beobachtet hatte (deren Name
 
 und Anschrift leicht hätten ermittelt werden können). Ihren Bekannten, der sie nach der zuletzt von ihr gegebenen Darstellung eingewinkt haben soll, benannte sie zunächst nur als Zeugen für die Anmietung und die Fahrt bis Kirchheim.
Der Kläger, der sich nach seiner eigenen Darstellung während des Zusammenstoßes in der Nähe der Unfallstelle aufgehalten haben will, weigerte sich gegenüber dem Berufungsgericht, Angaben darüber zu machen, wo er sich nach dem Abstellen seines Wagens bis zur Rückkehr zur Unfallstelle befunden hat.
Die Zeugin Renate L. (die den Unfall durch Verwechslung des Brems- mit dem Gaspedal verursacht haben will) fuhr mit ganz geringer Geschwindigkeit gegen den Pkw, setzte aber die Fahrt fort und hielt nicht einmal an, als es zu einem zweiten Anstoß gekommen war.
Der Kläger ließ nach dem Zusammenstoß den Wert seines Pkw mit einem angezeigten Kilometerstand von 25.140 durch einen Sachverständigen ermitteln, obwohl er wußte, daß er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 31.000 gekauft hatte und es später mit einem neuen Tachometer ausrüsten ließ, der einen Kilometerstand von etwa 21.000 zeigte. Nach der ihm ebenfalls bekannten Schwacke-Liste konnte im November 1975 nur dann ein Preis von 29.500 (ohne Sonderausstattung) erzielt werden, wenn das Fahrzeug weniger als 25.600 km gefahren war.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus den Eindruck gewonnen, daß die Zeugin Renate L. über das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz unterrichtet war.
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Der Kläger und die Zeugin Renate L. waren miteinander bekannt. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit in einer Art und Weise betätigt, die sich als Zuhälterei qualifizieren läßt; wie dem Senat aus einer Reihe von Prozessen bekannt ist, werden ”gestellte Unfälle” häufig von derartigen Personen herbeigeführt. Ferner hat der Kläger bei der Unterschlagung von Mietfahrzeugen mitgewirkt, die in die Türkei geschafft und dann als gestohlen gemeldet wurden. Es sind auch zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig, wobei allerdings offen blieb, ob sich darunter auch Verfahren wegen Versicherungsbetruges befinden. Einmal ist er sogar wegen versuchten Betruges bestraft worden, wie sich aus dem von ihm selbst im Revisionsverfahren vorgelegten Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 20. Februar 1978 ergibt.
b) Entsprachen schon die äußeren Umstände (Beschädigung eines teuren Sportwagens des Klägers im Schutze der Dunkelheit durch einen gemieteten schweren Lkw, bei dem die Fahrerin, die zur Freistellung von Ersatzansprüchen des Vermieters einen Vollkaskoschütz vereinbart hatte, auch persönlich nicht gefährdet war) den in letzter Zeit nicht seltenen Fällen von vermuteten, betrügerisch vorgetäuschten Kraftfahrzeugunfällen (vgl. die bereits erwähnten Senatsurteile sowie die in BGHZ 71, 3^2 erwähnten OLG-Urteile sowie Deichl, Verkehrsgerichtstag 1976, S. 227, 231), so ist auch das Unfallgeschehen an sich nach Ort (abgelegener Wendeplatz einer Sackgasse) und Ablauf einschließlich des vom Kläger verschwiegenen eigenen Aufenthaltsortes während des angeblichen Unfalles und sein Verhalten gegenüber dem Kraftfahrzeugsachver-
 
ständigen besonders typisch für einen "gestellten" Unfall. Hinzukommt, daß das gesamte Verhalten des Klägers und der Lkw-Fahrerin vor, während und nach dem Zusammenstoß und auch während des Prozesses, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausführt, den Schluß nahe legen, daß der Kläger den Aufprall des bei der Beklagten versicherten Lkw auf seinen Pkw absichtlich hat herbeiführen lassen. Berücksichtigt man weiter, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, dem Kläger sei von seiner Persönlichkeit her die ihm vorgeworfene Unfallvortäuschung zuzutrauen, dann handelte es sich bei dem Vorfall um das typische äußere Bild einer Kollusion, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Persönlichkeit des Klägers die Bejahung eines "gestellten Unfailed* nahelegt und damit geeignet ist, die Überzeugung davon in vollem Umfange zu begründen.
Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, der Kläger sei inzwischen von dem wegen dieses Vorfalles bestehenden Betrugsverdacht durch das Schöffengericht Stuttgart freigesprochen worden, so schließt dies den Anscheinsbeweis nicht aus. Denn allein aufgrund eines "Anscheins" kann im Strafverfahren keine Verurteilung erfolgen. Der Angeklagte muß vielmehr trotz gewichtiger Verdachtsmomente freigesprochen werden, wenn er nicht mit Sicherheit der Straftat überführt werden kann (vgl. BGHZ 71, 339, 346).
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III.
Da der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert hat, mußte sein Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Dr. Weber
 Scheffen
Dr. Steffen
 Dunz
Dr.Kullmann