Am 2* Dezember 1949 wurde der Lastzug des Klägers, mit dem er ein Fuhrgeschäft betrieb, von dem Lastzug der Drstbeklagten, der von dem Zweitbeklagten gelenkt wurde, angefahren und beschädigt, D«*s Puhrgeschäft des Klägers kam infolgedessen zu dem Erliegen- Der Kläger beansprucht von den Beklagten Ersatz von 3/10 des Schadens* Für die beim Lastkraftwagen eingetretene Wertminderung, die Reparatur des Anhängers, Abschleppen und Montage sowie für Ausfall an Reingewinn, den er nach seiner Behauptung mit dem Lastzug in der Zeit vor dem 31* Dezember 1951 erzielt haben würde, hat er sie als Gesamtschuldner auf Zahlung von 7953,90 DM nebst Zinsen in Anspruch genommenEr hat ferner um die Feststellung gebeten, dass die Beklagten als Ge stunt Schuldner verpflichtet sind, ihm in Höhe eines Anteils von 3/10 allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen* Dezember 1952, berichtigt durch Beschluss vom 13* Januar 1953, hat das Landgericht über den Zahlungsanspruch insoweit erkannt, als nicht Ersatz von Gewinnausfall verlangt worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Pest stellungsbegehren entsprochen* Da das Oberlaniesgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist ihre Zulässigkeit nach § 546 Abs 1 ZPO davon abhängig,* dass, der Wert des Beschwerdegegens-tandes 6,000 DM übersteigt o Ein Beschwerdewert von dieser Höhe ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben. Bef dem beschädigten Lastkraftwagen des Klägers hat es sich nach dem vom Kläger eingereichten Gutachten des Sachverständigen Schiedgesum ein Fahrzeug gehandelt, das aus teilweise schon etwa 20 Jahre alten Stücken ariderer Wagen zusammengebaut worden war. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Fahrzeug nur noch beschränkt verwendungsfähig ist 5 notwendig werdende Reparaturen hindern seine ständige Benutzung und verursachen steigende Kosten, Das beeinträchtigt naturgemäß zunehmend die Möglichkeit, aus seinem Betrieb noch Gewinn zu ziehen. Freilich mag dem Kläger durch Ausfall des Gewinns, den er zunächst noch erlangt und nicht durch Abtragung seiner nach eigenem Vorbringen nicht unbeträchtlichen Schulden verbraucht haben würde, die Möglichkeit beschnitten worden sein, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und mit diesem weiterem Verdienst nachzugehen. hjuptet haben, dass der Traktor nur für die Landwirtschaft zugelassen sei und nur für seine Landwirtschaft, ein bäuerliches Anwesen von nicht mehr als 8 Morgen L^nd, verwendet werde« Danach kann es sich nur um einen begrenzten Schaden handeln, der von dem Festsbellungsbegehren des Klägers betroffen wird- Im Hinblick darauf, dass nur 3/lQ des Sch .lens von den Beklagten zu ersetzen sind und dass der Wert eines Feststellungsbegehrens geringer zu veranschlagen ist als der entsprechende Zahlungsanspruch, dem durch die Feststellung nur der Weg geebnet und Schutz vor Verjährung gewährt werden soll, bemißt der Senat in Anwendung des § 3 ZPO den Wert des Beschwex-degegenstan-des für die Revision des Klägers auf einen Betrag von 4-000 DM.
V.T ZR 269/53 ??233<j erkundet am 2. März 1955 lalessa, Justizsekretär ,1s Urkundsbeamter der esehäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1« der Heinrich und Carl J* & Co. in 2. des Kraftfahrers Theo Kreis als Inhaber der Firma Kreis Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Landwirt und Spediteur Caspar Strasse in NI Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mUndliche Verhandlung vom 16. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß fUr Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUs-seldorf vom 5 p November 1955 wird als unzulässig verworfen. Bie Ko3ten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen •Jf - 2 » « Tatbestand? Am 2* Dezember 1949 wurde der Lastzug des Klägers, mit dem er ein Fuhrgeschäft betrieb, von dem Lastzug der Drstbeklagten, der von dem Zweitbeklagten gelenkt wurde, angefahren und beschädigt, D«*s Puhrgeschäft des Klägers kam infolgedessen zu dem Erliegen- Der Kläger beansprucht von den Beklagten Ersatz von 3/10 des Schadens* Für die beim Lastkraftwagen eingetretene Wertminderung, die Reparatur des Anhängers, Abschleppen und Montage sowie für Ausfall an Reingewinn, den er nach seiner Behauptung mit dem Lastzug in der Zeit vor dem 31* Dezember 1951 erzielt haben würde, hat er sie als Gesamtschuldner auf Zahlung von 7953,90 DM nebst Zinsen in Anspruch genommenEr hat ferner um die Feststellung gebeten, dass die Beklagten als Ge stunt Schuldner verpflichtet sind, ihm in Höhe eines Anteils von 3/10 allen weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen* Durch Teilurteil vom 26- März 1952, berichtigt durch Beschluss vom 7* Juni 1952, und weiteres Teilurteil vom 12.. Dezember 1952, berichtigt durch Beschluss vom 13* Januar 1953, hat das Landgericht über den Zahlungsanspruch insoweit erkannt, als nicht Ersatz von Gewinnausfall verlangt worden ist. Mit dem Peststellungsbegehren hat es ihn in dem Teilurteil vom 12, Dezember 1952 abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Pest stellungsbegehren entsprochen* Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Abweisung der Peststellungsklage wiederherzustellen. * i Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Vi* <<* »I, „ '«* r •* • * **. ? > ■**. . '''V Ent sch e idunfl saründ e s Da das Oberlaniesgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist ihre Zulässigkeit nach § 546 Abs 1 ZPO davon abhängig,* dass, der Wert des Beschwerdegegens-tandes 6,000 DM übersteigt o Ein Beschwerdewert von dieser Höhe ist nach Überzeugung des Senats nicht gegeben. Bef dem beschädigten Lastkraftwagen des Klägers hat es sich nach dem vom Kläger eingereichten Gutachten des Sachverständigen Schiedgesum ein Fahrzeug gehandelt, das aus teilweise schon etwa 20 Jahre alten Stücken ariderer Wagen zusammengebaut worden war. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Fahrzeug nur noch beschränkt verwendungsfähig ist 5 notwendig werdende Reparaturen hindern seine ständige Benutzung und verursachen steigende Kosten, Das beeinträchtigt naturgemäß zunehmend die Möglichkeit, aus seinem Betrieb noch Gewinn zu ziehen. Für die Zeit vom 2. Dezember 1949, dem ünfailtage, bis zu dem 31. Dezember 1951 hat der Kläger seinen Gewinnausfall auf 19.170 DM beziffert. Er geht hierbei von einer ununterbrochenen höchstmöglichen Ausnutzung des Wagens aus. Dass mit einem so alten und ausgenutzten Fahrzeug nach dem 31. Dezember 1951 noch erheblicher Gewinn hätte erzielt werden können, ist schwerlich anzunehmen. Freilich mag dem Kläger durch Ausfall des Gewinns, den er zunächst noch erlangt und nicht durch Abtragung seiner nach eigenem Vorbringen nicht unbeträchtlichen Schulden verbraucht haben würde, die Möglichkeit beschnitten worden sein, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und mit diesem weiterem Verdienst nachzugehen. Inzwischen hat aber der Klä er, ier nach dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 9. Juli 1952 sein Fuhrunternehmen mit einem Traktor ausgeübt hatj bevor er den verun-. glückten Lastkraftwagen in Betrieb nahm, wieder einen Traktor erwox’ben. Er i3t also in der Lage gewesen, sich eine erneute Verdienstmöglichkeit zu eröffnen, mag er auch be- * / *■**. ^ iw * % t hjuptet haben, dass der Traktor nur für die Landwirtschaft zugelassen sei und nur für seine Landwirtschaft, ein bäuerliches Anwesen von nicht mehr als 8 Morgen L^nd, verwendet werde« Danach kann es sich nur um einen begrenzten Schaden handeln, der von dem Festsbellungsbegehren des Klägers betroffen wird- Im Hinblick darauf, dass nur 3/lQ des Sch .lens von den Beklagten zu ersetzen sind und dass der Wert eines Feststellungsbegehrens geringer zu veranschlagen ist als der entsprechende Zahlungsanspruch, dem durch die Feststellung nur der Weg geebnet und Schutz vor Verjährung gewährt werden soll, bemißt der Senat in Anwendung des § 3 ZPO den Wert des Beschwex-degegenstan-des für die Revision des Klägers auf einen Betrag von 4-000 DM. Die Revision ist hiemaoh nicht statthaft. Sie war daher mit der »Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß