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BGH · VI ZR 269/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 269/12

Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 269/12
vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 5. Juni 2013 gegen das Senatsurteil vom 14. Mai 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Kläger das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Beklagten geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Beklagten
 nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Galke
 Wellner
Pauge
 von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 -OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -
Diederichsen