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BGH · VI ZR 269/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 269/09

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen Kernpunkt ihres Vortrags, den sie unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten auf die Stellungnahme des Privatgutachters 2 Das Berufungsgericht hätte wegen dieses qualifizierten Parteivortrags den gerichtlichen Sachverständigen dazu ergänzend anhören müssen, ob solche Leitlinien zu dem Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin Vorlagen und entsprechend dem Vorbringen der Klägerin dem ärztlichen Standard zu dem Zeitpunkt der Behandlung entsprachen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte der Vortrag der Klägerin hierfür aus, zu demal sich der Privatgutachter auf eine Veröffentlichung der AWMF bezogen hat, und dies - jedenfalls für einen Sachverständigen - ohne Weiteres als Quellenangabe ausreicht. Auch wenn den Leitlinien keine konstitutive Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ohne Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht übergehen dürfen, zu demal der Sachverständige Privatdozent Dr. R.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 269/09
vom 7. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 160.000 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Ausführungen der Klägerin zur Notwendigkeit der Durchführung einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen Kernpunkt ihres Vortrags, den sie unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten auf die Stellungnahme des Privatgutachters
-3-
Dr. S.	gestützt	hat,	bei der es sich der Sache nach um
 einen qualifizierten Parteivortrag handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2000 -VI ZR 10/00, VersR 2001, 525, 526 mwN). Nach dessen Stellungnahme ist es bei Operationen mit dem Einbau von Osteosynthesematerialien nach den Leitlinien zur Verhinderung von postoperativen Wundinfektionen vorgeschrieben, eine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchzuführen.
2	Das Berufungsgericht hätte wegen dieses qualifizierten Parteivortrags
 den gerichtlichen Sachverständigen dazu ergänzend anhören müssen, ob solche Leitlinien zu dem Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin Vorlagen und entsprechend dem Vorbringen der Klägerin dem ärztlichen Standard zu dem Zeitpunkt der Behandlung entsprachen. Sofern dies der Fall gewesen wäre, hätte mit Hilfe des Sachverständigen geklärt werden müssen, ob in der Nichtbeachtung der Leitlinien im Streitfall ein grober Behandlungsfehler lag, der zu einer Umkehr der Beweislast führen könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichte der Vortrag der Klägerin hierfür aus, zu demal sich der Privatgutachter auf eine Veröffentlichung der AWMF bezogen hat, und dies - jedenfalls für einen Sachverständigen - ohne Weiteres als Quellenangabe ausreicht. Es handelt sich dabei um die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, welche die Leitlinien ihrer Fachgesellschaften allgemein zugänglich in "AWMF online" veröffentlicht. Den Leitlinien "Perioperative Antibiotikaprophylaxe" (Erstellungsdatum 1/1999, letzte Überarbeitung 6/2009, AWMF online) ist zu entnehmen, dass eine perioperative Antibiotikaprophylaxe als angezeigt angesehen wird, wenn das Risiko einer Infektion zwar gering ist, bei ihrer Manifestation aber eine erhebliche Morbidität oder sogar Letalität droht, etwa bei Implantationen von Osteosynthesematerialien. Auch wenn den Leitlinien keine konstitutive Bedeutung zukommt, hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin ohne Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht übergehen dürfen, zu demal der Sachverständige Privatdozent Dr. R. nur
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zur Erforderlichkeit einer postoperativen Antibiose nach Auftreten der Entzün-dungssymptome Stellung genommen hatte.
3	Das	Berufungsurteil	war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht
 Gelegenheit zu geben, die unterlassene Anhörung des Sachverständigen zu dem Vorbringen der Klägerin nachzuholen. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des nicht festgestellten Verstoßes gegen Hygiene-Standards revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Galke	Wellner	Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.03.2008 - 25 O 39/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 U 69/08 -