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BGH · VI ZR 268/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 268/75

September 1975 in Kraft getretenen Neufassung des Gerichtskostengesetzes entsteht für Ver-säumnisurteile, die gegen den Berufungs- oder Revisionsbeklagten ergangen sind, keine Urteilsgebühr mehr. Auf die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 30. Gründe Durch das auf Antrag des Beklagten und Revisionsklägers ergangene Versäumnisurteil vom 5. Den Einspruch des Klägers gegen das Ver-säumnisurteil hat der Senat durch Beschluß vom 20. Vor der im Jahre 1975 erfolgten Neufassung des Gerichtskostengesetzes wäre zwar gemäß § 26 Nr. 1 GKG a.F. eine Urteilsgebühr entstanden. Denn hiernach war eine solche auch für Versäumnisurteile zu erheben, die auf Antrag des Berufungs- oder Revisionsklägers ergingen. Ausschlaggebend für die damalige Regelung war, daß das Gericht für die Anfertigung eines derartigen Versäumnis-urteiles,bei dem nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe weggelassen werden konnten (§ 313 b ZPO n.F., früher § 313 Abs.3 ZPO), im wesentlichen die gleiche Mühe aufzuwenden hat wie für ein streitiges Urteil (vgl. September 1975 geltende Neufassung des Gerichtskostengesetzes hat jedoch die Gebührenregelung für Versäumnisurteile grundlegend geändert. Alle diese Vorschriften enthalten übereinstimmend den einschränkenden Zusatz, daß Urteilsgebühren entstehen "mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei". Der Gesetzgeber wollte nicht, daß ein Urteil, gegen das regelmäßig nur der Einspruch gegeben ist, zu einer Verteuerung des Prozesses führen kann, indem etwa der Rechtsmittelbeklagte gegen den aufgrund seiner Säumnis ein VerSäumnisurteil ergangen ist und der dann Einspruch eingelegt hat, für das nunmehr ergehende (abschließende) Urteil nochmals eine Urteilsgebühr zahlen müßte. Damit hat er bewußt in Kauf genommen, daß in einer Streitsache auch einmal überhaupt keine Urteilsgebühr entsteht, wenn etwa der Säumige keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt oder diesen wieder zurücknimmt, oder etwa den Klageanspruch später anerkennt bzw.

Zitierte Normen: § 26 GKG § 313b ZPO § 11 GKG
EinspruchVersäumnisurteilKlägerUrteilsgebührGKG

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG 1975 § 11 Abs. 1 idF v. 15. Dezember 1975 BGBl I 3047; KostVerz Nr. 1036, 1037	975,
Aufgrund der am 15. September 1975 in Kraft getretenen Neufassung des Gerichtskostengesetzes entsteht für Ver-säumnisurteile, die gegen den Berufungs- oder Revisionsbeklagten ergangen sind, keine Urteilsgebühr mehr.
BGH, Besohl, v. 20. Juni 1978 - VI ZR 268/75 -
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 268/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Versicherungskaufmanns Hans Jürgen J
»traße B,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Richter am Amtsgericht Michael Am GdHHIHH
Sch
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Kläger und Revisionsbeklagten,
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 20. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen,
 Dr. Steffen und Dr. Kulimann beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 30. Dezember 1977 wird der Kostenansatz aufgehoben und der Kostenbeamte angewiesen, die Urteilsgebühr nicht zu erheben.
Gründe
 Durch das auf Antrag des Beklagten und Revisionsklägers ergangene Versäumnisurteil vom 5.
Juli 1977 hat der Senat die Klage des Klägers abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Einspruch des Klägers gegen das Ver-säumnisurteil hat der Senat durch Beschluß vom 20. Dezember 1977 als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 30. Dezember 1977 berechnete der Kostenbeamte eine Urteilsgebühr gemäß "§§ 11, 61 GKG, Kost Verz. Nr. 1036 - 1037 in Höhe von 152,-- DM, die zu Lasten des Klägers in Soll gestellt wurden.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Klägers ist gerechtfertigt.
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Vor der im Jahre 1975 erfolgten Neufassung des Gerichtskostengesetzes wäre zwar gemäß § 26 Nr. 1 GKG a.F. eine Urteilsgebühr entstanden. Denn hiernach war eine solche auch für Versäumnisurteile zu erheben, die auf Antrag des Berufungs- oder Revisionsklägers ergingen. Ausschlaggebend für die damalige Regelung war, daß das Gericht für die Anfertigung eines derartigen Versäumnis-urteiles,bei dem nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe weggelassen werden konnten (§ 313 b ZPO n.F., früher § 313 Abs. 3 ZPO), im wesentlichen die gleiche Mühe aufzuwenden hat wie für ein streitiges Urteil (vgl. Lauterbach, Kostengesetze, 17.Aufl. § 26 GKG,
Anm. 2). Die seit dem 15. September 1975 geltende Neufassung des Gerichtskostengesetzes hat jedoch die Gebührenregelung für Versäumnisurteile grundlegend geändert. Gerichtskosten werden gemäß § 11 Abs. 1 GKG für gerichtliche Handlungen nur erhoben, soweit dies in der Anlage 1 zu dem Gesetz,dem sog. Kostenverzeichnis, vorgesehen ist. Mit Urteilsgebühren für Endurteile erster Instanz befassen sich die Nr. 1014 - 1017, mit Berufungsurteilen die Nr. 1024 - 1027 und mit Revisionsurteilen die Nr. 1036 u. 1037. Alle diese Vorschriften enthalten übereinstimmend den einschränkenden Zusatz, daß Urteilsgebühren entstehen "mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei". Der Begriff "Versäumnisurteil gegen die säumige Partei" ist hier ganz allgemein dahin aufzufassen, daß es seinem Inhalt nach zu dem Nachteil der säumigen Partei ergeht. Der Bejahung als Versäumnisurteil steht deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen, wie der Kostenprüfungsbeamte meint, daß es - wie das im Streitfall ergangene Urteil - inhaltlich nicht auf der Säumnis beruht, ihm also keine gesetzliche Säumnisfolge zugrundeliegt (vgl. BGHZ 37»
 79, 81). Eine andere Auslegung, die die bisher für Versäumnisurteile geltende Gebührenregelung aufrecht erhielte, wäre nur zulässig, wenn sich dafür aus der Formulierung des Kostenverzeichnisses ein Anhalt ergeben würde. Das ist aber nicht der Fall. Es war sogar, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ausdrücklich das Gegenteil gewollt. Die Formulierung des Kostenverzeichnisses entspricht so, wie sie der Senat versteht, voll und ganz der gesetzgeberischen Absicht.
In der Bundestagsdrucks 7/2016 vom 22.4.1974 (S.83) ist nämlich ausdrücklich erwähnt, mit der Neuregelung hinsichtlich des Versäumnisurteils solle vom seither geltenden Recht abgewichen und im Interesse der Vereinfachung des Kostenrechts mehr auf den Charakter des Urteils als auf die im Einzelfall aufgewendete Arbeit und Mühe abgestellt werden. Der Gesetzgeber wollte nicht, daß ein Urteil, gegen das regelmäßig nur der Einspruch gegeben ist, zu einer Verteuerung des Prozesses führen kann, indem etwa der Rechtsmittelbeklagte gegen den aufgrund seiner Säumnis ein VerSäumnisurteil ergangen ist und der dann Einspruch eingelegt hat, für das nunmehr ergehende (abschließende) Urteil nochmals eine Urteilsgebühr zahlen müßte. Er hat deshalb nur das verfahrensrechtlich wichtigste gerichtliche Erkenntnis für kostenrechtlich bedeutsam erklärt (vgl. Mümmler, Jur.Büro 1975, 1137, 1150).
Damit hat er bewußt in Kauf genommen, daß in einer Streitsache auch einmal überhaupt keine Urteilsgebühr entsteht, wenn etwa der Säumige keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt oder diesen wieder zurücknimmt, oder etwa den Klageanspruch später anerkennt bzw. der Kläger auf den Anspruch verzichtet .
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Selbst für ein die Instanz abschließendes zweites Versäumnisurteil darf keine Urteilsgebühr in Ansatz gebracht werden (vgl. AG Gelde, Jur.Büro 1977* 387, 388).
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann