Neben dem Eigentümer des Friedhofs muß auch der Inhaber einer Grabstelle den darauf errichteten Grabstein regel-mäßig daraufhin überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Stand Sicherheit beeinträchtigen (im Anschluß an BGHZ 34, 206). Juli 1962 verunglückte die damals 15 Jahre alte Klägerin auf dem Friedhof der Gemeinde SgpiMHB, der jetzigen Stadt GflBBm. Die Klägerin, die damit beschäftigt war, einige Familiengräber zu gießen, hatte sich an dem Grabstein des Familiengrabes SchtVR, dessen Inhaberin die Witwe Magdalena Sch^fc - Rechts Vorgänger in der Beklagten - war, festgehalten. Das Oberlandesgericht hat der Feststellungsklage gegen die Witwe SchflB stattgegeben und hat die übrigen Lei-8tungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, beide Verurteilungen in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Stadt GjflHIHB. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Witwe Schlei nach § 823 Abs. 1 oder § 836 Abs. 1 BGB wegen mangelhafter Unterhaltung des Grabsteines. Die Witwe SchBB war Grabstelleninhaberin und damit in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts zu demindest Besitzerin des Grabsteines als eines Werkes im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB auf einem fremden Grundstück. Sie haftet deshalb nach §§ 837, 836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB der Klägerin kraft vermuteten Verschuldens für den durch den umstürzenden Grabstein verursachten Körperschaden, falls das Umstürzen die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung war und nicht bewiesen ist, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (ebenso BGH Urt. v. 1. Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage offen gelassen, ob der Grabstelleninhaber sich darauf verlassen dürfe, daß der mit der Aufstellung des Grabsteins beauftragte Handwerker seine Arbeit einwandfrei verrichtet hat. Wie dort des näheren dargelegt, ist davon auszugehen, daß ein Steinmetzmeister oder ein anderer zu solchen Verrichtungen befähigter Handwerker im allgemeinen den bei der Aufstellung eines Grabsteins an ihn zu stellenden, nicht besonders hohen Anforderungen genügen wird. Wenn nicht besondere Umstände, etwa ein begründeter Verdacht gegen die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Handwerkers, gegeben sind - wofür hier nichts dargetan ist -, ist der Grabstelleninhaber deshalb nicht verpflichtet, die AufStellung des Grabsteins alsbald darauf zu überprüfen, ob sie den an seine Sicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht. 2. Das Berufungsgericht hält aber den Grabstelleninhaber in demselben Umfang wie den Friedhofsinhaber für verpflichtet, die Standsicherheit des Grabsteins regelmäßig zu überprüfen, da er mit dessen Errichtung nicht weniger zu der Gefährdung der Fried- hofsbenutzer beitrage als die Gemeinde mit der Eröffnung des Friedhofs für den allgemeinen Verkehr. Welche Maßnahmen der Besitzer eines Werkes im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu treffen hat,v und welchen Inhalt die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB im einzelnen hat, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Januar 1968 - VI ZR 134/66 - VersR 1968, 378) z.B. ausgesprochen, daß durch die Mitnahme von Kindern auf einen Friedhof für sie eine besondere Gefahrenlage begründet wird. Es genügt nicht, daß der Grabstelleninhaber für die Beseitigung erkennbarer Mängel sorgt; vielmehr ist er ebenso wie die Gemeinde, die den Friedhof angelegt hat, unterhält und dem öffentlichen Verkehr freigibt, verpflichtet, den Grabstein auch auf versteckte Mängel, die seine Standsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen. Bei der Frage, ob solche Maßnahmen dem Grabstelleninhaber zuzu demuten sind, kann im Hinblick auf den häufigen Wohnsitzwechsel weiter Bevölkerungskreise zwar nicht davon aus ge gangen werden, daß er in der Regel am Ort der Grabstelle wohnhaft ist; dies g-ilt häufig erst recht bei Eintritt eines weiteren Erbfalls. Auch ist nicht jeder Grabstelleninhaber -r oft handelt es sich, wie hier, um ältere Personen - in der Lage, die Standsicherheit eines Grabsteines, insbesondere eines hohen Grabmals, zuverlässig und ohne eigene Gefährdung persönlich zu überprüfen. 3. Da die Witwe Sch^^B nicht behauptet hat, jemals den Grabstein auf seine Stand Sicherheit selbst oder durch eine dritte Person geprüft zu haben, hat sie .die erforderliche Sorgfalt nach § 836 Abs.IS. Wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Haftung des Friedhof sei gen tümers dargelegt hat, sprechen vielmehr sämtliche Umstände dafür, daß die pflichtgemäße Überprüfung des Grabsteins vor dem Unfall der Klägerin die fehlende StandSicherheit aufgedeckt hätte, die Unterlassung dieser Prüfung daher für den Unfall der Klägerin ursächlich war. Die Rüge der Revision, das Grund urteil habe bezüglich des Klageanspruchs zu 2) (Zahlung einer Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse und verminderter Erwerbs- Die Entscheidung über den Forderungsübergang durfte dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, da bei der hier gegebenen Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsüberganges noch eine Forderung zu Gunsten der Klägerin verbleibt (BGH Urt. v.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei n BGB §§ 837, 836 Abs. 1 Neben dem Eigentümer des Friedhofs muß auch der Inhaber einer Grabstelle den darauf errichteten Grabstein regel-mäßig daraufhin überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Stand Sicherheit beeinträchtigen (im Anschluß an BGHZ 34, 206). BGH, ürt. vom 5. Oktober 1971 - VI ZR 268/69 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 268/69 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1971 Kriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Erben nach der am 25.8.1969 verstorbenen Witwe Magdalena Sch MBB , nämlich: 1. Wilhelm Sch^Bi, GBBBBh, FBVBbtraßeBB 2. Otto SchBB) GBBBB-S<BBBi» 3. Franz SchBB, SB—i, WBBi Bi> 4. Elisabeth BBS geb. Sch#—, GBBBBB-SB—BBBl Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BB>- gegen Ursula L >S4—kt HflBfetraße Klägerin und Revisionsbeklagte, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Erben der Witwe Magdalena SchflHI gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Juni 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen den Erben der Witwe Magdalena SchMBi zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11. Juli 1962 verunglückte die damals 15 Jahre alte Klägerin auf dem Friedhof der Gemeinde SgpiMHB, der jetzigen Stadt GflBBm. Die Klägerin, die damit beschäftigt war, einige Familiengräber zu gießen, hatte sich an dem Grabstein des Familiengrabes SchtVR, dessen Inhaberin die Witwe Magdalena Sch^fc - Rechts Vorgänger in der Beklagten - war, festgehalten. Dabei kippte der Grabstein samt Sockel nach hinten um und fiel auf die Klägerin. Die 70 cm hohe, 13,5 cm tiefe und 90 cm breite Marmorplatte ruhte auf einem 50 cm hohen Granitsockel. Das Betonfundament war 45 cm tief im Boden angelegt. Der Grabstein schlug mit der Oberkante den rechten Unterschenkel der Klägerin durch, so daß dieser amputiert werden mußte. Die Klägerin hat von der Witwe. Sch^iBk? der Gemeinde SdflHHHHI und dem Kaufmann Alois MflHP, der im Jahre 1933 den Grabstein geliefert und errichtet hatte, Schadenersatz verlangt. Sie hat vorgetragen, am Unfalltag sei ihr auf dem Weg zur Wasserzapfsteile des Friedhofs ein Steinchen in den rechten Schuh geraten. Um den Schuh ausziehen zu können, habe sie sich an dem Grabstein festgehalten, der dadurch ins Wanken gekommen und umgekippt sei. Der. Grabsteinsockel sei mit dem Fundament weder verdübelt noch mit Mörtel ausreichend verbunden gewesen. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr als Gesamtschuldner für alle gegenwärtigen und künftigen Schäden aus dem Unfall haften. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer nach Höhe und Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse und verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Zahlung eines ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen. Schließlich hat sie die Erstattung von 576 DM verlangt, die während ihres Krankenhaus auf enthalt es für Besuchs fahr ten der Eltern aufgewandt worden seien. Alle Beklagten haben ihre Schadenersatzpflicht in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Witwe SchfHB abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Feststellungsklage gegen die Witwe SchflB stattgegeben und hat die übrigen Lei-8tungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, beide Verurteilungen in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Stadt GjflHIHB. Mit ihrer Revision erstreben die Erben der am 25. August 1969 verstorbenen Witwe SchtHM die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent sehei dungsgründ e Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Witwe Schlei nach § 823 Abs. 1 oder § 836 Abs. 1 BGB wegen mangelhafter Unterhaltung des Grabsteines. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Witwe SchBB war Grabstelleninhaberin und damit in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts zu demindest Besitzerin des Grabsteines als eines Werkes im Sinne von § 836 Abs. 1 BGB auf einem fremden Grundstück. Sie haftet deshalb nach §§ 837, 836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB der Klägerin kraft vermuteten Verschuldens für den durch den umstürzenden Grabstein verursachten Körperschaden, falls das Umstürzen die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung war und nicht bewiesen ist, daß sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (ebenso BGH Urt. v. 30.1.1961 - III ZR 225/59-, insoweit in BGHZ 34, 206 ff nicht abgedruckt). Die Haftung des Nutzungsberechtigten besteht gesamtschuldnerisch mit derjenigen des Anstaltsträgers (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts 3. Aufl. S. 85). Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Grabstein von Anfang an nicht standsicher war, weil die Verdübelung zwischen Fundament und Sockel fehlte und ein ausreichendes Mörtelbett nicht angelegt war. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision vertritt die Ansicht, daß der Grabstein technisch falsch aufgestellt worden war. Die Gefahrenquelle bestand also im Unfallzeitpunkt seit sechs Jahren. 1. Das Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage offen gelassen, ob der Grabstelleninhaber sich darauf verlassen dürfe, daß der mit der Aufstellung des Grabsteins beauftragte Handwerker seine Arbeit einwandfrei verrichtet hat. Diese Frage ist indessen in aller Regel aus denselben Gründen zu bejahen, aus denen in BGHZ 34, 206, 212 eine Überwachungspflicht des Friedhofseigentümers bei der Errichtung eines Grabmals grundsätzlich verneint worden ist. Wie dort des näheren dargelegt, ist davon auszugehen, daß ein Steinmetzmeister oder ein anderer zu solchen Verrichtungen befähigter Handwerker im allgemeinen den bei der Aufstellung eines Grabsteins an ihn zu stellenden, nicht besonders hohen Anforderungen genügen wird. Wenn nicht besondere Umstände, etwa ein begründeter Verdacht gegen die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Handwerkers, gegeben sind - wofür hier nichts dargetan ist -, ist der Grabstelleninhaber deshalb nicht verpflichtet, die AufStellung des Grabsteins alsbald darauf zu überprüfen, ob sie den an seine Sicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht. 2. Das Berufungsgericht hält aber den Grabstelleninhaber in demselben Umfang wie den Friedhofsinhaber für verpflichtet, die Standsicherheit des Grabsteins regelmäßig zu überprüfen, da er mit dessen Errichtung nicht weniger zu der Gefährdung der Fried- hofsbenutzer beitrage als die Gemeinde mit der Eröffnung des Friedhofs für den allgemeinen Verkehr. Das Berufungsgericht weicht damit bewußt von einem in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen milderen Standpunkt (OLG Celle, VersR 1954, 435» OLG Bamberg,VersR 1957, 523; OLG Stuttgart, MDR 1966, 50) ab, dem bereits Weimar (MDR 1963, 985) entgegengetreten ist. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Welche Maßnahmen der Besitzer eines Werkes im Sinne von § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu treffen hat,v und welchen Inhalt die Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB im einzelnen hat, hängt weitgehend von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Dabei kommt der Beschaffenheit des Materials und seiner Beanspruchung, der Anfälligkeit durch Witterungsein-flüsse, dem Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefahren und dem Umfang des gefährdeten Personenkreises entscheidende Bedeutung zu (Staudinger/Schäfer, BGB 10./II. Aufl. 1970 § 836 Rdz. 81). Nun ist aber nicht zu verkennen, daß für Friedhofsbesucher erhebliche Gefahren von einem umstürzenden Grabstein ausgehen können. Das zeigt bereits der Umstand, daß die Rechtsprechung sich immer wieder mit Schadensfällen befassen muß, bei denen durch umstürzende Grabsteine schwere, mitunter sogar tödliche Verletzungen verursacht worden sind. Dem entsprechend hat der erkennende Senat in seinem 7 Urteil vom 16. Januar 1968 - VI ZR 134/66 - VersR 1968, 378) z.B. ausgesprochen, daß durch die Mitnahme von Kindern auf einen Friedhof für sie eine besondere Gefahrenlage begründet wird. Um dieser Gefahr begegnen zu können, muß an die Überwachungspflicht ein strenger Maßstab angelegt werden. Es genügt nicht, daß der Grabstelleninhaber für die Beseitigung erkennbarer Mängel sorgt; vielmehr ist er ebenso wie die Gemeinde, die den Friedhof angelegt hat, unterhält und dem öffentlichen Verkehr freigibt, verpflichtet, den Grabstein auch auf versteckte Mängel, die seine Standsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen. Frost, starke Regenfälle, Senkungen durch Hohlräume, Einwirkungen des Wurzelwerkes von Bäumen und Bepflanzungen, Aushebung nahe gelegener Gräber (Schieben und Drücken des Bodens, besonders bei Frost) können erfahrungsgemäß die StandSicherheit erheblich beeinträchtigen. Darum müssen Grabsteine und Grabmale, wenn nicht ihre Beschaffenheit von vornherein eine Gefahr ausschließt, durch kräftiges Anfassen oder auf andere geeignete Weise daraufhin untersucht werden, ob sie noch feststehen und sich nicht im Gefüge gelockert haben. Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände (Erdbeben, Überschwemmungen oder dergl.) vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (vergl. dazu BGHZ 34, 206, 215). Bei der Frage, ob solche Maßnahmen dem Grabstelleninhaber zuzu demuten sind, kann im Hinblick auf den häufigen Wohnsitzwechsel weiter Bevölkerungskreise zwar nicht davon aus ge gangen werden, daß er in der Regel am Ort der Grabstelle wohnhaft ist; dies g-ilt häufig erst recht bei Eintritt eines weiteren Erbfalls. Auch ist nicht jeder Grabstelleninhaber -r oft handelt es sich, wie hier, um ältere Personen - in der Lage, die Standsicherheit eines Grabsteines, insbesondere eines hohen Grabmals, zuverlässig und ohne eigene Gefährdung persönlich zu überprüfen. In einem solchen Fall ist es jedoch zu demutbar, eine andere hierzu geeignete Person (z.B. einen Friedhofsgärtner) mit der Überprüfung zu beauftragen, oder eine entsprechende Abrede mit der FriedhofsVerwaltung zu treffen. Der Umfang der vom Grabstelleninhaber zu treffenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Überwachung einer beauftragten Person, bestimmt sich, wie bereits hervorgehoben, nach den Besonderheiten des einzelnen Falles. 3. Da die Witwe Sch^^B nicht behauptet hat, jemals den Grabstein auf seine Stand Sicherheit selbst oder durch eine dritte Person geprüft zu haben, hat sie .die erforderliche Sorgfalt nach § 836 Abs. IS. 2 BGB nicht gewahrt. Zudem ist nicht bewiesen, daß der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde (BGH Urt. v. 16.6.1952 - III ZR 142/50 VersR 1952, 291 = LM BGB § 836 Nr. 4). Wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Haftung des Friedhof sei gen tümers dargelegt hat, sprechen vielmehr sämtliche Umstände dafür, daß die pflichtgemäße Überprüfung des Grabsteins vor dem Unfall der Klägerin die fehlende StandSicherheit aufgedeckt hätte, die Unterlassung dieser Prüfung daher für den Unfall der Klägerin ursächlich war. 4. Die Rüge der Revision, das Grund urteil habe bezüglich des Klageanspruchs zu 2) (Zahlung einer Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse und verminderter Erwerbs- fähigkeit) nur unter Berücksichtigung "des Quotenvor-rechts der Sozialversicherungsträger ergehen dürfen, greift nicht durch. Die Entscheidung über den Forderungsübergang durfte dem Betragsverfahren Vorbehalten bleiben, da bei der hier gegebenen Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß auch bei Berücksichtigung des Forderungsüberganges noch eine Forderung zu Gunsten der Klägerin verbleibt (BGH Urt. v. 27.4.1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956, 420, 421). Nüßgens Sehe ff en Pehle Sonnabend Dr. Bode