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BGH · VI ZR 268/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 268/64

in der der Kläger ira Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof im Jahre 1944 gezeigt und genannt wurde. Im August 1943 kam es zu einem Auftritt auf der Straße, bei dem Hr. in Gegenwart des Klägers und einer Hebamme äußerte, der Krieg sei verloren, wenn die Engländer das Gesetz des Handelns vorschrieben und die Häumung der Heichshauptstadt erzwängen. Hach der Darstellung von Dr. soll der Kläger auf diese Äußerung hin einen Ymtanfall bekommen und laut gerufen haben, wenn es noch mehr solcher Leute gäbe wie Dr. MeflIV» dann sei der Krieg allerdings verloren. Die Einleitung des Vorfahrens gegen Dr. MeflBB war nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers nicht auf eine Anzeige von ihm zurlickzufUhren. Pie Darstellungen der Parteien über den Gang dieser Verhandlung weichen in einigen Punkten voneinander ab« Unstreitig ist, daß insgesamt vier Zeugen, unter diesen der Kläger, gegen Pr« aussagten, und daß der Kläger wiederum die von ihm angefertigte Notiz vor-legto. Dr. wurde vom Volksgerichtshof, der unter den Vorsitz von FreflH^' tagte, wegen der in Gegenwart des Klägers getanen Äußerung und wegen anderer Bemerkungen, von denen eine brieflich an einen Soldaten gerichtet war, zu dem Tode verurteilt. Mai 1962 wurde vom Erstbeklagten die dreiteilige Sendung "Vor unserer eigenen TUru ausgestrahlto Sie befaßte sich mit der Bewältigung der deutschen Vergangenheit, wobei auf die von östlicher Seite erhobenen Vorwürfe cingegangen wurde, der Nazismus sei in der Bundesrepublik nicht überwunden, vielmehr seien die Schuldigen von damals hier auch heute wieder unangefochten in einflußreichen Positionen tätig. Der Zweitbeklagte leitet das Gespräch mit einem'Hinweis auf den alten Defa-Film "Die Mörder sind unter uns11 ein und erhebt die Frage, ob die Mörder immer noch unter uns seien. ■‘Zu Pfingsten 1943 erhielt ich durch einen Zufall Kenntnis von der Geisteskrankheit Hitlers und von der uns unabwendbar drohenden Katastrophe» Unter Eindruck dieses Wissens habe ich mich zu Bekannten wiederholt pessimistisch über die Lage geäußert» Das wurde der Kreisleitung hinterbracht, ich wurde verhaftet und am 8» Juni 1944 fand in die Hauptverhandlung vor dem ersten Senat des Volksgerichtshofes statt. Dann werden Bilder vom Hause des Klägers in Herford gezeigt, schließlich auch er selbst, wie er mit seinem Wagen vor dem Hause vorfährt, ihn verläßt und ins Haus geht. ’’Meine Damen und Herren; wir hatten fest-gestellt, daß einige Mörder von damals wirklich noch unter uns sind, wohlbehütot, geachtet, ausgezeichnet versorgt oder doch zu demindest besser behandelt als jeder Einbrecher, der das Brillantkollier der gnädigen Frau gestohlen hat .«, . Es kam uno nicht in den Sinn, daß es Unrecht sein könnte, den Mann der im April 1945 27 Menschen in einer Garage des Zuchthauses Brandenburg köpfen ließ, mit der Kamera zu belästigen, oder don sadistischen KZ-Arzt von zu filmen« Hätten wir es mit einem Taxi-Mörder getan, würde wohl kein Mensch es gerügt haben - aber der wäre ja auch nicht frei herumgelaufen. Der Kläger sieht in der Sendung eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrecht s« Die Empfänger der Sendung hätten den Eindruck gewinnen müssen, daß er ein Llörder sei oder doch von den Veranstaltern der Sendung einem Mörder gleichgestellt werde« Dabei habe er nur unter dem Zwang des Zeugeneides den Sachverhalt wahrheitsgemäß berichtet, ohne etwas zu übertreiben« Er sei auch nicht, wio man der Sendung entnehme, der Haupt-bclastungszeuge von Dr« gewesen, sondern nur einer von mehreren Zeugen« Außerdem habe er bei seiner Vernehmung vor dem Volksgerichtshof darauf hingewiesen, daß Dr. ein guter Arzt und in Predl^^-HoflHB unentbehrlich sei, worauf ihn PreflHV in barschem Ton zurechtgewiesen habe. Die Beklagten hätten sich nicht auf die Angaben des Dr. MeflBP allein verlassen dürfen, sondern ihm, dem Kläger, vor einer solch schweren öffentlichen Diffamierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es sei vor allem nicht zu rechtfertigen, daß man heimlich ein Bild von ihm vor seinem Hause aufgenommen und dieses im Fernsehen gezeigt habe. ersetzen, der dem Kläger durch die Sendung ’*Vor unserer eigenen Tür" entstanden ist$ Sie vertreten zunächst die Auffassung, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine Sendereihe der hier vorliegenden Art sich nicht zur WfLoder-holung eigne« Im übrigen sei das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, darüber aufgeklärt zu worden, aus welchem Anlaß Br, im Jahre 1944 vom Volksgerichtshof zu dem Tode verurteilt worden ist und welche Rolle der Kläger in diesem Verfahren gespielt hat* Ebenfalls sei eine Information darüber von allgemeinem politischem Interesse, wie ein Mann heute in der Gesellschaft lebe, der damals rechtswidrig und schuldhaft an dem Versuch einer ausschließlich politisch motivierten Tötungshandlujag mitgewirkt habe«, Müsse der Kläger die Wortberiehterstattung dulden, so könne er auch einer bildlichen Darstellung seiner Person und seiner gegenwärtigen Lebensumstände im Pern-sehen nicht widersprechen. so werde man dem untrennbaren Zusammenhang von v/ort und Bild, wie er für die Pernsehdarstellung kennzeichnend sei, nicht gerecht© Zudem werde alsdann verkannt, daß das Recht am eigenen Bildnis nur eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte sei» Angesichts des bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei der Kläger als eine ”Person der Zeitgeschichte” anzuseheno Pie Berechtigung der Beklagten, den Kläger und seine gegenwärtigen Lebensumstände auf dem Bildschirm zu zeigen, werde nicht dadurch infrage gestellt, daß man die Bildnisse heimlich und gegen den mutmaßlichen Willen des Klägers aufgenommen habeo Pic Auffassung, die Erschleichung von Bildnissen aus dem persönlichen Bereich sei auch bei Personen der Zeitgeschichte schlechthin rechtswidrig, könne nicht gebilligt werden* Vielmehr lasse sich nur auf Grund einer die Umstände des Binzelfalls berücksichtigenden Güter- und lnteressenabwägung entscheiden, ob jemand dadurch rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, daß man von ihm heimlich in der Absicht der öffentlichen Verbreitung ein Bildnis her-stolle« Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, daß dio Beklagten in Erfüllung ihrer Aufgabe gehandelt hätten, an der Meinungsbildung im demokratischen Gemeinwesen mitzuwirken© Mit der Sendung ”Vor unserer eigenen Tür” hätten sie ein unbequemes, aber für die Gemeinschaft wichtiges Thema angesprochen und dieses in drastisch-anschaulicher Weise behandelt, ohne daß eine Sensationsmacherei Vorgelegen habe. Versuch aussichtslos gewesen sei«, Andererseits hätten es die Beklagten für erforderlich halten dürfen., die Aufnahmen zu machen und zu verbreiten, um so eine dem Medium des Fernsehens entsprechende Behandlung des Sendungsthemas möglich zu machen und die beabsichtigte Wirkung auf die Öffentliche Meinungsbildung zu erreichen o Der Kläger müsse sich seinerseits ontgegen-halten lassen, daß er in den Jahren 1943/1944 schwere Schuld auf sich geladen habe. Der Kläger müsse es hinnehmen, daß die Öffentlichkeit über die damaligen Vorgänge aufgeklärt werde und daß sie sich auch für seine gegenwärtigen Debensverhältnisse interessiere. einer Person und ihrer Lebensuastände auf dem Bildschirm in der Hegel dann von Hechte wogen keine Bedenken bestehen, wenn die Wortberichterstattung über eine Person, ihre Vergangenheit und ihre Lebensverhältnisee gestattet ist« Gegenüber einer Berichterstattung durch Wort, Bruck oder Schrift bedeutet es einen ungleich stärkez’en Hingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildauf-nähme oder einem Pilm fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorfuhrt. Ber besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt bereits das KunstUrhG vom 19» Januar 1907 Rechnung, indem es zu dem Schutz des Persönlichkeitsrechts im § 22 den Grundsatz aufstellt, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Selbst wenn einer der Ausnahmotatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, ist die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen dann unzulässig, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§23 Abs.2). Kat die Bildberichterstattung infolge der Entwicklung des Fernsehens, der Xinematographio und der Bild-Zeitungen heute eine sehr große Bedeutung erlangt, so darf deshalb der Rechtsschutz der Einzelperson gegenüber einer von ihr nicht gestatteten Fixierung und Vorführung eines Bildnisses nicht abgebaut werden* Sind durch die Fortschritte der Technik die Möglichkeiten erleichtert worden, heimliche Bildnisaufnahmen herzustellen, sie zu vervielfältigen und einer breiten Öffentlichkeit vorzuführen, so muß besonderer Anlaß bestehen, auf eine Wahrung der vom Recht gesetzten Schranken zu achten und einem Mißbrauch des leichter verletzbar gewordenen Persönlichkeitsrechts vorzubeugen. 2o Nur von der rechtlichen fehlsamen Grundeinstellung des Berufungsgerichts ist es auch zu erklären, daß dieses den Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte"“ bezeichnet und ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit daran bejaht, oine optische Darstellung vom Erscheinungsbild des Klägers und seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen vermittelt zu erhalten. Der Kläger gehört also im Sinne der Klassifizierung von Neumann-Duesberg (JZ I960, 114) sicher nicht zu den “absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte1', bei denen die Verbreitung von Bildnissen auch dann in einem weiteren ßahraen rechtlich zulässig ist, wenn es an einer Verbindung des Bildnisses mit einem bestimmten, Öffentlich interessierenden Ereignis fehlt. Auf den Kläger war das Interesse der Öffentlichkeit erst gefallen, als durch die Fei'n-sohsendung der Beklagten bekannt wurde, daß er in den Jahren 1945/1944 Belastungszeuge gegen einen Arztkollegen in einem mit einem Todesurteil endenden politischen Strafverfahren gewesen war. Aus dem allgemeinen Interesse an diesen Vorgängen kann aber nicht abgeleitet werden, daß es ein "Bildnis aus dem 3ereich der Zeitgeschichte" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist, wenn man den Kläger im Bild zeigt, wie er im Jahr 1962 seinen Wagen fährt, diesen verläßt und seine mit Straßennamen und Hausnummer gekennzeichnete Wohnung betritt. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß eine derartige ’’Vorführung11 eines Personenbildes im Fernsehen unter gleichzeitiger Namensnennung und Wohnungsangabe und unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prsngerwirkung hat, daß sie auch ein früherer Schwerverbrecher nicht zu dulden brauchte* Selbst diesem sichert das Recht später einen gewissen Freiheitsraura, in dem er nicht durch eigenmächtige Bi ldni sauf nahmen und -Vorführungen gestört werden darf, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß für die Öffentlichkeit besteht, sich gerade wieder rait seiner Person zu befassen* Der Zweck der Sendung "Vor unserer eigenen Tür”, zu zeigen, wie Personen iiQuto in unserer Gesellschaft unbehelligt in einem gewissen Komfort leben, -dio in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als deren Anhänger Schuld auf sich geladen haben, rechtfertigt es allein noch nicht, gerade den Kläger, der offenbar stellvertretend für eine gewisse Gruppe verbohrter Parteigänger stehen sollte, wie geschehen in seinem heutigen Erscheinungsbild und in seinen heutigen Lebensverhältnissen im Fernsehen vorzuführen* Auch der Kläger kann sich dagegen wehren, daß von ihm heimlich Bildnisauf-nahmen hergestellt werden, die ihn in seinem privaten oder beruflichen Lebenskreis zeigen. Vielmehr würden sich auch andere Personen im Rahmen einer politischen oder soziologischen Beleuchtung ihrer Vergangenheit eine ähnliche Bildniserschleichung und Bildnisvorführung gefallen lassen müssen, ohne daß ihre gegenwärtige soziale Stellung oder ihr gegenwärtiges öffentliches Wirken besonderen Anlaß gibt, sie im Bilde vor-sustellen« Gerade hieran zeigt 3ich, daß das Berufungsgericht das angebliche Interesse an einer ßildinfor-mation in einer nicht zu rechtfertigenden Weise auf Kosten des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes überbewertet und zu Unrecht bejaht hat, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs« 1 Nr« 1 KunstUrhG vorliegen« Io Wurde durch die Sendung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, im besonderen das Recht am eigenen Bilde, in rechtswidriger Weise beeinträchtigt, so stand dem Kläger ein Unterlassungeanspruch zu, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Sendung drohte« Eine Wiederho lungsgofaar ist vom Tatrlchter aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht worden. Die Revision des Klägers mußte auch insoweit Drfolg haben, als der Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung abgewiesen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden verklangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGHZ 35, 363$ 39, 124 IM BGB § 823 Ah Nr. 10, § 847 Nr«255GGM? Was die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers in den Jahren 1943/1944 angeht, so besteht Grund zu dem Hinweis, daß eine strafrechtlich erhebliche Teilnahme an einem Tötungsverbrechen dann zu verneinen ist, wenn der Kläger nicht denunziert und als Zeuge nichts Unwahres gesagt hat. Andererseits wird auch ins Gewicht fallen müssen, daß der Kläger - legt man die bisher getroffenen Feststellungen zugrunde -damals zu dem mindesten eine sehr zwielichtige Rolle gespielt und Anlaß gegeben hat, daß man sich später kritisch mit der schriftlichen Fixierung der Unterhaltung mit Dr. MeflHP und der Zeugenaussage vor dem Volksgerichtshof befaßte.

Zitierte Normen: § 23 KunstUrhG § 286 ZPO
MörderSendung®PersonBrKlägerBildnis

Volltext der Entscheidung

2805 027

Nachs chlagev/erk s	j a
Amtliche Sammlung:	nein
 KunstUrhG §§ 22, 23? BGB § 823 Ah
MVor unserer eigenen Ttiru
 Zur Präge j, oh cine Person, deren Verhalten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu einer Kritik Anlaß gab, gegen ihren Willen in ihrer gegenwärtigen Umwelt in einem Pilm auf genommen und im Pernsohen gezeigt werden darf.
BGH, Urte v. 16* September 1966 - VI ZR 268/64 - LG Berlin
KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
W
1
N
IM NAMEN DES VOLKES
VI_2R_268/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16«September 1966 Krieg!, Juotiz-hauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Arztes Dr.raed. Ernst K 1
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und
 Revioionsklägers,
- Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Sender	B(
vertreten durch seinen Indentanten Y/alter S< Haus des Rundfunks,	MSBBallee
2« den Chefkommentator Otto Fj_
(Pseudonym SlaflBP	ebenda,
 Beklagte, Berufungakläger, Berufungsbeklagte und
 Kevlsionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigtex Rechtsanwälte Prof.Br,
 und Br«
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, I)r. Hauß, Heinr. Meyer und Br. Pfretzschner
 für liecht erkannt»
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
5.	Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1964 aufgehobene
 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1964 wird zurückgewieeen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 9» Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.
Bern Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Rechtsmittelinstanzen Übertragen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Ber Kläger ist selbständig praktizierender Arzt in Ber Zweitbeklagte ist Chef kommentat or des Erst-beklagten.
Im Frühjahr 1962 veranstaltete der beklagte Sender unter der Leitung des Zweitbeklagten eine dreiteilige Fernsehsendung unter dem Titel "Vor unserer eigenen Tür",
 
in der der Kläger ira Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof im Jahre 1944 gezeigt und genannt wurde. Hiergegen hat sich der Kläger mit der K.age auf Unterlassung» Feststellung der Verpflichtung zu dem Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gewandt.
ln den Jahren 1943/1944 war der Kläger Arzt in
 in Ostpreußen. Chefarzt des dortigen Krankenhauses war Dr.	mit	dem	der	-Kläger	als
 Kollege bekannt war. Im August 1943 kam es zu einem Auftritt auf der Straße, bei dem Hr.	in	Gegenwart
 des Klägers und einer Hebamme äußerte, der Krieg sei verloren, wenn die Engländer das Gesetz des Handelns vorschrieben und die Häumung der Heichshauptstadt erzwängen. Anlaß der Äußerung waren die Schwierigkeiten, die die Unterbringung aus. BflÜV evakuierter schwangerer Frauen in PreflHB-HoflH^ machte. Hach der Darstellung von Dr.	soll	der	Kläger	auf diese Äußerung hin einen
 Ymtanfall bekommen und laut gerufen haben, wenn es noch mehr solcher Leute gäbe wie Dr. MeflIV» dann sei der Krieg allerdings verloren.
Wenig später wurde Dr. MeflHV bei der Kreisleitung der NSDAP zu seiner Äußerung vernommen. Die Einleitung des Vorfahrens gegen Dr. MeflBB war nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers nicht auf eine Anzeige von ihm zurlickzufUhren. Der Kläger wurde Dr.	gegen-
ubergestellt' und legte dabei einen Zettel vor, auf dem er sich die Äußerung von Dr. MeflHBl sogleich nach dem Vorfall auf der Straße notiert hatte, über seine Vernehmung vor dem ,,GaugerichtM wurde folgendes Protokoll auf genommen*
 
uAm 11.8.1943 traf ich den Beschuldigten auf der ütraße. Ich befand mich auf der Straße mit der Hebamme, Frau	Per	Beschuldigte	kam	auf
 uns zu« Wir unterhielten uns zuerst über eine belanglose Angelegenheit des Krankenhauses0 Ohne einen eigentlichen Übergang erklärte er mir dann; MDen Krieg verlieren wir, die Engländer schreiben uns das Gesetz des Handelns vor.*' Ich habe ihm daraufhin zur Antwort gegeben, wenn wir noch mehr solche Menschen hätten wie ihn, müßten wir allerdings den Krieg verlieren. Es schloß sich noch ein lobhaftex* Wortwechsel an, weil ich dem Beschuldigten gründlich meine Meinung sagte» Ich habe das deshalb getan, weil mir der Beschuldigte bekannt ist wegen seiner dauernden dofaitistischen Äußerungen. Genaue Äußerungen von ihm, die er früher getan hat, kann' ich heute jedoch nicht mehr angeben, da ich mir deren Inhalt nicht immer gemerkt habe«
v.g. u«
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Am 8« Juni 1944 kam es zur Verhandlung gegen Pr. Mefll^ vor dem Volksgerichtshof wegen dieser und anderer Äußerungen. Pie Darstellungen der Parteien über den Gang dieser Verhandlung weichen in einigen Punkten voneinander ab« Unstreitig ist, daß insgesamt vier Zeugen, unter diesen der Kläger, gegen Pr«	aussagten,	und	daß	der
 Kläger wiederum die von ihm angefertigte Notiz vor-legto.
 
Dr.	wurde	vom	Volksgerichtshof,	der	unter
 den Vorsitz von FreflH^' tagte, wegen der in Gegenwart des Klägers getanen Äußerung und wegen anderer Bemerkungen, von denen eine brieflich an einen Soldaten gerichtet war, zu dem Tode verurteilt. Vor der Hinrichtung biieb er durch das Dazwischentreten eines früheren Patienten, der als Justizbeamtor die Akten kurz vor linde des Krieges unterdrücken konnte, bewahrt.
Am 50. Januar, 15* März und 30. Mai 1962 wurde vom Erstbeklagten die dreiteilige Sendung "Vor unserer eigenen TUru ausgestrahlto Sie befaßte sich mit der Bewältigung der deutschen Vergangenheit, wobei auf die von östlicher Seite erhobenen Vorwürfe cingegangen wurde, der Nazismus sei in der Bundesrepublik nicht überwunden, vielmehr seien die Schuldigen von damals hier auch heute wieder unangefochten in einflußreichen Positionen tätig. Das Berufungsgericht stellt Über den Inhalt der Sendung folgendes fest;
11 Im ersten Teil der Sendung werden alte Stätten nazistischer Machtentfoltung in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins gezeigt $ es wird demonstriert, was jetzt an diesen Stätten geschieht. Dann wird, bevor im zweiten Teil an einigen Beispielen in der Bundesrepublik gezeigt wird, ob dio Vorwürfe der östlichen Propaganda berechtigt sind, dargestellt, wie sich das Regime der SED und das des Dritten Reiches gleichen.
Am Schluß des ersten Teiles wird zu dem Thema des zweiten übergeleitet, indem Menschenmassen auf Straßen und Plätzen gezeigt werden, wobei der Zweitbeklagte folgendes ausführts
 
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'■Das sind iMenschen auf unserer Seite, gut gekleidete, sitt3arae, fleißige Deutsche« Aber oinigc der Mörder von damals sind noch unter ihnen, 3ind noch unter uns ««0 « Kein Auto und kein Bankkonto, kein neuer Anzug und keine Xosmetik können das überdecken o Es sind noch Mörder auf freiem Fuß oooU
Im zweiten Teil wird nach einer kurzen Einleitung der SS-Arzt	gezeigt,	der	nach	Verur-
teilung zu acht Jahren Zuchthaus wegen Mißhandlung von Häftlingen und Beihilfe zu dem Mord noch Verbüßung der Strafe jetzt wieder in Müf®^ lebt« Sodann folgt ein Interview mit. Generalstaato-anwalt Dr« Bau® und anschließend mit Rechtsanwalt Dr«	über die Probleme der Verfolgung
 von Naziverbrechen. Der Zweitbeklagte leitet das Gespräch mit einem'Hinweis auf den alten Defa-Film "Die Mörder sind unter uns11 ein und erhebt die Frage, ob die Mörder immer noch unter uns seien. Sodann wird Uber den SS-Genoral W®® berichtet, wobei zunächst ein Ausschnitt aus dem Ost-Fernsehen gebracht wird, in dem von der Villa von V<4D die Bedo ist, der sich immer noch in der Sonne räkele ... . Nach weiteren Interviews werdon Bilder von dem Polizeipräsidium in He®®®||||^|® gezeigt, wo nach der Behauptung der SED-Propaganda Polizeibeamte tätig sein sollen, dio im Kriege an Massonerschießungon teilgenommen hätten. Es wird geschildert, daß bereits die Strafverfolgung eingeloitet sei. Zv/ei Beamto seien trotz des Strafverfahrens nicht vom Dienst
 
suspendiert, weil sic seinerzeit noch sehr jung gewesen seien. Einer von ihnen stehe im Verdacht, selbst am Rande der Grube gestanden und geschossen zu haben»
Die Serie dor Beispiele aus der Vergangenheit v;ird wiederum durch ein Interview und die Darstellung einor Veranstaltung einer rechtsradikalen Partei unterbrochen» Bann leitet der Zweitbeklagto die Sendung wie folgt zu Br» -Mel Uber;
•‘Meine Damen und Herren, in	lebt
 der Chirurg Br» Emil	Er	wurde
 von Przun lode verurteilt»“
Dann wird Dr» Me|
im Bilde gezeigt» Er spricht
■‘Zu Pfingsten 1943 erhielt ich durch einen Zufall Kenntnis von der Geisteskrankheit Hitlers und von der uns unabwendbar drohenden Katastrophe» Unter Eindruck dieses Wissens habe ich mich zu Bekannten wiederholt pessimistisch über die Lage geäußert» Das wurde der Kreisleitung hinterbracht, ich wurde verhaftet und am 8» Juni 1944 fand in	die Hauptverhandlung vor
 dem ersten Senat des Volksgerichtshofes statt. Pre^^B ' präsidierte persönlich; als gelehrter Beisitzer amtierte der Land-gerichtsdiroktor Dr. Erich Sch^lHK, Hauptbolastungszeuge war der Arzt Dr. med. Ernst	^H^reflH^-lio^H^. Er
 bekam ein besonderes Lob von Prweil
'J
 
er einen Zottel vorlegen konnte, auf dem or eich einen defaitistisohen Ausspruch notiert hatte, den ich in seiner Gegenwart zu einer Hebamme anläßlich der Evakuierung schwangerer Frauen aus BflHB nach Frei Hofligetan hatte» FreBHP äußertet *Das langt ja su fünf Todesurteilen! *w
Dann werden Bilder vom Hause des Klägers in Herford gezeigt, schließlich auch er selbst, wie er mit seinem Wagen vor dem Hause vorfährt, ihn verläßt und ins Haus geht. Dazu kommentiert der Zwoitbeklagtes
“Der Hauptbelastungszeuge, der vor dem Volksgerichtshof gegen Dr»	aussagte,	ist
 praktizierender Arzt in Westdeutschland,
 Es geht Dr, &1^H^ heute - wie Sie sehen -sehr gut,*1
Danach schildert der Zweitbeklagte das Schicksal woiteror an dem Prozeß Beteiligters Der einzige überlebende Richter, der an dem Todesurteil mitgewirkt habe, lebe heute von seiner Pension in Westdeutschland. Der Staatsanwalt Dr, dessen Versuch, das Urteil noch Ende April 1943 zur Vollstreckung zu bringen, wie von Dr. Me^BK geschildert wird, lebe ebenfalls in Westdeutschland von Beiner Pension, nachdem er noch bis 1939 in Schl^Bi als Staatsanwalt amtiert habe. Dann leitet die Berichterstattung durch ein Gespräch mit einem Hinterbliebenen eines Opfers dos 20» Juli 1944 auf den ehemaligen Oberreichs-
I
- 9 ~
anwalt	über«	Er	selbst	und	auch	sein
 Haus werden gezeigt; die hohe Pension, die er zunächst bezogen hatte, wird erwähnt, dazu heißt es;
f,Und er lebt besser als mancher Hinterbliebene seiner Opfer o'*
Pernors
 rtIm Verfahren der Alliierten gegen sagte die Urteilsbegründungs *Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen*1 11
Mit einer Erklärung von 1selbst schließt der zweite Teil der Sendung ab«
Im dritten Teil wird die Reaktion der westdeutschen Öffentlichkeit auf die beiden ersten Teile, insbesondere auf dio Darstellungen der Vergangenheit, untersucht«
Dazu heißt es, gesprochen von dem Zv/eit-beklagten, nach einer kurzen Einleitung wörtlich;
f,Wir hatten uns vorgenommen, meine Damen und Herren, Ihnen in dieser dritten und letzten Sendung der Reihe über die Reaktion auf die zweite Sendung zu berichten, auf die Sendung also, in der wir an oinigen wenigen Beispielen untersuchten, ob die Mörder noch unter uns - oder gar fübor uns* sind «o oH
 
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Dieser Gedanke wird noch mehrfach wiederholt;
’’Meine Damen und Herren; wir hatten fest-gestellt, daß einige Mörder von damals wirklich noch unter uns sind, wohlbehütot, geachtet, ausgezeichnet versorgt oder doch zu demindest besser behandelt als jeder Einbrecher, der das Brillantkollier der gnädigen Frau gestohlen hat .«, . Was wir beweisen wollten, mußten wir zeigen«
Es ist juristisch in Ordnung, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte zu filmen, ohne sie vorher um Erlaubnis zu fragen« «««
Es kam uno nicht in den Sinn, daß es Unrecht sein könnte, den Mann der im April 1945	27	Menschen	in	einer Garage
 des Zuchthauses Brandenburg köpfen ließ, mit der Kamera zu belästigen, oder don sadistischen KZ-Arzt von zu filmen« Hätten wir es mit einem Taxi-Mörder getan, würde wohl kein Mensch es gerügt haben - aber der wäre ja auch nicht frei herumgelaufen. «.. Wir haben Massenmörder photographiert und in Gedanken an die Erschossenen, Vergasten, Erschlagenen und Erhängten vergessen, taktvoll gegen die Täter zu sein. ...”
Nach der zweiten Sendung vom 13« März 1962 wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14., 18.,
28. März 1962 und 12. April 1962 an den Erstbeklagten gegen seine Darstellung in der Sendung,
 
erhielt abei* ablehnende Bescheide vorn 26 . iaärz und 17o April 1962«
Der Kläger sieht in der Sendung eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrecht s« Die Empfänger der Sendung hätten den Eindruck gewinnen müssen, daß er ein Llörder sei oder doch von den Veranstaltern der Sendung einem Mörder gleichgestellt werde« Dabei habe er nur unter dem Zwang des Zeugeneides den Sachverhalt wahrheitsgemäß berichtet, ohne etwas zu übertreiben« Er sei auch nicht, wio man der Sendung entnehme, der Haupt-bclastungszeuge von Dr«	gewesen,	sondern
 nur einer von mehreren Zeugen« Außerdem habe er bei seiner Vernehmung vor dem Volksgerichtshof darauf hingewiesen, daß Dr.	ein guter Arzt und in
 Predl^^-HoflHB unentbehrlich sei, worauf ihn PreflHV in barschem Ton zurechtgewiesen habe.
Die Sendung habe den Sachverhalt unvollständig und verzerrt berichtet« Pilr die Beurteilung sei auch der Hintergrund der damaligen Vorgänge wesentlich«
Hierzu hat der Kläger vorgetragen, Dr« Meflflp sei in PreflH^-HofllK als Parteigenosse Kreisrichter der NSDAP gewesen« Zwischen ihm und Dr« MeHHi hätten Spannungen bestanden, da letzterer es im Gegensatz zu ihm, dem Kläger, abgelehnt habe, Juden und Polen ärztlich zu behandeln« Die Notierung der defaitistischen Äußerung des Dr«	sei
 eine für ihn, den Kläger, zur Selbsterhaltung notwendige Maßnahme gewesen. Mit dieser Notiz, die nicht von vornherein dazu bestimmt gewesen sei, einem Prozeß gegen Dr. Me^H^ als Unterstützung
12
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einer belastenden Zeugenaussage zu dienen, habe er eich ein Abwehrmittel gegen Dr.	schaffen wollen,
 weil er gefürchtet habe, Dr.	werde sich eines
 Tages fiir die Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Behandlung von Juden und Polen und fiir die Auseinandersetzung auf offener Straße rächen.
Die Beklagten hätten sich nicht auf die Angaben des Dr. MeflBP allein verlassen dürfen, sondern ihm, dem Kläger, vor einer solch schweren öffentlichen Diffamierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es sei vor allem nicht zu rechtfertigen, daß man heimlich ein Bild von ihm vor seinem Hause aufgenommen und dieses im Fernsehen gezeigt habe. Besonders verwerflich sei es, daß die Beklagten in der dritten Sendung trotz der inzwischen erhaltenen Aufklärung den Vorwurf, er gehöre zu den ''Mördern11, in massiver Weise wiederholt hätten, statt ihn einzuschränken und die Stellungnahme des Betroffenen wiederzugeben. Die Sendung habe dazu geführt, daß sich eine örtliche Zeitung mit seinem "Fall11 befaßt habe und daß sein Ansehen in	in erheblicher
 Weise beeinträchtigt worden sei. Es sei zu befürchten, daß auf diese Weise auch seine Arztpraxis leiden werde.
Der Kläger hat beantragt,
1)	die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in der Sendung "Vor unserer eigenen Tür" vom Kläger gemachten Filmaufnahmen einschließlich der dazugehörigen Wortsendung weiterhin zu verbreiten;
2)	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den gesamten Schaden zu
 
ersetzen, der dem Kläger durch die Sendung ’*Vor unserer eigenen Tür" entstanden ist$
3)	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Schmerzensgeld, hilfsweise eine Lizenzgebühr, in Höhe eines Betrages zu entrichten, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird«,
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten«
Sie vertreten zunächst die Auffassung, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine Sendereihe der hier vorliegenden Art sich nicht zur WfLoder-holung eigne« Im übrigen sei das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden. Der Kläger müsse es sich gefallen lassen, daß über seine Beteiligung an dum damals gegen Br«	eingeleiteten	Ver-
fahren vor dem Volksgerichtshof im nahmen einer der politischen Aufklärung und Erziehung dienenden Sendung berichtet werde« Die Sendung habe dem Erfordernis einer strengen Objektivität entsprochen« Bie Behauptung des Klägers, er habe sich in der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof für Br« eingesetzt und sei deshalb von PreisLer zurechtgewiesen worden, werde bestritten« Wäre dieses Vorbringen richtig, so würde das durchaus nicht für den Kläger sprechen« Zweifellos habe dieser gewußt, daß es in dem Verfahren nicht auf die berufliche Qualifikation des Angeklagten, sondern allein auf dessen politische Einstellung angekommen sei« Offenbar habe der Kläger versucht, durch seine Bemerkung der Aussage den Schein einer besonderen
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Objektivität za gebeno üs sei auch zutreffend gewesen, den Kläger als Hauptbelastungszeugen zu bezeichnen, da es in einem Strafverfahren mehrere Hauptbelastungszeugen geben könne« Der Vorwurf des Mordes oder der Beteiligung an einem Mordversuch sei nicht erhoben worden« Auch andere in der Sendung auf dem Bildschirm gezeigten Personen seien offenbar nicht Mörder in juristischem Sinne gewesen« Wer die Sendung gesehen habe, könne nicht auf den Gedanken kommen, dem Kläger werde mehr vorgeworfen, als was Uber ihn wahrheitsgemäß berichtet worden sei« Im übrigen mUsoe sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß sich sein damaliges Verhalten an der Grenze des straf beiden Unrechts bewegt habe« Der Kläger habe sich auch bei anderen Gelegenheiten als unbeherrschter Fanatiker und als Parteigänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwiesen« Da der Kläger als Person der Zeitgeschichte anzusehen sei, habe man sein Bild im Fernsehen zeigen dürfen«
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen«
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt«
Die Beklagten höben mit Berufung um volle Abweisung der Klage gebeten«
Der Kläger hat mit seiner Berufung den Antrag zu 3) weiter verfolgt. Den Peststellungsanapruch hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt und dazu auogeführt, es habe sich inzwischen heraus-
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gestellt, daß eine Rüekentwicklung seiner Praxis nicht eingetreten sei.» Bisher habe er aber mit einem Rückgang rechnen mUssen, so daß er Anlaß zur Er-hebung der Peststellungsklage gehabt habe« Br hat daher gebeten, die Kosten des gesamten Verfahrens den Beklagten aufzuerlegeno
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten dio Klage in vollem Umfang abgewieseno
 Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrochtszug gestellten Anträge weitere
 Entscheidungsgründet
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, darüber aufgeklärt zu worden, aus welchem Anlaß Br, im Jahre 1944 vom Volksgerichtshof zu dem Tode verurteilt worden ist und welche Rolle der Kläger in diesem Verfahren gespielt hat* Ebenfalls sei eine Information darüber von allgemeinem politischem Interesse, wie ein Mann heute in der Gesellschaft lebe, der damals rechtswidrig und schuldhaft an dem Versuch einer ausschließlich politisch motivierten Tötungshandlujag mitgewirkt habe«, Müsse der Kläger die Wortberiehterstattung dulden, so könne er auch einer bildlichen Darstellung seiner Person und seiner gegenwärtigen Lebensumstände im Pern-sehen nicht widersprechen. Wenn man dio Wortboricht-erstattung zulasso, dio Bilddarstellung aber verbiete,
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so werde man dem untrennbaren Zusammenhang von v/ort und Bild, wie er für die Pernsehdarstellung kennzeichnend sei, nicht gerecht© Zudem werde alsdann verkannt, daß das Recht am eigenen Bildnis nur eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte sei» Angesichts des bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei der Kläger als eine ”Person der Zeitgeschichte” anzuseheno Pie Berechtigung der Beklagten, den Kläger und seine gegenwärtigen Lebensumstände auf dem Bildschirm zu zeigen, werde nicht dadurch infrage gestellt, daß man die Bildnisse heimlich und gegen den mutmaßlichen Willen des Klägers aufgenommen habeo Pic Auffassung, die Erschleichung von Bildnissen aus dem persönlichen Bereich sei auch bei Personen der Zeitgeschichte schlechthin rechtswidrig, könne nicht gebilligt werden* Vielmehr lasse sich nur auf Grund einer die Umstände des Binzelfalls berücksichtigenden Güter- und lnteressenabwägung entscheiden, ob jemand dadurch rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, daß man von ihm heimlich in der Absicht der öffentlichen Verbreitung ein Bildnis her-stolle« Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, daß dio Beklagten in Erfüllung ihrer Aufgabe gehandelt hätten, an der Meinungsbildung im demokratischen Gemeinwesen mitzuwirken© Mit der Sendung ”Vor unserer eigenen Tür” hätten sie ein unbequemes, aber für die Gemeinschaft wichtiges Thema angesprochen und dieses in drastisch-anschaulicher Weise behandelt, ohne daß eine Sensationsmacherei Vorgelegen habe. Pie Beklagten hätten davon absehen dürfen, den Versuch zu machen, eine Einwilligung des Klägers zu den Aufnahmen einzu-holen. Es habe nämlich nahe gelegen, daß ein solcher
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Versuch aussichtslos gewesen sei«, Andererseits hätten es die Beklagten für erforderlich halten dürfen., die Aufnahmen zu machen und zu verbreiten, um so eine dem Medium des Fernsehens entsprechende Behandlung des Sendungsthemas möglich zu machen und die beabsichtigte Wirkung auf die Öffentliche Meinungsbildung zu erreichen o Der Kläger müsse sich seinerseits ontgegen-halten lassen, daß er in den Jahren 1943/1944 schwere Schuld auf sich geladen habe. Die Vorlage der liotiz in dem Verfahren vor dem Volksgerichtshof könne nämlich nur den Sinn gehabt haben, die mündliche Aussage zu bekräftigen und damit den Angeklagten mehr als nach den Umständen unvermeidlich zu belasten., Der Kläger müsse es hinnehmen, daß die Öffentlichkeit über die damaligen Vorgänge aufgeklärt werde und daß sie sich auch für seine gegenwärtigen Debensverhältnisse interessiere. Ferner falle bei der Würdigung ins Gewicht, daß die Bildnisse auf einer öffentlichen Straße aufgenommen worden seien und den Kläger in einer unverfänglichen Situation in einem Grenzbereich zwischen der öffentlichen und der privaten Sphäre (auf der Straße vor seinem Hause) zeigten. Bei Abwägung aller Umstände sei die Verbreitung der Bilder, aber auch ihre heimlicho Herstellung erlaubt gewesen.
H.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zunächst geht es nicht an, aus der Bedeutung des Fernsehens und aus seiner spezifischen Informationsweise herzuleiten, daß gegen die bildliche Darstellung
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einer Person und ihrer Lebensuastände auf dem Bildschirm in der Hegel dann von Hechte wogen keine Bedenken bestehen, wenn die Wortberichterstattung über eine Person, ihre Vergangenheit und ihre Lebensverhältnisee gestattet ist« Gegenüber einer Berichterstattung durch Wort,
 Bruck oder Schrift bedeutet es einen ungleich stärkez’en Hingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildauf-nähme oder einem Pilm fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorfuhrt. Ber besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt bereits das KunstUrhG vom 19» Januar 1907 Rechnung, indem es zu dem Schutz des Persönlichkeitsrechts im § 22 den Grundsatz aufstellt, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Selbst wenn einer der Ausnahmotatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, ist die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen dann unzulässig, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§23 Abs. 2). über eine eigenmächtige Herstellung von Bildnissen trifft das KunstUrhG keine Bestimmungen. Biese ist aber grundsätzlich als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehon. Hur in Ausnahmefällen kann die Erschleichung einer Bil&nis-herotellung aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen gestattet sein (vgl. BGHZ 24, 200, 208 - Spätheimkehrer Hubmann JZ 1957, 753, 755)• Bei der Wort- und Schriftberichterstattung über Personen und ihre Lebensverhältnisse sind die zu dem Schutz des Persönlichkeitsrechts notwendigen Grenzen anders und
 
weniger eng zu setzen. Kat die Bildberichterstattung infolge der Entwicklung des Fernsehens, der Xinematographio und der Bild-Zeitungen heute eine sehr große Bedeutung erlangt, so darf deshalb der Rechtsschutz der Einzelperson gegenüber einer von ihr nicht gestatteten Fixierung und Vorführung eines Bildnisses nicht abgebaut werden* Sind durch die Fortschritte der Technik die Möglichkeiten erleichtert worden, heimliche Bildnisaufnahmen herzustellen, sie zu vervielfältigen und einer breiten Öffentlichkeit vorzuführen, so muß besonderer Anlaß bestehen, auf eine Wahrung der vom Recht gesetzten Schranken zu achten und einem Mißbrauch des leichter verletzbar gewordenen Persönlichkeitsrechts vorzubeugen. Bas Recht darf sich in diesem Punkt der technischen Entwicklung nicht beugen (vgl. Oftinger, Punktationen für eine Konfrontation der Technik mit dem Recht in “Die Rechtsordnung im technischen Zeitalter'1, Festschrift der Rechtsund Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zu dem Zentenarium des Schweizerischen Juristenvereins, Zürich 1961, 5. 1 ff)*
2o Nur von der rechtlichen fehlsamen Grundeinstellung des Berufungsgerichts ist es auch zu erklären, daß dieses den Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte"“ bezeichnet und ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit daran bejaht, oine optische Darstellung vom Erscheinungsbild des Klägers und seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen vermittelt zu erhalten. Dieser Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger war bislang in der Öffentlichkeit nicht bekannt; das .Ermittlungsverfahren, das die Rolle des Klägers im Strafverfahren Dr.	zu dem Gegen-
stand hatte, war durch die Staatsanwaltschaft einge-
stellt worden«. Der Kläger gehört also im Sinne der Klassifizierung von Neumann-Duesberg (JZ I960, 114) sicher nicht zu den “absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte1', bei denen die Verbreitung von Bildnissen auch dann in einem weiteren ßahraen rechtlich zulässig ist, wenn es an einer Verbindung des Bildnisses mit einem bestimmten, Öffentlich interessierenden Ereignis fehlt. Auf den Kläger war das Interesse der Öffentlichkeit erst gefallen, als durch die Fei'n-sohsendung der Beklagten bekannt wurde, daß er in den Jahren 1945/1944 Belastungszeuge gegen einen Arztkollegen in einem mit einem Todesurteil endenden politischen Strafverfahren gewesen war. Die damaligen Vorgänge konnten in einem Dokumentarbericht bekannt gemacht werden. Aus dem allgemeinen Interesse an diesen Vorgängen kann aber nicht abgeleitet werden, daß es ein "Bildnis aus dem 3ereich der Zeitgeschichte" im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist, wenn man den Kläger im Bild zeigt, wie er im Jahr 1962 seinen Wagen fährt, diesen verläßt und seine mit Straßennamen und Hausnummer gekennzeichnete Wohnung betritt. Wäre eine aus einem Archiv entnommene Aufnahme vorgeführt worden, die ein Stück des damaligen Prozesses so zeigt, daß die Belastungszeugen kenntlich sind, so könnte mit Rücksicht auf das geschichtliche Interesse an einem solchen Bild eine Duldungspflioht des Klägers vielleicht zu bejahen sein. Es besteht aber kein ausreichend legitimiertes Informationsrecht der Allgemeinheit daran, das gegenwärtige Erscheinungsbild des Klägers zu sehen und durch Bildvermittlung zu erfahren, wie seine zeitigen wohn- und Lebensum-ständo sind. Jedenfalls müßte ein vorliegendes ln-
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formationsinteresse gegenüber der zu schützenden Persön-lichkeitssphäre des Klägers zurücktreten (§ 23 Abs. 2 KunstürhG)o. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß eine derartige ’’Vorführung11 eines Personenbildes im Fernsehen unter gleichzeitiger Namensnennung und Wohnungsangabe und unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prsngerwirkung hat, daß sie auch ein früherer Schwerverbrecher nicht zu dulden brauchte* Selbst diesem sichert das Recht später einen gewissen Freiheitsraura, in dem er nicht durch eigenmächtige Bi ldni sauf nahmen und -Vorführungen gestört werden darf, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß für die Öffentlichkeit besteht, sich gerade wieder rait seiner Person zu befassen* Der Zweck der Sendung "Vor unserer eigenen Tür”, zu zeigen, wie Personen iiQuto in unserer Gesellschaft unbehelligt in einem gewissen Komfort leben, -dio in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als deren Anhänger Schuld auf sich geladen haben, rechtfertigt es allein noch nicht, gerade den Kläger, der offenbar stellvertretend für eine gewisse Gruppe verbohrter Parteigänger stehen sollte, wie geschehen in seinem heutigen Erscheinungsbild und in seinen heutigen Lebensverhältnissen im Fernsehen vorzuführen* Auch der Kläger kann sich dagegen wehren, daß von ihm heimlich Bildnisauf-nahmen hergestellt werden, die ihn in seinem privaten oder beruflichen Lebenskreis zeigen. Würde man eine Erschleichung und Zurschaustellung von Bildnissen der hier vorliegenden Art als erlaubt ansehen, so müßte eine entsprechende Erlaubnis nicht nur für Rundfunk-und Fernsehanstalten, sondern ebenso für die gesamte Presse und wohl auch für interessierte Bürger gelten,
 die durch die Verbreitung derartiger Bildnisse die Öffentlichkeit Uber den Kläger informieren und aufklären wollen« Es würde zudem, was die Passivoeite betrifft, kaum angehen, die rechtliche Anerkennung des optischtia. Informationsinteresses auf die hier betroffene Personengruppe einzuschränken. Vielmehr würden sich auch andere Personen im Rahmen einer politischen oder soziologischen Beleuchtung ihrer Vergangenheit eine ähnliche Bildniserschleichung und Bildnisvorführung gefallen lassen müssen, ohne daß ihre gegenwärtige soziale Stellung oder ihr gegenwärtiges öffentliches Wirken besonderen Anlaß gibt, sie im Bilde vor-sustellen« Gerade hieran zeigt 3ich, daß das Berufungsgericht das angebliche Interesse an einer ßildinfor-mation in einer nicht zu rechtfertigenden Weise auf Kosten des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes überbewertet und zu Unrecht bejaht hat, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs« 1 Nr« 1 KunstUrhG vorliegen«
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Io Wurde durch die Sendung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, im besonderen das Recht am eigenen Bilde, in rechtswidriger Weise beeinträchtigt, so stand dem Kläger ein Unterlassungeanspruch zu, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Sendung drohte« Eine Wiederho lungsgofaar ist vom Tatrlchter aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht worden. Angesichts der Einheit, die Wort- und Bildberichterstattung in der Sendung bildeten, ist die vom Landgericht gemäß dem Klageantrag gewählte Passung des ausgesprochenen Untor-lassungsurteils nicht zu beanstanden« Bas Urteil des
 
Landgerichts war daher in diesem Punkt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wieder herzustellen.
2. Die Revision des Klägers mußte auch insoweit Drfolg haben, als der Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung abgewiesen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden verklangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGHZ 35, 363$ 39, 124 IM BGB § 823 Ah Nr. 10, § 847 Nr«255GGM? Nte* 10, 16, 20)« Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Tatrichter zu prüfen haben. Bei der Feststellung des Umfangs der Persönlichkeitsverletzung kann dieser auch erneut auf die Wortberichterstattung und ihre Fassung eingehen und dem Kläger Gelegenheit geben, seine unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO erhobenen Rügen vorzutragen. Was die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers in den Jahren 1943/1944 angeht, so besteht Grund zu dem Hinweis, daß eine strafrechtlich erhebliche Teilnahme an einem Tötungsverbrechen dann zu verneinen ist, wenn der Kläger nicht denunziert und als Zeuge nichts Unwahres gesagt hat. Das wird bei der Würdigung der Wortfassung der Sendung zu berücksichtigen sein. Andererseits wird auch ins Gewicht fallen müssen, daß der Kläger - legt man die bisher getroffenen Feststellungen zugrunde -damals zu dem mindesten eine sehr zwielichtige Rolle gespielt und Anlaß gegeben hat, daß man sich später kritisch mit der schriftlichen Fixierung der Unterhaltung mit Dr. MeflHP und der Zeugenaussage vor dem Volksgerichtshof befaßte.
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3o Es erschien angemessen, die 'Jache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung über den Schmorzens-geldanspruch an einen anderen Senat des Berufungsgerichte! zuriiekzuverweisen (§ 565 Abo® 1 Satz 2 2?0) .und diesem Senat auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreite einschließlich der Hevisionsinstanz zu übertragen®
Engels	Hanobeck	Br®	Hauß
 Br® Pfretzschner
 Meyer