Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck9 Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch geltend, der ihm durch Vertrag vom 30.Januar / 2.Februar 1957 von dem Kaufmann Walter Jfli^als damaligem Alleininhaber der vorher mit einem Teilhaber betriebenen Firma Möbel-t^||iii BHIBPabgetreten v/orden ist. nach der Währungsreform der allgemein bestehende Mangel an flüssigen Mittoln bei ihr durch stockende Zahlungsweise ihrer Abnehmer, zu demeist Kassenärzte, verstärkte und die Berliner Blockade sich in ihrem auf den Westdeutschen Markt angev/iesenen Unternehmen empfindlich auswirkte, zur Aufnahme von Krediten genötigt gewesen, die ihr vom Berliner Stadtkontor gewährt wurden. März 1949» der die Rentabilität als günstig, den Absatz vorderhand als gesichert und das Unternehmen - bei einem Jahresumsatz von fast 6 Millionen DM - als einen wichtigen Bestandteil der Berliner Wirtschaft bezeichnete, erhöhte das Stadtkontor den bisherigen Kredit auf 190 000 + 28 000 UM, ohne freilich zu wissen, daß die FflUHfe GmbH im Februar 1949 die Herstellung des röhrenlosen Oxytherm-Geräts im Hinblick darauf eingestellt hatte, daß in zunehmendem Maße wieder Röhrengeräte auf den Markt kamen; die FfllflHHfc GmbH hatte dies den Prüfern der JJBBw^l^Treuhand-Aktiengesellschaft verschwiegen. So blieb dem Prüfer auch unbekannt, daß der Kläger gegen die F^H^PGmbH eine Forderung hatte, die daraus herrührte, daß er der GmbH vor der Währungsreform insgesamt 2 650 000 RM als Vorauszahlung auf Kurzwellen-The-rapiegeräte gezahlt hatte, die ihm innerhalb von zehn Jahren hatten geliefert werden sollen und die er mit der zu diesem Zweck gegründeten EflHHHV GmbH in hatte absetzen wollen, - eine Forderung, für die sich der Kläger durch Vertrag vom 16. Weiter hat der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, daß der Abschluß des Kreditvertrages mit seinen weitgehenden Sicherheiten und Kontrollbefugnissen den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB darstclle. Durch den Vertrag habe das St^HHHp der GmbH in Kenntnis ihrer Überschuldung alle Mittel entzogen, die einer Befriedigung der Gläubiger hätten dienen können. Die Blockierung von Betriebsvermögen und -ein-nahmcn habe die Entwertung sowohl der Aussenstände als auch dör Rohstoffe, Halbfabrikate und Maschinen zur Folge gehabt.Vieles spreche dafür, daß die Kredithingabe nur bezweckt habe, den Zusammenbruch des konkursreifen Unternehmens hinauszuzögern, um dem Stadtkontor besondere Vorteile, insbesondere auch die nachträgliche Sicherung seiner früheren Kredite, zu verschaffen. Die Beklagte hat bestritten, daß die dem Stadtkontor übertragenen Sicherheiten das ganze Vermögen der FflHl GmbH oder auch nur dessen überwiegenden Teil ausgemacht haben, und hat dem Klagebegehren aus § 419 BUB weiter entgegengehalten, daß sich das Stadtkontor aus den übernommenen Vermögenswerten v/egen ihrer bei der Übernahme begründeten Forderungen gegen die F^HH^GmbH vorweg habe befriedigen dürfen. Zu dem Klagobegehren aus § 826 BGB hat die Beklagte vorgebracht, bei dem Kreditvertrag habe es sich um einen ernst gemeinten und auch von der öffentlichen Hand unterstützten Sanierungsversuch gehandelt, den das Stadtkontor auf Grund der von ihm veranlaß ten Prüfung durch sachkundige Personen für aussichtsvoll gehalten habe. Die Lage des Unternehmens habe sich zunächst auch gebessert, wie ein Vergleich der Vermögensaufstellung per 31 - August und 15*0ktobcr 1949 ergebe. Diese sei im wesentlichen auf die Täuschung der Bank durch WaflHHI^ zurückzuführen> Den Konkurs zu beantragen, sei Sache des Geschäftsführers der FflHIMPGxnbH gewesen; das Stadtkontor habe ihn keineswegs hiervon abgehalten, sondern schließlich selbst auf Konkurseröffnung gedrängt und den dafür erforderlichen Vorschuß gezahlt. Die Beklagte hat bestritten, daß der Zedent Jäger des Klägers ohne den Kreditvertrag wegen seiner Forderung eine auch nur teilweise Befriedigung erlangt hätte. Das Landgericht hat die Klage, mit der ein Teilbetrag von 2000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klage zu Stellung geltend gemacht worden ist, abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger aus dem damaligen Kreditabkommen mit der PBHB^mbH gegen die Beklagte auch keine Forderung auf weitere 5 742,52 DM zusteht. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Klageanspruch auf 7 741 DM nebst 9 % Zinsen von 5 015,99 DM seit dem 15» Januar 1950 erweitert. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren 5 741 DM nebst Zinsen abgewiesen. Nach § 244 ZPO ist das Verfahren daher in einem noch zur Berufungsinstanz gehörenden Verfahrensstadium unterbrochen worden o Zwecks Aufnahme des Verfahrens hat Rechtsanwalt D0HK mit Schriftsatz vom 1. Als der Kläger am 29« Dezember 1961 Revision einlegte, war das Verfahren noch unterbrochen; die Beklagte hatte einen neuen Berufungsanwalt auch noch nicht bestellt. Auch zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren nicht schon wirksam aufgenommen worden; immerhin hatte die Beklagte inzwischen Rechtsanwalt DflB) zu dem neuen Bevollmächtigten bestellt, dieser auch seine Bevollmächtigung dem Berufungsgericht bereits angezeigt, und nur die Zustellung seines Schriftsatzes vom 1. 2. Bas Berufungsgericht hat § 419 BGB an sich für anwendbar gehalten, aber dessen Voraussetzungen darum für nicht gegeben erachtet, weil die dem Stadtkontor von der FMHHfeGmbH übertragenen Vermögenswerte nicht deren gesamtes Vermögen dargestellt hätten. Einen aktiven Vermögensposten habe auch der schuldrechtliche Anspruch der FUHR GmbH gegen den Kläger auf Rückübertragung des ihm zur Sicherheit übereigneten Zweigwerkes Wi^HHHfc bedeutet. Über den Y/ert dieses schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs hat sich das Berufungsgericht nicht weiter ausgesprochen» doch hat es bemerkt, der Kläger habe in einem Vorprozeß der Parteien den Wert des Zweigwerkes selbst auf mehr als 1 Million Reichsmark geschätzt. Verglichen mit dem Gesamtwert der Aktiven von 982 843,91 DM nach dem Status per 31- August 1949 seien, so meint das Berufungsgericht, die der FUHBpGmbH verbliebenen Vermögenswerte nicht unbedeutend gewesen; der tatsächliche Wert der vom Stadtkontor übernommenen Vermögensteile habe offenbar auch erheblich unter dem damals angenommenen Wert gelegen. Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers aus deifi Vorprozeß über den Wert des Werkes WiflHHI^^iQiVerstanden; es habe sich hier lediglich um die Wiedergabe einer Erklärung der GmbH vom 16. August 1949 habe der Kläger selbst den Wert unbestritten mit 184 442 DM beziffert; auch dieser Betrag könne jedoch als verbliebener Vermögenswert nicht angesetzt werden, weil im wesentlichen nur kaum verwertbare Vorräte vorhanden gewesen seien. Denn auch wenn davon auszugehen wäre, daß dem Stadtkontor in einer die Anwendbarkeit des § 419 BGB begründenden Weise das gesamte Vermögen (oder so gut wie das gesamte Vermögen) der FJHHMfeGmbH übertragen worden ist, brauchte die Beklagte dem Kläger deswegen auf die Forderung gegen die FHB GmbH nichts zu zahlen. rung bisheriger Kredite gewisse Vermögenswerte der GmbH übertragen worden v/aren und es fraglich erscheint^ ob das Stadtkontor, wenn erst auf Grund der späteren Übernahme weiterer Vermögenswerte die Voraussetzungen des § 419 BGB erfüllt waren, die Haftung mit den vorher erlangten Vermögenswerten hinnehmen mußte (vgl. 189/190), beschränkte sich die Haftung des Stadtkontors auf jeden Pall auf den Bestand des Übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrag vom 22./26. Y/egen seiner bei Abschluß des Vertrages bereits begründeten Forderungen gegen die PflHIB GmbH konnte es sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus diesen Vermögenswerten vorweg befriedigen. Das Recht des Gläubigers, sich aus dem ihm übertragenen Vermögen vor den sonstigen Gläubigern seines Schuldners vorweg zu befriedigen, besteht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ergibt sich daraus, daß er ungeachtet der Vermögensübernahme seine Forderung gegen den Übergeber des Vermögens - auch im Verhältnis zu dessen anderen Gläubigem - behalten hat, sich wegen dieser Forderung daher auch aus dem übernommenen Vermö- gen befriedigen kann und, da das Gesetz eine konkursmäßige anteilige Befriedigung der Gläubiger im Palle des §419 BGB nicht vorgesehen hat,der Übernehmer auch sich selbst nicht verurteilen lassen kann, ohne weiteres einem Gläubiger gleichzustellen ist, der ein rechtskräftiges Urteil gegen den Übernehmer und dadurch ein Recht auf Vor Wegbefriedigung (§ 1991 Abs«, 3 BGB) erlangt hat (RGZ 139» 199, 202; BGH, Urt. vom 4« Februar 1954 IV ZR 164/53 aaO; vom 18. Auch wenn der Übergeber des Vermögens dem Übernehmer ein vertragliches Befriedigungsrecht nicht oder nicht wirksam eingeräumt hat, steht diesem daher das Recht zu, sich aus dem übernommenen Vermögen vorweg zu befriedigen. 5. Mögen die Forderungen, aus denen sich die Beklagte nach ihrem Vorbringen in Höhe von 54 406,78 DM befriedigt hat, dem Stadtkontor auch erst auf Grund des Vertrages vom 22. August 1949 zediert worden sein, so findet die Ansicht der Revision, daß sich das Stadtkontor (oder die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin) aus diesen Forderungen nur wegen des damals zugesagten weiteren Kredites von 240 000 DM habe befriedigen dürfen, in dem Vertrag vom 22. auch für die bisher schon begründeten Forderungen des Stadtkontors aus der Geschäftsverbindung mit der F^Hfe GmbH. Selbst wenn dies nicht bestimmt worden wäre, hätte sich mangels entgegenstehender Vereinbarung das Stadtkontor (ebenso die Beklagte) aus den erst damals übertragenen Forderungen auch wegen des vorher schon gewährten Kredits befriedigen können. de des Falles und des Brgebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht untersucht, ob sich in dem Verhalten dos Stadtkontors die in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kreditsicherungsverträgen heraüsgearbeiteten typischen Tatbestände einer Kredittäuschung oder Gläubigergefährdung, Konkursverschleppung, Aussaugung oder stillen Geschäftsinhaberschaft zu dem Schaden des verwirk- Daß es unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte eine Schadensersatzpflicht des Stadtkontors gegenüber (und damit der Beklagten gegenüber dem Kläger) für.ibegründet gehalten hat, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. a) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Blickwinkel der Gläubigergefährdung verneint hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargclegt hat, können solchenfalls für A 1 tgläu-biger Schadensersatzansprüche gegen den Sicherungsnehmer aber nur insoweit entstehen, als sie durch die Undurchsichtigkeit der Sachlage von der rechtzeitigen Beitreibung ihrer Forderungen abgehalten worden sind. Ein Schadensersatzanspruch aus diesem Gesichtspunkt würde voraussetzen, daß das Stadtkontor die von einem durch die Verhältnisse gebotenen alsbaldigen Antrag auf KonkurserÖffnung durch Gewährung eines für ihre Gesundung offenbar unzulänglichen und nur zur Verlängerung des wirtschaftlichen Todeskampfes geeigneten Kreditoo abgehalten hätte. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die FSHHDGmbH, worauf der erst Mitte November 1949 aufgestellte Status per 31- August 1949 hindeuten könnte, bei Abschluß des Kreditvertrages vom 22./26. August 1949 in Wahrheit schon konkursreif gewesen ist- Es hat als erwiesen angesehen, daß das Stadtkontor jedenfalls damals und auch bis Mitte November 1949 noch von der Sani crungsfähigkeit des Unternehmens überzeugt gewesen ist und in dieser Überzeugung die weiteren Kredite gewährt hat. Das Stadtkontor habe sich hierbei auf die Prüfungsberichte gestützt und stützen dürfenyidie von der D ‘^J|^-Treuhand AG als einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattet worden seien und die Sanierungsaussichten positiv eingeschätzt hätten- Tatsächlich habe die Gewinnspanne bei den Oxytherm-Geräten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Lange und Wallmüller ja auch 30 bis 40 # betragen; für die weitere Fertigung und den Umsatz (etwas geänderter Geräte) habe nach eigenen Angaben des Klägers damals eine günstige Konjunktur bestanden. Die Peststollungen beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und Bev/eisergebnisses, die nicht dadurch erschüttert v/erden kann, daß ihnen die Revision aus der Sicht des Klägers eine andere Deutung zu geben versucht. Me Revision erweist sich hiernach als unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Kredit- und Sicherungsvertrag überhaupt zu einer nachweisbaren Schädigung der anderen Gläubiger und insbesondere des Zedenten JflBlgeführt hat, und ohne daß daher auf die Rügen eingegangen zu werden braucht, mit denen sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, daß der Eintritt eines Schadens bei dem Verlust des größten und wesentlichen Seils der Geschäftsunterlagen der EflHHUGmbH nicht mehr erweislich sei.
VI ZR 268/61
2186 098
Verkündet am 15* Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
in KJ
des Kaufmanns Vilhelm K strafte
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers * - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
die Bl
___Bank AG in Bl
traße®J, vertreten durch den Vorstand Br. Rflfeund Br
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbekla - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Kleinewefers, Hanebeck9 Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. September 1961 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch geltend, der ihm durch Vertrag vom 30.Januar / 2.Februar 1957 von dem Kaufmann Walter Jfli^als damaligem Alleininhaber der vorher mit einem Teilhaber betriebenen Firma Möbel-t^||iii BHIBPabgetreten v/orden ist.
Die Firma JfllB hatte an die FflHHI GmbH, ein im Jahre 194-5 gegründetes Unternehmen in Berlin-Steglitz - mit Nebenverken in Weißensee und Friedrichsstraße - zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Hochfrequenz-Heilgeräten in der Zeit bis zu dem 13« Januar 1949 Gerätegehäuse geliefert, die mit 7 237,99 DM unbezahlt blieben; mit Nebenkosten stellte sich die Forderung auf 7 742,52 DM. Am 14. Februar 195o wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursver-
fahren eröffnet. Die Forderung wurde zur Konkurstabelle anerkannt, fand aber keine Deckung. Das Konkursverfahren wurde am 30» September 1958 mangels Masse eingestellt.
Wegen des Ausfalls nimmt der Kläger die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Berliner Stadtkontors in Anspruch.
Mit dem Stadtkontor hat die FflHV GmbH in bankgeschäftlichen Beziehungen gestanden.
Obwohl die FflBHVGmbH mit ihren Erzeugnissen und namentlich dem von ihr entwickelten Oxytherm-Kurzwellenge-rät boi dem großen Nachkriegsbedarf an medizinischen Geräten einen guten Absatz gefunden hatte, war sie, als sich
nach der Währungsreform der allgemein bestehende Mangel an flüssigen Mittoln bei ihr durch stockende Zahlungsweise ihrer Abnehmer, zu demeist Kassenärzte, verstärkte und die Berliner Blockade sich in ihrem auf den Westdeutschen Markt angev/iesenen Unternehmen empfindlich auswirkte, zur Aufnahme von Krediten genötigt gewesen, die ihr vom Berliner Stadtkontor gewährt wurden. Auf Grund eines Prüfungsberichts der W(|^^>Treuhand-Aktiengesellschaft
vom 4. März 1949» der die Rentabilität als günstig, den Absatz vorderhand als gesichert und das Unternehmen - bei einem Jahresumsatz von fast 6 Millionen DM - als einen wichtigen Bestandteil der Berliner Wirtschaft bezeichnete, erhöhte das Stadtkontor den bisherigen Kredit auf 190 000 + 28 000 UM, ohne freilich zu wissen, daß die FflUHfe GmbH im Februar 1949 die Herstellung des röhrenlosen Oxytherm-Geräts im Hinblick darauf eingestellt hatte, daß in zunehmendem Maße wieder Röhrengeräte auf den Markt kamen; die FfllflHHfc GmbH hatte dies den Prüfern der JJBBw^l^Treuhand-Aktiengesellschaft verschwiegen. Eine weitere Kreditgewährung wurde von einer erneuten Rentabilitätsprüfung abhängig gemacht, die der Wirtschaftsprüfer
von der Wj>HM-Treuhand auf Ersuchen des StflHHHN im Juli 1949 durchführte. Sein Prüfungsbericht vom 18.Juli 1949 hob gewisse Paktoren hervor, die zu einer Illiquidität des Unternehmens geführt hatten und die bisher gegebenen Kredite des StflflHHBs zur Herstellung der Wirtschaft* lichkeit nicht hatten wirksam werden lassen. Er erklärte einen grösseren Kredit zur Vermeidung weiterer Betriebsverluste für erforderlich, aber auch für vertretbar, da die hcrgestellten Fabrikate sehr begehrt und die Gewinnmargen bei normaler Fertigung ausserordentlich günstig seien
i
das Unternehmen demnach, auch angesichts seiner Erfahrungen auf seinem Fachgebiet, in der Lage sei, rentabel zu arbeiten. Liese Beurteilung stützte sich allerdings, worauf der Bericht hinwies, nur auf die vom FflHIBB selbst vorgelegten Zahlen - der Buchhaltung und Betriebsabrechnung und sonstige statistische Nachweise; eine Prüfung der Bücher war im Hinblick auf die damals gerade durchgeführte Umstellung des gesamten betrieblichen Rechnungswesens mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden und unterblieb daher wegen der Dringlichkeit der zu treffenden Feststellungen. So blieb dem Prüfer auch unbekannt, daß der Kläger gegen die F^H^PGmbH eine Forderung hatte, die daraus herrührte, daß er der GmbH vor der Währungsreform insgesamt 2 650 000 RM als Vorauszahlung auf Kurzwellen-The-rapiegeräte gezahlt hatte, die ihm innerhalb von zehn Jahren hatten geliefert werden sollen und die er mit der zu diesem Zweck gegründeten EflHHHV GmbH in hatte
absetzen wollen, - eine Forderung, für die sich der Kläger durch Vertrag vom 16. Juni 1948 von der Fdl^^GmbH deren Zweigbetrieb mit seinen Rohstoffen und
Fertigwaren zur Sicherheit hatte Übereignen lassen. Die Geschäftslcitung der FflHIB GmbH hatte die Forderung dem Prüfer gleichfalls verschwiegen. Las Stadtkontor war trotz der günstigen Beurteilung durch die (^-Treuhand-Aktiengesellschaft zunächst nicht geneigt ■/ weitere Kredite zu gewähren. Erst als sich zuständige Magistratsdienststellen einschalteten, die den Wegfall von rund 500 Arbeitsplätzen - im Werk und in den Zubringerbetrieben - angesichts der besonderen Berliner Situation verhindern wollten, kam es zu dem Abschluß eines neu-
en Kreditvertrages, der dem Unternehmen zusätzlich zu dem bereits laufenden Kredit von 190 000 UM einen Kon-tokorrcntkredit von 240 000 DM einräumte, zugleich aber weitgehende Sicherheiten und Kontrollrechte zugunsten des Stadtkontoro voraah.
In dem Schriftwechsel zwischen St
und F{
GmbH vom 22./26. August 1949 heißt es dazu:
"Als Sicherheit für unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen dient uns:
1. Die Sicherungsübereignung von Rohmaterialien und maschinellen Einrichtungen.
2. Sicherungsübereignung von Rohmaterialien und der daraus herzustellenden Fertigfabrikate, lagernd in Berlin-Steglitz.
3* Sicherungsübereignung der Halb- und Pertigfabrikate, lagernd in Berlin-Steglitz und an den anderen Orten.
4. Die Abtretung aller zur Zeit bestehenden existenten Forderungen auf Grund des Übereignungsver-tragee sowie aller aus der Fertigstellung und Auslieferung Ihrer elektrö-medizinischen Geräte entstehenden Forderungen.
5. Selbstschuldnerische Bürgschaft Ihrer Gesellschafter. Herr und Fräulein Eva LelB^
(BMP» in Höhe von DMW 190 000. Diese Bürgschaften sind je um DMW 240 000 zu erhöhen ...
6. Einzelbürgschaft des Magistrats in Höhe von DMW 240 000."
Der Kontrolle des Unternehmens dienten folgende Auflagen:
"Zur Überwachung der bestimmungsgemäßen und zweckmäßigen Verwendung der Kreditvaluta und aller übrigen der Gesellschaft während der Dauer des Kreditvertrages zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bestellt die Bank einen Beauftragten, der ihre Belange wahrzunehmen hat»“ Diesem Beauftragten sind während der Dauer seiner Tätigkeit alle Auskünfte zu geben und Unterlagen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, die er verlangt. Er wird die Geschäftsleitung laufend in allen betriebswirtschaftlichen organisatorischen, finanziellen und rechtlichen Fragen beraten.
Alle wesentlichen Geschäftsvorfälle und geschäftlichen Planungen sind während der Dauer des Kredit-vertrages durch die Geschäftsleitung der GmbH laufend vor ihrer Durchführung mit dem Beauftragten der Bank zu besprechen und abzustimmen.
Alle finanziellen Dispositionen dürfen durch die Geschäftsführung der PflHHP GmbH während der Dauer des Kreditvertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Beauftragten getroffen werden. Das gilt sowohl für den Abschluß von Verträgen, die die Gesellschaft in welcher Form auch immer zur Verfügung über Teile ihres Vermögens verpflichten, als auch für die Verfügung über vorhandenes Vermögen auf Grund bereits bestehender oder in Zukunft abzuschließender Verträge. Verstößt die Geschäftsleitung der FSHBPümbH gegen die Bestimmungen, dann ist die Bank berechtigt, den Kredit sofort fällig zu stellen und alle sich daraus ergebenden nach ihrer Meinung ihrem Schutze und den der sonstigen Gläubiger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.”
Die Kreditgewährung erfolgte weiter unter der Voraus Setzung, daß keiner der sonstigen Gläubiger gegen die FfllHUB GmbH Maßnahmen ergreifen würde, die den Zweck der Ki’editgowährung gefährden könnten. Über die zur Abwendung solcher Maßnahmen erforderlichen Schritte sollte der Beauftragte der Bank laufend unterrichtet werden;
Vereinbarungen mit den Gläubigern bedurften seiner vor-« herigen Zuotimmung. Die Vereinbarung sah schließlich die Verpflichtung der Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens vor, diesem die Verv/ertungs- und Schutzrechte zu erhalten und keine Beträge zu entnehmen oder abzufordern.
Auf Grund dieser Abmachungen wurde der Betrieb der GmbH unter der Auf Dicht der W®MM-Treuhand fortgeführt. Der neue Kredit von 240 000 DM wurde in der Folgezeit voll ausgeschöpft. Darüber hinaus bewilligte das St(HHHIKam 3. Oktober und 18. November 1949 zusätzliche Beträge von 40 000 DM und 56 000 DM.
Bei genauerem Einblick in die Unternehmenslage erwies sich deren bisherige Beurteilung als unzutreffend. Die Auswertung der von dem* l’reuhand-Personal erarbeiteten Unterlagen führte Mitte November zur Aufstellung eines neuen Status, der per 31. August 1949 982 138,91 DM Aktiva und
1 909 993,73 DM Passiva, per 15. Oktober 1949 1 113 423,80 DM
Aktiva und 1 886 907 DM Passiva auswies. Die mit Werbung und Kundendienst im Bundesgebiet betrauten "technischen Büros", die ab Ende September 1949 durch "Abräum-vermerko" auf ihren örtlichen Bankkonten gleichfalls in die Untornehmenskontrolle einbezogen worden waren, stellten ab Oktober 1949 im wesentlichen ihre Tätigkeit ein, da Provisionszahlungen und Ersatzteillieferungen nur noch stockend cingingen. Weitere KreditVerhandlungen mit dem StflHHHi und den interessierten städtischen Stellen führten zu keinem Ergebnis. Ende November / Anfang Dezember 1949 kam der Geschäftsbetrieb zu dem Stillstand; die Zahlungen wurden eingestellt. Die Kreditschuld der FflHHKGmbH gegenüber dem StflHIHKbetrug zuletzt
rund 554 000 DM. Die Verwertung der dem St^HHHIKübertragenen Sicherheiten erbrachte einen Erlös, den die Beklagte auf 54 406,87 DM und der Kläger auf 80 628,57 DM bezifferte. Die dem Stadtkontor zur Sicherheit dienenden Forderungen der FflHBKGmbH gegen die Ärzte wurden dem Kläger auf seine Anregung gegen Zahlung von 5 ^ des Nominalbetrages von insgesamt 224 240,93 DM übertragen; auch sie erwiesen sich zu dem weitaus größten Teil als uneinbringlich.
Der Kläger ist der Ansicht, daß das StflBHHHP i&it dem Kreditvertrag vom 22./26. August 1949 das gesamte Vermögen der GmbH übernommen habe und daß ihm die Be-
klagte als Rechtsnachfolgerin des StHHHHPs infolgedessen nach § 419 BGB für die von erworbene Forderung
hafte.
Weiter hat der Kläger seinen Anspruch darauf gestützt, daß der Abschluß des Kreditvertrages mit seinen weitgehenden Sicherheiten und Kontrollbefugnissen den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB darstclle. Die F0BBP GmbH sei, so hat er vorgetragen, bei Abschluß des Vertrages bereits 'konkursreif gewesen.
Wäre es damals zur Konkurseröffnung gekommen, so hätten die Gläubiger aber immerhin eine Konkursquote von 98 # erhalten. Durch den Vertrag habe das St^HHHp der GmbH in Kenntnis ihrer Überschuldung alle Mittel entzogen, die einer Befriedigung der Gläubiger hätten dienen können.
Der Kreditvertrag habe die GmbH ihrer geschäftlichen Handlungsfreiheit beraubt; das StflHHH) habe sich gleich-
sam salbst zu dem Inhaber des Unternehmens gemacht, dabei aber nur eigennützige Interessen verfolgt und seine Machtstellung ausgenutzt, um sich die Werte des Unternehmens anzucignen. Die Blockierung von Betriebsvermögen und -ein-nahmcn habe die Entwertung sowohl der Aussenstände als auch dör Rohstoffe, Halbfabrikate und Maschinen zur Folge gehabt.Vieles spreche dafür, daß die Kredithingabe nur bezweckt habe, den Zusammenbruch des konkursreifen Unternehmens hinauszuzögern, um dem Stadtkontor besondere Vorteile, insbesondere auch die nachträgliche Sicherung seiner früheren Kredite, zu verschaffen. Bern Stadtkontor sei der Vorwurf der Konkursverschleppung zu machen.
Die Beklagte hat bestritten, daß die dem Stadtkontor übertragenen Sicherheiten das ganze Vermögen der FflHl GmbH oder auch nur dessen überwiegenden Teil ausgemacht haben, und hat dem Klagebegehren aus § 419 BUB weiter entgegengehalten, daß sich das Stadtkontor aus den übernommenen Vermögenswerten v/egen ihrer bei der Übernahme begründeten Forderungen gegen die F^HH^GmbH vorweg habe befriedigen dürfen.
Zu dem Klagobegehren aus § 826 BGB hat die Beklagte vorgebracht, bei dem Kreditvertrag habe es sich um einen ernst gemeinten und auch von der öffentlichen Hand unterstützten Sanierungsversuch gehandelt, den das Stadtkontor auf Grund der von ihm veranlaß ten Prüfung durch sachkundige Personen für aussichtsvoll gehalten habe. Dabei habe freilich auf ausreichende Sicherheiten nicht verzichtet werden können. Der Kreditvertrag vom 22. / 26.
•August 194-9 habe die dem Stadtkontor bereits für den früheren Kredit von 190 000 DM gev/ährten Sicherheiten ergänzt und zusammengefaßt. Die Sicherheiten hätten sich durchaus im Rahmen banküblicher Gepflogenheiten gehalten.
Da der Kreditvertrag der FflHHfcGmbH keineswegs alle Vermögenswerte entzogen, ihr dagegen erhebliche Mittel zugoführt habe, sei ihre Vermögenslage durch ihn nicht verschlechtert worden. Die durch den Vertrag eingeräumten Kontrollrechte hätten weder unmittelbar in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingegriffen, - die WaflBIK verblieben sei, - noch betriebsnotwendige Maßnahmen unterbunden oder dem Unternehmen die erforderlichen Betriebsmittel entzogen. Insbesondere habe das Unternehmen im Rahmen des Übereignungsvertrages sowohl über das vorhandene Material als auch - trotz der Zession - über den Forderungscingang innerhalb der bewilligten Kreditlinie verfügen können. Die Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen hätten nur verhindern sollen, daß die zur Verfügung gestellten Mittel wie auch die eingehenden Gelder für betriebsfremde Zwecke verv/endet würden. Die Kontrolle der Finanzgebarung des Unternehmens habe nur dem Sanierungszweck gedient. Demgemäß seien die eingehenden Gelder immer wieder in den Betrieb gesteckt worden; dabei hätten selbstverständlich die knappen Mittel nach der Dringlichkeit eingeteilt und die löhne für die Fertigung in erster Linie berücksichtigt werden müssen, auch wenn dabei die Provisionsansprüche der Leiter der technischen Büros ins Hintertreffen geraten seien. Die Lage des Unternehmens habe sich zunächst auch gebessert, wie ein Vergleich der Vermögensaufstellung per 31 - August und 15*0ktobcr 1949 ergebe. Daß die Sanierung dann doch
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mißlungen sei, könne dem Stadtkontor ebensowenig vorge-v/orfen werden wie die dem Sanierungsversuch zugrunde liegende optimistische Einschätzung seiner Aussichten. Diese sei im wesentlichen auf die Täuschung der Bank durch WaflHHI^ zurückzuführen> Den Konkurs zu beantragen, sei Sache des Geschäftsführers der FflHIMPGxnbH gewesen; das Stadtkontor habe ihn keineswegs hiervon abgehalten, sondern schließlich selbst auf Konkurseröffnung gedrängt und den dafür erforderlichen Vorschuß gezahlt.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Zedent Jäger des Klägers ohne den Kreditvertrag wegen seiner Forderung eine auch nur teilweise Befriedigung erlangt hätte.
Das Landgericht hat die Klage, mit der ein Teilbetrag von 2000 DM nebst 4 # Zinsen seit Klage zu Stellung geltend gemacht worden ist, abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger aus dem damaligen Kreditabkommen mit der PBHB^mbH gegen die Beklagte auch keine Forderung auf weitere 5 742,52 DM zusteht.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Klageanspruch auf 7 741 DM nebst 9 % Zinsen von 5 015,99 DM seit dem 15» Januar 1950 erweitert. Die Parteien haben darauf die Feststellungsv/iderklage für erledigt erklärt.
Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiteren 5 741 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger das Verlangen nach Zahlung von 7 741 DM unter Beanspruchung von 9 & Zinsen aus 5 015,99 DM seit dem 15» Januar I960 sowie 4 # Zinsen aus 2 725,01 DM seit Klagezustellung weitere
Dio Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen•
Entscheidungsgründe s
Io
Nach Erlaß des Berufungsurteils und vor dessen wirksamer Zustellung ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten für den Berufungsrechtszug Rechtsanwalt l^^gestorben. Nach § 244 ZPO ist das Verfahren daher in einem noch zur Berufungsinstanz gehörenden Verfahrensstadium unterbrochen worden o Zwecks Aufnahme des Verfahrens hat Rechtsanwalt D0HK mit Schriftsatz vom 1. März 1962 dem Berufungsgericht ange-zcigt, daß er am gleichen (Cage von der Beklagten zuimneuen Bevollmächtigten bestellt v/orden sei« Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und von diesem ist er dem Berufungsanv/alt des Klägers am SO. April 1962 zugestellt worden. Das v/ar nicht ordnungsmässig, da das Verfahren beim Berufungsgericht aufzunehmen war und das Berufungsgericht daher den Schriftsatz selbst hätte zustellen müssen. Auch für Schriftsätze zur Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens gilt aber, daß nach § 187 ZPO die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden kann, in dem das Schriftstück den Prozeßbeteiligten, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet*warfoder
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gerichtet werden konnte, zugegangen ist (vgl«, Wieczorek ZPO § 244 D, § 241 C I h; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 610). Danach ist die Aufnahme des Verfahrens am 30* April 1962 wirksam geworden.
Als der Kläger am 29« Dezember 1961 Revision einlegte, war das Verfahren noch unterbrochen; die Beklagte hatte einen neuen Berufungsanwalt auch noch nicht bestellt. Am 5. April 1962 hat der Kläger zur Vermeidung von Zweifeln erneut Revision eingelegt. Auch zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren nicht schon wirksam aufgenommen worden; immerhin hatte die Beklagte inzwischen Rechtsanwalt DflB) zu dem neuen Bevollmächtigten bestellt, dieser auch seine Bevollmächtigung dem Berufungsgericht bereits angezeigt, und nur die Zustellung seines Schriftsatzes vom 1. März 1962 stand noch aus. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, stellt es einen nach § 295 ZPO verzichtbaren Verfah-rcnsmangel dar, wenn es bei Einlegung der Revision noch an der Zustellung eines die Aufnahmeanzeige enthaltenden Schriftsatzes fehlt ( RGZ 14, 333, 334; 66, 399, 401;
BGHZ 23, 172, 174; zustimmend Rosenberg aaO S. 610; Stein/ Jonas ZPO 17. Aufl. § 244 Anm. 8 aa). Die Beklagte hat es nicht gerügt, daß der Aufnahmeschriftsatz noch nicht zuge-stcllt war, als die Revision eingelegt wurde. Hierdurch ist der Mangel, der bei der vorsorglich wiederholten Revisionseinlegung vom 5* April 1962 bestanden hat, geheilt worden. Ob auch der weitergehende Mangel geheilt worden ist, der bei der Revisionseinlegung vom 29« Dezember 1961 bestanden hat, kann dahinstehen. Wäre dies zu bejahen und bereits die erste Revisionseinlegung als wirksam anzusehen, so
A
wäre die zweite wirkungslos (vgl. BGHZ 24, 179)« Bei Unwirksamkeit der ersten Revisionseinlegung wäre dagegen die zweite wirksam. So oder so ist die Revision daher in jedem Ball v/irk'aum eingelegt worden.
II.
Sachlich kann die Revision keinen Erfolg haben.
A) Bas Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklag* ten aus § 419 BGB im Ergebnis mit Recht verneint.
1. Ob § 419 BGB überhaupt anwendbar ist, wenn jemand sein Vermögen auf einen Gläubiger zu dessen Sicherung überträgt, ist zv/eifeihaft (vgl. Paulus, ZZP Bd. 64, 169 f, 186 f; BGH, Urt. vom 4. Pebruar 1954 - IV ZR -164/53
LM Nr. 1 zu § 3 AnfG = JZ 1954, 357 /mit Anmerkung von Paulus7 = MDR 1954, 285? BGH, Urt. vom 12. November 1958 V ZR 100/57 WM 1959, 87, 89). Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung«
2. Bas Berufungsgericht hat § 419 BGB an sich für anwendbar gehalten, aber dessen Voraussetzungen darum für nicht gegeben erachtet, weil die dem Stadtkontor von der FMHHfeGmbH übertragenen Vermögenswerte nicht deren gesamtes Vermögen dargestellt hätten. Verblieben seien ihr - auDser den im sowjetisch besetzten Sektor befindlichen Zweigwerken V/eißensee und Friedrichsstraße, die wegen der Zweifel an der Realisierbarkeit dieser Werte ausser Be-
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tracht zu bleiben hätten, - insbesondere die Personen-und Lastkraftwagen, die Postscheck- und Bankguthaben der technischen Büros sowie der Kassenbestand mit insgesamt 61 671 DM. Einen aktiven Vermögensposten habe auch der schuldrechtliche Anspruch der FUHR GmbH gegen den Kläger auf Rückübertragung des ihm zur Sicherheit übereigneten Zweigwerkes Wi^HHHfc bedeutet. Pestgestellt ermaßen hat der Kläger das Zweigwerk WiflHHIKl zugunsten der Peinwerk GmbH freigegeben, nachdem durch Vertrag vom 21. September 1949 seine auf den Vorauszahlungen beruhende Forderung von * rund 2 1/2 Millionen Reichsmark in eine Provisionsforderung von 380 00Q DM umgewandelt worden war, die sich durch Aufrechnung auf 322 867 DM ermäßigte. Über den Y/ert dieses schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruchs hat sich das Berufungsgericht nicht weiter ausgesprochen» doch hat es bemerkt, der Kläger habe in einem Vorprozeß der Parteien den Wert des Zweigwerkes selbst auf mehr als 1 Million Reichsmark geschätzt. Verglichen mit dem Gesamtwert der Aktiven von 982 843,91 DM nach dem Status per 31- August 1949 seien, so meint das Berufungsgericht, die der FUHBpGmbH verbliebenen Vermögenswerte nicht unbedeutend gewesen; der tatsächliche Wert der vom Stadtkontor übernommenen Vermögensteile habe offenbar auch erheblich unter dem damals angenommenen Wert gelegen.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit verschiedenen Rügen angegriffen. Sie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß auf Grund des Vertrages vom 22. / 26. August 1949 das Stadtkontor bei nur formellem Gegenzeichnungsrecht des Geschäftsführers
WaHBHHB die iii seihemVAuftrage von der Deutschen Waren-Treuhand ausgeübte volle Verfügungsmöglichkeit über alle Konten und Kassenbestände einschließlich derer der technischen Büros gehabt habe, diese Werte somit gleichfalls der Sicherung des Stadtkontors gedient und dem Zugriff sonstiger Gläubiger nicht mehr offengestanden hätten.
Auch das Zweigwerk habe bei den Geschäftsfüh—
rungs- und Kontrollbefugnissen des Stadtkontors keine Kreditunterläge für andere Gläubiger dargestellt, sondern sei dem Zugriff des Stadtkontors unterlegen gewesen. Das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers aus deifi Vorprozeß über den Wert des Werkes WiflHHI^^iQiVerstanden; es habe sich hier lediglich um die Wiedergabe einer Erklärung der GmbH vom 16. Juni 1948 über
don damaligen Wert gehandelt; für den 31. August 1949 habe der Kläger selbst den Wert unbestritten mit 184 442 DM beziffert; auch dieser Betrag könne jedoch als verbliebener Vermögenswert nicht angesetzt werden, weil im wesentlichen nur kaum verwertbare Vorräte vorhanden gewesen seien.
Es ist nicht notwendig* auf diese Bügen des näheren einzugehen. Denn auch wenn davon auszugehen wäre, daß dem Stadtkontor in einer die Anwendbarkeit des § 419 BGB begründenden Weise das gesamte Vermögen (oder so gut wie das gesamte Vermögen) der FJHHMfeGmbH übertragen worden ist, brauchte die Beklagte dem Kläger deswegen auf die Forderung gegen die FHB GmbH nichts zu zahlen.
3« Abgesehen davon, daß dem Stadtkontor^schon vor Abschluß des Vertrages vom 22. / 26. August 1949 zur Siche-
rung bisheriger Kredite gewisse Vermögenswerte der
GmbH übertragen worden v/aren und es fraglich erscheint^ ob das Stadtkontor, wenn erst auf Grund der späteren Übernahme weiterer Vermögenswerte die Voraussetzungen des § 419 BGB erfüllt waren, die Haftung mit den vorher erlangten Vermögenswerten hinnehmen mußte (vgl. hierzu Paulus aaO S. 189/190), beschränkte sich die Haftung des Stadtkontors auf jeden Pall auf den Bestand des Übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrag vom 22./26. August 1949 zustehenden Ansprüche. Y/egen seiner bei Abschluß des Vertrages bereits begründeten Forderungen gegen die PflHIB GmbH konnte es sich aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus diesen Vermögenswerten vorweg befriedigen. Dazu reichten sie gedoch wie festgestellt, nicht einmal aus.
4. Die Revision meint, ein Vorwegbefriedigungsrecht habe darum nicht bestanden, weil der Vertrag vom 22./26. August 1949 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gewesen sei und dem Stadtkontor daher kein Befriedigungsrecht gewährt habe. Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden, '.v. ?'■«*
Das Recht des Gläubigers, sich aus dem ihm übertragenen Vermögen vor den sonstigen Gläubigern seines Schuldners vorweg zu befriedigen, besteht nicht auf vertraglicher Grundlage, sondern ergibt sich daraus, daß er ungeachtet der Vermögensübernahme seine Forderung gegen den Übergeber des Vermögens - auch im Verhältnis zu dessen anderen Gläubigem - behalten hat, sich wegen dieser Forderung daher auch aus dem übernommenen Vermö-
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gen befriedigen kann und, da das Gesetz eine konkursmäßige anteilige Befriedigung der Gläubiger im Palle des §419 BGB nicht vorgesehen hat,der Übernehmer auch sich selbst nicht verurteilen lassen kann, ohne weiteres einem Gläubiger gleichzustellen ist, der ein rechtskräftiges Urteil gegen den Übernehmer und dadurch ein Recht auf Vor Wegbefriedigung (§ 1991 Abs«, 3 BGB) erlangt hat (RGZ 139» 199, 202; BGH, Urt. vom 4« Februar 1954 IV ZR 164/53 aaO; vom 18. Dezember 1956 VIII ZR 26/56 I»M Nr. 8 zu § 419 BGB vom 12. November 1958 V ZR 100/57 aaO). Auch wenn der Übergeber des Vermögens dem Übernehmer ein vertragliches Befriedigungsrecht nicht oder nicht wirksam eingeräumt hat, steht diesem daher das Recht zu, sich aus dem übernommenen Vermögen vorweg zu befriedigen. Eine etwaige Nichtigkeit der die Vermögensübertragung betreffenden Rechtsgeschäfte kann höchstens dazu führen, daß der Eintritt der Haftung des Übernehmers nach § 419 BGB überhaupt unterbleibt.
5. Mögen die Forderungen, aus denen sich die Beklagte nach ihrem Vorbringen in Höhe von 54 406,78 DM befriedigt hat, dem Stadtkontor auch erst auf Grund des Vertrages vom 22. / 26. August 1949 zediert worden sein, so findet die Ansicht der Revision, daß sich das Stadtkontor (oder die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin) aus diesen Forderungen nur wegen des damals zugesagten weiteren Kredites von 240 000 DM habe befriedigen dürfen, in dem Vertrag vom 22. / 26. August 1949 doch keine Grundlage. Die übertragenen Vermögensobjekte sollten dem Stadtkontor "als Sicherheit für unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung' mit Ihnen" dienen, zur Sicherheit also
auch für die bisher schon begründeten Forderungen des Stadtkontors aus der Geschäftsverbindung mit der F^Hfe
GmbH. Selbst wenn dies nicht bestimmt worden wäre, hätte sich mangels entgegenstehender Vereinbarung das Stadtkontor (ebenso die Beklagte) aus den erst damals übertragenen Forderungen auch wegen des vorher schon gewährten Kredits befriedigen können. Auch das Recht der Vorwegbefriedigung vor dem Kläger steht insoweit daher ausser Zweifel«
B) Bine Schadensersatzpflicht aus § 626 BGB ist vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß verneint worden.
1. Bas Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Vertrag vom 22. / 26. August 1949 die FflHHB GmbH ihrer geschäftlichen Handlungsfreiheit beraubt hat. Wie es zutreffend ausgeführt hat, wäre ein solcher Sachverhalt nur für die Anwendung des § 138 BGB von Bedeutung, könnte aber keine Schadensersatzansprüche eines Gläubigers rechtfertigen (RGZ 143, 48, 50 fj BGHZ 10, 228, 232).
2. In eingehender Würdigung der unstreitigen Umstän-
de des Falles und des Brgebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht untersucht, ob sich in dem Verhalten dos Stadtkontors die in der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Kreditsicherungsverträgen heraüsgearbeiteten typischen Tatbestände einer Kredittäuschung oder Gläubigergefährdung, Konkursverschleppung, Aussaugung oder stillen Geschäftsinhaberschaft zu dem Schaden des verwirk-
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licht haben oder oh sich aus der Gesamtgestaltung der Beziehungen zwischen Stadticontor und FHÜBK GmbH unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen auf die Gläubiger 3on3twie die Merkmale einer sittenwidrigen Schädigung ergeben, durch die Jj(HH^betroffen sein könnte. 3)ie Kriterien, die das Berufungsgericht hierbei angelegt hat, stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die zu dem einschlägigen Fragenbcrcich von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Daß es unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte eine Schadensersatzpflicht des Stadtkontors gegenüber (und damit der
Beklagten gegenüber dem Kläger) für.ibegründet gehalten hat, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
a) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem Blickwinkel der Gläubigergefährdung verneint hat. Bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil verquickt die Revision die Voraussetzungen der Gläubigergefährdung mit denen der KonkursverSchleppung. Gläubigergefährdung liegt vor, wenn die ausbedungene Sicherheit durch ihren Umfang und ihre Undurchsichtigkeit die Gefahr mit sich bringt, daß nichts erkennende Gläubiger zu Schaden kommen (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 35 mit weiteren Nachweisen). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargclegt hat, können solchenfalls für A 1 tgläu-biger Schadensersatzansprüche gegen den Sicherungsnehmer aber nur insoweit entstehen, als sie durch die Undurchsichtigkeit der Sachlage von der rechtzeitigen Beitreibung ihrer Forderungen abgehalten worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zedent
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JH^Pv/egen seiner Forderung bereits am 23« August 1949 gegen die einen Vollstreckungsversuch un-
ternommen, - ohne aus der Versteigerung der Pfandstücke wegen des auf ihnen ruhenden Vermieterpfandrechts eine Befriedigung zu erhalten, - und das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, daß Jäger bei Kenntnis des Kreditvertrages noch eine Vollstreckung in das freie Peinwerkvermögen versucht und diese auch Erfolg gehabt hätte. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Schadensersatzpflicht aus Gläubigergefährdung verneint.
b) Baß sich der Klageanspruch auch aus Konkursver-schlcppung nicht rechtfertigt, hat das Berufungsgericht aber ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen.
Ein Schadensersatzanspruch aus diesem Gesichtspunkt würde voraussetzen, daß das Stadtkontor die von einem durch die Verhältnisse gebotenen alsbaldigen Antrag auf KonkurserÖffnung durch Gewährung eines für ihre Gesundung offenbar unzulänglichen und nur zur Verlängerung des wirtschaftlichen Todeskampfes geeigneten Kreditoo abgehalten hätte. Ein solches Verhalten wäre auch schon dann sittenwidrig, wenn sich die für das otadt-kontor handelnden Organe grob fahrlässig (gewissenlos) der Erkenntnis dieser Binge und des für Britte ein-tretenden Schadens verschlossen hätten. Boch müßten sie mindestens mit dem bedingten Vorsatz einer Schadenszufügung gehandelt haben (vgl. RGZ 136, 247; 143, 49 > 515 BGH2 10, 228, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 VI ZR 192/54 WM 1956, 283, 284).
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die FSHHDGmbH, worauf der erst Mitte November 1949 aufgestellte Status per 31- August 1949 hindeuten könnte, bei Abschluß des Kreditvertrages vom 22./26. August 1949 in Wahrheit schon konkursreif gewesen ist- Es hat als erwiesen angesehen, daß das Stadtkontor jedenfalls damals und auch bis Mitte November 1949 noch von der Sani crungsfähigkeit des Unternehmens überzeugt gewesen ist und in dieser Überzeugung die weiteren Kredite gewährt hat. Das Stadtkontor habe sich hierbei auf die Prüfungsberichte gestützt und stützen dürfenyidie von der D ‘^J|^-Treuhand AG als einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstattet worden seien und die Sanierungsaussichten positiv eingeschätzt hätten- Tatsächlich habe die Gewinnspanne bei den Oxytherm-Geräten nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Lange und Wallmüller ja auch 30 bis 40 # betragen; für die weitere Fertigung und den Umsatz (etwas geänderter Geräte) habe nach eigenen Angaben des Klägers damals eine günstige Konjunktur bestanden. Anlaß zu Mißtrauen gegen die Geschäftsführung der GmbH habe das Stadtkontor nicht gehabt, be-
vor cs nicht von der Entdeckung der Millionenforderung des Klägers Kenntnis erhalten habe; da habe es aber bereits längere Zeit die Sicherheiten inne gehabt und die bewilligten Kredite großenteils ausgezahlt. Etwaige Gefahren, die sich aus einer Unzuverlässigkeit der Geschäftsführung hätten ergeben können, seien nun auch durch die im Vertrag vom 22./26. August 1949 vereinbarte Kontrolle
ausgeschaltet gewesene Die Auszahlung des Restbetrages habe das Stadtkontor dann nach Abschluß des Umwandlungsvertrages vom 21. September 1949 mit dem Kläger vorgenommen. Erst auf Grund der neuen Erkenntnisse, die sie nach der Aufstellung der Staten per 31. August und 15. Oktober 1949 Mitte November gewonnen habe, habe sie die Voraussetzungen für eine Sanierung nicht mehr als gegeben an-sehen können. Danach habe sie aber auch die Stützungsaktion, die ein ernst gemeinter, auch im öffentlichen Interesse gelegener und im engen Einvernehmen mit den zuständigen Magistratsdienststellen durchgeführter Sanierungsversuch gewesen sei, nicht mehr fortgesetzt, obwohl bereits die Hergabe weiterer Mittel beschlossen gewesen sei.
Die hier getroffenen PestStellungen rechtfertigen die Annahme:, daß zu dem mindesten die auf subjektivem Gebiet liegenden Voraussetzungen des § 826 BGB für eine Schadensersatzpflicht des Stadtkontors nicht Vorgelegen haben.
Die Peststollungen beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts und Bev/eisergebnisses, die nicht dadurch erschüttert v/erden kann, daß ihnen die Revision aus der Sicht des Klägers eine andere Deutung zu geben versucht. Soweit die Revision hierbei auf den angeblich willkürlich auffrisierten Vermögensstatus vom 23. Dezember 1949 verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus ihm Schlüsse zur Stützung des Klageanspruchs hätten ergeben können. Der Status trägt die Unterschrift von WaflHHHl und ist auf gestellt worden, bevor der Kläger Geschäftsanteile der PflHIV GmbH übernahm und
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am 11. Januar 1950 deren Geschäftsführer wurde; sollte die Aufstellung des Status, v/ie die Revision meint, wirklich den Zweck gehabt haben, den Kläger von der Stellung eines Konkursantrages abzuhalten, so hat der Kläger tatsächlich doch bereits am 15» Januar 1950 die Eröffnung dos Konkursverfahrens beantragt.
Me Revision erweist sich hiernach als unbegründet, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Kredit- und Sicherungsvertrag überhaupt zu einer nachweisbaren Schädigung der anderen Gläubiger und insbesondere des Zedenten JflBlgeführt hat, und ohne daß daher auf die Rügen eingegangen zu werden braucht, mit denen sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, daß der Eintritt eines Schadens bei dem Verlust des größten und wesentlichen Seils der Geschäftsunterlagen der EflHHUGmbH nicht mehr erweislich sei.
Nach § 97 ZFO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Br.Kleinewefers Hanebeck Br. Bode
H.Meyer Br.Pfretzschner