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BGH

Gericht: BGH

19« August sei eine Injektion mit Irapletol erfolgt, hat nach ; Eingang des Gutachtens von Prof« Martini vom 3« Januar 1957 i behauptet, auch bei dieser Behandlung habe der Beklagte ihm-Irgapyrin eiagespritzt« Er habe die Einspritzung diesmal jedoch ohne Beachtung der strengen Injektionsanweisung vor-genommen« Die Einspritzung sei vorschriftswidrig hinter den Ischiasnerv oder in unmittelbarer Nähe des Nervs erfolgt, so daß die nervenschädigende Wirkung des Irgapyrins zur Nervenlähmung geführt habe« 0 1* Der Sachverständige sagt, das Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers, insbesondere der neurologischen und röntgenologischen, sowie der gesamte Krankheitsverlauf erlaube die sichere Aussage, daß die jetzt bestehende linksseitige Ischiaslähmung allein die Folge der Injektion vom 19« August -ist und nicht mit einem andersartigen Leiden im Zusammenhang steht * Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, und es hat das Vorbringen des Beklagten, die Lähmung könne eine Folge der bisherigen Erkrankung des Klägers odeV eines Bandscheibenvorfalls sein, ,fmit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit” für widerlegt erachtet <> 2o Der Sachverständige hält es für ausgeschlossen, daß bei der Injektion vom 19o August Impletol eingespritzt worden sei, da Impletol, ein Mischpräparat aus Hovacain und Coffein, nur eine kurz dauernde, lokalanästhetische Wirkung habe, unbedenklich in die Nähe von Nerven gespritzt werden könne und eine Spritzenlähmung durch Impletol noch nicht beschrieben worden und "theoretisch auch gar nicht vorstellbar” sei« Den Widerspruch zwischen seiner Feststellung und dem Parteivorbringen versucht der Sachverständige damit zu erklären, daß nach seiner Annahme eine Namensverwechslung durch Nichtärzte vorliege . Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit dem Gutachten an«, jj*s stützt sich dabei auf die angeführten fachwissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen über die Ungefährlichkeit des Impletols und fügt hinzu, dem Sachverständigen erscheine seine Feststellung so zweifelsfrei, daß er entgegen dem Parteiverbringen von einer Einspritzung mit Irgapyrin ausgegangen sei«. 3o In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, der Plan der Behandlung des Klägers mit intramuskulären Einspritzungen von Irgapyrin entspreche zwar den Regeln der ärztlichen Kuä* Da das Irgapyrin aber eine stark nervenschädigende Wirkung besitze, bestehe in hohem Maße die Gefahr einer Nerven-Schädigung, falls bei der Injektion nicht der richtige Ort* und die einwandfreie Richtung der Nadel gewählt würden, so: daß das Mittel in die Nähe des Ischiasnervs gelangen könne. Bei sorgfältigster Beachtung aller Hinweise über Ort und Richtung der Injektion komme allerdings im allgemeinen eine ^aitzenläbmung nicht vor« In den maßgeblichen Veröffentlichungen zu diesem Thema werde daher*die Auffassung vertreten, daß der Arzt für Spritzenlähmungen des Ischiasnervs verantwortlich sei, wenn sie sofort nach der Injektion aufgetreten seien» Einige Autoren hielten es allerdings für möglich, daß Arzneimittellösungen trotz Einspritzung am richtigen Ort entlang den Muskelfascien bis zu dem Ischiasnerv diffundieren könnten und erst nach einem Intervall von einigen Stunden eine langsam einsetzende Lähmung verursachten« Diese Möglichkeit hält der Sachverständige jedoch für unwahrscheinlich, da die Lähmung nach Angabe des Klägers sofort und mit voller Stärke eingesetzt habe« Das-Berufungsgericht hält die Angabe des Klägers, daß, die Verheerendei Wirkungen der Injektion, insbesondere auch die Lähmungserscheinungen bereits während oder unmittelbar nach ihrer Vornahme aufgetreten seien, in eingehender Be-weiswürdigung für glaubhaft« Hieraus sowie aus den Feststellungen des Gutachtens folgert das Gericht, daß der Beklagte dem Kläger Irgapyrin ohne Beachtung der hierfür erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingespritzt und dadurch die Lähmung verschuldet habe. Möglichkeiten angeführt, daß auch bei der Einspritzung von Impletol unter besonders unglücklich gelagerten Umständen ohne ärztliches Verschulden eine Nervenlähmung eintreten könne« Mit diesen fragen habe sich das Gutachten nicht auseinandergesetzt« Das Berufungsgericht habe daher den Antrag des Beklagten auf Einholung eines neuen Gutachtens nicht ablehnen dürfen« Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Der Sachverständige hält die Einspritzung von Impletol bei dbr dritten Behandlung für ausgeschlossen, allein auf «rund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen« Er trifft diese ieststellung im bewußten Gegensatz zu dem Part ei Vorbringen in den Akten* Gutachten gewürdigt und allein die fachwissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen seiner Feststellung, Implg tol könne nicht angewandt worden sein, zugrunde gelegte ün-j ter diesen Umständen kann der mißglückte Deutungsversuch 3 des Sachverständigen nicht als so schwerwiegend angesehen j werden, daß dadurch die Zuverlässigkeit seines Gutachtens ^ ernstlich in Frage gestellt wäre» Die Entscheidung darüber, ] ob ein Oberguiachten eingeholt werden soll, ist durch § 41 £ ZPO ausdrücklich in das freip Ermessen des Tat sach enrich-ters gestellt« Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Ob er gut achtens kann nur ausnahmsweise* so bei groben Mängeln des eingeholten Gutachtens anerkannt werden (BGHZ 10, 266 = MdH 1953, 605)« Es bedeutet daher keinen Ermessensmißbrauch, wenn das Berufungsgericht, dem* Antrag auf Erhebung eines Obergutachtens nicht entsprochen hat«, Nervenschädigung möglich sei, hat sich das-Berufungsgericht unter Benutzung des aus dem Gutachten gewonnenen fachlichen:; Wissens eingehend auseinändergesetzt» Es hat ausgeführt, die Behauptung des Beklagten, daß Spritzenlähmungen nach fast allen gebräuchlichen Medikamenten eingetreten seien, sei für das Medikament Impletol durch die hierzu vom Sachverständigen speziell mitgeteilten. Das Berufungsgericht führt hierzu aus» durch eine Vernehmung der Zeugin könne das entgegengesetzte Beweisergebnis nicht entkräftet werden* jj»s könne unterstellt werden, daß die Zeugin die Behauptung des Beklagten, es sei Impletol gespritzt worden, bestätigen werde* Diese Zeugenaussage über den bereits zwei Jahre zurückliegenden Vorgang würde jedoch mit der Möglichkeit belastet sein, daß auch die Zeugin, ebenso wie der Beklagte selbst,« einem Irrtum bei der Anwendung des Medikaments zu dem Opfer gefallen sei* Die Aussage der Zeugin könne die sichere Feststellung des Sachverständigen, daß ein derartiger Schaden durch Impletol nicht denkbar sei, nicht ausräumen« Es ist grundsätzlich unzulässig, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen, bevor die Aussage gemacht worden ist (OGHZ 1, 347 /?53/)* Bine beantragte Zeugenvernehmung darf auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung bereits erwiesen sei, sondern nur dann, wenn ;jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige'ünwert Bes Beweismitteisersichtlich ist (BGH NJW 1951, 481)* Nach diesen Grundsätzen durfte die Vernehmung der Sprechstundenhilfe nicht abgelehnt werden* Die vom Berufungsgericht für die Ablehnung gegebene Begründung stellt, wie die Eevision mit Hecht anführt, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar» Das Gericht durfte die - von ihm unterstellte - Aussage der Zeugin nicht würdigen, ehe es die Zeugin gehört und dabei einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin gewonnen hatte* *»s ist nicht auszuschlies-

Zitierte Normen: § 290 ZPO
LähmungEinspritzungWirkungBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenImpletolKläger

Volltext der Entscheidung

2338 030
VI^ ZR_ 268/57
Verkündet am 30c September 1958 Kriegl, Justizobersekretär als TTrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Arztes Br«,raed® Anton Li Hr„ f,
in Bi
 itraße
Beklagten, beruf ungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ~
gegen
 den Invaliden Heinrich	BÄ
Klager. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
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Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Br* HP -
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Klein ewefers, Br*K«Eo Meyer, Hanebeck, Br«, Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt %
Auf die Revision dOB Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14« Hovember.1957 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwieseno
 Von Rechts wegen
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Der jetzt 62 Jahre alte Kläger, der als städtischer Bunkerwart in Bonn beschäftigt war, begab sich am 15«August 1955 wegen rheumatischer Schmerzen zu dem Beklagten in ärztliche -Behandlung« Dieser leitete eine linksseitige Ischiasbehandlung durch intramuskuläre Spritzen ein und verabfolgte dem-Kläger am 15« und 17« August je eine Irgapyrin-Einsprit-zung« Am 19« August 1958 wurde eine dritte Einspritzung vorgenommen« Hierbei verspürte der Kläger heftige Schmerzen und nach seiner Behauptung sofort eine Lähmung im linken Bein« »egen der anhaltenden schweren Schmerzen und der Lähmung wurde der Kläger in der Folgezeit von dem Nervenarzt Dr«	behandelt und befand sich 13 Wochen lang in
 stationärer Behandlung im	Krankenhaus in B^p«
Die starken Schmerzen des Klägers sind abgeklungen, das linke Bein blieb jedoch gelähmt« Infolge der Lähmung mußte der ' Kläger seine Beschäftigung' aufgeben und bezieht jetzt eine Invalidenrent e«
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• Der Kläger, der anfänglich in Übereinstimmung mit dem	!j
Beklagten vorgetragen hatte, bei der dritten Behandlung am	''
19« August sei eine Injektion mit Irapletol erfolgt, hat nach ; Eingang des Gutachtens von Prof« Martini vom 3« Januar 1957 i behauptet, auch bei dieser Behandlung habe der Beklagte ihm-Irgapyrin eiagespritzt« Er habe die Einspritzung diesmal jedoch ohne Beachtung der strengen Injektionsanweisung vor-genommen« Die Einspritzung sei vorschriftswidrig hinter den Ischiasnerv oder in unmittelbarer Nähe des Nervs erfolgt, so daß die nervenschädigende Wirkung des Irgapyrins zur Nervenlähmung geführt habe«	0
Der Kläger hat vom Beklagten für die Zeit bis zu dem 24«
Februar 1956, während-der er die stärksten Schmerzen erlitten habe, ein Schmerzensgeld in Höhe von 3 000 DM und
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 für die Polgezeit eine Schmerzensgeldrente- in Höhe von 75 monatlich verlangte Außerdem beansprucht er Ersatz seiner infolge der Lähmung eingetretenen Erwerbsminderung und Pest* Stellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seine ‘zukünftigen Schäden«
Der Beklagte hat ICLageabweisung beantragt« Er ist dal* verbliebeny daß er bei der dritten Behandlung kein Irgapyr1 sondern Impletol eingespritzt habe« Impletol habe im allgemeinen keine nervenschädigende Wirkung« Xm Gegensatz zu dem Irgapyrin könne es nach dem ärztlichen Schrifttum unbedenk-.: lieh in die unmittelbare Höhe des Ischiasnervs gespritzt werden« Die Beschwerden des Klägers hätten andere Ursachen, für dio er nicht verantwortlich gemacht werden könne®
Bas Landgericht hat die Klage dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldantrag in Höhe von 1.500 JM als überhöht abgewiesen« Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen« Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter«
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Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Hevision«
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 Bas Berufungsgericht stellt auf ^rund der Schlußfolge-/ rungen, die es aus dem Gutachten von Prof« Martini in Ver- ; bindung mit dem unbestrittenen Sachverhalt zieht, fest, daß:: die Lähmung des Klägers auf eine nichtsachgemäße ausgeführte; Einspritzung von Irgapyrin durch den Beklagten zurück-' zuführen ist« Es trifft diese Pest Stellung auf folgende Weises
1* Der Sachverständige sagt, das Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchung des Klägers, insbesondere der neurologischen und röntgenologischen, sowie der gesamte Krankheitsverlauf erlaube die sichere Aussage, daß die jetzt bestehende linksseitige Ischiaslähmung allein die Folge der Injektion vom 19« August -ist und nicht mit einem andersartigen Leiden im Zusammenhang steht * Dem ist das Berufungsgericht gefolgt, und es hat das Vorbringen des Beklagten, die Lähmung könne eine Folge der bisherigen Erkrankung des Klägers odeV eines Bandscheibenvorfalls sein, ,fmit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit” für widerlegt erachtet <>
2o Der Sachverständige hält es für ausgeschlossen, daß bei der Injektion vom 19o August Impletol eingespritzt worden sei, da Impletol, ein Mischpräparat aus Hovacain und Coffein, nur eine kurz dauernde, lokalanästhetische Wirkung habe, unbedenklich in die Nähe von Nerven gespritzt werden könne und eine Spritzenlähmung durch Impletol noch nicht beschrieben worden und "theoretisch auch gar nicht vorstellbar” sei« Den Widerspruch zwischen seiner Feststellung und dem Parteivorbringen versucht der Sachverständige damit zu erklären, daß nach seiner Annahme eine Namensverwechslung durch Nichtärzte vorliege . Das Berufungsgericht schließt sich auch insoweit dem Gutachten an«, jj*s stützt sich dabei auf die angeführten fachwissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen über die Ungefährlichkeit des Impletols und fügt hinzu, dem Sachverständigen erscheine seine Feststellung so zweifelsfrei, daß er entgegen dem Parteiverbringen von einer Einspritzung mit Irgapyrin ausgegangen sei«.
3o In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, der Plan der Behandlung des Klägers mit intramuskulären Einspritzungen
 von Irgapyrin entspreche zwar den Regeln der ärztlichen Kuä* Da das Irgapyrin aber eine stark nervenschädigende Wirkung besitze, bestehe in hohem Maße die Gefahr einer Nerven-Schädigung, falls bei der Injektion nicht der richtige Ort* und die einwandfreie Richtung der Nadel gewählt würden, so: daß das Mittel in die Nähe des Ischiasnervs gelangen könne. Bei sorgfältigster Beachtung aller Hinweise über Ort und Richtung der Injektion komme allerdings im allgemeinen eine ^aitzenläbmung nicht vor« In den maßgeblichen Veröffentlichungen zu diesem Thema werde daher*die Auffassung vertreten, daß der Arzt für Spritzenlähmungen des Ischiasnervs verantwortlich sei, wenn sie sofort nach der Injektion aufgetreten seien» Einige Autoren hielten es allerdings für möglich, daß Arzneimittellösungen trotz Einspritzung am richtigen Ort entlang den Muskelfascien bis zu dem Ischiasnerv diffundieren könnten und erst nach einem Intervall von einigen Stunden eine langsam einsetzende Lähmung verursachten« Diese Möglichkeit hält der Sachverständige jedoch für unwahrscheinlich, da die Lähmung nach Angabe des Klägers sofort und mit voller Stärke eingesetzt habe«
Das-Berufungsgericht hält die Angabe des Klägers, daß, die Verheerendei Wirkungen der Injektion, insbesondere auch die Lähmungserscheinungen bereits während oder unmittelbar nach ihrer Vornahme aufgetreten seien, in eingehender Be-weiswürdigung für glaubhaft« Hieraus sowie aus den Feststellungen des Gutachtens folgert das Gericht, daß der Beklagte dem Kläger Irgapyrin ohne Beachtung der hierfür erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eingespritzt und dadurch die Lähmung verschuldet habe. Da feststehe, so führt das Urteil aus, daß die Lähmung auf die Einspritzung vom 19o August zurückzuführen sei, da weiterhin Impletol als . Einspritzmittel ausgeschlossen sei und die Anwendung eines
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dribten Medikamente von keiner Seite in Erwägung gesogen werde« sei nach der Lebenserfahrung mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß auch bei der dritten Einspritzung- Irgapyrin verwandt worden sei«
Die Revision rügt, das Gutachten des Sachverständigen beruhe auf einer Nichtberücksichtigung des beiderseitigen übereinstimmenden Part ei Vorbringens, daß bei der dritten Einspritzung Impletol und nicht Irgapyrin verwandt worden seio Die Annahme des Sachverständigen*, daß die Erörterung der frage in den Akten, ob dem Kläger Irgapyrin oder ‘Impletol eingespritzt worden sei, auf einer Namensverwechslung durch Nichtärzte beruhe, verstoße gegen den klaren Alcteninhalt, da bis zur Erstattung des Gutachtens beide Parteien vorge-tragen hätten, bei der dritten Einspritzung sei Impletol verwandt worden« Das Gutachten gehe also von offensichtlich falschen Voraussetzungen über den Akteninhalt aus* Schon aus diesem «runde habe das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Obergutachten einholen müssen« Der Beklagte habe außerdem unter Berufung auf namhafte ärztliche Autoren mehrere. Möglichkeiten angeführt, daß auch bei der Einspritzung von Impletol unter besonders unglücklich gelagerten Umständen ohne ärztliches Verschulden eine Nervenlähmung eintreten könne« Mit diesen fragen habe sich das Gutachten nicht auseinandergesetzt« Das Berufungsgericht habe daher den Antrag des Beklagten auf Einholung eines neuen Gutachtens nicht ablehnen dürfen«
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Der Sachverständige hält die Einspritzung von Impletol bei dbr dritten Behandlung für ausgeschlossen, allein auf «rund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen« Er trifft diese ieststellung im bewußten Gegensatz zu dem Part ei Vorbringen in den Akten*
Das beweißt sein, allerdings mißglückter Versuch, den sprucli zwischen seiner Feststellung und dem Akteninhalt zu |
erklären» In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht das!
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Gutachten gewürdigt und allein die fachwissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen seiner Feststellung, Implg tol könne nicht angewandt worden sein, zugrunde gelegte ün-j ter diesen Umständen kann der mißglückte Deutungsversuch 3 des Sachverständigen nicht als so schwerwiegend angesehen j werden, daß dadurch die Zuverlässigkeit seines Gutachtens ^ ernstlich in Frage gestellt wäre» Die Entscheidung darüber, ] ob ein Oberguiachten eingeholt werden soll, ist durch § 41 £ ZPO ausdrücklich in das freip Ermessen des Tat sach enrich-ters gestellt« Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Ob er gut achtens kann nur ausnahmsweise* so bei groben Mängeln des eingeholten Gutachtens anerkannt werden (BGHZ 10, 266 = MdH 1953, 605)« Es bedeutet daher keinen Ermessensmißbrauch, wenn das Berufungsgericht, dem* Antrag auf Erhebung eines Obergutachtens nicht entsprochen hat«,
Mit den Einwänden des Beklagten gegen das Gutachten, die dahin zielen, daß auch bei Anwendung von Irapletol eine.* Nervenschädigung möglich sei, hat sich das-Berufungsgericht unter Benutzung des aus dem Gutachten gewonnenen fachlichen:; Wissens eingehend auseinändergesetzt» Es hat ausgeführt, die Behauptung des Beklagten, daß Spritzenlähmungen nach fast allen gebräuchlichen Medikamenten eingetreten seien, sei für das Medikament Impletol durch die hierzu vom Sachverständigen speziell mitgeteilten. Erfahrungen widerlegt« Der V Beklagte sei auch nicht in der Lage gewesen, einen Fall einer Lähmung durch Impletol auf zuzeigen« Die allgemeine Behauptung, eine Nervenlähmung könne durch alle gebräuchlich Einspritzungspräparate erfolgen, sowie der Hinweis des ,, Beklagten auf die in der* medizinischen Literatur beschrie-
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benen seltenen Fälle von Hervensehädigungen durch einfache Kovocain- oder Kochsalzlösung könne das Sachverständigengutachten nicht erschüttern. Denn der Beklagte mache keine Ausführungen darüber, ob in diesen Fällen die Einspritzung mit den an sich ungefährlichen Mitteln auch zu einer derartigen schnellen und durchgreifenden Wirkung geführt hätte, wie es beim Kläger der Fall war« Es sei davon auszugehen, daß dem Sachverständigen, der die einschlägige umfassende medizinische .Literatur erwähne, Fälle mit stark schädigender Wirkung derartiger Injektionen bekannt sein würden und
 daß er sie berücksichtigt hätte, wenn sie aufgetreten wären©
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Diese sowie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Einwänden des Beklagten halten sich durchaus im Rahmen der dem ! at rieht er obliegenden freien Beweis-würdigungr die sich auch auf die Auswertung von Sachverständigengutachten erstreckt (BGH MdR 1953, 605)© Sie geben auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Gericht sich Fachkenntnisse angemaßt hat, die es in Wahrheit nicht besitzt© Die Ablehnung der beantragten Einholung eines Obergutachtens ist daher nicht zu beanstanden*
Die Revision rügt weiter dfe Verletzung von § 290 2P0© Der anfängliche Vortrag des Klägers, der Beklagte habe am 19. August Impletol eingespritzt, stelle, da er sich mit dem Vortrag des Beklagten decke, ein vorweggenommenes Geständnis dar, das alle Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses habe. Der Kläger habe für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 ZPO für den Widerruf des Geständnisses keinerlei Behauptungen aufgestellt, geschweige denn Beweis erbracht©
Biese Rüge ist nicht gerechtfertigtö Das Berufungsge^* rieht hat ausgeführt, es Sei davon auszugehen, daß der Kläger sein Wissen über das verwandte Medikament lediglich
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vom Beklagten hergeleitet habe» Erst durch das Sachverständigengutachten sei er dai’über aufgeklärt worden, daß seine bisherige Annahme, es habe sich am 19® August um Irapletol.V gehandelt, irrtümlich gewesen sei* Mit diesen Ausführungen! hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zukommenden frei Beweis wür d i gung die Voraussetzungen für den V/id erruf des Geständnisses nach § 290 ZPO prozessual einwandfrei festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt. Baß es das anf* liehe Vorbringen des Klägers, am 19. August sei Impletol gespritzt worden, für unrichtig hält, ergibt sich aus den gesamten Urteils gründen .
Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht der Xarteikartf des Beklagten über die Behandlung des Klägers einen ins Gewicht fallenden Beweiswert abgespx'ochen, da sie im wesentlichen wie sein eigener Parteivortrag zu werten sei. Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß diese Behandlungskarte errichtet worden sei, als von einem Prozeß noch nicht die ftede gewesen sei. ®s sei eine Urkunde* die erstellt worden sei, als Streitigkeiten noch nicht anzu^ nehmen gewesen seien. '
Bern kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die schwerwiegenden Wirkung gen der Einspritzung bereits bei und unmittelbar nach der Einspritzung eingestellt. Im Zeitpunkt der Eintragung in die Behandlungskarte konnte der Beklagte daher sehr wohl damit rechnen, daß der Kläger ihn später wegen der Folgen der Be-■ handlung zur Rechenschaft ziehen werde, wenn auch von einem\ Prozeß noch nicht die Rede war.	'
Bie Revision rügt dagegen mit * echt ? daß das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung seiner Sprechstundenhilfe darüber, daß am 19® August Impletol gespritzt worden sei, abgelehnt habe.
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Das Berufungsgericht führt hierzu aus» durch eine Vernehmung der Zeugin könne das entgegengesetzte Beweisergebnis nicht entkräftet werden* jj»s könne unterstellt werden, daß die Zeugin die Behauptung des Beklagten, es sei Impletol gespritzt worden, bestätigen werde* Diese Zeugenaussage über den bereits zwei Jahre zurückliegenden Vorgang würde jedoch mit der Möglichkeit belastet sein, daß auch die Zeugin, ebenso wie der Beklagte selbst,« einem Irrtum bei der Anwendung des Medikaments zu dem Opfer gefallen sei* Die Aussage der Zeugin könne die sichere Feststellung des Sachverständigen, daß ein derartiger Schaden durch Impletol nicht denkbar sei, nicht ausräumen«
Diese Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags nicht* Der fatSachenrichter muß grundsätzlich die angetretenen Beweise erschöpfen* Ist eine in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache erheblich, so ist der Zeuge zu vernehmen*
Es ist grundsätzlich unzulässig, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen, bevor die Aussage gemacht worden ist (OGHZ 1, 347 /?53/)* Bine beantragte Zeugenvernehmung darf auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung bereits erwiesen sei, sondern nur dann, wenn ;jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige'ünwert Bes Beweismitteisersichtlich ist (BGH NJW 1951, 481)* Nach diesen Grundsätzen durfte die Vernehmung der Sprechstundenhilfe nicht abgelehnt werden* Die vom Berufungsgericht für die Ablehnung gegebene Begründung stellt, wie die Eevision mit Hecht anführt, eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar» Das Gericht durfte die - von ihm unterstellte - Aussage der Zeugin nicht würdigen, ehe es die Zeugin gehört und dabei einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugin gewonnen hatte* *»s ist nicht auszuschlies-
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Der Rechtsstreit war daher unter Aufhebung des Urteils, j an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«	?>
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