Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Klageanspruch von 4 570,34 DM dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Klage auf Zahlung 1c Das Berufungsgericht hat in der Unterlassung des Umschaltens vor Beginn der Gefällstrecke ein für den Unfall ursächliches, grobes Verschulden des Beklagten erblickt und deshalb seine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Beförderungsvertrages bejaht, der zwischen dem Beklagten und der durch BoflHHP vertretenen Yersicherungsnehmerin der Klägerin abgeschlossen worden ist«. Es hat jedoch die Klage deshalb nur teilweise für begründet erachtet, weil BoflHHHM^ erhebliches Mitverschulden treffe, das ebenfalls ursächlich für den Unfall gewesen sei und das sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, da Bogg^ »'Verrichtungsgehilfe*» (gemeint ist offenbar? nähme zugrunde, Bo^HIV kab© auf der Autobahn in der Näho von Darmstadt festgelegen und habe in erster Linie bestreb i; sein müssen, den Lastzug wieder in Bewegung zu bringen, d?.-mit er nicht auf der Autobahn stehen blieb und ein Verkehrshindernis bildete« Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils war in Wirklichkeit der Motorschaden bereits zwischen Ulm und Stuttgart eingetreten und der Lastzug danach bis zu dem Rasthaus Darmstadt abgeschleppt worden« Dafür; daß der Lastzug hier ein gefährliches Verkehrshindernis auf der Autobahn gebildet hätte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt« Das Berufungsgericht hat es auch ausdrücklich abgelehnt5 eine entsprechende Feststellung zu treffen« Die weiteren, hierauf folgenden mits «aber selbst wenn« eingeleiteten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind ersichtlich nur Hilfserwägungen 7 auf die es für die Entscheidung nicht ankommt und die daher auf ihre Rechtsrichtigkeit nicht nachgeprüft zu werden brauchen« Die Revision geht mithin auch insoweit nicht von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, als sie in anderem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe BoOB» nicht ansinnen dürfen, den Motorwagen allein abschleppen zu lassen, obwohl in diesem Falle der ein gefährliches Verkehrshindernis bildende Anhänger unbewacht und unbeleuchtet auf der Autobahn hätte zurückgelassen werden müssen« bedarf hier keiner Beantwortung, so daß eine Stellungnahme zu der entsprechenden Rüge der Revision nicht erforderlich ist« Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat, kommt es nämlich hier nicht entscheidend darauf an, ob das Abschleppen in der Form, wie es geschehen ist, gegen irgendwelche Sonderbestimmungen der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen hat, sondern für die Frage des Mit Verschuldens des BoflHHK ist, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, in erster Linie maßgebend, ob die Durchführung des Abschlepppens in der Weise, wie sie hier geschehen ist, im Rahmen des § 1 StVO als zulässig angesehen werden kann oder ob sie dem BoHHH zu dem Vorwurf gereicht« d) Ein solcher Vorwurf wird Borgstedt von dem Berufungsgericht hier*mit Recht gemacht« Es hat dazu ausgeführt, den Anforderungen an ausreichende Betriebssicherheit sei dann nicht genügt, wenn vier Lastfahrzeuge hintereinander gekuppelt werden, von denen sich die beiden letzten nicht wirksam bremsen lassen, und sämtliche miteinander verbundenen Fahrzeuge eine lange und über gefährliche Gefällstrecken führende Reise antreten« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Gerade der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Druckluftbremsen des Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht brauchbar waren, hätte BpflBHPdazu veranlassen müssen, davon Abstand zu nehmen, seinen Lastzug hinter dem Lastzug des Beklagten mehrere loo km über gefährliche Gefällstrecken abschleppen zu lassen« .Das gilt umso mehr, als es hier, worauf in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen ist, möglich gewesen wäre, das Abschleppen in anderer Weise durchzuführen, um Gefahren tunlichst auszuschließen« Wenn BoHHIM schon Wert darauf legte, daß die Fahrzeuge nicht nur bis zur nächst- gelegenen Reparaturwerkstätte abgeschleppt, sondern bis Mülheim'Ruhr gebracht wurden, so wäre es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, jedenfalls geboten gewesen, den Motorwagen und den Anhänger getrennt abschleppen zu lassen« Rem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach den ganzen Umständen keine Notwendigkeit bestand, den Motorwagen oder den Anhänger von einem Lastzug befördern zu lassen, sondern jedes der Fahrzeuge hätte von einem Lastkraftwagen, der ohne Anhänger fuhr, abgeschleppt werden können« Nach Lage der Sache läßt es mithin keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, Borgstedt habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten dadurch ausser acht gelassen, daß er den Beklagten veranlaßt hat, mit seinem Lastzug den nicht bremsbaren Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin über gefährliche Gefällstrecken von Larmstadt bis Mül--heim/Ruhr abzuschleppen« Wenn das Berufungsgericht dieses den Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht genügende Verhalten des Borgstedt als «höchst leichtfertig11 bezeichnet hat, so steht diese Würdigung seines Verhaltens mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch« e) Lie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß der Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin bereits in gleicher Weise von einem anderen Lastzug über erhebliche Gefällstrecken ohne Unfall abgeschleppt worden war« Liese im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnte Tatsache ist jadoch, entgegen der Revision, von dem Berufungsgericht ersichtlich nicht ausser acht gelassen worden« Las Berufungsgericht war nicht verpflichtet, aus diesem Umstand den Schluß zu ziehen, daß die Lurchführung des Ab- schleppens in der Weise, wie sie hier erfolgt ist, nicht zu beanstanden sei und den Anforderungen an die Betriebssicherheit entsprochen habe« Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt kann auch dann verletzt sein, wenn eine Weile alles glatt gegangen und ein Schaden zunächst nicht eingetreten ist« Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen sich daher durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand nicht ausräumen« f) Zuzugeben ist dagegen der Revision, daß es Bc^HHI^ frei stand, den Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Mülheim/Ruhr überführen oder in eine schnell erreichbare Reparaturwerkstätte verbringen zu lassen« Es kann daher, auch darin ist der Revision zu folgen, noch kein Vorwurf gegen ihn daraus hergeleitet werden, daß er den Lastzug nach Mülheim/Ruhr hat abschleppen lassen« Zu beanstanden ist jedoch, und nur das wird ihm vom Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich dazu entschlossen hat, das Abschleppen in einer Weise vornehmen zu lassen, die den Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht genügte« Rach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts war der Transport des nicht bremsbaren Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Lastzug des Beklagten nicht gefahrlos, wie die Revision meint, sondern er brachte auf den starken Gefällstrecken, die durchfahren werden mußten, erhebliche Gefahren mit sich, die BoflHHP bekannt waren und die ihn, wenn er die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätte, dazu hätten veranlassen müssen, von dem Abschleppen bis Mülheim/Ruhr durch den Lastzug des Beklagten Abstand zu nehmen« Die Annahme eines Mitverschuldens des BO0HHK das die Klägerin sich entgegenhalten lassen muß, ist daher nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt, a) Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit deshalb bejaht, weil der Unfall sich ohne das Abschleppen nicht ereignet hätte und das spätere Verhalten des Beklagten nicht so weit ausserhalb aller voraussehbaren Möglichkeiten gelegen habe, daß es geeignet gewesen sei, den Ursachenzusammenhang zu unterbrechen» Bei betriebsfähigen Bremsen, so hat da3 Berufungsgericht weiter ausgeführt, wäre es BoflHHP möglich gewesen, dem Schleudern des Zuges entgegen zu wirken, den Zug zu strecken und ein Auffahren zu verhindern« c) Der Ansicht der Revision, die schwere Verletzung der Regeln der Fahrkunst durch den Beklagten sei allein ursächlich für den Unfall gewesen, kann nicht gefolgt werden0 V/ie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, schließt das Mitwirken anderer Ursachen den erforderlichen Ursachen-Zusammenhang nur dann aus, wenn die Mitwirkung derart ist, daß der Schaden nicht mehr als adäquate Folge der ersten Ursache angesehen werden kann» Eine Handlung ist dann adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht (BGHZ 3, 261)« Daher kann ein Handeln, das noch nicht notwendig zu einem Schadenserfolg führen muß, dann für diesen Erfolg eine adäquate Ursache bilden, wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat; bei der ein fehlerhaftes Handeln der Gegenseite erfahrungsgemäß in Rechnung zu stellen* ist (BGH Ilff § 735 HGB - 5)o So lag der Fall hier«, hatte sich schuldhaft in eine vermeidbare Gefahrenlage begeben« Schon geringe Fehler des Beklagten konnten unter den gegebenen Umständen gerade auf Gefällstrecken schwere Folgen haben« Es liegt aber nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß einem Kraftfahrer, selbst wenn es sich um einen erfahrenen Fernfahrer handelt, Fehler unterlaufen und daß er auch einen schweren Verstoß gegen die Regeln der Fahrkunst begeht, wie er dem Beklagten hier zur Last fällt« Daß die Unterlassung der behelfsmässi-gen Inbetriebnahme der Druckluftbremse ebenfalls adäquat für den Unfall gewesen ist, bedarf keiner besonderen Begründung« Es läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des BoflH^als adäquat ursächlich für den eingetretenen Unfall angesehen hat«
Hioht für das Machsoblagenerkl $icht für die Amtliche Sammlung 1 2347 017 Gesetz* BGB § 254 Rechtssatzg zu dem Mitverschulden des fahrers eines afcge*» schleppten lastzugs«. m Aktenzeichens TI ZE 268/54- Urteil des BGH vom 23»November I955 gjg. ifgmTn VIZB 268/54 i Verkündet am 23oNovember 1955 Malessa, Justizsekretär aJLs Urkunds beamt er der Geschäfts-steile o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit KU—L strassei vertreten durch den Vorstand , Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionskläger in, Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br« gegen den Transportunternehmer Franz B| in R| Beklagten« Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23e November 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Prof«Br« Meiß und der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br« Meyer, Br« Bode und Br« Hauß für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28o Juni 1954 wird zurückgewiesen« Bia* Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen 2 ♦ 4 Tatbestands .Der ans einem Lastkraftwagen mit Anhänger bestehende, bei der Klägerin auf Vollkasko versicherte Büssing 5 to-Last- zug Firma von MflHHHiHIHife 4HV? der von dem Kraftfahrer Borgstedt geführt wurde, war am 7 o Juni 1'950 auf einer Leerfahrt in Hichtung Mülheim auf der Autobahn zwischen Ulm und Stuttgart wegen eines Motorenschadens liegen geblieben. Von dort hatte ihn ein anderer Lastzug bis zu dem Autobahnrasthaus Darmstadt abgeschleppt. Hier lernte BoflHHfe am frühen Morgen des 80 Juni 1950 den Be-klagten kennen, der mit seinem ebenfalls unbeladenen Büssing 5 to-Iiastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, auf der Heimfahrt nach Münster in Westfalen begriffen war. Auf Bitten des BoflB erklärte sich der Beklagte nach anfänglichem Sträuben bereit, den Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen ein Entgelt von 100 bis 120 DM auf der Autobahn bis Mülheim abzuschleppen0 Der Anhänger des Lastzuges des Beklagten wurde mit dem Motorwagen des Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch eine von Bo^^HS gestellte 3 m lange Schleppstange verbunden. Die beiden zusammengekuppelten Lastzüge hatten zusammen eine Länge von mehr als 22 m« Dem Beklagten und bekannt, daß die Druckluftbremsen des Last- zuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin infolge des Motorenschadens nicht benutzbar waren und zu dem Bremsen des abgeschleppten Zuges lediglich die Handbremse des Motorwagens zur Verfügung stand. Gegen Mittag des 8. Juni 1950 erreichten die beiden Lastzüge, nachdem der Beklagte mehrfach unterwegs gehalten ¥ «v J rn •» und die Wagen kontrolliert hatte, den Westerwald« Auf der in das Wiedbachtal hinunterführenden Gefällstrecke unterließ der Beklagte, ungeachtet der aufgestellten Warnschilder, das rechtzeitige Zurückschalten aus dem fünften Gang« Als seine Geschwindigkeit sich auf 60 bis 70 km/st erhöht hatte, begann er, scharf zu bremsen« Da die Autobahn infolge niedergegangener Gewitterschauer naß und schlüpfrig war, geriet der Anhänger des Lastzuges des Beklagten ins Schleudern und stellte sich quer« Dabei knickte die Abschleppstange ein, und der Motorwagen des Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin, den BoSHIB durch Betätigung der Handbremse nicht halten konnte, fuhr auf den Anhänger des Lastzuges des Beklagten auf« Hierdurch wurde der Motorwagen des geschleppten Lastzuges erheblich beschädigt« Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin 4 570,34 DM als Entschädigung und an den von ihr mit der Erstattung eines Gutachtens über die Schäden beauftragten Ingenieur Forstmann in Düsseldorf 155 DM als Honorar gezahlt« Sie macht geltend, daß der ihrer Versicherungsnehmerin zustehende Schadensersatzanspruoh gegen den Beklagten auf sie übergegangen sei und verlangt mit der Klage Ersatz der von ihr aufgewandten Beträge nebst Zinsen von dem Beklagten« Das Landgericht hat durch Teilzwischenurteil den Klageanspruch in Höhe von 4‘ 570,34 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Klageanspruch von 4 570,34 DM dem Grunde nach nur zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und die Klage auf Zahlung : von 2 285,17 3)M abgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den von dem Berufungsgericht abgewiesenen Teil ihres Anspruches weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« Entscheidungsgründe.? Die Revision ist nicht begründet* 1c Das Berufungsgericht hat in der Unterlassung des Umschaltens vor Beginn der Gefällstrecke ein für den Unfall ursächliches, grobes Verschulden des Beklagten erblickt und deshalb seine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt positiver Verletzung des Beförderungsvertrages bejaht, der zwischen dem Beklagten und der durch BoflHHP vertretenen Yersicherungsnehmerin der Klägerin abgeschlossen worden ist«. Es hat jedoch die Klage deshalb nur teilweise für begründet erachtet, weil BoflHHHM^ erhebliches Mitverschulden treffe, das ebenfalls ursächlich für den Unfall gewesen sei und das sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse, da Bogg^ »'Verrichtungsgehilfe*» (gemeint ist offenbar? «Erfüllungsgehilfe1») der Versicherungsnehmerin gewesen sei* 2o Dieses Ergebnis läßt sich entgegen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden* -• 5 a. Die Revision legt ihren Angriffen zu Unrecht die öii. nähme zugrunde, Bo^HIV kab© auf der Autobahn in der Näho von Darmstadt festgelegen und habe in erster Linie bestreb i; sein müssen, den Lastzug wieder in Bewegung zu bringen, d?.-mit er nicht auf der Autobahn stehen blieb und ein Verkehrshindernis bildete« Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils war in Wirklichkeit der Motorschaden bereits zwischen Ulm und Stuttgart eingetreten und der Lastzug danach bis zu dem Rasthaus Darmstadt abgeschleppt worden« Dafür; daß der Lastzug hier ein gefährliches Verkehrshindernis auf der Autobahn gebildet hätte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt« Das Berufungsgericht hat es auch ausdrücklich abgelehnt5 eine entsprechende Feststellung zu treffen« Die weiteren, hierauf folgenden mits «aber selbst wenn« eingeleiteten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind ersichtlich nur Hilfserwägungen 7 auf die es für die Entscheidung nicht ankommt und die daher auf ihre Rechtsrichtigkeit nicht nachgeprüft zu werden brauchen« Die Revision geht mithin auch insoweit nicht von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus, als sie in anderem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe BoOB» nicht ansinnen dürfen, den Motorwagen allein abschleppen zu lassen, obwohl in diesem Falle der ein gefährliches Verkehrshindernis bildende Anhänger unbewacht und unbeleuchtet auf der Autobahn hätte zurückgelassen werden müssen« b) Die im Schrifttum bestrittene, von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Längenbegrenzung für Lastzüge des § 32 Abs 1 Hr 3 c StVZO in der zur Zeit des Unfalls gel~ 4» i» b »< tenden Passung auch zu beachten ist, wenn Fahrzeuge abgeschleppt werden (die Auffassung des Berufungsgerichts wird vertreten von* Denecke in Kraftverkehrsrecht von A bis z*. Stichworts Abschleppen, Erl 1 Bl 2 und Zeitlmann, Zeitschrift für Versicherungswesen 1955? 258$ gegenteiliger Ansicht ist?. Müller, BAR 1954? 145 und Straßenverkehrsrecht 19oAufl Anm 5 zu § 32 StVZO)? bedarf hier keiner Beantwortung, so daß eine Stellungnahme zu der entsprechenden Rüge der Revision nicht erforderlich ist« Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend hervorgehoben hat, kommt es nämlich hier nicht entscheidend darauf an, ob das Abschleppen in der Form, wie es geschehen ist, gegen irgendwelche Sonderbestimmungen der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen hat, sondern für die Frage des Mit Verschuldens des BoflHHK ist, auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, in erster Linie maßgebend, ob die Durchführung des Abschlepppens in der Weise, wie sie hier geschehen ist, im Rahmen des § 1 StVO als zulässig angesehen werden kann oder ob sie dem BoHHH zu dem Vorwurf gereicht« c) Bei dieser Prüfung darf nicht ausser acht bleiben, daß es sich hier lediglich um die Frage handelt, ob BoflH (HU ein Mityerschulden an dem Unfall trifft« Es ist also nicht erforderlich, daß ein Verschulden im Sinne der Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger obliegenden Rechtspflicht gegeben ist, sondern es genügt ein Verschulden bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten, das dann vorliegt, wenn diejenige Sorgfalt ausser acht gelassen worden ist, die geboten ist, um sich und das Seinige # ‘juniichst vor Schaden zu bewahren* Ein solches Verschulden kann, wie ebenfalls anerkannt ist, auch in einem der schä digenden Handlung des anderen voraufgegangenem Verhaltendes Geschädigten oder eines Erfüllungsgehilfen liegen, für dessen Verschulden er gemäß § 278 BGB einzustehen hato Demgemäß kann als mitschuldig auch angesehen werden, wer sich bewußt und ohne rechtfertigenden Grund in eine vermeidbare Gefahr begibt (Soergel, BGB 8«Aufl § 254 Anm II 2 und 3$ BGB RGRK lOoAufl § 254 Anm 1 a, beide mit zahlreichen Nachweisen) O d) Ein solcher Vorwurf wird Borgstedt von dem Berufungsgericht hier*mit Recht gemacht« Es hat dazu ausgeführt, den Anforderungen an ausreichende Betriebssicherheit sei dann nicht genügt, wenn vier Lastfahrzeuge hintereinander gekuppelt werden, von denen sich die beiden letzten nicht wirksam bremsen lassen, und sämtliche miteinander verbundenen Fahrzeuge eine lange und über gefährliche Gefällstrecken führende Reise antreten« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Gerade der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Druckluftbremsen des Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht brauchbar waren, hätte BpflBHPdazu veranlassen müssen, davon Abstand zu nehmen, seinen Lastzug hinter dem Lastzug des Beklagten mehrere loo km über gefährliche Gefällstrecken abschleppen zu lassen« .Das gilt umso mehr, als es hier, worauf in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen ist, möglich gewesen wäre, das Abschleppen in anderer Weise durchzuführen, um Gefahren tunlichst auszuschließen« Wenn BoHHIM schon Wert darauf legte, daß die Fahrzeuge nicht nur bis zur nächst- ► * 3 IT-» 31 gelegenen Reparaturwerkstätte abgeschleppt, sondern bis Mülheim'Ruhr gebracht wurden, so wäre es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, jedenfalls geboten gewesen, den Motorwagen und den Anhänger getrennt abschleppen zu lassen« Rem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach den ganzen Umständen keine Notwendigkeit bestand, den Motorwagen oder den Anhänger von einem Lastzug befördern zu lassen, sondern jedes der Fahrzeuge hätte von einem Lastkraftwagen, der ohne Anhänger fuhr, abgeschleppt werden können« Nach Lage der Sache läßt es mithin keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, Borgstedt habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten dadurch ausser acht gelassen, daß er den Beklagten veranlaßt hat, mit seinem Lastzug den nicht bremsbaren Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin über gefährliche Gefällstrecken von Larmstadt bis Mül--heim/Ruhr abzuschleppen« Wenn das Berufungsgericht dieses den Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht genügende Verhalten des Borgstedt als «höchst leichtfertig11 bezeichnet hat, so steht diese Würdigung seines Verhaltens mit den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch« e) Lie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß der Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin bereits in gleicher Weise von einem anderen Lastzug über erhebliche Gefällstrecken ohne Unfall abgeschleppt worden war« Liese im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnte Tatsache ist jadoch, entgegen der Revision, von dem Berufungsgericht ersichtlich nicht ausser acht gelassen worden« Las Berufungsgericht war nicht verpflichtet, aus diesem Umstand den Schluß zu ziehen, daß die Lurchführung des Ab- 4 schleppens in der Weise, wie sie hier erfolgt ist, nicht zu beanstanden sei und den Anforderungen an die Betriebssicherheit entsprochen habe« Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt kann auch dann verletzt sein, wenn eine Weile alles glatt gegangen und ein Schaden zunächst nicht eingetreten ist« Die von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen sich daher durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand nicht ausräumen« f) Zuzugeben ist dagegen der Revision, daß es Bc^HHI^ frei stand, den Lastzug der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Mülheim/Ruhr überführen oder in eine schnell erreichbare Reparaturwerkstätte verbringen zu lassen« Es kann daher, auch darin ist der Revision zu folgen, noch kein Vorwurf gegen ihn daraus hergeleitet werden, daß er den Lastzug nach Mülheim/Ruhr hat abschleppen lassen« Zu beanstanden ist jedoch, und nur das wird ihm vom Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich dazu entschlossen hat, das Abschleppen in einer Weise vornehmen zu lassen, die den Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht genügte« Rach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts war der Transport des nicht bremsbaren Lastzuges der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Lastzug des Beklagten nicht gefahrlos, wie die Revision meint, sondern er brachte auf den starken Gefällstrecken, die durchfahren werden mußten, erhebliche Gefahren mit sich, die BoflHHP bekannt waren und die ihn, wenn er die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätte, dazu hätten veranlassen müssen, von dem Abschleppen bis Mülheim/Ruhr durch den Lastzug des Beklagten Abstand zu nehmen« 10- g) Das Berufungsgericht macht Bq^HI weiter zu dem Vorwurf, daß er es unterlassen hat, die Druckluftbremsen be-helfsmässig in Betrieb zu nehmen, was nach dem Gutachten des Sachverständigen Fisehbach, dem das Berufungsgericht zulässigerweise gefolgt ist, möglich gewesen wäre* Diesen Ausführungen, gegen die die Revision keine stichhaltigen Angriffe erheb.t, kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht entge-gengetreten werden«. Die Annahme eines Mitverschuldens des BO0HHK das die Klägerin sich entgegenhalten lassen muß, ist daher nicht durch Rechtsirrtum beeinflußt, 3« Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß dieses Mifc-verschulden des BoflHiK^ttr den Unfall in der Nähe der Wiedbachbrücke ursächlich gewesen sei« a) Das Berufungsgericht hat die Ursächlichkeit deshalb bejaht, weil der Unfall sich ohne das Abschleppen nicht ereignet hätte und das spätere Verhalten des Beklagten nicht so weit ausserhalb aller voraussehbaren Möglichkeiten gelegen habe, daß es geeignet gewesen sei, den Ursachenzusammenhang zu unterbrechen» Bei betriebsfähigen Bremsen, so hat da3 Berufungsgericht weiter ausgeführt, wäre es BoflHHP möglich gewesen, dem Schleudern des Zuges entgegen zu wirken, den Zug zu strecken und ein Auffahren zu verhindern« b) Diese Begründung des Berufungsgerichts ist zwar, wie der Revision zugegeben werden mag, recht kurz und knapp? sie enthält jedoch die für die Bejahung des Ursachenzusam-menhangs maßgebenden Erwägungen, so daß schon aus diesem *•1 1 1 UW Grunde die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des §' 5b'! Nr 7 ZPO keinen Erfolg haben kann* c) Der Ansicht der Revision, die schwere Verletzung der Regeln der Fahrkunst durch den Beklagten sei allein ursächlich für den Unfall gewesen, kann nicht gefolgt werden0 V/ie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, schließt das Mitwirken anderer Ursachen den erforderlichen Ursachen-Zusammenhang nur dann aus, wenn die Mitwirkung derart ist, daß der Schaden nicht mehr als adäquate Folge der ersten Ursache angesehen werden kann» Eine Handlung ist dann adäquate Bedingung eines Erfolges, wenn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht (BGHZ 3, 261)« Daher kann ein Handeln, das noch nicht notwendig zu einem Schadenserfolg führen muß, dann für diesen Erfolg eine adäquate Ursache bilden, wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat; bei der ein fehlerhaftes Handeln der Gegenseite erfahrungsgemäß in Rechnung zu stellen* ist (BGH Ilff § 735 HGB - 5)o So lag der Fall hier«, hatte sich schuldhaft in eine vermeidbare Gefahrenlage begeben« Schon geringe Fehler des Beklagten konnten unter den gegebenen Umständen gerade auf Gefällstrecken schwere Folgen haben« Es liegt aber nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß einem Kraftfahrer, selbst wenn es sich um einen erfahrenen Fernfahrer handelt, Fehler unterlaufen und daß er auch einen schweren Verstoß gegen die Regeln der Fahrkunst begeht, wie er dem Beklagten hier zur Last fällt« Daß die Unterlassung der behelfsmässi-gen Inbetriebnahme der Druckluftbremse ebenfalls adäquat für den Unfall gewesen ist, bedarf keiner besonderen Begründung« Es läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des BoflH^als adäquat ursächlich für den eingetretenen Unfall angesehen hat« 4« Die Nachprüfung der Abwägung ist hier dem erkennenden Senat versagt, da Bechtsverstöße des Berufungsgerichts auch insoweit nicht ersichtlich sind und die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BUB allein dem Gebiete der dem Tatrichter obliegenden Würdigung angehört (BUH Ul § 254 (U) BUB - 1)« Me Revision muß daher surückgewiesen werden« Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO« Senatspräsident Prof«Br.Meiß ist erkrankt und an der Beifügung seiner Unterschrift verhinderte Br« Uelhaar Br* Uelhaar BrokcEoMeyer Br« Bode Pr* Hauß