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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 118 SGB 10 § 97 ZPO
12BindungswirkungFrageNaumburgZPOKlägerinSGB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die Frage, ob die Bindungswirkung in entsprechender Anwendung des § 118 SGB X auch für einen Vergleich und einen auf einem Vergleich beruhenden Rentenbescheid anzunehmen ist, kommt es im Streitfall nicht an, weil die zivilrechtliche Frage, ob zwischen der Schädigung und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, von der Bindungswirkung des § 118 SGB X nicht umfasst wird (allgemeine Meinung vgl.
Wannagat/Eichenhofer SGB X 3. Lieferung März 2001, 3. Kap. § 118 SGB X Rn. 5 m.w.N.; Nehls in Flauck/Noftz SGB X Lieferung 2/08,
§ 118 Rn. 5; Kasseler Kommentar/Kater, 33. Ergänzungslieferung 2001, § 118 SGB X Rn. 6 ff.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess,
25. Aufl. 30. Kap. Rn. 127).
Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.460,09 €
Müller
 Diederichsen
Pauge
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 31.07.2007 -20 973/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.09.2008 - 9 U 146/07 -