a) Ob dringende militärische Erfordernisse vorliegen, die nach Art. 57 Abs.(4) (a) des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut Abweichungen von den deutschen Vorschriften im Straßenverkehr gestatten, ist anhand konkreter Gegebenheiten festzustellen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen eine Verschuldenshaftung gewandt und Klageabweisung auch insoweit erstrebt hat, als sie zur Zahlung von Schmerzensgeld und zu dem Ersatz weitergehenden Schadens als zu 1/3 verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hält eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch die für die Fahrt der Militärfahrzeuge verantwortlichen Personen nicht für gegeben. Lediglich wegen der gesteigerten Betriebsgefahr des überbreiten Brückenlege-panzers ist nach seiner Auffassung eine Haftung der Beklagten begründet, die jedoch wegen schuldhafter Mitverursachung durch den Kläger nur zu einer Haftungsquote von 40 %, beschränkt auf den Ersatz materieller Schäden, führe. Militärfahrzeuge hätten, da es sich um die Teilnahme von Nato-Streitkräften an einem militärischen Manöver gehandelt habe, für die Benutzung der LandesStraße 2026 mit überbreiten Fahrzeugen die Sonderrechte nach § 35 StVO zugestanden, ohne daß es hierfür besonderer Vereinbarungen bedurft hätte. Ein Abstand von bis zu 400 m zwischen Polizeifahrzeug und Jeep sei, um den Warnhinweis des Polizeifahrzeuges noch auf die nachfolgende Kolonne beziehen zu können, nicht zu groß gewesen. Im übrigen sei aus der Sicht der Fahrzeugführer des Militärkonvois mit der tatsächlichen Übernahme der Sicherung des Verkehrs durch die deutsche Polizei das Erforderliche veranlaßt gewesen, um eine den Verkehrsvorschriften und den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Absicherung zu gewährleisten. a) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil schon im Ansatz deswegen fehlerhaft sei, weil das Berufungs-gericht für eine hier zugrunde zu legende Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V. m. Oktober 1972 - Ill ZR 189/70 = VersR 1973, 35, 36) Art. 57 Abs.(4) (a) des Zusatzabkommens zu dem Nato-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. Da die Frage, ob die Fahrt der Militärfahrzeuge zur Nachtzeit aus militärischen Gründen dringend geboten war, zwischen den Parteien streitig war, konnte das Berufungsgericht auch nicht unterstellen, daß die genannten Voraussetzungen Vorlagen. b) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie rügt, daß, selbst wenn vorliegend Abweichungen unter den zu a) genannten Voraussetzungen von den Verkehrsvorschriften zulässig waren, diese nur unter gebührender Berücksichtigung der (deutschen) öffentlichen Sicherheit und Ordnung statthaft waren und diesen Sicherheitsanforderungen nicht entsprochen worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Wahrnehmung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße mit überbreiten Fahrzeugen für andere Straßenbenutzer zu einer nicht unerheblich erhöhten Unfallgefahr führt (vgl. Deshalb kann sich der Fahrer eines Schwertransports, wenn durch einen vorausfahrenden Polizeistreifenwagen polizeilicher Geleitschutz gewährleistet ist, in der Regel darauf verlassen, daß das Polizeibegleitkommando entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig und ausreichend warnen wird (vgl. Auszugehen ist - auch wenn die deutschen Verkehrsvorschriften nach Art. 57 Abs.(4) (a) ZA nicht unmittelbar zur Anwendung kommen - zunächst von der in § 17 StVO geregelten Beleuchtungspflicht, die dem einzelnen, insbesondere aber auch der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dient. Es kann mit Blick auf die zu berücksichtigende öffentliche Sicherheit und Ordnung keinem Zweifel unterliegen, daß dem an sich verlangten Sicherheitsstandard auch dann möglichst nahezukommen ist, wenn militärischen Fahrzeugen ausnahmsweise Abweichungen von der vorgenannten Ausrüstung gestattet werden. eine gesteigerte Gefährdung ausgeht, weil es in seinen Abmessungen die allgemeinen zulässigen Grenzen überschreitet und deswegen nur unter besonderen Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen darf.cc) An einer möglichst weitgehenden Vermeidung solcher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die dadurch entstehen, daß ein Fahrzeug mit Überbreite und militärischen Bedürfnissen entsprechender Ausstattung (versetzte Vorderscheinwerfer) am Straßenverkehr teilnimmt und deswegen sehr viel schwerer als ein den allgemeinen Anforderungen der StVZO entsprechendes Fahrzeug in der Dunkelheit zu erkennen ist, müssen auch die Sicherheitsanforderungen ausgerichtet sein. Dabei mag es für die notwendige Sicherung einer Straße bei deren Benutzung tagsüber durch überbreite militärische Transportfahrzeuge ausreichen, daß ein der Kolonne voraus-fahrender Jeep außer mit eingeschaltetem gelben Blinklicht eine gelbe Warntafel trägt, durch die in auffallender Weise darauf hingewiesen wird, daß sich ein Verband "ungewöhnlich breiter Fahrzeuge" nähert (vgl. Den eingeschalteten Warnblinklichtern des Polizeifahrzeugs mangelte es an eindeutigen Warnhinweisen im Sinne der Vorsicht vor dem Herannahen überbreiter Fahrzeuge, weil auch sie an sich auf andere Gefahrenquellen hinweisen (vgl. Die Warnfunktion des vorausfahrenden Polizeifahrzeuges wurde weiter noch dadurch vermindert, daß nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt der Abstand zu der nachfolgenden, von dem Jeep angeführten Kolonne 400 m betrug und somit schon vom zeitlichen Ablauf her die Warnfunktion bis zu dem erneuten Hinweis durch den vorausfahrenden Jeep reduziert war. Denn Blaulicht und gelbes Warnblinklicht des Polizeifahrzeuges allein reichten, weil sie nicht ausreichend nachhaltig auf die konkrete Gefahr hinzuweisen vermochten, vorliegend als Warnung vor der herannahenden Militärkolonne nicht aus. Erfüllte somit das Polizeifahrzeug erkennbar nicht die Voraussetzungen einer ausreichenden Warnung vor den überbreiten Panzern, dann waren auch Kolonnenführer und Fahrzeugführer der nachfolgenden Militärfahrzeuge nicht von der Verantwortlichkeit für den sicheren Transport der Brücken-legepanzer auf der Landesstraße entbunden. Unabhängig davon, daß einem unmittelbar vorausfahrenden Jeep bei Dunkelheit schon wegen der dann alsbald folgenden Gefahrenquelle keine ausreichende Warnfunktion mehr zukommt, reichte das gelbe Blinklicht der Rumdumleuchte, weil es auch auf andere Gefahrensituationen als die von überbreiten Fahrzeugen ausgehende hindeuten konnte, bei Dunkelheit allein als Hinweis auf die Überbreite der Panzer nicht aus. Jedenfalls hätten weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, sei es, daß durch einen - im gehörigen Abstand und versetzt nach links voraus-fahrenden - Jeep eindeutig auf die nachfolgenden überbreiten Panzer hingewiesen worden wäre, sei es - falls damit in der Dunkelheit eine ausreichende Absicherung immer noch nicht möglich war -, daß an den Fahrzeugseiten der Panzer Begrenzungsleuchten oder reflektierende Warnbänder angebracht worden wären. Kolonnenführer und Fahrzeugführer der amerikanischen Militärfahrzeuge haben, indem sie solche Sicherungsmaßnahmen nicht veranlaßt haben, nicht nur gegen die ihnen obliegenden Pflichten des Art. 57 Abs.(4) (a) ZA verstoßen, sondern den Verkehrsunfall durch ihr Unterlassen auch mitverschuldet. 2. Da dieses Versäumnis die Gefahr der Kollision mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug des Klägers nicht unwesentlich erhöht hat und den amerikanischen Soldaten insoweit auch Verschulden vorzuwerfen ist, kann das Berufungsurteil, unabhängig von der noch aufzuklärenden Frage, ob den Soldaten die Benutzung mit den überbreiten Panzern gestattet war, schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 E; Zusatzabkommen zu dem NATO-Truppenstatut Art. 57 Abs. 4 a a) Ob dringende militärische Erfordernisse vorliegen, die nach Art. 57 Abs. (4) (a) des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut Abweichungen von den deutschen Vorschriften im Straßenverkehr gestatten, ist anhand konkreter Gegebenheiten festzustellen. b) Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Fahren einer Militärkolonne (hier überbreite Panzer) in der Dunkelheit. BGH, Urteil vom 7. November 1989 -VI ZR 267/88- OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 267/88 URTEIL Verkündet am: 7. November 1989 Ryseck Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ralf Werner-v. -Sl I-Straße t, Fischbach, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. gegen Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch die Oberf inanzdirektion SoflHistraße 9, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WIV Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1989 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1988 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem er mit dem von ihm gesteuerten Pkw am 8. Dezember 1985 gegen 21.45 Uhr auf der Staatsstraße 2026 zwischen F. und M. mit dem ersten von zwei ihm entgegenkommenden Panzern der amerikanischen Streitkräfte zusammengestoßen ist. Bei den Panzern handelte es sich um sog. Brückenlegepanzer mit einer - von Kette zu Kette gemessenen - Breite von 3,75 m. Die Straßenbreite betrug 7,50 m. Die Fahrt der Panzer stand im Zusammenhang mit einem militärischen Manöver. Durch die rotierende Kette des Panzers wurde die linke Seite des Kraftfahrzeuges des Klägers aufgerissen, der Kläger erheblich verletzt. An der Unfallstelle befanden sich Schmutz-und Teerabrißspuren 3,10 m vom rechten Rand der Fahrbahn des Klägers. Den beiden Panzern unmittelbar voraus war mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 - 50 km/h ein Jeep mit eingeschaltetem gelben Rundumlicht, im weiteren Abstand von 100 m bis 400 m ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und in Funktion befindlicher Warnblinkanlage gefahren. Die Panzer verfügten über zwei Frontscheinwerfer, die in einem Abstand von ca. 1,10 m von den Fahrzeugseiten nach innen versetzt angebracht waren. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer Haftung der Beklagten zu 70 % sowie eines Mitverschuldens des Klägers zu 30 % dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage ein Schmerzensgeld von 35.000 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 210 DM zuerkannt sowie dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen eine Verschuldenshaftung gewandt und Klageabweisung auch insoweit erstrebt hat, als sie zur Zahlung von Schmerzensgeld und zu dem Ersatz weitergehenden Schadens als zu 1/3 verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger entstandenen materiellen Schadens zu 40 % erkannt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hält eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch die für die Fahrt der Militärfahrzeuge verantwortlichen Personen nicht für gegeben. Lediglich wegen der gesteigerten Betriebsgefahr des überbreiten Brückenlege-panzers ist nach seiner Auffassung eine Haftung der Beklagten begründet, die jedoch wegen schuldhafter Mitverursachung durch den Kläger nur zu einer Haftungsquote von 40 %, beschränkt auf den Ersatz materieller Schäden, führe. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführts Den Führern der 5 S3 Militärfahrzeuge hätten, da es sich um die Teilnahme von Nato-Streitkräften an einem militärischen Manöver gehandelt habe, für die Benutzung der LandesStraße 2026 mit überbreiten Fahrzeugen die Sonderrechte nach § 35 StVO zugestanden, ohne daß es hierfür besonderer Vereinbarungen bedurft hätte. Kommandoführer und Fahrer des kollidierten Panzers wie auch die sonst für den Transport verantwortlichen Personen hätten ihre Sicherungspflichten nicht verletzt. Durch Polizeifahrzeug und Jeep sei ausreichend vor der von den Panzern wegen der Mitbenutzung der Gegenfahrbahn ausgehenden Gefahr gewarnt worden. Auf der 7,50 m breiten Landesstraße sei selbst bei Berücksichtigung eines unregelmäßigen Fahrrandabstandes der schweren Kettenfahrzeuge eine Mindestbreite von 2,50 m für den Gegenverkehr geblieben. Ein Abstand von bis zu 400 m zwischen Polizeifahrzeug und Jeep sei, um den Warnhinweis des Polizeifahrzeuges noch auf die nachfolgende Kolonne beziehen zu können, nicht zu groß gewesen. Im übrigen sei aus der Sicht der Fahrzeugführer des Militärkonvois mit der tatsächlichen Übernahme der Sicherung des Verkehrs durch die deutsche Polizei das Erforderliche veranlaßt gewesen, um eine den Verkehrsvorschriften und den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Absicherung zu gewährleisten. Dem Kläger hingegen sei eine fahrlässige Mitverursachung des Unfalls vorzuwerfen. Er habe die von den vorausfahrenden Fahrzeugen ausgehenden Wamhinweise mißachtet. Weder habe er seine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wesentlich herabgesetzt noch sei er weit genug rechts gefahren (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 StVO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht durchweg stand. 1. Das Berufungsgericht hat, indem es auf Seiten der Beklagten ein Verschulden bei der Verursachung des Unfalls verneint hat, das Ausmaß der Beteiligung der amerikanischen Soldaten an dem Unfall nicht erschöpfend gewürdigt. a) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil schon im Ansatz deswegen fehlerhaft sei, weil das Berufungs-gericht für eine hier zugrunde zu legende Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. Art. 12 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1186) ohne nähere Begründung des Erfordernisses der Fahrt der Militärfahrzeuge im Rahmen des Manövers "clean iron" davon ausgegangen sei, den Fahrzeugführern der amerikanischen Militärfahrzeuge stünden zur Benutzung der Landesstraße 2026 mit den überbreiten Panzern Sonderrechte zu. Zwar sind den Mitgliedern der Nato-Truppen nach dem hier zur Anwendung kommenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1972 - Ill ZR 189/70 = VersR 1973, 35, 36) Art. 57 Abs. (4) (a) des Zusatzabkommens zu dem Nato-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218, 1279; BGBl. 1963 I 428) - im folgenden ZA genannt - Abweichungen von den deutschen Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr im Falle dringender militärischer Erfordernisse und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestattet. Insoweit verdrängt Art. 57 Abs. (4) (a) ZA die deutschen Straßenverkehrsvorschriften, ohne daß es weiterer Vereinbarungen nach § 35 Abs. 3 StVO und Erlaubnisse nach §§ 29 Abs. 3, 35 7 X? Abs. 5 StVO bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1972 aaO). Das Berufungsgericht geht indes möglicherweise davon aus, daß schon jede Teilnahme an einem militärischen Manöver diese Voraussetzungen erfüllt. Das wäre jedoch nicht richtig. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, daß dringende militärische Erfordernisse die Inanspruchnahme der Sonderrechte rechtfertigen. Das ist anhand der konkreten Gegebenheiten zu ermitteln. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Da die Frage, ob die Fahrt der Militärfahrzeuge zur Nachtzeit aus militärischen Gründen dringend geboten war, zwischen den Parteien streitig war, konnte das Berufungsgericht auch nicht unterstellen, daß die genannten Voraussetzungen Vorlagen. Hiervon hätte es nur dann ausgehen können, wenn es entsprechende Feststellungen getroffen hätte. b) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie rügt, daß, selbst wenn vorliegend Abweichungen unter den zu a) genannten Voraussetzungen von den Verkehrsvorschriften zulässig waren, diese nur unter gebührender Berücksichtigung der (deutschen) öffentlichen Sicherheit und Ordnung statthaft waren und diesen Sicherheitsanforderungen nicht entsprochen worden ist. Das Berufungsgericht sieht den genannten Erfordernissen dadurch genüge getan, daß das Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und gelben Warnblinklichtern in einer Entfernung zwischen 100 m und 400 m der Kolonne und ein Jeep mit eingeschaltetem gelben (Rundum)-Blinklicht unmittelbar den beiden Brückenlegepanzern voraus-fuhren. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zu Recht beruft sich die Revision darauf, daß das Berufungsgericht bei 8 der rechtlichen Bewertung des Sorgfaltsmaßstabes zu geringe Anforderungen an die verkehrsrechtlichen Verpflichtungen des Kolonnenführers und der Fahrer der Militärfahrzeuge stellt. Die Sorgfaltsverletzung ist zu messen an dem Gebot der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Wahrnehmung von Sonderrechten zur Benutzung der Straße mit überbreiten Fahrzeugen für andere Straßenbenutzer zu einer nicht unerheblich erhöhten Unfallgefahr führt (vgl. BGHZ 37, 337, 340). aa) Im Ansatz kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß die Sicherungsaufgabe auch von dritter Seite erfüllt werden kann und zwar auch durch tatsächliche Übernahme. Das entspricht dem im Deliktsrecht festgelegten Grundsatz, daß Verkehrspflichten auch dem zukommen, der unter Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nach außen tatsächlich zur Beherrschung der Gefahren in der Lage ist. Eine solche faktische Übernahme einer Sicherungsaufgabe kann den ursprünglich Verkehrspflichtigen entlasten (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 310/88 = VersR 1989, 1209, 1210). Deshalb kann sich der Fahrer eines Schwertransports, wenn durch einen vorausfahrenden Polizeistreifenwagen polizeilicher Geleitschutz gewährleistet ist, in der Regel darauf verlassen, daß das Polizeibegleitkommando entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig und ausreichend warnen wird (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1961 - III ZR 155/59 = VersR 1961, 438, 439). Dieses Vertrauen erfährt aber dann zu Lasten des an sich (primär) Verkehrspflichtigen Einschränkungen, wenn die Polizei die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet. 9 sei es, daß sie die zur Verfügung stehenden Sicherungsmöglichkeiten - eventuell auch, weil sie vorher von der Militärbehörde über die ausstehende Gefahrenfahrt nicht rechtzeitig unterrichtet worden ist - nicht voll ausschöpft, sei es, daß - selbst wenn dies geschehen wäre - die getroffenen Sicherungsmaßnahmen immer noch nicht ausgereicht hätten, um eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. bb) Unter beiden Gesichtspunkten ist den Fahrzeugführern und dem Kommandoleiter der amerikanischen Militärfahrzeuge die Verletzung der ihnen selbst obliegenden Sicherheitsanforderungen vorzuwerfen. Auszugehen ist - auch wenn die deutschen Verkehrsvorschriften nach Art. 57 Abs. (4) (a) ZA nicht unmittelbar zur Anwendung kommen - zunächst von der in § 17 StVO geregelten Beleuchtungspflicht, die dem einzelnen, insbesondere aber auch der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dient. Die nach § 66 a StVZO vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen sollen, was die bei Kraftfahrzeugen vorn anzubringenden weißen Leuchten betrifft, die Fahrbahn beleuchten und entgegenkommendem Verkehr die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs anzeigen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., S 66 a StVZO, Anm. 3). Dabei schreibt § 66 a StVZO vor, daß die Leuchten nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle der jeweiligen Fahrzeugseite entfernt angebracht sein dürfen. Es kann mit Blick auf die zu berücksichtigende öffentliche Sicherheit und Ordnung keinem Zweifel unterliegen, daß dem an sich verlangten Sicherheitsstandard auch dann möglichst nahezukommen ist, wenn militärischen Fahrzeugen ausnahmsweise Abweichungen von der vorgenannten Ausrüstung gestattet werden. Das gilt im besonderen Maße dann, wenn von einem Kraftfahrzeug ohnehin schon 10 eine gesteigerte Gefährdung ausgeht, weil es in seinen Abmessungen die allgemeinen zulässigen Grenzen überschreitet und deswegen nur unter besonderen Voraussetzungen am Straßenverkehr teilnehmen darf. cc) An einer möglichst weitgehenden Vermeidung solcher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer, die dadurch entstehen, daß ein Fahrzeug mit Überbreite und militärischen Bedürfnissen entsprechender Ausstattung (versetzte Vorderscheinwerfer) am Straßenverkehr teilnimmt und deswegen sehr viel schwerer als ein den allgemeinen Anforderungen der StVZO entsprechendes Fahrzeug in der Dunkelheit zu erkennen ist, müssen auch die Sicherheitsanforderungen ausgerichtet sein. Dabei mag es für die notwendige Sicherung einer Straße bei deren Benutzung tagsüber durch überbreite militärische Transportfahrzeuge ausreichen, daß ein der Kolonne voraus-fahrender Jeep außer mit eingeschaltetem gelben Blinklicht eine gelbe Warntafel trägt, durch die in auffallender Weise darauf hingewiesen wird, daß sich ein Verband "ungewöhnlich breiter Fahrzeuge" nähert (vgl. BGH Urteil vom 5. Oktober 1972 - III ZR 189/70 = VersR 1973, 35, 37). Im vorliegenden Fall haben aber weder das voraus-fahrende Polizeifahrzeug noch der nachfolgende Jeep einen vergleichbar hinreichend deutlichen Hinweis auf das Herannahen der überbreiten Brückenlegepanzer in der Dunkelheit gegeben. Zwar war bei dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug blaues Blinklicht eingeschaltet, das gemäß § 38 Abs. 2 StVO u.a. die Begleitung von geschlossenen Verbänden i.S. des § 27 StVO anzeigt. Weder war aber damit hinreichend sicher dargetan, daß überbreite Panzer folgten, noch war Mißverständnissen vorgebeugt, die dadurch eintreten konnten, daß 11 S3 blaues Blinklicht gemäß § 38 Abs. 2 StVO auch aus anderen Anlässen zu dem Einsatz kommt. Den eingeschalteten Warnblinklichtern des Polizeifahrzeugs mangelte es an eindeutigen Warnhinweisen im Sinne der Vorsicht vor dem Herannahen überbreiter Fahrzeuge, weil auch sie an sich auf andere Gefahrenquellen hinweisen (vgl. §§ 15, 15 a, 16 StVO). Die Warnfunktion des vorausfahrenden Polizeifahrzeuges wurde weiter noch dadurch vermindert, daß nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt der Abstand zu der nachfolgenden, von dem Jeep angeführten Kolonne 400 m betrug und somit schon vom zeitlichen Ablauf her die Warnfunktion bis zu dem erneuten Hinweis durch den vorausfahrenden Jeep reduziert war. Wegen der Örtlichkeiten im Unfallbereich - langgezogene Kurve - mußten Kolonnenführer und Fahrer der Militärfahrzeuge auch damit rechnen, daß das Polizeifahrzeug einen größeren Abstand einnehmen werde, um entgegenkommende Fahrzeuge frühzeitiger zu warnen. Ob indes in der Dunkelheit überhaupt eine ausreichende Sicherung allein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug - etwa über die Ausstattung mit Blinklichtern hinaus durch Verwendung von Warntafel oder Warnblinkstab - möglich ist, oder ob nicht jedenfalls auch eine Kenntlichmachung des Gefahrenobjekts selbst erforderlich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn Blaulicht und gelbes Warnblinklicht des Polizeifahrzeuges allein reichten, weil sie nicht ausreichend nachhaltig auf die konkrete Gefahr hinzuweisen vermochten, vorliegend als Warnung vor der herannahenden Militärkolonne nicht aus. Erfüllte somit das Polizeifahrzeug erkennbar nicht die Voraussetzungen einer ausreichenden Warnung vor den überbreiten Panzern, dann waren auch Kolonnenführer und Fahrzeugführer der nachfolgenden Militärfahrzeuge nicht von der Verantwortlichkeit für den sicheren Transport der Brücken-legepanzer auf der Landesstraße entbunden. Den weiter bei ihnen verbliebenen Sicherungspflichten sind sie indes nicht ausreichend nachgekommen. Unabhängig davon, daß einem unmittelbar vorausfahrenden Jeep bei Dunkelheit schon wegen der dann alsbald folgenden Gefahrenquelle keine ausreichende Warnfunktion mehr zukommt, reichte das gelbe Blinklicht der Rumdumleuchte, weil es auch auf andere Gefahrensituationen als die von überbreiten Fahrzeugen ausgehende hindeuten konnte, bei Dunkelheit allein als Hinweis auf die Überbreite der Panzer nicht aus. Jedenfalls hätten weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, sei es, daß durch einen - im gehörigen Abstand und versetzt nach links voraus-fahrenden - Jeep eindeutig auf die nachfolgenden überbreiten Panzer hingewiesen worden wäre, sei es - falls damit in der Dunkelheit eine ausreichende Absicherung immer noch nicht möglich war -, daß an den Fahrzeugseiten der Panzer Begrenzungsleuchten oder reflektierende Warnbänder angebracht worden wären. Kolonnenführer und Fahrzeugführer der amerikanischen Militärfahrzeuge haben, indem sie solche Sicherungsmaßnahmen nicht veranlaßt haben, nicht nur gegen die ihnen obliegenden Pflichten des Art. 57 Abs. (4) (a) ZA verstoßen, sondern den Verkehrsunfall durch ihr Unterlassen auch mitverschuldet. 2. Da dieses Versäumnis die Gefahr der Kollision mit dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug des Klägers nicht unwesentlich erhöht hat und den amerikanischen Soldaten insoweit auch Verschulden vorzuwerfen ist, kann das Berufungsurteil, unabhängig von der noch aufzuklärenden Frage, ob den Soldaten die Benutzung mit den überbreiten Panzern gestattet war, schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. 13 soweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld verneint worden ist. Das Berufungsurteil mußte aber auch im übrigen aufgehoben werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei Bejahung eines Verschuldens auch zu einer anderen Quotenverteilung gelangt. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Macke Dr. Lepa Dr. Birkmann