* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 267/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 267/75
VersRRevisionBerufungsgerichtLastzugesFahrzeugKlägerinReparaturzeitSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: nein BGHZ:	nein
 Zur Veröffentlichung: ja
BGB § 249 A
Zur Berechnung des Schadens, wenn ein gewerblich genutztes Fahrzeug ausgefallen ist (Revisionsentscheidung zu dem in VersR 1976, 972 veröffentlichten Urteil des OIG Bamberg).
BGH, Urt.v.9. November 1976 - VI ZR 267/75 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 267/75 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. November 1976
Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion NM^M« Referat für Verteidigungslasten.
Ni
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die V	GmbH,	A________ „
vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz (Vorsitzender), Pr. Heinrich BHB, Dr. Hans Joachim Wolfgang_J^HH^B und Dr. Hansgeorg
 rtraße,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
/U
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr.Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. September 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 7. August 1973 wurde der Motorwagen eines im Werkverkehr eingesetzten Lastzuges der Klägerin durch ein Fahrzeug der amerikanischen Streitkräfte schwer beschädigt. Die Parteien sind darüber einig, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Beschädigung ihres Lkw entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Sie streiten nur über die Höhe des Schadens, welcher der Klägerin in der bis zu dem 23. August 1973 dauernden Reparaturzeit durch den Ausfall des Lastzuges (einschließlich seines Anhängers) entstanden ist. Die Beklagte hat
 
der Klägerin hierfür bisher 1.965,60 DM erstattet. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 6.498,75 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen; das Oberlandesgericht hat den Ersatzbetrag auf 4.940,20 DM herabgesetzt.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht - sein Urteil ist in VersR 1976, 972 abgedruckt - hat festgestellt, daß es der Klägerin während der Reparaturzeit des beschädigten Wagens weder durch Einsatz eines Reservefahrzeugs noch durch Umdispositionen innerhalb des Betriebes oder durch zeitlich veränderten oder längeren Einsatz ihres zweiten Lastzuges möglich war, den Nutzungsausfall zu verhindern. Ihr seien während der Reparaturzeit des Motorwagens durch Inanspruchnahme von Spediteuren zusätzlich Fremdfrachtkosten von täglich
1.022,30	DM entstanden, denen ersparte Aufwendungen von 261 DM am Tag gegenüber stehen, so daß sie einen Schaden von täglich 761,30 DM erlitten habe. Sie habe jedoch keinen Anspruch auf Ersatz dieses Betrages für die gesamte Ausfallzeit des Wagens. Bei der Ermittlung des Nutzungswertes eines Lastzuges müsse nämlich grund-
 
sätzlich von den Kosten für ein gleichwertiges Mietfahrzeug ausgegangen werden. Deshalb sei, wenn ein gewerbliches Nutzfahrzeug beschädigt worden sei, als Schadensersatz für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit ein Betrag von 60 % der Miete für ein entsprechendes Ersatzfahrzeug angemessen. Das könne nur dann nicht gelten, wenn der Geschädigte aus irgendwelchen nicht in seiner Person oder seinem Machtbereich liegenden Gründen an der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gehindert gewesen sei. In solchen Fällen müsse er die Möglichkeit haben, seinen Schaden konkret zu berechnen. Da das Berufungsgericht weiterhin - und insoweit von der Revision nicht angegriffen - die Feststellung getroffen hat, die Klägerin habe nicht vor Ablauf von einer Woche nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug finden und einsetzen können, hat es der Klägerin nur für diese Zeit täglich
761,30	DM, insgesamt 4.567,80 IM als Ersatzanspruch zuerkannt. Für die folgenden sieben Tage der Reparaturzeit, in der die Klägerin ebenfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet hatte, bemißt es den ersatzfähigen Nutzungsausfall mit nur 60 % der Mietkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug, die es mit täglich 354 DM, insgesamt mit 2.338 DM, ermittelt.
II.
Die Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.	Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, den Ausfall ihres Last-
 
zuges durch Einsatz eines Reservefahrzeugs zu vermeiden, hat der Senat ihre Rügen geprüft, erachtet sie aber nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO),
Damit ist im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz des der Klägerin durch diesen Ausfall entstandenen Schadens grundsätzlich gegeben (Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 * VersR 1976,
172 m.Anm. Klimke in VersR 1976, 828). Es ist daher nicht darüber zu befinden, ob der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs für dessen unfallbedingten Ausfall auch dann eine Entschädigung verlangen kann, wenn er während der Reparaturzeit einen zweiten vorhandenen Betriebswagen benutzen konnte, ihm aber dessen Einsatz nicht zuzu demuten war (vgl. OLG Celle VRS 30, 321).
2.	Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die Berechnung des Nutzungsausfalls ist jedoch verfehlt.
Zutreffend erkennt zwar das Berufungsgericht, daß bei der Beanspruchung von Schadensersatz - soweit möglich - der Schaden konkret zu berechnen ist. Das gilt auch dann, wenn der Schaden im Nutzungsausfall eines Kraftwagens besteht. Auch in Fällen dieser Art kann der Geschädigte nach § 249 BGB verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er ohne Beschädigung seines Fahrzeugs gestanden hätte (Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 = LM BGB § 249 /Ä7 Nr. 25 = VersR 1970, 547). Das Berufungsgericht verstößt deshalb gegen den von ihm selbst herausgestellten Grundsatz, wenn es meint, die von der Klägerin gewählte
 
konkrete Schadensberechnung könne nicht für die gesamte Reparaturzeit des Wagens anerkannt werden.
Ihm mag durchaus zugegeben werden, daß bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch Unfall der dadurch bedingte Ausfall des Fahrzeugs am ehesten dadurch ausgeglichen wird, daß der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt. Das ist jedoch kein Grund dafür, die anderen Möglichkeiten des Schadensausgleichs und der darauf aufbauenden konkreten Schadensberechnungen (z.B. Schadensermittlung aufgrund zusätzlich entstandener Frachtkosten, Berechnung des entgangenen Gewinns usw.) zu verwerfen, und den Schaden immer an Hand fiktiver Mietwagenkosten zu berechnen. Es ist nicht einzusehen, warum, wie das Berufungsgericht meint, regelmäßig nur die Kosten für ein Mietfahrzeug als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Nutzungswertes eines gewerblich genutzten Fahrzeugs genommen und nur dann davon abgewichen und wieder zur konkreten Berechnungsweise übergegangen werden dürfe, wenn und soweit der Geschädigte aus nicht in seiner Person oder seinem Machtbereich liegenden Gründen an der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gehindert ist.
Es kann dabei dahinstehen, ob in den Fällen, in denen der geschädigte Gewerbetreibende keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung seines konkreten Schadens geben kann, ihm aber ein gewisser Schaden mit Sicherheit entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v.16. Dezember 1963 - III ZR 47/63 « LM ZPO § 287 Nr. 33 « VersR 1964, 258, 259), eine pauschale, von
 
den Mietwagenkosten abgeleitete Berechnung des Nutzungsausfalles zulässig ist (so OLG Nürnberg,
 MDR 1973, 760 - VersR 1974, 271 /nur L§7; OLG Celle VersR 1975, 188 /nur L§7. Nicht zu entscheiden ist hier auch darüber, ob, wenn kein Ersatzwagen angemietet worden ist, nicht doch infolge Verschiebens von Fahrten oder rationellerem bzw. Öfterem Einsatz anderer Fahrzeuge ein "fühlbarer” wirtschaftlicher Ausfall vorliegt, dessen Ersatz beansprucht werden kann (vgl. BGH, Urt.v.13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 = VersR 1966, 192, 193).
Hat ein Geschädigter jedoch, wie dies hier die Klägerin getan hat, die konkrete Berechnungsart für seinen Schaden gewählt und ist das Gericht auch davon überzeugt, daß ihm der von ihm errechnete Schaden entstanden ist, so kann es ihm nur dann einen Teil seiner Ersatzansprüche abschneiden, wenn er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist (§ 254 Abs. 2 BGB). Das hat das Berufungsgericht offenbar verkannt.
3.	Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) Für die ersten 6 Tage nach dem Unfall sieht das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Schaden als "konkrete" Schadensberechnung an und erkennt ihr folgerichtig insoweit in vollem Umfang einen Ersatzanspruch zu. Die Revision bittet bezüglich dieses Teiles des Schadens lediglich um "höchstrichterliche Überprüfung der vom Berufungsgericht
8

7J
zugrundegelegten Tagessätze”. Sie ist offenbar der Meinung, sie könne aus sachlich-rechtlichen Gründen die Auffassung des Berufungsgerichts angreifen, der Klägerin seien während der Reparaturzeit der Zugmaschine ihres Lastzuges für zusätzliche Fremdfrachten Unkosten von 1.022,30 DM abzüglich 261,- DM Ersparnisse täglich entstanden, also ein Schaden von täglich
761,30	DM. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Revision ist zwar dahin zu folgen, daß das Berufungsgericht nicht die Feststellung getroffen hat, die Klägerin habe exakt an jedem der ersten 6 Tage nach dem Unfall infolge Ausfallens ihres Lastzuges an fremde Spediteure 1.022,30 DM gezahlt. Das hatte weder die Klägerin behauptet, noch der Zeuge SflHBBl» auf den sich das Berufungsgericht bezieht, bekundet. Sie gingen vielmehr beide von den für das erste Halbjahr 1973 er-rechneten durchschnittlichen Fremdfrachter’sparnissen aus, um den Schaden für die Wochen nach dem Unfall zu umreißen, weil sie möglicherweise die in dieser Zeit aufgewandten zusätzlichen Speditionskosten nicht im einzelnen belegen konnten, dies daher für sie die einzige sich anbietende Möglichkeit war, die entstandenen Fremdfrachten einigermaßen zuverlässig zu beziffern. Auch das ist eine konkrete Schadensberechnung. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser von dem Zeugen SWHKKB bestätigten Fremdfrachterspar-nis im ersten Halbjahr 1973 zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin seien während des unfallbedingten Ausfalles des LKW zusätzlich Speditionskosten in Höhe der durchschnittlichen früheren Ersparnis entstanden, so ist das eine Schadenschätzung, zu der das Berufungsgericht nach § 287 ZPO berechtigt war. Dem steht nicht entgegen, daß diese Vorschrift im Berufungsurteil nicht
 
erwähnt ist. Der Senat darf der Frage nicht nachgehen, ob der Tatrichter für seine Feststellung, daß die Klägerin für zusätzliche Fremdfrachten Ausgaben gehabt, und für die Schätzung deren Höhe eine ausreichende Grundlage hatte. Dazu hätte es der rechtzeitigen Erhebung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge bedurft, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt.
b) Für die folgenden Tage des Ausfalles des Lastzuges kürzt das Berufungsgericht die Ansprüche der Klägerin, was diese hinnimmt. Da es für diese zweite Woche der Reparaturzeit nur deswegen der Klägerin nicht den vollen Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Fremdfrachten zugebilligt hat, weil diese dann ein Ersatzfahrzeug hätte mieten können, dessen Einsatz billiger gewesen wäre als die Inanspruchnahme fremder Spediteure, hat es im Ergebnis eine Kürzung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgenommen. Es hat zwar nicht die nach § 254 BGB erforderliche Abwägung vorgenommen. Dadurch ist aber die Beklagte nicht beschwert, da das Berufungsgericht der Klägerin einen höheren Betrag abgezogen hat als die
 Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlich entstandenen Schaden und dem ■Ausfall, der bei Anmietung eines Ersatzwagens entstanden wäre.
Dr. Weber	Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt