Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 23« ..iärz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Ur. Hauß, Dr. J?f retzschner und Dr. Küßgens für Hecht erkannt: Der Senat hat in dem Urteil vom 27» ^!uni 1961 - VI ZR 205/60 = 3GHZ 35, 323 - die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück vei-wieoen, soweit über Ansprüche der Klägerin entschieden war, die diese aus der Körperverletzung der Witwe der jetzigen Ehefrau herleitete. Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht ist nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß Frau nicht der Vorwurf einer schuldhaften MitVerursachung des Unfalls gemacht werden kenn« iabei berücksichtigt das Berufungsgericht, daß die damals im 6. lassen konnte und auch nicht darauf verlassen hat, seine Frau werde die Verkehrsschilder beobachten und ihn über ihre Beobachtungen rechtzeitig unterrichten« Im übrigen kann das Berufungsgericht nicht feststollen, wann der Ehemann seine Frau gebeten hat, auf Warnschilder zu achten« Eie Möglichkeit, daß er die Bitte ausgesprochen hat, als sie an dem 2C0 m vor dem Bahnübergang stehende Lreieckg-echild mit dem Bild einer Lokomotive schon vorbeigefahren Zeitpunkt geäußert worden soi, in dem eine Beobachtung der Frau noch nützlich gewesen wäre» La Frau ihren Ehemann überdies gebeten hätte, mit aufgeblendeten Scheinwerfern zu fahren, sei es möglich, daß sie das Warnschild deshalb übersehen habe, weil der Ehemann trotz ihrer Bitte weiter mit Abblendlicht gefahren soi. Lie Revision hält die Seweiswürdigung des Berufungsgerichts für unzulänglich, weil die früheren Aussagen der Ehefrau nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen dem Standpunkt der Revision war den früheren Aussagen auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Unfall mit darauf beruhte, daß Frau eine übernommene Beobachtungs- Es kann Frau 1 auch nicht zu dem Schuldvorwurf gemacht werden, daß sie den Wogen nicht verließ, nachdem sie sich vergeblich bemüht hatte, ihren Ehemann zu einer früheren Beendigung der Fahrt zu veranlassen. Unter diesen Umständen kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die geklagte für eine Forderung gegen den Ehemann nicht dadurch befriedigen, daß sie diese Forderung gegen einen Anspruch zur Aufrechnung stellt, der der Ehefrau persönlich zustand und den die Klägerin von ihr kraft gesetzlichen Forderungsübergangs erworben hat. Einfluß ein unterstellter Versicherungsschutz auf die hier zur Erörterung stehende Frage haben soll, ob die :3eklagte gegenüber der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatz-forcierung der Frau Forcierungen gegen den Nachlaß des Ehemanns auf rechnen kann» Im Übrigen ist in den Tatsacheninstanzen nichts dafür dargetan, daß für - unterstellte - Schadensersatzansprüche der Ehefrau gegen ihren Ehemann Versicherungsschutz bestand (vgl» § 11 Ivr» 4 AKb)» Auch sonst macht die Revision gegenüber den Ausführungen des /•erufungsurteils, denen die Würdigung der Rechtslage durch das Vorurteil des Senats zugrunde liegt, keine beachtlichen neuen Gesichtspunkte geltend* bas oerufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler zu Lasten der beklagten erkennen»
BUNDESGERICHTSHOF 2°M 019 IM NAMEN DES VOLKES VT ZK 267/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. März 19G Kriegl, Just obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Li durch rnrex^TorsTand, u vertreten )» Jeklagten, jerui’un^sklägerin, Anschlußberufungs oeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die i3|_______ __________ liehe Unfallversicherung in , Gesetz-' str. fl Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr. h* *.r> 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 23« ..iärz 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr* Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Ur. Hauß, Dr. J?f retzschner und Dr. Küßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y»estf„) vom 17 * Oktober 1963 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt o Von Hechts wogen Tatbestand: Der Senat hat in dem Urteil vom 27» ^!uni 1961 - VI ZR 205/60 = 3GHZ 35, 323 - die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück vei-wieoen, soweit über Ansprüche der Klägerin entschieden war, die diese aus der Körperverletzung der Witwe der jetzigen Ehefrau herleitete. Aufgehoben war hiernach das erste Urteil des Öberlandesgerichts, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1 500 DM und von 9*707,73 DM verurteilt worden war, ferner, soweit das Oberlandesgericht die Feststellung ausgesprochen hatte, daß die Beklagte der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen aus Zahlungen von Unfall rent en an Irau sowie alle weiteren der Klägerin aus Anlaß des Unfalls entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten zu ersetzen hatte« Auf äen iatbestand und die hntscheidungsgriinde des ersten Senatsurteils wird im einzelnen verv/iesen. lisch erneuter Prüfung hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 17o Oktober 1963 über die noch rechtshängigen Ansprüche die gleiche Entscheidung wie im früheren Urteil getroffen« Die Beklagte bittet mit der Revision, die Klage abzuweisen, soweit die Klageansprüche noch rechtshängig sind« hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht ist nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß Frau nicht der Vorwurf einer schuldhaften MitVerursachung des Unfalls gemacht werden kenn« iabei berücksichtigt das Berufungsgericht, daß die damals im 6. Monat schwangere Frau übermüdet war und sich vergeblich bemüht hatte, ihren Llann zu einer früheren Beendigung der Fahrt zu veranlassen« Der Ehemann ging aber auf die Bitte seiner Frau nicht ein und kam auch Anregungen seiner Frau, die die Fahrweise betrafen, nicht nach« Each den Umständen ist das Berufungsgericht überzeugt, daß der Ehemann sich nicht darauf ver- lassen konnte und auch nicht darauf verlassen hat, seine Frau werde die Verkehrsschilder beobachten und ihn über ihre Beobachtungen rechtzeitig unterrichten« Im übrigen kann das Berufungsgericht nicht feststollen, wann der Ehemann seine Frau gebeten hat, auf Warnschilder zu achten« Eie Möglichkeit, daß er die Bitte ausgesprochen hat, als sie an dem 2C0 m vor dem Bahnübergang stehende Lreieckg-echild mit dem Bild einer Lokomotive schon vorbeigefahren waren, ist, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht mit Sicherheit aussusehließen. Es sei jedenfalls nicht bewiesen, daß die Bitte in einem. Zeitpunkt geäußert worden soi, in dem eine Beobachtung der Frau noch nützlich gewesen wäre» La Frau ihren Ehemann überdies gebeten hätte, mit aufgeblendeten Scheinwerfern zu fahren, sei es möglich, daß sie das Warnschild deshalb übersehen habe, weil der Ehemann trotz ihrer Bitte weiter mit Abblendlicht gefahren soi. In diesem iall treffe nicht die Ehefrau sondern nur ihren Ehemann ein Schuld- vorwurf „ Aul Grund dieser im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Würdigung hat das Berufungsgericht dio Anwendung des § 254 BGB mit Hecht abgelehnto Lie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind zu dem mindesten nicht bewiesen worden. Lie Revision hält die Seweiswürdigung des Berufungsgerichts für unzulänglich, weil die früheren Aussagen der Ehefrau nicht berücksichtigt worden seien. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Aussagen übersehen hat. Entgegen dem Standpunkt der Revision war den früheren Aussagen auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Unfall mit darauf beruhte, daß Frau eine übernommene Beobachtungs- aufgabe nachlässig wahrgenommen hätte. Wenn das Berufungsgericht die wesentliche Grundlage seiner überzeugungo-bildung in der eidlichen Aussage der Ehefrau gesehen hat, so liegt hierin kein Prozeßverstoß. Es kann Frau 1 auch nicht zu dem Schuldvorwurf gemacht werden, daß sie den Wogen nicht verließ, nachdem sie sich vergeblich bemüht hatte, ihren Ehemann zu einer früheren Beendigung der Fahrt zu veranlassen. Ho Xier Senat hat in seinem Vorurteil dargelegt, daß die Beklagte möglicherweise mit einer Gegenforderung aufrechnen könne, die ihr aus dem Gesichtspunkt der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern gegen die Ehefrau als die Erbin ihres für die Unfallentstehung mitverantwortlichen Ehemannes zustande. Der Klägerin sei es aber gestattet, gegenüber der Aufrechnung die hinrede der Dürftigkeit des Nachlasses des Ehemanns zu erheben und damit die Aufx-echnung wirkungslos zu machen. Falls die Voraussetzungen des § 1990 3GB gegeben seien, stehe den Nachlaßgläubigern nur der Nachlaß des Ehemannes zur Verfügung. Das Be- rufungsgericht hat demgemäß geprüft, ob der Nachlaß des Ehemanns Hecker im Ginne des § 1990 BGB dürftig war und diese Frage nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bejaht. Dabei hat das Berufungsgericht mit Hecht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Ausgleichsforderung der Beklagten zu dem erstenmal geltend gemacht wurde (HG Warn hechtspr. 1915 Nr. 232; üGB-KCRKomm., 11. AÜfl., Ann. 10 und 13 zu § 1990; Staudinger-lehmann, JjGB Komm. 11. Aufl., Ann. 5 zu § 1990; Kipp-Coing, Erbrecht I960, l 199 II 2). Da die Ehefrau im ^ai 1938 praktisch unpfändbar war, kan die Anordnung einer Kachlaßverv/altung oder die Einleitung des Nachlaßkonkurses ernstlich nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die geklagte für eine Forderung gegen den Ehemann nicht dadurch befriedigen, daß sie diese Forderung gegen einen Anspruch zur Aufrechnung stellt, der der Ehefrau persönlich zustand und den die Klägerin von ihr kraft gesetzlichen Forderungsübergangs erworben hat. Wenn die Revision darauf hinweist, die Ehefrau Hecker könne ihre Schadensersatzansprüche "über die Haftpflichtversicherung verwirklichen", so ist nicht ersichtlich, welchen L Einfluß ein unterstellter Versicherungsschutz auf die hier zur Erörterung stehende Frage haben soll, ob die :3eklagte gegenüber der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatz-forcierung der Frau Forcierungen gegen den Nachlaß des Ehemanns auf rechnen kann» Im Übrigen ist in den Tatsacheninstanzen nichts dafür dargetan, daß für - unterstellte - Schadensersatzansprüche der Ehefrau gegen ihren Ehemann Versicherungsschutz bestand (vgl» § 11 Ivr» 4 AKb)» Auch sonst macht die Revision gegenüber den Ausführungen des /•erufungsurteils, denen die Würdigung der Rechtslage durch das Vorurteil des Senats zugrunde liegt, keine beachtlichen neuen Gesichtspunkte geltend* bas oerufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler zu Lasten der beklagten erkennen» III« Lie Revision war daher mit der Kostenfolge des £ 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Hanebeck Dr* Hauß Dr» i‘fretzschner Dr» Küßgens