Der Klager bat von dem Beklagten Schadensersatz begehrt und beantragt, diesen zu verurteilen, ihm 5 800 DM zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte ihm allen weiteren Unfallschaden zur Hälfte 'zu ersetzen hate. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Trunkenheit des Beklagten nicht erkennen können. Dies ergebe sich auch aus den Strafakten und den Angaben des Arztes, der den Beklagten nach dem Unfall untersucht habe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte ein Verschulden des Klägers zu beweisen hat, soweit er sich auf eine Schadensminderung berufto Dies wird auch von der Revision nicht verkannt. Es steht zwar fest, daß der Beklagte bereits erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, bevor er sich an den Tisch des Klägers setzte. Das allein zwang aber nicht zu der Annahme, der Kläger habe erkennen können, daß der Beklagte angetrunken war« hat nach dem Unfall am 19* Oktober 1958 gegenüber der Polizei erklärt, der Polier habe beim Verlassen des Lokals in Kagen auf ihn einen sicheren und nüchternen Eindruck gemacht. Oktober 1958 vor der Polizei erklärt, die ganze Gesellschaft sei nach kurzem Aufenthalt in der Gastwirtschaft aufgebrochen- I^^^habe vor Antritt der Fahrt auf ihn nicht den Eindruck gemacht, daß er unter dem Einfluß alkoholischer Getränke gestanden habe; er habe das Fahrzeug genauso sicher geführt wie alle anderen Tage- Auch vor dem Senat des Oberlandesgerichts hat GO» bekundet, man habe dem Beklagten nicht anmerken können, daß er angetrunken gewesen sei» habe so ausgesehen wie er sonst auszusehen pflege» Die Revision meint weiter, der Kläger habe am Atem des Beklagten merken müssen, daß dieser dem Alkohol übermäßig zugenprochen hatte« Bas Berufungsgericht hat auch dies geprüft. Es kommt zu dem Ergebnis, daß fraglich sei, ob der Kläger die Atemluft des Beklagten überhaupt wahrgenommen habe. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als die Parteien nur kurze Zeit am gleichen Tisch sassen» Unstreitig setzte sich der Beklagte erst gegen 20 Uhr zu dem Kläger, der Unfall ereignete sich aber bereits gegen 20.15 Uhr. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte ein Glas Bier trank. Selbst wenn also der Kläger wahrgenommen haben sollte, daß die Atemluft des Beklagten nach Alkohol gerochen hätte, konnte er dies möglicherweise auf das Bier zurückführen. Aber auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß der Kläger erkennen mußte, es handele sich um eine Fahrt ohne Wissen und Willen des Halters. Die Abrede, der Beklagte solle fahren und der Kläger dessen Verzehr in Dortmund zahlen, legte diese Annahme noch nicht nahe. Vor allem hatte gerade der Beklagte zu erkennen gegeben, daß er vorsichtig war, denn er hat sich vom Kläger den Ausweis vorlegen lassen, um sich über dessen Person zu vergewissern. Zur Höhe der zuerkennten Beträge hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne unerörtert bleiben, ob - der Berufung des Klägers entsprechend - von einem höheren Ver-dienstausfall als 200 BM monatlich ausgegangen werden müsse; denn der Klageanspruch sei auch gerechtfertigt, wenn dies nicht zutreffe.
2181 096 n«ZH_267/61 Verkündet am 20o November 1962 Kriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit in HMB(Westf.}> des Maurerpoliers $infried R Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisicnsklügern, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Arbeiter Hans G in (Westf.), Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, WKKK) ~ hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundes richter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfo) vom 6. November 1961 wird zurück gewieseno Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte fuhr am 17• Oktober 1958 den VW-frans-porter seines Schwagers, ln dessen Baugeschäft er als Maurerpolier beschäftigt war. Gegen 20 Uhr kehrte er mit den Gesellen AflU^ und G(H|^ in in der Gaststätte "Zura blanken Nagel" ein. Der Beklagte setzte sich mit AflHRp an einen Tisch, an dem der Kläger mit seinem Bekannten saß. Der Beklagte bestellte ein Glas Bier und eine Prikn-delle. Er hatte bereits auf einer Baustelle mit seinen Arbeitskameräden eine Flasche Klaren getrunken. Vor dem Besuch der Gaststätte "Zu® blanken Nagel" war der Beklagte mit unä in einer anderen V/irtschaft. Dort hatten sie Bier und Schnaps getrunken und sich die Zeit mit Skatspiel vertrieben. Der Beklagte kam mit dem Kläger ins Gespräch. Sie verabredeten, gemeinsam nach Dortmund zu fahren, um dort etwas zu erleben. Der Kläger sagte zu, den Verzehr des Beklagten in Dortmund zu bezahlen. Der Beklagte setzte sich ans Steuer des VW-Transporters. —*d der Kläger nahmen neben ihm, und A^|^ auf deo Sitz- brettern der Ladefläche Platz. Als der Beklagte gegen 20.15 Uhr die Hagener Straße in Dortmund-Brünninghausen befuhr, geriet er von der Fahr bahn und stieß rechts gegen einen Betonmac'*. Der V/agen wurde erheblich beschädigte Der rechte Fuß des Klägers wurde eingeklemmt und mußte amputiert werden. Außerdem erlitt der Kläger Rippen- und Beckenbrüche. Bei dem Beklagten wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,6 °/oo festgestellt . Der Klager bat von dem Beklagten Schadensersatz begehrt und beantragt, diesen zu verurteilen, ihm 5 800 DM zu zahlen, sowie festzustellen, daß der Beklagte ihm allen weiteren Unfallschaden zur Hälfte 'zu ersetzen hate. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, 800 DM für Lohnausfall und 2 800 DM Schmerzensgeld zu zahlen; es hat ferner dem Feststellungsantrage entsprochen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Es ist der Auffassung, der Kläger habe den Unfall zur Hälfte mitver-schuldet, weil er die absolute Fahruntüchtigkeit des Beklagten habe erkennen müssen«, Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außer den bereits zuerkannten Beträgen weitere 2 200 DM Schmerzensgeld sowie weitere 2 000 DM Verdienstausfall und Zinsen zu zahlen, 2. festzustollen, daß der Beklagte ihm auch allen weiteren Vermögensschaden in voller Höhe zu ersetzen habe, der durch den Unfall vom 17. Oktober 1958 entstanden sei und noch entstehen werde, soweit die Ansprüche nicht auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträge übergegangen seien. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Trunkenheit des Beklagten nicht erkennen können. Dies ergebe sich auch aus den Strafakten und den Angaben des Arztes, der den Beklagten nach dem Unfall untersucht habe. Es habe auch sonst kein Anlaß bestanden, dessen Fahrtüchtigkeit zu bezweifein. /■></ Das Berufungsgericht hat den Beklagten - abgesehen von einem Zinsanspruch - antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«, Der Kläger bittet, die Revision zuruckzuvveisen. EntscheidungsgrUnde: Die Revision kann keinen Erfolg haben« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte ein Verschulden des Klägers zu beweisen hat, soweit er sich auf eine Schadensminderung berufto Dies wird auch von der Revision nicht verkannt. Sie behauptet aber vergeblich eine Verletzung des § 286 ZPO* Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß das.Berufungs-gericht bei der Beweiswürdigung rechtlich nicht zu billigende Maßstäbe angelegt hätte« Es steht zwar fest, daß der Beklagte bereits erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, bevor er sich an den Tisch des Klägers setzte. Das allein zwang aber nicht zu der Annahme, der Kläger habe erkennen können, daß der Beklagte angetrunken war« hat nach dem Unfall am 19* Oktober 1958 gegenüber der Polizei erklärt, der Polier habe beim Verlassen des Lokals in Kagen auf ihn einen sicheren und nüchternen Eindruck gemacht. Auch vor dem Oberlandesgericht hat AflHH) ausgesagt, der Beklagte habe auf ihn keinen angetrunkenen Eindruck gemacht; er habe weder beim Gehen geschwankt noch undeutlich gesprochen, habe auch noch gut fahren können. Ebenso hatte Gf[|^ am 21. Oktober 1958 vor der Polizei erklärt, die ganze Gesellschaft sei nach kurzem Aufenthalt in der Gastwirtschaft aufgebrochen- I^^^habe vor Antritt der Fahrt auf ihn nicht den Eindruck gemacht, daß er unter dem Einfluß alkoholischer Getränke gestanden habe; er habe das Fahrzeug genauso sicher geführt wie alle anderen Tage- Auch vor dem Senat des Oberlandesgerichts hat GO» bekundet, man habe dem Beklagten nicht anmerken können, daß er angetrunken gewesen sei» habe so ausgesehen wie er sonst auszusehen pflege» Uber "eine Fahne” des Beklagten könne er nichts sagen» Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob - 'worauf die Revision besonders hinweist - selbst glauben durfte, R^^stehe nicht unter Alkoholeinwirkung, da ASB» Kreits öeit einigen Stunden mit ihm zusammen war» Maßgebend ist hier nur, ob der Kläger fahrlässig handelte, als er sich zu dem Beklagten in den Wagen setzte» Jedenfalls iot den Aussagen von und GflB hierzu nichts zu entnehmen. Selbst wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen bestanden hätten, habe beim Zusammentreffen mit dem Kläger einen nüchternen Eindruck gemacht, so war damit noch nichts Gegenteiliges erwiesen» Die Revision meint weiter, der Kläger habe am Atem des Beklagten merken müssen, daß dieser dem Alkohol übermäßig zugenprochen hatte« Bas Berufungsgericht hat auch dies geprüft. Es kommt zu dem Ergebnis, daß fraglich sei, ob der Kläger die Atemluft des Beklagten überhaupt wahrgenommen habe. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als die Parteien nur kurze Zeit am gleichen Tisch sassen» Unstreitig setzte sich der Beklagte erst gegen 20 Uhr zu dem Kläger, der Unfall ereignete sich aber bereits gegen 20.15 Uhr. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte ein Glas Bier trank. Selbst wenn also der Kläger wahrgenommen haben sollte, daß die Atemluft des Beklagten nach Alkohol gerochen hätte, konnte er dies möglicherweise auf das Bier zurückführen. Damit scheitert auch diese Huge der Revision zu § 254 BGB. Schließlich wird von der Revision vorgetragen, nach den gesamten Umständen habe der Kläger erkennen können, daß es sich um eine gefährliche Fahrt handelte«, Deshalb habe der Kläger vor Antritt der Fahrt fragen müssen, ob der Wagen dem Beklagten gehöre. Aber auch insoweit ist nicht ersichtlich, daß der Kläger erkennen mußte, es handele sich um eine Fahrt ohne Wissen und Willen des Halters. Die Behauptung der Revision, der Beklagte sei erkennbar mittellos gewesen, entbehrt der Grundlage. Die Abrede, der Beklagte solle fahren und der Kläger dessen Verzehr in Dortmund zahlen, legte diese Annahme noch nicht nahe. Es ist daher auch nicht fahrlässig, daß der Kläger es unterließ, sich über die Eigentumsverhältnisse und die Fahrberechtigung näher zu unterrichten. Vor allem hatte gerade der Beklagte zu erkennen gegeben, daß er vorsichtig war, denn er hat sich vom Kläger den Ausweis vorlegen lassen, um sich über dessen Person zu vergewissern. Inwiefern schließlich das vom Berufungsgericht angeordnete persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 ZPO unzulässig \ gewesen sein soll und eine Vernehmung nach 5 445 ff ZPO hätte erfolgen müssen, ist nicht erkennbar und auch dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen. Zur Höhe der zuerkennten Beträge hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne unerörtert bleiben, ob - der Berufung des Klägers entsprechend - von einem höheren Ver-dienstausfall als 200 BM monatlich ausgegangen werden müsse; denn der Klageanspruch sei auch gerechtfertigt, wenn dies nicht zutreffe. Entgegen der Rüge der Revision ist also keine neue Schätzung erfolgte sondern die vom Beklagten nicht angefochtene Schätzung des Landgerichts zugrunde, gelegt worden. Zum Schmerzensgeld ist die Vermögenslage des Beklagten berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Engels Br. Kleinev/efers Hanebeck Br.Pfretzschner Br. Bode