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BGH · TI ZR 267/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 267/55

Auf dem Soziussitz befand sich seine Ehefrau, Kurs vor dem Bäus Hr 49 stieß der Kläger .auf der rechten Straßenseite mit dem Beklagten zusammen, der die Fahrbahn der Straße von links nach rechts zu Fuß überquerte. Der Beklagte sei auf sein Warnzeichen1 hin auf 'der Straße stehen geblieben, dann aber plötzlich weitergegangen, als das Kraftrad schon unmittelbar vor ihm gewesen sei. Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall erwachsenen und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen. Um die Situation zu klären habe er, der Beklagte, mit dem Arm auf den Bürgersteig gezeigt und damit deutlich zu erkennen gegeben, daß er vor dem Kläger den 2,4-0 m breiten Teil der Fahrbahn überqueren wolle. Bas Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klage dem ‘Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger getroffen. Aus einer Verringerung der Geschwindigkeit des bereits nahe hersng$kommenen Kraftrades habe der'Beklagte nicht entnehmen können, der Kläger werde auf--sein Vorrecht verzichten-o^er hinter dem Beklagten herfahren. Schon aus dem Warnzeichen habe der Beklagte entnehmen müssen, daß der •Kläger-durchfahren und den Beklagten hierauf- aufmerksam machen wolle. Die unklare Arihbewegung' des Beklagten habe vom Kläger nicht dahin gedeutet werden können, daß der Beklagte noch xuunittelbar vor dem Kraftrad die Fahrbahn überschreiten werde. Erst als der Beklagte sich wieder in Bewegung gesetzt habe, sei es für den Kläger ersichtlich gewesen, daß bei weiterer Fortsetzung der Fahrt die Gefahr eines Zusammenstosses drohe. Es sei dabei zu berücksichtigen, daß ein plötzliches Ausweichmanöver für den Kläger und seine Ehefrau mit Gefahr verbunden gewesen sei. Wenn sich also ein Verschulden des Klägers nicht feststeilen lasse, so sei es dooh nicht ganz ausgeschlossen, daß ein besonders gewandter Fahrer trotz der geringen Entfernung zu dem Beklagten noch imstande gewesen sei, der gefährlichen Situation Herr zu werden. Eb ist nichts dafür ersichtlich» daß die von der Revision aus den Schriftsätzen der Parteien und der Beweisaufnahme her-ausgenommenen Einzelumstände vom Berufungsgericht übersehen sind» das sich mit dem Verhandlungsergebnis in eingehender und sorgfältiger Weise -aüseinandergesetzt hat. Bie Armbewegung des Beklagten war nach den Feststellungen deB Berufungsgerichts sehr unklar un.d jedenfalls nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, daß eine A^sfcIf^eufi^Msdruck - kam, er wolle -vaSr dem Kraftrad die Straße. Unter diesen Umständen fällt es dem Kläger, der den Beklagten noch dazu durch ein-Vamzeiohen aufmerksam gemacht hatte, nicht zur Last, daß er seine Fahrt fortgesetzt hat. Auch daraus, daß er im letzten Augenblick den Zusammenstoß nicht vermieden hat, kann ihm angesichts der geringen Entfernung von höchstens 5 m, die für eine Ausweichbewegung zur Verfügung standen, und des Überraschungsmoments kein Vorwurf gemacht werden. Baß die von ihm angeführten Gründe, mit denen er sein Verhalten erklären will, nicht zu einer Entlastung dienen können, hat das Berufungsgericht in allem zutreffend ausgeführt.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 144 ZPO
KraftradUnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtFußgängerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 267/55
Verkündet
 Dezember 1956 JHHP* Justizöbersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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Im Harnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Willi Lstraße^«
Beklagten, Be rufungsklägers und Revisionsklägers,
- ProzeBbevollmäohtigter: Rechtsanwaltj
 gegen
den Autoschlosser Heinrich BiflHMstraBe (p,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Hitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr, Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Juli 1955 wird eurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
- 2 ••
Tatbestand*
Am 26. Oktober 1953 gegen 23*30 TJhr befuhr der Kläger mit seinem 200 ccm Ziindapp-Kraftrad die Eppen-dorfer Landstraße in Bm^in Richtung Eppendorfer Baum. Auf dem Soziussitz befand sich seine Ehefrau, Kurs vor dem Bäus Hr 49 stieß der Kläger .auf der rechten Straßenseite mit dem Beklagten zusammen, der die Fahrbahn der Straße von links nach rechts zu Fuß überquerte. Beide Parteien erlitten Verletzungen. Bei dem ‘ Beklagten würde durch Blutprobe ein Blutalkoholgehalt von 0’,7 bis 0,8*5(0 zur Zeit des Unfalls featgestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, ei* sei auf der sonst völlife^freien Straße mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/st gefahren. Der Beklagte sei auf sein Warnzeichen1 hin auf 'der Straße stehen geblieben, dann aber plötzlich weitergegangen, als das Kraftrad schon unmittelbar vor ihm gewesen sei. In diesem Augenblick sei ihm, dem Kläger, ein Ausweiohen nicht mehr.' möglich gewesen!	’	*
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 1.872 DH für vermögensrechtliohen Schaden verlangt und um Festsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall erwachsenen und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit der Widerklage Zahlung eines Sohadensbetrages von 1.456,80 DU begehrt. Sodann hat er um die Feststellung gebeten, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm im Rah-
 
men des Straßenverkehrsgesetzes die aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei schon vor dem Warnzeichen des Klägers auf der'äussersten der Fahrseite des Klägers zugewandten Straßenhahnschiene stehen gehliehen. Aus dem Verhalten des Klägers habe er entnehmen müs.sen, dieser wolle ihn vorbei lassen. Der Kläger habe ihn nämlich angesehen und dabei das Gas weggenommen.. Um die Situation zu klären habe er, der Beklagte, mit dem Arm auf den Bürgersteig gezeigt und damit deutlich zu erkennen gegeben, daß er vor dem Kläger den 2,4-0 m breiten Teil der Fahrbahn überqueren wolle. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe ihn zuerst vorbei lasben oder hinter ihm herfahren müssen.
Bas Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klage dem ‘Gründe nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger getroffen. Bie Widerklage hat es abgewiesen. Bie Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Bie-ser verfolgt mit der Revision seine in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter. Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision.
Bntscheidungsgründe:
1.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist nur dem Beklagten ein Verschuldensvorwurf zu machen. Bie-ser sei, so führt es aus, beim Herannahen des Kraftrades auf der Fahrbahn der Straße - etwa 2,40 m vom rechten Kantstein entfernt - stehen geblieben. Hierdurch habe er
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beim Kläger den Eindruck erweckt, er wolle das Kraftrad vorbei lassen. Der Baum ewischen dem Standort des Beklagten und dem rechten Kantstein der Strafie sei völlig ausreichend gewesen, um einem Kraftrad die Durchfahrt zu ermöglichen. Der Beklagte sei dann überraschend weitergegangen, obwohl das Kraftrad, schon dicht, höchstens auf 5 m herangekommen sei. Die Annahme liege nahe, daß der Beklagte infolge der Alkoholeinwirkung die Verkehrslage verkannt habe.- Beim sonst sei sein leichtfertiges Verhalten kaum su verstehen. Aus einer Verringerung der Geschwindigkeit des bereits nahe hersng$kommenen Kraftrades habe der'Beklagte nicht entnehmen können, der Kläger werde auf--sein Vorrecht verzichten-o^er hinter dem Beklagten herfahren. Die Verringerung der Geschwindigkeit sei die natürliche Vorsichtsmaßnahme eines besonnenen Kraftfahrers, der möglichen Gefährdungen Vorbeugen wolle. Schon aus dem Warnzeichen habe der Beklagte entnehmen müssen, daß der •Kläger-durchfahren und den Beklagten hierauf- aufmerksam machen wolle. Die unklare Arihbewegung' des Beklagten habe vom Kläger nicht dahin gedeutet werden können, daß der Beklagte noch xuunittelbar vor dem Kraftrad die Fahrbahn überschreiten werde. Erst als der Beklagte sich wieder in Bewegung gesetzt habe, sei es für den Kläger ersichtlich gewesen, daß bei weiterer Fortsetzung der Fahrt die Gefahr eines Zusammenstosses drohe.
In diesem Augenblick sei aber der Unfall möglicherweise auch von einem sorgfältigen Fahrer nicht mehr zu vermeiden gewesen. Es sei dabei zu berücksichtigen, daß ein plötzliches Ausweichmanöver für den Kläger und seine Ehefrau mit Gefahr verbunden gewesen sei. Wenn sich also ein Verschulden des Klägers nicht feststeilen lasse, so sei es dooh nicht ganz ausgeschlossen, daß ein besonders gewandter Fahrer trotz der geringen Entfernung zu dem Beklagten noch imstande gewesen sei, der gefährlichen Situation Herr zu werden. Die Betriebs-
 
gefahr des Kraftrades des Klägers könne daher nicht von vornherein auf Grund des § 7 Abs 2 StVG unberücksichtigt bleiben» sie trete aber in der ursächlichen Auswirkung für den Unfall so stark gegenüber dem Verschulden- des Beklagten zurück» daß es- gerechtfertigt sei» von einer Kürzung des Sohadensersatzanspruchs des Klägers abzüsehen und dem Beklagten zuzu demuten, seinen eigenen 'Schaden voll zu tragen.
»
2.	Der Revision kann nicht zugegeben werden» daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Verletzung des $ 286 ZPO unzureichend gewürdigt habe. Eb ist nichts dafür ersichtlich» daß die von der Revision aus den Schriftsätzen der Parteien und der Beweisaufnahme her-ausgenommenen Einzelumstände vom Berufungsgericht übersehen sind» das sich mit dem Verhandlungsergebnis in eingehender und sorgfältiger Weise -aüseinandergesetzt hat. Die auf Grund der Beweiswürdigung getroffenen Peststellungen des Berufungsurteils sind für die Revisionsinstanz bindend, da nicht dargetan ist, daß sie durch Verfahrensfehler beeinflußt sind. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht häbe dem Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung naohkommen müssen, ist darauf hinzuweisen, daß die Abhaltung eines Ortstermins im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts lag (Stein-Jonas-Schönke, ZPO-Kommentar Anm 1 zu § 144 ZPO; RG
VAE 1943, 80). Eine mißbräüchliohe Anwendung dieses Ermessens ist umso weniger ersichtlich, als das Berufungsgericht die Örtlichkeit kannte.
3.	Bei der sachlichreohtlichen Beurteilung ist den Ausführungen des Berufungsurteils in alles! zuzustimmen. Zwar muß ein Kraftfahrer einen vor ihm die Fahrbahn überquerenden Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Bleibt ein erwachsener Fußgänger jedoch beim Herannahen eines
 
Fahrzeugs auf der Fahrbahn stehen, kann der Kraftfahrer in der Regel annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt und werde das Fahrzeug vorbeilassen (RG JW 1957, 1819; Fischer, Fußgänger im Straßenverkehr, Bl 13 in "Kraftverkehrsrecht von A bis Z*). Bas.gilt insbesondere dann, wenn der Fußgänger, wie hier der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag, in Riohtung des herannahenden Fahrzeugs seinen Blick gewandt hat. Bie Armbewegung des Beklagten war nach den Feststellungen deB Berufungsgerichts sehr unklar un.d jedenfalls nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, daß eine A^sfcIf^eufi^Msdruck - kam, er wolle -vaSr dem Kraftrad die Straße. Überschreiten. Im Übrigen bestehen aber auch Zweifel, ob die Armbewegung so rechtzeitig ausgeftthrt ist, daß sich der Kläger noch auf die Absioht des Beklagten einstellen konnte. Unter diesen Umständen fällt es dem Kläger, der den Beklagten noch dazu durch ein-Vamzeiohen aufmerksam gemacht hatte, nicht zur Last, daß er seine Fahrt fortgesetzt hat. Auch daraus, daß er im letzten Augenblick den Zusammenstoß nicht vermieden hat, kann ihm angesichts der geringen Entfernung von höchstens 5 m, die für eine Ausweichbewegung zur Verfügung standen, und des Überraschungsmoments kein Vorwurf gemacht werden. Bagegen hat sich der Beklagte grobfahrlässig verhalten, indem er seinen Weg zur anderen Seite fortgesetzt hat, obwohl das Kraftrad schon sehr nahe herangekommen war.
Baß die von ihm angeführten Gründe, mit denen er sein Verhalten erklären will, nicht zu einer Entlastung dienen können, hat das Berufungsgericht in allem zutreffend ausgeführt.
4.	Ba sich nach der rechtlich zutreffend begründeten Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger nicht gemäß § 7 Abs 2 StVG entlastet hat, kam zwar der vom Kraftrad des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr bei der
 Schadensabwägung (5 254 BGB) Bedeutung zu. Doch konnte das Berufungsgericht durchaus zu dem'Ergebnis kommen, daß das schuldhafte Verkehrsverhalten des Beklagten in der ursächlichen Auswirkung für die Entstehung des Unfalls derart im Vordergrund steht, daß ihm haftungsrechtlich- allein die Verantwortung für den Unfall auf-zuerlegen ist. Die hierzu engestellten Erwägungen des Berufungsurteils lassen keinen Mißbrauch des dem Tatrichter bei. der Durchführung der Schadensabwägung eingeräumten Ermessens erkennen.
5,	Demgemäß war die Bevision des Beklagten mit der Kostenfolge des $ -97 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen.
Br. Kleinewefers	Br.	Engels	Martin
 Hanebeck	Br.	Hauß