Der Kläger habe aber sein Kraftrad nicht mehr angehalten und sei gegen die rechte hintere Seite des Lastkraftwagens aufgefahren. Die Erstbeklagte hat für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB angetreten und im übrigen die Auffassung vertreten, dass ein solcher Unfall auch von einem noch so sorgfältig ausgewählten, und überwachten Fahrer nicht habe vermieden werden können. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und: auf die Berufung der Beklagten unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert* Bas Urteil des Oberlandesgerichts ist vom Kläger mit der Revision, von den Beklagten mit der Anschlussrevision angefochten worden. Der Entscheidung dea Berufungsgerichts liegen folgende Feststellungen und Erwägungen zugrundes Der Kläger sei in der Kreuzung der Beiden Strassen auf den hinteren Teil des Lastkraftwagens aufgefahren, der nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Er habe sich vielmehr unmittelbar vor dem Einfahren in die Kreuzung davon überzeugen müssen, dass die Strasse zur Überquerung frei und jede Möglichkeit eines Zusammenstosses ausgeschlossen gewesen sei* Bei genügender Aufmerksamkeit habe der Kläger den herankommenden Lastkraftwagen rechtzeitig sehen und sofort halten müssen. Der Umstand, dass der Lastkraftwagen vor der Kreuzung an einem rechts parkenden Lastkraftwagen vorbeigefahren sei, habe die Sichtmöglichkeit für den Kläger nicht beeinträchtigt. Die Erstbeklagte hafte ebenfalls nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, da nicht bewiesen sei, dass der Unfall im Sinne des '§ 7 Abs 2 KfzG unabwendbar gewesen sei. Die vorzunehmende Schadensabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die schuldhafte Verletzung des Vorfahrt rechts durch den Kläger als wesentliches Verursachungsmoment für den Unfall anzusehen sei. 1• Die Revision beanstandet zunächst mit einer Prozessrüge aus § 286 ZPO, dass das Berufungsgericht nicht die Kreuzung eingefahren, sondern habe nach Anhalten vor der Kreuzung das Kraftrad, ohne einen Gang einzuschalten, Zuruf seines Mitfahrers auf den herannahenden Kläger aufmerksam geworden und bei besserer Umsicht und Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, daß MJPH Kreits bei seiner Vernehmung im Strafverfahren und bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug des vorliegenden Prozesses die Barstellung bekräftigt habe, der Kläger sei in die Kreuzung eingefahren, eine erneute Vernehmung des Zeugen für entbehrlich gehalten. 2. Bie Ansicht der Revision, der Zweitbeklagte habe nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, da die "Überholung" des 25 m vor der Kreuzung auf der rechten Strassenseite parkenden Lastkraftwagens noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist rechtsirrig. Kam der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen durch dieses Umfahren des parkenden Wagens auf die lütte der Fahrbahn, so konnte der Zweitbeklagte früher den Seitenverkehr aus der rechts einmündenden Waldstrasse beobachten. Andererseits hatte auch der Kläger, wenn er aufpasste, ausreichende Möglichkeit, rechtzeitig den auf der Fahrbahnmitte herannahenden Lastkraftwagen zu erkennen, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, der Zweitbeklagte habe die Kreuzung übersehen können, so liegt darin auch die Feststellung, dass eine Sichtbehinderung nach rechts nicht Vorgelegen hat. 5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe beim Einfahren in die Kreuzung eine Verletzung seines Vorfahrtrechts nicht von vornherein in Rechnung zu stellen brauchen, entspricht der Rechtslage (BGHZ 14, 232). Da auch das Verhalten des Zweitbeklagten nach Erkennen der Gefahrenlage nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Beweis eines schuldhaften Verhaltens als nicht geführt angesehen. des Lastkraftwagens berücksichtigt, jedoch der schuldhaften Verletzung des Vorfahrtrechts durch den Kläger die grössere ursächliche Bedeutung zugemessen hat, so hält sich diese Abwägung im Rahmen rechtlich zutreffender Gesichtspunkte, sie berücksichtigt zugleich aber auch die tatsächlich festgestellten Umstände, die für den Unfallshergang wesentlich waren. 1. Die Anschlussrevision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den von den Beklagten nach dem Kraftfahrzeuggesetz zu erbringenden Ent- Nichts spreche aber für eine mangelnde Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten, der sich im übrigen habe darauf verlassen dürfen, dass sein Vor-fahrtrecht beachtet werde. Bas Berufungsgericht hat sich durch die Beweisaufnahme kein völlig klares Bild verschaffen können, wann der Zweitbeklagte den in die Kreuzung einfahrenden Kläger zu dem ersten Mal gesehen hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen hält, der Zweitbeklagte habe trotz ausreichender Sichtmöglichkeit dem Verkehr von rechts nicht früh genug Beachtung geschenkt und sei durch den Zeugen erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss auf den Kläger aufmerksam geworden. Seine Beaktion durch Ausweichen nach links sei in diesem Zeitpunkt zu spät gewesen, um den Zusammenstoss zu vermeiden, fcenn man von dieser Möglichkeit des Unfallhergangs ausgeht, die das Berufungsgericht als nicht ausgeräumt angesehen hat, so wäre der Vorwurf eines Verschuldens gegen den Zweitbeklagten mit Recht erhoben. Hätte er wirklich den langsam in die Kreuzung einfahrenden Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss gesehen, so würde das für mangelnde Aufmerksamkeit sprechen, solange nicht dargetan ist, dass die Aufmerksamkeit durch Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte würde bei früherer Sicht des Klägers durch eine Gegenmassnahme den Zusammenstoss möglicherweise vermieden haben, steht mit der Verkehrserfahrung im Einklang, dass eine rechtzeitig erkannte Gefahrenlage im Verkehr häufig gemeistert wird, während ein Verkehrsunfall meist unvermeidbar ist, wenn die Gefahrenlage erst im letzten Augenblick erkannt ist. Solange der Ablauf des Geschehens nicht genügend eindeutig festgestellt werden konnte, insbesondere Zweifel darüber bestanden, ob der Zweitbeklagte den Seitenverkehr rechtzeitig beobachtet und wann er den Kläger gesehen hat, durfte das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum den Beweis als nicht erbracht ansehen, dass kein für den Besteht die Möglichkeit, dass der Unfall bei besserer Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten vermieden worden wäre, so war erst recht für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 KfzG kein Raum, •Uie Haftung der Erstbeklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes ist daher zutreffend bejaht worden. Die Anschlussrevision rügt ferner, dass'das Berufungsgericht ein Zwischenurte il über den Grund des Klageanspruchs zu 1) erlassen habe, obwohl nicht festgestellt sei, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls zustehe. ser Richtung könnten ’in der Tat bei der Forderung auf Erstattung des Verdienstausfalls (3*$0Q DM) gerechtfertigt sein, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger aus Anlass des Unfalls Leistungen von der Sozialversicherung bezieht, die zu dem Ausgleich des Verdienstentganges dienen sollen. Ob sich aus dem Armutszeugnis des Klägers oder aus einem Ersuchen der Landesversicherungsanstalt Hessen um Aktenübersendung ausreichende Anhaltspunkte für einen Forderungsübergang ergaben, kann dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass diese Schriftstücke Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
2336 053
W ÄS 26J/51
prkUndet am 16* Februar 1955 fclessa, Justizsekretär als [rkundsbeamter der Geschäfts-
akt.
stelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des ülektromeisters Heinrich Hl
in 0
Str. A
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und An-schlussr e vi sionsbeklagt en,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr*
gegen
1. die Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion
2. den Kraftfahrer Herb rtdiSnststelle
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Pr.Heiß und der Bundesrichter Pr.Gelhaar, Hanebeck, Pr «Bode und Pr*Hauß
für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Hain vom 1. Oktober 1953 werden zurückgewiesenj jedoch wird
, A
Beklagt e, Berufungsbeklagt e, Berufungs kläger,. Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger ,
i
zu II, 1 und 3 der Urteilsformel des Oberlandesgerichts der Satz hinzugesetzt:
Der Forderungsübergang auf. öffentliche Versicherungsträger bleibt Vorbehalten.
Die Kosten der Revision werden zu zehn Elfteln dem Kläger, zu einem Elftel den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger befuhr am 17. Juli 1950 gegen 8.15 Uhr morgens mit seinem Viktoria-Kraftrad (192 ccm) die Waldstrasse in Neu-Isenburg in nördlicher Bichtung. In der Kreuzung dieser Strasse mit der bevorrechtigten Bahnhofstrasse stiess er mit einem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen der Erstbeklagten zusammen, der aus westlicher Bichtung kommend die Bahnhofstrasse befuhr und dabei die Waldstrasse überquerte. Infolge des Aufprallens des Kraftrades auf den hinteren Teil des Lastkraftwagens erlitt der Kläger schwere Verletzungen. Dieser hat von beiden Beklagten Schadensersatz verlangt und folgendes vorgetragen: Br, der Kläger, habe vor der Kreuzung gehalten. Erst als er kein Fahrzeug erblickt habe, sei er langsam in die Kreuzung eingefahren. Der Lastkraftwagen sei in überschneller Fahrt herangekommen, wobei er, da er kurz vor der Kreuzung einen parkenden Wagen umfahren habe, auf seiner linken Fahrbähnseite gewesen sei. Der Zweitbeklagte sei durch zwei rechts neben ihm sitzende Mitfahrer in der Sicht behindert gewesen und habe dem von rechts kommenden Verkehr keine Beachtung schenken können. Im letzten Augenblick habe er dann versucht, vor dem schon in der Kreuzung befindlichen Kraftrad vorbeizukommen, wodurch es zu dem Zusammenstöße gekommen sei.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 3*700 DM (Verdienstausfall
und Sachschaden) und eines angemessenen Schmerzensgeldes
* *
zu verurteilen. Er hat ferner um die Feststellung gebeten, dass die Beklagten auch zu dem Ersatz des weiteren* Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind.
Die Beklagten, die um Abweisung der Klage gebeten haben, sind der Ansicht, der Unfall sei allein darauf zurück-Zufuhren, dass der Kläger unter Verletzung der Vorfahrt--regelung in die Kreuzung eingefahren sei. Hach ihrer Darstellung ist der Lastkraftwagen 25 m vor der Kreuzung an einem rechts haltenden Lastkraftwagen vorbeigefahren und deshalb in der Kreuzung etwas mehr in der Mitte der Fahrbahn gewesen. Die Möglichkeit gegenseitiger Sicht sei dadurch für die beiden beteiligten Fahrer eine bessere gewesen. Die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens habe höchstens 30 km/st betragen. Der Kläger sei in die Kreuzung eingefahren, obwohl der Lastkraftwagen schon in der Kreuzung gewesen sei. Der Zweitbeklagte habe durch leichtes
Abbiegen naqh links den Zusammenstoss verhindern wollen. Der Kläger habe aber sein Kraftrad nicht mehr angehalten und sei gegen die rechte hintere Seite des Lastkraftwagens aufgefahren. Die Erstbeklagte hat für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB angetreten und im übrigen die Auffassung vertreten, dass ein solcher Unfall auch von einem noch so sorgfältig ausgewählten, und überwachten Fahrer nicht habe vermieden werden können.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt, den Schmerzensgeldanspruch jedoch nur gegenüber dem Zweitbeklagten. Ferner hat es die Feststellung getroffen, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ein Viertel des weiteren Schadens zu ersetzen, die Erstbe- . klagte jedoch nur im Bahmen des Kraftfahrzeuggesetzes.
Die Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Ziel, eine unbeschränkte Ver-
urteilung der beiden Beklagten zu erreichen, die Beklagten mit dem Ziel völliger Klageabweisung.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und: auf die Berufung der Beklagten unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts wie folgt abgeändert*
nDer Klageanspruch zu Ziffer 1) wird nur im Böhmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach zu einem Viertel gegenüber beiden Beklagten für gerechtfertigt erklärt.
Ber Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass beide Beklagte nur im Böhmen des Kraftfahrzeuggesetzes als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu einem Viertel aalen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 17. Juli 1950 noch entstehen wird.”
Bas Urteil des Oberlandesgerichts ist vom Kläger mit der Revision, von den Beklagten mit der Anschlussrevision angefochten worden. Mit der Revision wird der Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung der beiden Beklagten, mit der Anschlussrevision der Antrag auf völlige Klageabweisung weiter verfolgt.
«. (5 **■
Entscheidungsgründe:
I.
Der Entscheidung dea Berufungsgerichts liegen folgende Feststellungen und Erwägungen zugrundes
Der Kläger sei in der Kreuzung der Beiden Strassen auf den hinteren Teil des Lastkraftwagens aufgefahren, der nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Schon dieser Sachverhalt spreche dafür, dass der Kläger schuldhaft das Vorfahrtrecht des Lastkraftwagens verletzt habe. Lurch ein Anhalten an dem zurückstehenden. Verkehrs Schild •; ("Vorfahrtrecht auf der Hauptstrasse beachten!") habe der . Kläger seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt. Er habe sich vielmehr unmittelbar vor dem Einfahren in die Kreuzung davon überzeugen müssen, dass die Strasse zur Überquerung frei und jede Möglichkeit eines Zusammenstosses ausgeschlossen gewesen sei* Bei genügender Aufmerksamkeit habe der Kläger den herankommenden Lastkraftwagen rechtzeitig sehen und sofort halten müssen. Der Umstand, dass der Lastkraftwagen vor der Kreuzung an einem rechts parkenden Lastkraftwagen vorbeigefahren sei, habe die Sichtmöglichkeit für den Kläger nicht beeinträchtigt. Es liege ein klarer Verstoss des Klägers gegen die Vorfahrtregelung vor. Bern Zweitbeklagten sei ein Verschulden, insbesondere eine mangelnde Aufmerksamkeit nicht nachzuweisen. Seine Einlassung, er habe nach Erkennen der falschen Fahrweise des Klägers sofort durch Lenkung seines Wagens nach links versucht, einen Zusammenstoss im letzten Augenblick zu vermeiden, sei nicht zu widerlegen. Andererseits sei niöht
/I
äuszuschliessen, dass der Zweitbeklagte erst durch einen
Aufmerksamkeit doch imstande gewesen sei, der Gefahren-läge eher durch eine zweckentsprechende Reaktion Rechnung zu tragen. Da er sich nicht gemäss § 18 Abs 1 KfzG entlastet habe, sei er im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes schadensersatzpflichtig. Die Erstbeklagte hafte ebenfalls nach den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes, da nicht bewiesen sei, dass der Unfall im Sinne des '§ 7 Abs 2 KfzG unabwendbar gewesen sei. Eine Haftung der Erstbeklagten aus § 831 BGB entfalle, da sie für den Zweitbeklagten den Entlastungsbeweis erbracht habe. Die vorzunehmende Schadensabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die schuldhafte Verletzung des Vorfahrt rechts durch den Kläger als wesentliches Verursachungsmoment für den Unfall anzusehen sei. Demgegenüber trete die von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des Lastkraftwagens zurück. Es erscheine angemessen, eine Schadensteilung im Verhältnis ein Viertel zu drei Viertel vorzunehmen.
Die Rügen der Revision vermögen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern.
1• Die Revision beanstandet zunächst mit einer Prozessrüge aus § 286 ZPO, dass das Berufungsgericht nicht
die Kreuzung eingefahren, sondern habe nach Anhalten vor der Kreuzung das Kraftrad, ohne einen Gang einzuschalten,
Zuruf seines Mitfahrers auf den herannahenden
Kläger aufmerksam geworden und bei besserer Umsicht und
II
den Soziüsfahrer des Klägers Georg als Zeugen über
s
die Behauptung gehört habe, der Kläger sei gar nicht in
mit den Füssen stossend nach der Kitte der Kreuzung bewegt. Bas Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, daß MJPH Kreits bei seiner Vernehmung im Strafverfahren und bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug des vorliegenden Prozesses die Barstellung bekräftigt habe, der Kläger sei in die Kreuzung eingefahren, eine erneute Vernehmung des Zeugen für entbehrlich gehalten. Bie Entscheidung darüber, ob der im ersten Rechtszug über den ünfall-hergang vernommene Zeuge in der Berufungsinstanz noch einmal zu vernehmen war, stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZPO), so dass ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Im übrigen würde auch die Verantwortung des Klägers keine geringere sein, wenn er das Kraftrad unter Fortbewegung mit den Füssen in die Fahrbahn des bevorrechtigten Last-kraftwagens gebracht hätte, zu demal so die rechtzeitige Betätigung der Fussbremse und damit die wirksamste Bremsmöglichkeit ausgeschaltet war.
2. Bie Ansicht der Revision, der Zweitbeklagte habe nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO nicht in die Kreuzung einfahren dürfen, da die "Überholung" des 25 m vor der Kreuzung auf der rechten Strassenseite parkenden Lastkraftwagens noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist rechtsirrig. Sie läuft - folgerichtig durchgeführt - darauf hinaus, der Zweitbeklagte habe vor der Einfahrt in die Kreuzung die Abfahrt des parkenden Lastkraftwagens abwarten müssen.
Von einer solchen Pflicht kann ernstlich keine Rede sein. Ba der Lastkraftwagen sich nicht bewegte, sondern abgestellt war, hat ein Überholen im Sinne .des § 10 Abs 1 Satz 2 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944) überhaupt nicht Vorgelegen (vgl FlQegei-Hartung,
»9**
Strassenverkehrsrecht 8* Aufl Anm 7 zu § 10 StVO und dort angeführte Entscheidungen). Vielmehr hat der Zweitbeklagte nur den parkenden Lastkraftwagen umfahren, wozu er genötigt und berechtigt war. Kam der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen durch dieses Umfahren des parkenden Wagens auf die lütte der Fahrbahn, so konnte der Zweitbeklagte früher den Seitenverkehr aus der rechts einmündenden Waldstrasse beobachten. Andererseits hatte auch der Kläger, wenn er aufpasste, ausreichende Möglichkeit, rechtzeitig den auf der Fahrbahnmitte herannahenden Lastkraftwagen zu erkennen, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren ist.
3. Bas Berufungsgericht war im Rahmen der Würdigung des Verhandlungsergebnisses nicht gehalten, auf die Behauptung des Klägers naher einzugehen, der Zeuge fBlhabe nachträglich die Äusserung gemacht, wenn er gefahren hätte, wäre der Unfall nicht passiert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Äusserung eines Zeugen, äer überdies selbst kein Kraftfahrer ist (Bl 44 dA), zur Klärung der Schuldfrage beitragen konnte. Überdies waren sowohl wie der vom Kläger benannte Zeu-
ge der die Äusserung gehört haben soll, im ersten
Rechtszug über den Hergang des Unfalls vernommen worden,
ohne dass der Kläger Gelegenheit genommen hat, Fragen in der Richtung zu stellen, ob eine solche Äusserung gemacht worden ist und was zu ihrer Begründung anzuführen war.
Die für die Beurteilung allein wesentlichen Aussagen der beiden Zeugen über ihre Beobachtungen des Verkehrsgeschehens sind vom Berufungsgericht berücksichtigt worden.
- 10-
4« Dass rechts neben dem Zweitbeklagten im Führer-haus des Lastkraftwagens noch zwei Personen sassen, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Berufungsgericht diesen Umstand^ bei der Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung •; ausser acht gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, der Zweitbeklagte habe die Kreuzung übersehen können, so liegt darin auch die Feststellung, dass eine Sichtbehinderung nach rechts nicht Vorgelegen hat. Solange aber die neben dem Zweitbeklagten sitzenden Personen diesen*in der Leitung und Bedienung des Fahrzeugs nicht behinderten (§ 7, Abs 3 Satz 3 StVO), war die Mitnahme der Personen im^Führerhaus nicht unzulässig.
5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte habe beim Einfahren in die Kreuzung eine Verletzung seines Vorfahrtrechts nicht von vornherein in Rechnung zu stellen brauchen, entspricht der Rechtslage (BGHZ 14, 232). Davon, dass es der Zweitbeklagte an der notwendigen Auftoerksamkeit habe fehlen lassen, hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können. Da auch das Verhalten des Zweitbeklagten nach Erkennen der Gefahrenlage nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Beweis eines schuldhaften Verhaltens als nicht geführt angesehen. Andererseits muss dem Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils der Vorwurf einer schuldhaften und für den Zusam-menstoss ursächlichen Verletzung der Vorfahrtregelung zur Last gelegt werden (vgl BGH LH'Hr 7 zu § 13 StVO = VRS 5, 182). Wenn das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung (§ 9 KfzG) zu Lasten der Beklagten die Betriebsgefahr
-Il-
des Lastkraftwagens berücksichtigt, jedoch der schuldhaften Verletzung des Vorfahrtrechts durch den Kläger die grössere ursächliche Bedeutung zugemessen hat, so hält sich diese Abwägung im Rahmen rechtlich zutreffender Gesichtspunkte, sie berücksichtigt zugleich aber auch die tatsächlich festgestellten Umstände, die für den Unfallshergang wesentlich waren. Damit ist die Abwägung des Tatrichters Angriffen im Revisionsverfahren* entzogen.
1. Die Anschlussrevision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den von den Beklagten nach dem Kraftfahrzeuggesetz zu erbringenden Ent-
herannahenden Kläger eher gesehen hätte als der Zweitbe
Rührerhaus gesessen und damit eine frühere Einblickmöglichkeit nach rechts gehabt habe. Nichts spreche aber für eine mangelnde Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten, der sich im übrigen habe darauf verlassen dürfen, dass sein Vor-fahrtrecht beachtet werde. Selbst wenn man aber zu Lasten des Zweitbeklagten davon ausgehen wolle, dieser habe den Kläger früher sehen können, so sei doch zu fragen ob bei früherer Sicht der Zusammenstoss habe vermieden werden können. Würde der Zweitbeklagte alsdann eher und stärker
gebremst haben, so wäre der Kläger mit aller Wahrschein-
0
lichkeit unmittelbar vor den Lastkraftwagen geraten und dann überfahren worden. Die Anschlussrevision ist der Auffassung, der Zweitbeklagte habe objektiv jede mögliche Sorgfaltspflicht beobachtet, so dass er sich entlastet
III.
lastungsbeweis überspannt. Wenn der Zeuge
den
klagte, so sei das natürlich, da H
rechts im
habe und der Unfall für die Erstbeklagte ein unabwendbares Ereignis darstelle«
2. Biese Büge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat sich durch die Beweisaufnahme kein völlig klares Bild verschaffen können, wann der Zweitbeklagte den in die Kreuzung einfahrenden Kläger zu dem ersten Mal gesehen hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen hält, der Zweitbeklagte habe trotz ausreichender Sichtmöglichkeit dem Verkehr von rechts nicht früh genug Beachtung geschenkt und sei durch den Zeugen erst
unmittelbar vor dem Zusammenstoss auf den Kläger aufmerksam geworden. Seine Beaktion durch Ausweichen nach links sei in diesem Zeitpunkt zu spät gewesen, um den Zusammenstoss zu vermeiden, fcenn man von dieser Möglichkeit des Unfallhergangs ausgeht, die das Berufungsgericht als nicht ausgeräumt angesehen hat, so wäre der Vorwurf eines Verschuldens gegen den Zweitbeklagten mit Recht erhoben. Stand diesem auch das Vorfahrtrecht zu und durfte er .auf dessen Beachtung grundsätzlich vertrauen, so musste er doch in die Kreuzung, die durch die eng an die. Strassenecken herangebauten Häuser unübersichtlich war, mit besonderer Aufmerksamkeit einfahren und dem Seitenverkehr Beaohtung schenken (BGH IM Hr 11 zu § 13 StVO = VR 1954, 367). Bei erkennbarer Verletzung seines »Vorfahrtrechts hätte er die Vorfahrt nicht erzwingen und das Erforderliche tim müssen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden (BGH VRS 4, 32$ VRS 4, 223). Hätte er wirklich den langsam in die Kreuzung einfahrenden Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss gesehen, so würde das für mangelnde Aufmerksamkeit sprechen, solange nicht dargetan ist, dass die Aufmerksamkeit durch
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andere Verkehrsvorgänge abgelenkt war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte würde bei früherer Sicht des Klägers durch eine Gegenmassnahme den Zusammenstoss möglicherweise vermieden haben, steht mit der Verkehrserfahrung im Einklang, dass eine rechtzeitig erkannte Gefahrenlage im Verkehr häufig gemeistert wird, während ein Verkehrsunfall meist unvermeidbar ist, wenn die Gefahrenlage erst im letzten Augenblick erkannt ist. Insbesondere lag es nicht fern, dass durch früheres. Ausweichen nach links oder eine Erhöhung der Geschwindigkeit der Zusammenstoss vermieden wäre. Solange der Ablauf des Geschehens nicht genügend eindeutig festgestellt werden konnte, insbesondere Zweifel darüber bestanden, ob der Zweitbeklagte den Seitenverkehr rechtzeitig beobachtet und wann er den Kläger gesehen hat, durfte das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum
den Beweis als nicht erbracht ansehen, dass kein für den
«
Schaden ursächliches Verschulden des-Zweitbeklagten vorge-*
legen hat (§ 16 Abs 1 KfzG). Es kann der Bevision weder zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Beweislast des Zweitbeklagten überspannt hat, noch dass die Ausführungen des Berufungsurteiis in sich widerspruchsvoll sind. Da im Bahmen der Haftung des bürgerlichen Gesetzbuches dem Kläger die Beweislast für
ein Verschulden des Zweitbeklagten zufällt, dieser sich
♦
aber entlasten muss, soweit es sich um die begrenzte Haftung des Kraftfahrzeuggesetzes handelt, musste das Berufungsgericht sowohl die für den Zweitbeklagten günstige wie*die für ihn ungünstige Möglichkeit* des TJnfallgesche-hens unterstellen und rechtlich würdigen, solange nicht eindeutige tätrichterliche PestStellungen getroffen werden konnten. Besteht die Möglichkeit, dass der Unfall bei besserer Aufmerksamkeit des Zweitbeklagten vermieden worden
wäre, so war erst recht für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs 2 KfzG kein Raum, •Uie Haftung der Erstbeklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes ist daher zutreffend bejaht worden. Die Schadensabwägung lässt auch zu Lasten der Beklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
3. Die Anschlussrevision rügt ferner, dass'das Berufungsgericht ein Zwischenurte il über den Grund des Klageanspruchs zu 1) erlassen habe, obwohl nicht festgestellt sei, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls zustehe. Berücksichtige man nämlich, dass dem Kläger aus dem Unfall Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger auf Krankengeld uhd Rentenzahlung erwachsen seien, so werde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs und des Quotenvorrechts der öffentlichen Versicherungsträger ein verbleibender Schadensersatzanspruch des Klägers kaum übrig bleiben.
Es ist der Revision zuzugeben, dass der Erlass eines Grundurteils über einen Schadensersatzanspruch nur zulässig ist, wenn wenigstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass im Verfahren über die Höhe des Anspruchs ein erstattungsfähigep Schaden festzustellen ist (RGZ 132, 16 151,* 5 2Ü7). Bedenken in die-
ser Richtung könnten ’in der Tat bei der Forderung auf Erstattung des Verdienstausfalls (3*$0Q DM) gerechtfertigt sein, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger aus Anlass des Unfalls Leistungen von der Sozialversicherung bezieht, die zu dem Ausgleich des Verdienstentganges dienen sollen.
In dieser Richtung sind aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils und den gewechselten Schriftsätzen in der
y-L
mündlichen Verhandlung keine Tatsachen vorgetragen worden. Der Kläger hatte angegeben» er habe als Elektromeister vor dem Unfall ein Nettoeinkommen von 300 Dtf monatlich gehabt, während er nach dem Unfall zunächst nichts mehr habe verdienen können. Die Beklagten hatten sich auf ein summarisches Bestreiten der Höhe der klägerischen Forderung beschränkt. Angesichts dieses Verhandlungsstandes brauchte das Berufungsgericht von sich aus keinen «Anlass zu sehen, der Frage nachzugehen, ob ein Übergang der .Schadensersatzforderung des Klägers auf öffentliche Versicherungsträger in Betracht kam. Ob sich aus dem Armutszeugnis des Klägers oder aus einem Ersuchen der Landesversicherungsanstalt Hessen um Aktenübersendung ausreichende Anhaltspunkte für einen Forderungsübergang ergaben, kann dahingestellt bleiben, da nicht ersichtlich ist, dass diese Schriftstücke Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Zur Wahrung der Rechte der Beklagten erscheint es ausreichend, im Ur- . teilstenor unter dessen Ergänzung den Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger zu dem Ausdruck zu bringen, womit sich der Kläger einverstanden erklärt hat. Sollte sich im Höheverfahren ergeben, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Forderungsübergangs an öffentliche Versicherungsträger und des diesen . zustehenden Quotenvorrechts (vgl BGHZ 13» 28 RGZ 148,
19 Z?l7) ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen die Beklagten nicht besteht, muss die Klage im Höheverfahren insoweit abgewiesen werden (vgl RGZ 132,
16 &g).
IV.
Revision und Anschlussrevision waren daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 100 ZPO.
Meiß Br.Gelhaar Hanebeck Br.Bode Br.Hauß
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